EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 31990R3117

Verordnung (EWG) Nr. 3117/90 des Rates vom 15. Oktober 1990 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse

ABl. L 303 vom 31.10.1990, p. 5–5 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/1999

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1990/3117/oj

31990R3117

Verordnung (EWG) Nr. 3117/90 des Rates vom 15. Oktober 1990 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse

Amtsblatt Nr. L 303 vom 31/10/1990 S. 0005 - 0005
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 35 S. 0007
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 35 S. 0007


VERORDNUNG (EWG) Nr. 3117/90 DES RATES vom 15. Oktober 1990 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 43,

auf Vorschlag der Kommission (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3116/90 (4), sieht für aromatisierten Joghurt eine Unterteilung, die Verordnung (EWG) Nr. 804/68 (5), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3879/89 (6), für nicht aromatisierten Joghurt keine Unterteilung in Erzeugnisse in Pulverform und andere Erzeugnisse vor. Damit die betreffenden Erzeugnisse gleichbehandelt werden, sollte Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 geändert werden.

Nach Artikel 7a Absatz 2 Buchstabe b) der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 können Sondermaßnahmen getroffen werden, um die Absatzmöglichkeiten von Butter und Magermilchpulver, die weder von den Interventionsstellen angekauft wurden noch Gegenstand der Gewährung von Beihilfen für die private Lagerhaltung waren, zu erweitern. Nach den gesammelten Erfahrungen ist das mit Artikel 7a hinsichtlich des Absatzes der genannten Erzeugnisse angestrebte Ziel jedoch in der Regel davon unabhängig, ob für sie Beihilfen für die private Lagerhaltung gewährt worden sind oder nicht. Die betreffende Vorschrift ist deshalb zu ändern.

Ausserdem sollte für Milcherzeugnisse, die in Erzeugnissen des KN-Codes 1905 10 00 enthalten sind, Erstattungen gewährt werden können, damit die Ausführer für ihre Erzeugung Milcherzeugnisse mit Ursprung in der Gemein-

schaft verwenden können. Der Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 ist deshalb zu vervollständigen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Verordnung (EWG) Nr. 804/68 wird wie folgt geändert:

1. Artikel 1 Buchstabe c) erhält folgende Fassung:

"c) 0403 10 02 bis 36

0403 90 11 bis 69 Buttermilch, saure Milch und saurer Rahm, Joghurt, Kefir und andere fermentierte oder gesäuerte Milch, einschließlich Rahm, auch eingedickt, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, nicht aromatisiert und ohne Zusatz von Früchten oder Kakao".

2. Artikel 7a Absatz 2 Buchstabe b) erhält folgende Fassung:

"b) die Kommission kann nach dem Verfahren des Ar-

tikels 30 besondere Maßnahmen erlassen, um die Ab-

satzmöglichkeiten von Butter und Magermilchpul-

ver, die nicht Gegenstand von Ankäufen durch die

Interventionsstellen waren, und von anderen Milch-

erzeugnissen, beispielsweise Rahm, zu erweitern."

3. Im Anhang wird vor dem KN-Code 1905 20 "Leb- und Honigkuchen und ähnliche Waren" folgendes eingefügt:

"1905 10 00 Knäckebrot".

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft, ausgenommen Nummer 1 des Artikels 1, die am einundzwanzigsten Tag nach Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft tritt.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Luxemburg am 15. Oktober 1990.

Im Namen des Rates

Der Präsident

V. SACCOMANDI

(1) ABl. Nr. C 138 vom 7. 6. 1990, S. 9.

(2) ABl. Nr. C 260 vom 15. 10. 1990.

(3) ABl. Nr. L 256 vom 7. 9. 1987, S. 1.

(4) Siehe Seite 1 dieses Amtsblatts.

(5) ABl. Nr. L 148 vom 28. 6. 1968, S. 13.

(6) ABl. Nr. L 378 vom 27. 12. 1989, S. 1.

Top