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Document 31988R2076

Verordnung (EWG) Nr. 2076/88 des Rates vom 11. Juli 1988 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1022/88 hinsichtlich bestimmter in der Gemeinschaft von Canon Bretagne SA montierter elektronischer Schreibmaschinen

ABl. L 183 vom 14.7.1988, p. 1–2 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 28/07/1988

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1988/2076/oj

31988R2076

Verordnung (EWG) Nr. 2076/88 des Rates vom 11. Juli 1988 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1022/88 hinsichtlich bestimmter in der Gemeinschaft von Canon Bretagne SA montierter elektronischer Schreibmaschinen

Amtsblatt Nr. L 183 vom 14/07/1988 S. 0001 - 0002


*****

VERORDNUNG (EWG) Nr. 2076/88 DES RATES

vom 11. Juli 1988

zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1022/88 hinsichtlich bestimmter in der Gemeinschaft von Canon Bretagne SA montierter elektronischer Schreibmaschinen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2176/84 des Rates vom 23. Juli 1984 über den Schutz gegen gedumpte oder subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft gehörenden Ländern (1), geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1761/87 (2), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 10,

auf Vorschlag der Kommission nach Konsultationen in dem mit der vorgenannten Verordnung eingesetzten Beratenden Ausschuß,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Verfahren

(1) Mit der Verordnung (EWG) Nr. 1022/88 (3) hat der Rat in den mit der Verordnung (EWG) Nr. 1698/85 (4) eingeführten Antidumpingzoll bestimmte elektronische Schreibmaschinen einbezogen, die in der Gemeinschaft von Canon Bretagne (F), Kyushu Matsushita (UK), Sharp (UK) und Silver Reed (UK) montiert werden. In der Folge bot Kyushu Matsushita eine Verpflichtung an, die mit dem Beschluß 88/300/EWG der Komission (5) angenommen wurde. Die Verordnung (EWG) Nr. 1022/88 wurde daraufhin durch die Verordnung (EWG) Nr. 1329/88 des Rates (6) entsprechend geändert.

(2) Im April 1988 bot auch Canon Bretagne eine Preisverpflichtung an. Die Kommission vergewisserte sich durch Untersuchungen im Betrieb des Unternehmens, daß damit die Gründe entfielen, welche zur Ausdehnung des Antidumpingzolls mit der Verordnung (EWG) Nr. 1022/88 auf in der Gemeinschaft montierte Schreibmaschinen geführt hatten. Mit der Verpflichtung wurden ausserdem hinreichende Zusicherungen im Hinblick auf die Beschaffung der Vorerzeugnisse und die Umstände der Montage durch Canon Bretagne in der Gemeinschaft gegeben.

(3) Die Kommission hat nach Konsultationen beschlossen, diese Verpflichtung anzunehmen.

(4) Die Verordnung (EWG) Nr. 1022/88 ist daher, soweit sie Canon Bretagne betrifft, zu ändern -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1022/88 erhält folgende Fassung:

»Artikel 1

(1) Der mit der Verordnung (EWG) Nr. 1698/85 eingeführte endgültige Antidumpingzoll auf die Einfuhren elektronischer Schreibmaschinen mit oder ohne Rechenwerk mit Ursprung in Japan wird auch auf elektronische Schreibmaschinen mit oder ohne Rechenwerk der KN-Codes 8469 10 00, ex 8469 21 00 und ex 8469 29 00 erhoben, die in der Gemeinschaft in Verkehr gebracht werden, nachdem sie in der Gemeinschaft von Silver Reed (UK) oder Sharp (UK) montiert wurden.

(2) Der Zollsatz beträgt je von dem betreffenden Unternehmen montierte Schreibmaschine:

- Sharp (UK): 21,82 ECU,

- Silver Reed (UK): 56,14 ECU."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 11. Juli 1988.

Im Namen des Rates

Der Präsident

P. ROUMELIOTIS

(1) ABl. Nr. L 201 vom 30. 7. 1984, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 167 vom 26. 6. 1987, S. 9.

(3) ABl. Nr. L 101 vom 20. 4. 1988, S. 4.

(4) ABl. Nr. L 163 vom 22. 6. 1985, S. 1.

(5) ABl. Nr. L 128 vom 21. 5. 1988, S. 39.

(6) ABl. Nr. L 123 vom 17. 5. 1988, S. 31.

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