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Document 31990D0352
90/352/EEC: Council Decision of 29 June 1990 amending Decision 89/45/EEC on a Community system for the rapid exchange of information on dangers arising from the use of consumer products
ENTSCHEIDUNG DES RATES vom 29. Juni 1990 zur Aenderung der Entscheidung 89/45/EWG ueber ein gemeinschaftliches System zum raschen Austausch von Informationen ueber die Gefahren bei der Verwendung von Konsumguetern (90/352/EWG)
ENTSCHEIDUNG DES RATES vom 29. Juni 1990 zur Aenderung der Entscheidung 89/45/EWG ueber ein gemeinschaftliches System zum raschen Austausch von Informationen ueber die Gefahren bei der Verwendung von Konsumguetern (90/352/EWG)
ABl. L 173 vom 6.7.1990, p. 49–49
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)
No longer in force, Date of end of validity: 29/06/1994
ENTSCHEIDUNG DES RATES vom 29. Juni 1990 zur Aenderung der Entscheidung 89/45/EWG ueber ein gemeinschaftliches System zum raschen Austausch von Informationen ueber die Gefahren bei der Verwendung von Konsumguetern (90/352/EWG)
Amtsblatt Nr. L 173 vom 06/07/1990 S. 0049 - 0049
***** ENTSCHEIDUNG DES RATES vom 29. Juni 1990 zur Änderung der Entscheidung 89/45/EWG über ein gemeinschaftliches System zum raschen Austausch von Informationen über die Gefahren bei der Verwendung von Konsumgütern (90/352/EWG) DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft insbesondere auf Artikel 235, auf Vorschlag der Kommission (1), nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2), in Erwägung nachstehender Gründe: Mit der Entscheidung 89/45/EWG (3) wurde für die Zeit bis zum 30. Juni 1990 ein System zum raschen Austausch von Informationen über die Gefahren bei der Verwendung von Konsumgütern geschaffen. Die Entscheidung 89/45/EWG sollte verlängert und geändert werden. Unbeschadet anderer Vorschläge der Kommission insbesondere betreffend die Verbrauchersicherheit sollte das betreffende gemeinschaftliche System aufgrund der Erfahrungen so lange bestehen bleiben, bis die Richtlinie zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die allgemeine Produktsicherheit angewendet wird - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Artikel 8 der Entscheidung 89/45/EWG erhält folgende Fassung: »Diese Entscheidung bleibt bis zu dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem die Mitgliedstaaten der Richtlinie über die Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die allgemeine Produktsicherheit nachkommen müssen. Die Kommission legt mindestens alle zwei Jahre einen Bericht über die Anwendung des Systems vor." Artikel 2 Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. Geschehen zu Luxemburg am 29. Juni 1990. Im Namen des Rates Der Präsident M. SMITH (1) ABl. Nr. C 135 vom 2. 6. 1990, S. 11. (2) Stellungnahme vom 15. Juni 1990 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). (3) ABl. Nr. L 17 vom 21. 1. 1989, S. 51.