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Document 31990R3423
Commission Regulation (EEC) No 3423/90 of 27 November 1990 concerning the stopping of fishing for mackerel by vessels flying the flag of Denmark
VERORDNUNG (EWG) Nr. 3423/90 DER KOMMISSION vom 27. November 1990 zur Einstellung des Makrelenfangs durch Schiffe unter daenischer Flagge
VERORDNUNG (EWG) Nr. 3423/90 DER KOMMISSION vom 27. November 1990 zur Einstellung des Makrelenfangs durch Schiffe unter daenischer Flagge
ABl. L 330 vom 29.11.1990, p. 24–24
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)
No longer in force, Date of end of validity: 31/12/1990
VERORDNUNG (EWG) Nr. 3423/90 DER KOMMISSION vom 27. November 1990 zur Einstellung des Makrelenfangs durch Schiffe unter daenischer Flagge
Amtsblatt Nr. L 330 vom 29/11/1990 S. 0024 - 0024
***** VERORDNUNG ( EWG ) Nr . 3423/90 DER KOMMISSION vom 27 . November 1990 zur Einstellung des Makrelenfangs durch Schiffe unter dänischer Flagge DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN _ gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung ( EWG ) Nr . 2241/87 des Rates vom 23 . Juli 1987 zur Festlegung bestimmter Maßnahmen zur Kontrolle der Fischereitätigkeit ( 1 ), zuletzt geändert durch die Verordnung ( EWG ) Nr . 3483/88 ( 2 ), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 3, in Erwägung nachstehender Gründe : Die Verordnung ( EWG ) Nr . 4047/89 des Rates vom 19 . Dezember 1989 über die zulässige Gesamtfangmenge für 1990 und über Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände oder Bestandsgruppen ( 3 ), zuletzt geändert durch die Verordnung ( EWG ) Nr . 1887/90 ( 4 ), sieht für 1990 Quoten für Makrele vor . Zur Einhaltung der Bestimmungen bezueglich der mengenmässigen Beschränkungen der Fänge eines Bestandes, der einer Quote unterliegt, ist es notwendig, daß die Kommission den Zeitpunkt festsetzt, an dem aufgrund der Fänge durch Schiffe unter der Flagge eines Mitgliedstaats, die diesem zugeteilte Menge als ausgeschöpft gilt . Nach den der Kommission mitgeteilten Angaben, haben die Makrelenfänge in den Gewässern der ICES-Bereiche II a ( EG-Zone ), III a; III b, c, d ( EG-Zone ) und IV durch Schiffe, die die dänische Flagge führen oder in Dänemark registriert sind, die für 1990 zugeteilte Quote erreicht; Dänemark hat die Fischerei dieses Bestandes mit Wirkung vom 31 . Oktober 1990 verboten . Dieses Datum ist daher zugrunde zu legen _ HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN : Artikel 1 Aufgrund der Makrelenfänge in den Gewässern der ICES-Bereiche II a ( EG-Zone ), III a; III b, c, d ( EG-Zone ) und IV durch Schiffe, die die dänische Flagge führen oder in Dänemark registriert sind, gilt die Dänemark für 1990 zugeteilte Quote als ausgeschöpft . Der Makrelenfang in den Gewässern der ICES-Bereiche II a ( EG-Zone ), III a; III b, c, d ( EG-Zone ) und IV durch Schiffe, die die dänische Flagge führen oder in Dänemark registriert sind, sowie die Aufbewahrung an Bord, das Umladen und Anlanden solcher Bestände, die durch diese Schiffe in diesen Gewässern nach dem Tag der Anwendung dieser Verordnung gefangen wurden, sind verboten . Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft . Sie gilt mit Wirkung vom 31 . Oktober 1990 . Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat . Brüssel, den 27 . November 1990 Für die Kommission Manuel MARIN Vizepräsident ( 1 ) ABl . Nr . L 207 vom 29 . 7 . 1987, S . 1 . ( 2 ) ABl . Nr . L 306 vom 11 . 11 . 1988, S . 2 . ( 3 ) ABl . Nr . L 389 vom 30 . 12 . 1989, S . 1 . ( 4 ) ABl . Nr . L 172 vom 5 . 7 . 1990, S . 1 .