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Document 31990D0353

ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 4. Juli 1990 zur dritten Aenderung der Entscheidung 90/161/EWG ueber bestimmte Schutzmassnahmen gegen die klassische Schweinepest in Belgien (90/353/EWG)

ABl. L 173 vom 6.7.1990, p. 50–51 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 16/10/1990

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1990/353/oj

31990D0353

ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 4. Juli 1990 zur dritten Aenderung der Entscheidung 90/161/EWG ueber bestimmte Schutzmassnahmen gegen die klassische Schweinepest in Belgien (90/353/EWG)

Amtsblatt Nr. L 173 vom 06/07/1990 S. 0050 - 0051


*****

ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 4. Juli 1990

zur dritten Änderung der Entscheidung 90/161/EWG über bestimmte Schutzmaßnahmen gegen die klassische Schweinepest in Belgien

(90/353/EWG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 64/432/EWG des Rates vom 26. Juni 1964 zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen (1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 89/662/EWG (2), insbesondere auf Artikel 9,

gestützt auf die Richtlinie 72/461/EWG des Rates vom 12. Dezember 1972 zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit frischem Fleisch (3), zuletzt geändert durch die Richtlinie 89/662/EWG, insbesondere auf Artikel 8,

gestützt auf die Richtlinie 80/215/EWG des Rates vom 22. Januar 1980 zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Fleischerzeugnissen (4), zuletzt geändert durch die Richtlinie 89/662/EWG, insbesondere auf Artikel 7,

in Erwägung nachstehender Gründe:

In Teilen Belgiens, die einen hohen Schweinebesatz aufweisen, sind mehrere Ausbrüche der klassischen Schweinepest festgestellt worden.

Diese Ausbrüche können angesichts des Handels mit lebenden Schweinen, frischem Schweinefleisch und mit Schweinefleischerzeugnissen für die Bestände der anderen Mitgliedstaaten eine Gefahr darstellen.

Da sich ein geographisch begrenztes Gebiet, das ein besonderes Risiko aufwirft, identifizieren lässt, können die Handelsbeschränkungen auf regionaler Ebene angewandt werden.

Infolge des epizootischen Verlaufs der Seuche hat die Kommission am 30. März 1990 die Entscheidung 90/161/EWG über bestimmte Schutzmaßnahmen gegen die klassische Schweinepest in Belgien (5), zuletzt geändert durch die Entscheidung 90/327/EWG (6), erlassen.

Eine Anpassung der Beschränkungsmaßnahmen erweist sich als notwendig, damit der Entwicklung der Krankheit Rechnung getragen wird.

Die belgischen Behörden haben sich verpflichtet, die zur sachgerechten Anwendung dieser Entscheidung erforderlichen nationalen Maßnahmen durchzuführen.

Im Hinblick auf eine Revision dieser Entscheidung sind der Kommission alle maßgeblichen Informationen mitzuteilen.

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Entscheidung 90/161/EWG wird wie folgt geändert:

1. In Artikel 1 Absatz 3 wird Buchstabe b) gestrichen.

2. Artikel 4 erhält folgende Fassung:

»Artikel 4

Die Kommission verfolgt die weiteren Entwicklungen und ändert diese Entscheidung gegebenenfalls unter Berücksichtigung dieser Entwicklungen."

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten ändern die von ihnen im Handel angewandten Maßnahmen, um sie mit dieser Entscheidung in Einklang zu bringen. Sie setzten die Kommission davon unverzueglich in Kenntnis.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 4. Juli 1990

Für die Kommission

Ray MAC SHARRY

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. 121 vom 29. 7. 1964, S. 1977/64.

(2) ABl. Nr. L 395 vom 30. 12. 1989, S. 13.

(3) ABl. Nr. L 302 vom 31. 12. 1972, S. 24.

(4) ABl. Nr. L 47 vom 21. 2. 1980, S. 4.

(5) ABl. Nr. L 90 vom 5. 4. 1990, S. 26.

(6) ABl. Nr. L 160 vom 26. 6. 1990, S. 49.

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