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Document 31990R3420
Commission Regulation (EEC) No 3420/90 of 26 November 1990 amending the list annexed to Regulation (EEC) No 3699/89 establishing for 1990 the list of vessels exceeding eight metres length overall permitted to fish for sole in certain of the Community areas using beam trawls whose aggregate length exceeds nine metres
VERORDNUNG (EWG) Nr. 3420/90 DER KOMMISSION vom 26. November 1990 zur Aenderung der Liste im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 3699/89 zur Festlegung der Liste fuer 1990 der Schiffe mit einer Laenge ueber alles von mehr als 8 m, die in bestimmten Gebieten der Gemeinschaft mit Baumkurren, deren Gesamtbaumlaenge mehr als 9 m betraegt, auf Seezunge fischen duerfen
VERORDNUNG (EWG) Nr. 3420/90 DER KOMMISSION vom 26. November 1990 zur Aenderung der Liste im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 3699/89 zur Festlegung der Liste fuer 1990 der Schiffe mit einer Laenge ueber alles von mehr als 8 m, die in bestimmten Gebieten der Gemeinschaft mit Baumkurren, deren Gesamtbaumlaenge mehr als 9 m betraegt, auf Seezunge fischen duerfen
ABl. L 330 vom 29.11.1990, p. 14–15
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)
No longer in force, Date of end of validity: 31/12/1990
VERORDNUNG (EWG) Nr. 3420/90 DER KOMMISSION vom 26. November 1990 zur Aenderung der Liste im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 3699/89 zur Festlegung der Liste fuer 1990 der Schiffe mit einer Laenge ueber alles von mehr als 8 m, die in bestimmten Gebieten der Gemeinschaft mit Baumkurren, deren Gesamtbaumlaenge mehr als 9 m betraegt, auf Seezunge fischen duerfen
Amtsblatt Nr. L 330 vom 29/11/1990 S. 0014 - 0015
***** VERORDNUNG ( EWG ) Nr . 3420/90 DER KOMMISSION vom 26 . November 1990 zur Änderung der Liste im Anhang der Verordnung ( EWG ) Nr . 3699/89 zur Festlegung der Liste für 1990 der Schiffe mit einer Länge über alles von mehr als 8 m, die in bestimmten Gebieten der Gemeinschaft mit Baumkurren, deren Gesamtbaumlänge mehr als 9 m beträgt, auf Seezunge fischen dürfen DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN _ gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung ( EWG ) Nr . 3094/86 des Rates vom 7 . Oktober 1986 über technische Maßnahmen zur Erhaltung der Fischbestände ( 1 ), zuletzt geändert durch die Verordnung ( EWG ) Nr . 4056/89 ( 2 ), gestützt auf die Verordnung ( EWG ) Nr . 3699/89 der Kommission vom 11 . Dezember 1989 zur Festlegung der Liste für 1990 der Schiffe mit einer Länge über alles von mehr als 8 m, die in bestimmten Gebieten der Gemeinschaft mit Baumkurren, deren Gesamtbaumlänge mehr als 9 m beträgt, auf Seezunge fischen dürfen ( 3 ), zuletzt geändert durch die Verordnung ( EWG ) Nr . 1720/90 ( 4 ), insbesondere auf Artikel 2, in Erwägung nachstehender Gründe : Die Behörden der Bundesrepublik Deutschland haben beantragt, in der Liste im Anhang der Verordnung ( EWG ) Nr . 3699/89 ein Schiff, das nicht mehr den Anforderungen gemäß Artikel 1 Absatz 2 dieser Verordnung entspricht, zu ersetzen . Die einzelstaatlichen Behörden haben alle Angaben mitgeteilt, die den Antrag nach Artikel 2 der Verordnung ( EWG ) Nr . 3699/89 rechtfertigen . Die Prüfung dieser Angaben hat ergeben, daß der Antrag den genannten Vorschriften entspricht und folglich dieses Schiff in der Liste zu ersetzen ist _ HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN : Artikel 1 Der Anhang der Verordnung ( EWG ) Nr . 3699/89 wird gemäß dem Anhang dieser Verordnung geändert . Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft . Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat . Brüssel, den 26 . November 1990 Für die Kommission Manuel MARIN Vizepräsident ( 1 ) ABl . Nr . L 288 vom 11 . 10 . 1986, S . 1 . ( 2 ) ABl . Nr . L 389 vom 30 . 12 . 1989, S . 75 . ( 3 ) ABl . Nr . L 362 vom 12 . 12 . 1989, S . 19 . ( 4 ) ABl . Nr . L 160 vom 26 . 6 . 1990, S . 14 . ANHANG Der Anhang der Verordnung ( EWG ) Nr . 3699/89 wird wie folgt geändert : Zu ersetzendes Schiff : 1.2.3.4.5Äussere Identifizierungs - buchstaben und -nummern Name des Schiffs Rufzeichen Registrier - hafen Motorstärke ( kW ) // // // // // DEUTSCHLAND // // // // ZX 2 // // // // // // // // // Schiff, das das oben genannte Schiff ersetzt : 1.2.3.4.5Äussere Identifizierungs - buchstaben und -nummern Name des Schiffs Rufzeichen Registrier - hafen Motorstärke ( kW ) // // // // // DEUTSCHLAND // // // // SU 9 Stella Mare DLWN Husum 184 // // // // //