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Document 31990R3420

    VERORDNUNG (EWG) Nr. 3420/90 DER KOMMISSION vom 26. November 1990 zur Aenderung der Liste im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 3699/89 zur Festlegung der Liste fuer 1990 der Schiffe mit einer Laenge ueber alles von mehr als 8 m, die in bestimmten Gebieten der Gemeinschaft mit Baumkurren, deren Gesamtbaumlaenge mehr als 9 m betraegt, auf Seezunge fischen duerfen

    ABl. L 330 vom 29.11.1990, p. 14–15 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/1990

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1990/3420/oj

    31990R3420

    VERORDNUNG (EWG) Nr. 3420/90 DER KOMMISSION vom 26. November 1990 zur Aenderung der Liste im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 3699/89 zur Festlegung der Liste fuer 1990 der Schiffe mit einer Laenge ueber alles von mehr als 8 m, die in bestimmten Gebieten der Gemeinschaft mit Baumkurren, deren Gesamtbaumlaenge mehr als 9 m betraegt, auf Seezunge fischen duerfen

    Amtsblatt Nr. L 330 vom 29/11/1990 S. 0014 - 0015


    *****

    VERORDNUNG ( EWG ) Nr . 3420/90 DER KOMMISSION

    vom 26 . November 1990

    zur Änderung der Liste im Anhang der Verordnung ( EWG ) Nr . 3699/89 zur Festlegung der Liste für 1990 der Schiffe mit einer Länge über alles von mehr als 8 m, die in bestimmten Gebieten der Gemeinschaft mit Baumkurren, deren Gesamtbaumlänge mehr als 9 m beträgt, auf Seezunge fischen dürfen

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

    GEMEINSCHAFTEN _

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung ( EWG ) Nr . 3094/86 des Rates vom 7 . Oktober 1986 über technische Maßnahmen zur Erhaltung der Fischbestände ( 1 ), zuletzt geändert durch die Verordnung ( EWG ) Nr . 4056/89 ( 2 ),

    gestützt auf die Verordnung ( EWG ) Nr . 3699/89 der Kommission vom 11 . Dezember 1989 zur Festlegung der Liste für 1990 der Schiffe mit einer Länge über alles von mehr als 8 m, die in bestimmten Gebieten der Gemeinschaft mit Baumkurren, deren Gesamtbaumlänge mehr als 9 m beträgt, auf Seezunge fischen dürfen ( 3 ), zuletzt geändert durch die Verordnung ( EWG ) Nr . 1720/90 ( 4 ), insbesondere auf Artikel 2,

    in Erwägung nachstehender Gründe :

    Die Behörden der Bundesrepublik Deutschland haben beantragt, in der Liste im Anhang der Verordnung ( EWG ) Nr . 3699/89 ein Schiff, das nicht mehr den Anforderungen gemäß Artikel 1 Absatz 2 dieser Verordnung entspricht, zu ersetzen .

    Die einzelstaatlichen Behörden haben alle Angaben mitgeteilt, die den Antrag nach Artikel 2 der Verordnung ( EWG ) Nr . 3699/89 rechtfertigen . Die Prüfung dieser Angaben hat ergeben, daß der Antrag den genannten Vorschriften entspricht und folglich dieses Schiff in der Liste zu ersetzen ist _

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN :

    Artikel 1

    Der Anhang der Verordnung ( EWG ) Nr . 3699/89 wird gemäß dem Anhang dieser Verordnung geändert .

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft .

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat .

    Brüssel, den 26 . November 1990

    Für die Kommission

    Manuel MARIN

    Vizepräsident

    ( 1 ) ABl . Nr . L 288 vom 11 . 10 . 1986, S . 1 .

    ( 2 ) ABl . Nr . L 389 vom 30 . 12 . 1989, S . 75 .

    ( 3 ) ABl . Nr . L 362 vom 12 . 12 . 1989, S . 19 .

    ( 4 ) ABl . Nr . L 160 vom 26 . 6 . 1990, S . 14 .

    ANHANG

    Der Anhang der Verordnung ( EWG ) Nr . 3699/89 wird wie folgt geändert :

    Zu ersetzendes Schiff :

    1.2.3.4.5Äussere Identifizierungs - buchstaben und -nummern

    Name des Schiffs

    Rufzeichen

    Registrier - hafen

    Motorstärke ( kW ) // // // // //

    DEUTSCHLAND // // // //

    ZX 2 // // // // // // // // //

    Schiff, das das oben genannte Schiff ersetzt :

    1.2.3.4.5Äussere Identifizierungs - buchstaben und -nummern

    Name des Schiffs

    Rufzeichen

    Registrier - hafen

    Motorstärke ( kW ) // // // // //

    DEUTSCHLAND // // // //

    SU 9

    Stella Mare

    DLWN

    Husum

    184 // // // // //

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