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Document 31990L0653

    Richtlinie 90/653/EWG des Rates vom 4. Dezember 1990 zur Anpassung bestimmter Richtlinien der Gemeinschaft betreffend die Statistik des Güterverkehrs und die Statistik der Gas- und Strompreise im Hinblick auf ihre Anwendung in Deutschland

    ABl. L 353 vom 17.12.1990, p. 46–47 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1990/653/oj

    31990L0653

    Richtlinie 90/653/EWG des Rates vom 4. Dezember 1990 zur Anpassung bestimmter Richtlinien der Gemeinschaft betreffend die Statistik des Güterverkehrs und die Statistik der Gas- und Strompreise im Hinblick auf ihre Anwendung in Deutschland

    Amtsblatt Nr. L 353 vom 17/12/1990 S. 0046 - 0047


    RICHTLINIE DES RATES vom 4. Dezember 1990 zur Anpassung bestimmter Richtlinien der Gemeinschaft betreffend die Statistik des Güterverkehrs und die Statistik der Gas- und Strompreise im Hinblick auf ihre Anwendung in Deutschland (90/653/EWG)

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 213,

    auf Vorschlag der Kommission(1),

    nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(2),

    nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses(3),

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Der Rat hat die Richtlinie 78/546/EWG(4), zuletzt geändert durch die Richtlinie 89/462/EWG(5) sowie die Richtlinien 80/1119/EWG(6) und 80/1177/EWG(7), beide geändert durch die Akte über den Beitritt Spaniens und Portugals, zur Statistik des Güterkraftverkehrs erlassen.

    Der Rat hat ferner die Richtlinie 90/377/EWG zur Einführung eines gemeinschaftlichen Verfahrens zur Gewährleistung der Transparenz der vom industriellen Endverbraucher zu zahlenden Gas- und Strompreise(8) erlassen.

    Mit der Herstellung der deutschen Einheit gilt das Gemeinschaftsrecht auch im Gebiet der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik.

    Für die Verkehrsstatistik sollte die regionale Gliederung so erweitert werden, daß sie das Gebiet der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik einbezieht.

    Es ist angebracht, die Liste der die Haupteisenbahnnetze betreibenden Verwaltungen im Rahmen der Statistik des Eisenbahngüterverkehrs anzupassen.

    Für die Statistik der Gas- und Strompreise sollte die Gliederung nach Regionen und nach Orten so erweitert werden, daß sie das Gebiet der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik einbezieht.

    In der gegenwärtigen Situation ist es nicht möglich, die betreffenden Regionen und Orte genau festzulegen

    HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

    Artikel 1

    (1) Für die regionale Gliederung der Statistik des Güterverkehrs, die in den Richtlinien 78/546/EWG, 80/1177/EWG und 80/1119/EWG geregelt ist, bestimmt Deutschland vor dem Zeitpunkt, zu dem die gemäß der Richtlinie 90/476/EWG(9) vorgeschlagenen vorläufigen Maßnahmen durch Übergangsmaßnahmen ersetzt werden, auf jeden Fall jedoch bis zum 31. Dezember 1990, die Regionen der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik und teilt sie der Kommission mit. Diese Angaben werden dem Europäischen Parlament und dem Rat zur Information übermittelt.

    (2) Für die Statistik des Eisenbahngüterverkehrs im Rahmen einer Regionalstatistik gemäß der Richtlinie 80/1177/EWG übermittelt Deutschland vor dem Zeitpunkt, zu dem die gemäß Richtlinie 90/476/EWG vorgeschlagenen vorläufigen Maßnahmen durch Übergangsmaßnahmen ersetzt werden, auf jeden Fall jedoch bis zum 31. Dezember 1990, die Bezeichnung der Verwaltungen, die die Eisenbahnlinien und -anlagen in Deutschland betreiben. Diese Angaben werden dem Europäischen Parlament und dem Rat zur Information übermittelt.

    Artikel 2

    Für die Gliederung der Statistik der Gas- und Strompreise nach Regionen und nach Orten gemäß der Richtlinie 90/377/EWG bestimmt Deutschland spätestens bis zum 1. Juli 1992 die Regionen und Orte der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik und teilt sie der Kommission mit. Diese Mitteilung wird an den Rat und das Europäische Parlament zur Information weitergeleitet.

    Artikel 3

    Die Kommission wird ermächtigt, die entsprechenden Anpassungen folgender Vorschriften vorzunehmen:

    Anhänge II der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Richtlinien,

    Artikel 1

    Absatz 2 Buchstabe a) der Richtlinie 80/1177/EWG sowie

    Anhänge I und II der Richtlinie 90/377/EWG, nach Anhörung des zuständigen Ausschusses gemäß dem Verfahren nach Artikel 7 derselben Richtlinie.

    Artikel 4

    Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

    Geschehen zu Brüssel am 4. Dezember 1990.

    Im Namen des RatesDer PräsidentG. DE MICHELIS

    (1)ABl. Nr. C 248 vom 2. 10. 1990, S. 7.

    (2)Stellungnahme vom 21. November 1990 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

    (3)Stellungnahme vom 20. November 1990 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

    (4)ABl. Nr. L 168 vom 26. 6. 1978, S. 29.

    (5)ABl. Nr. L 226 vom 3. 8. 1989, S. 8.

    (6)ABl. Nr. L 339 vom 15. 12. 1980, S. 30.

    (7)ABl. Nr. L 350 vom 23. 12. 1980, S. 23.

    (8)ABl. Nr. L 185 vom 17. 7. 1990, S. 16.

    (9)ABl. Nr. L 266 vom 28. 9. 1990, S. 1.

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