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Document 31988L0627

    Richtlinie 88/627/EWG des Rates vom 12. Dezember 1988 über die bei Erwerb und Veräußerung einer bedeutenden Beteiligung an einer börsennotierten Gesellschaft zu veröffentlichenden Informationen

    ABl. L 348 vom 17.12.1988, p. 62–65 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 25/07/2001; Aufgehoben durch 32001L0034

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1988/627/oj

    31988L0627

    Richtlinie 88/627/EWG des Rates vom 12. Dezember 1988 über die bei Erwerb und Veräußerung einer bedeutenden Beteiligung an einer börsennotierten Gesellschaft zu veröffentlichenden Informationen

    Amtsblatt Nr. L 348 vom 17/12/1988 S. 0062 - 0065
    Finnische Sonderausgabe: Kapitel 6 Band 2 S. 0188
    Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 6 Band 2 S. 0188


    *****

    RICHTLINIE DES RATES

    vom 12. Dezember 1988

    über die bei Erwerb und Veräusserung einer bedeutenden Beteiligung an einer börsennotierten Gesellschaft zu veröffentlichenden Informationen

    (88/627/EWG)

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN

    GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 54,

    auf Vorschlag der Kommission (1),

    in Zusammenarbeit mit dem Europäischen Parlament (2),

    nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (3),

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Eine Politik der angemessenen Unterrichtung der Anleger im Wertpapierbereich verbessert deren Schutz, stärkt das Vertrauen der Anleger in die Wertpapiermärkte und trägt auf diese Weise zu deren reibungslosem Funktionieren bei.

    Eine Koordinierung dieser Politik auf Gemeinschaftsebene würde den Anlegerschutz gleichwertiger gestalten; sie würde damit die Verflechtung der Wertpapiermärkte der Mitgliedstaaten begünstigen und auf diese Weise zum Entstehen eines echten europäischen Kapitalmarktes beitragen.

    Deshalb ist es angebracht, die Anleger über bedeutende Beteiligungen und über Änderungen dieser Beteiligungen an Gesellschaften in der Gemeinschaft zu unterrichten, deren Aktien zur amtlichen Notierung an einer in der Gemeinschaft ansässigen oder tätigen Wertpapierbörse zugelassen sind.

    Es empfiehlt sich, Inhalt und Modalitäten dieser Unterrichtung in koordinierter weise festzulegen.

    Die Gesellschaften, deren Aktien zur amtlichen Notierung an einer Wertpapierbörse der Gemeinschaft zugelassen sind, sind nur dann in der Lage, die Öffentlichkeit über Änderungen bedeutender Beteiligungen zu unterrichten, wenn sie über diese Änderungen durch die Inhaber dieser Beteiligungen unterrichtet worden sind.

    Die meisten Mitgliedstaaten schreiben den Inhabern solcher Beteiligungen eine derartige Verpflichtung nicht vor, und soweit sie besteht, gibt es beträchtliche Unterschiede in den Modalitäten der Anwendung. Es ist daher angezeigt, in diesem Bereich eine koordinierte Regelung auf Gemeinschaftsebene einzuführen -

    HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

    Artikel 1

    (1) Die Mitgliedstaaten unterwerfen dieser Richtlinie natürliche Personen und Rechtspersonen des öffentlichen Rechts oder des Privatrechts, die unmittelbar oder über eine zwischengeschaltete Person eine Beteiligung im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 erwerben oder veräussern, wenn dies zu einer Änderung in den Stimmrechtverhältnissen einer Gesellschaft führt, die dem Recht eines Mitgliedstaats unterliegt und deren Aktien zur amtlichen Notierung an einer oder mehreren in einem oder mehreren Mitgliedstaaten ansässigen oder tätigen Wertpapierbörsen zugelassen sind.

    (2) Erfolgt der Erwerb oder die Veräusserung einer bedeutenden Beteiligung im Sinne von Absatz 1 über Zertifikate, die Aktien vertreten, so findet diese Richtlinie auf die Zertifikatsinhaber und nicht auf den Aussteller der Zertifikat Anwendung.

    (3) Diese Richtlinie gilt nicht für den Erwerb und die Veräusserung einer bedeutenden Beteiligung an Organismen für gemeinsame Anlagen.

    (4) Schema C Nummer 5 Buchstabe c) der Richtlinie 79/279/EWG des Rates vom 5. März 1979 zur Koordinierung der Bedingungen für die Zulassung von Wertpapieren zur amtlichen Notierung an einer Wertpapierbörse (4), zuletzt geändert durch die Richtlinie 82/148/EWG (5), erhält folgende Fassung:

    »c) Die Gesellschaft muß, sobald sie hiervon Kenntnis erlangt hat, das Publikum über Änderungen in Kenntnis setzen, die sich gegenüber früher veröffentlichten Informationen bezueglich der Struktur (Besitzer und Kapitalanteile) der bedeutenden Beteiligungen an ihrem Kapital ergeben.

    Insbesondere müssen Gesellschaften, die nicht der Richtlinie 88/627/EWG des Rates vom 12. Dezember 1988 über die bei Erwerb und Veräusserung einer bedeutenden Beteiligung an einer börsennotierten Gesellschaft zu veröffentlichenden Informationen (*) unterliegen, das Publikum innerhalb von neun Kalendertagen unterrichten, nachdem sie davon Kenntnis erlangt haben, daß jemand einen Aktienanteil erworben oder veräussert hat und dadurch seine Beteiligung eine der in Artikel 4 der genannten Richtlinie aufgeführten Schwellen über oder unterschreitet.

    (*) ABl. Nr. L 348 vom 17. 12. 1988, S. 62."

    Artikel 2

    Erwerb einer Beteiligung im Sinne dieser Richtlinie ist nicht nur der Kauf einer solchen Beteiligung, sondern auch jeder sonstige Erwerb einer Beteiligung ungeachtet seinen Rechtsgrundes oder des angewandten Verfahrens, einschließlich des Erwerbs von Beteiligungen aufgrund eines der in Artikel 7 genannten Fälle.

    Artikel 3

    Die Mitgliedstaaten können Personen und Gesellschaften im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 strengeren als den in dieser Richtlinie vorgesehenen Verpflichtungen oder zusätzlichen Verpflichtungen unterwerfen, sofern sie allgemein auf alle Erwerber und Veräusserer und alle Gesellschaften oder auf alle Erwerber, Veräusserer und Gesellschaften einer bestimmten Kategorie anwendbar sind.

    Artikel 4

    (1) Erwirbt oder veräussert eine Person im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 eine Beteiligung an einer in Artikel 1 Absatz 1 genannten Gesellschaft und erreicht, übersteigt oder unterschreitet als Folge dieses Erwerbs oder dieser Veräusserung der von dieser Person gehaltene Anteil an den Stimmrechten die Schwellen von 10 v. H. 20 v. H., 1 / 3, 50 v. H. und 2 / 3, so muß sie die Gesellschaft und gleichzeitig die zuständige(n) Stelle(n) im Sinne des Artikels 13 innerhalb von sieben Kalendertagen über den Anteil an den Stimmrechten unterrichten, den sie nach diesem Erwerb oder dieser Veräusserung hält. Die Mitgliedstaaten können davon absehen,

    - die Schwellen von 20 v. H. und von 1 / 3 anzuwenden, wenn sie eine einzige Schwelle von 25 v. H. anwenden;

    - die Schwelle von 2 / 3 anzuwenden, wenn sie eine einzige Schwelle von 75 v. H. anwenden.

    Die Frist von sieben Kalendertagen läuft ab dem Zeitpunkt, zu dem der Inhaber einer bedeutenden Beteiligung von dem Erwerb oder der Veräusserung Kenntnis hatte, oder ab dem Zeitpunkt, zu dem er nach den Umständen davon hätte Kenntnis haben müssen.

    Die Mitgliedstaaten können ausserdem vorschreiben, daß die Gesellschaft auch über den von der Person gehaltenen Anteil am Kapital zu unterrichten ist.

    (2) Die Mitgliedstaaten bestimmen erforderlichenfalls im Rahmen und nach Maßgabe ihrer Rechtsvorschriften im einzelnen, wie die Personen im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 über die nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels maßgeblichen Stimmrechte zu unterrichten sind.

    Artikel 5

    Die Mitgliedstaaten schreiben vor, daß bei der ersten Hauptversammlung einer Gesellschaft im Sinne des Artikels 1 Absatz 1, die mehr als drei Monate nach Umsetzung dieser Richtlinie in einzelstaatliches Recht abgehalten wird, alle Personen im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 die Gesellschaft und gleichzeitig die zuständige(n) Stelle(n) unterrichten müssen, wenn sie 10 v. H. oder mehr ihrer Stimmrechte halten, wobei sie den tatsächlich gehaltenen Anteil an den Stimmrechten anzugeben haben, es sei denn, sie hätten bereits eine Erklärung gemäß Artikel 4 abgegeben.

    In dem auf diese Hauptversammlung folgenden Monat wird das Publikum nach Maßgabe von Artikel 10 über alle Beteiligungen, die 10 v. H. erreichen oder übersteigen, unterrichtet.

    Artikel 6

    Falls der Erwerber oder der Veräusserer einer bedeutenden Beteiligung im Sinne von Artikel 4 zu einem Unternehmenszusammenschluß gehört, der aufgrund der Richtlinie 83/349/EWG (1) einen konsolidierten Abschluß erstellen muß, so ist der Erwerber oder der Veräusserer von der Verpflichtung, die in Artikel 4 Absatz 1 und Artikel 5 vorgesehene Erklärung abzugeben, entbunden, wenn diese Erklärung vom Mutterunternehmen, oder wenn das Mutterunternehmen selbst ein Tochterunternehmen ist, von dessen Mutterunternehmen abgegeben wird.

    Artikel 7

    Für die Beurteilung, ob eine Person im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 dazu verpflichtet ist, die Erklärung gemäß Artikel 4 Absatz 1 und Artikel 5 abzugeben, sind die nachstehenden Stimmrechte den von ihr gehaltenen Stimmrechten gleichzustellen:

    - Stimmrechte, die von anderen Personen in ihrem eigenen Namen für Rechnung der betreffenden Person gehalten werden;

    - Stimmrechte, die von Unternehmen gehalten werden, die die betreffende Person kontrolliert;

    - Stimmrechte, die von einem Dritten gehalten werden, mit dem die betreffende Person eine schriftliche Vereinbarung getroffen hat, die beide verpflichtet, langfristig eine gemeinsame Politik bezueglich der Geschäftsführung der betreffenden Gesellschaft zu verfolgen, indem sie die von ihnen gehaltenen Stimmrechte einvernehmlich ausüben;

    - Stimmrechte, die von einem Dritten aufgrund einer schriftlichen Vereinbarung gehalten werden, die mit der betreffenden Person oder mit einem von ihr kontrollierten Unternehmen getroffen worden ist und eine vorläufige Übertragung dieser Stimmrechte gegen Entgelt vorsieht;

    - Stimmrechte aus von der betreffenden Person gehaltenen Aktien, die als Sicherheit verwahrt werden, es sei denn, der Verwahrer hält die Stimmrechte und bekundet die Absicht, sie auszuüben; in diesem Fall sind sie den Stimmrechten des Verwahrers gleichzustellen;

    - Stimmrechte aus Aktien, an denen zugunsten der betreffenden Person ein Nießbrauch bestellt ist;

    - Stimmrechte, die die betreffende Person oder eine der anderen unter den vorstehenden Gedankenstrichen bezeichneten Personen aufgrund einer förmlichen Vereinbarung durch einseitige Willenserklärung erwerben kann; in diesem Fall ist die in Artikel 4 Absatz 1 vorgesehene Unterrichtung zu dem Zeitpunkt vorzunehmen, zu dem die Vereinbarung getroffen wird;

    - Stimmrechte aus Aktien, die bei der betreffenden Person verwahrt sind, sofern sie diese Stimmrechte nach eigenem Ermessen ausüben kann, wenn keine besonderen Weisungen der Inhaber vorliegen.

    Kann die betreffende Person Stimmrechte nach Unterabsatz 1 letzter Gedankenstrich in einer Gesellschaft ausüben und erreichen oder überschreiten diese zusammen mit den anderen Stimmrechten, die diese Person in der Gesellschaft hält, eine der Schwellen nach Artikel 4 Absatz 1, so können die Mitgliedstaaten abweichend von Artikel 4 Absatz 1 vorschreiben, daß sie nur verpflichtet ist, die Gesellschaft mit einer Frist von einundzwanzig Kalendertagen vor deren Hauptversammlung zu unterrichten.

    Artikel 8

    (1) Ein kontrolliertes Unternehmen im Sinne dieser Richtlinie ist ein Unternehmen, bei dem eine Person

    a) über die Mehrheit der Stimmrechte der Aktionäre oder Gesellschafter verfügt oder

    b) das Recht hat, die Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans zu bestellen oder abzuberufen, und gleichzeitig Aktionär oder Gesellschafter des betreffenden Unternehmens ist, oder

    c) Aktionär oder Gesellschafter ist und aufgrund einer mit anderen Aktionären oder Gesellschaftern dieses Unternehmens getroffenen Vereinbarung über die Mehrheit der Stimmrechte seiner Aktionäre oder Gesellschafter allein verfügt.

    (2) Für die Anwendung von Absatz 1 sind die Stimmrechte des Mutterunternehmens sowie dessen Rechte auf Ernennung oder Abberufung mit den Rechten aller anderen kontrollierten Unternehmen sowie mit den Rechten einer in eigenem Namen, aber für Rechnung des Mutterunternehmens oder eines anderen kontrollierten Unternehmens handelnden Person zusammenzurechnen.

    Artikel 9

    (1) Die zuständigen Stellen können bei Erwerb oder Veräusserung einer bedeutenden Beteiligung im Sinne des Artikels 4 durch einen berufsmässigen Wertpapierhändler von der in Artikel 4 Absatz 1 genannten Erklärung absehen, sofern dieser den Erwerb oder die Veräusserung in seiner Eigenschaft als berufsmässiger Wertpapierhändler tätigt und mit dem Erwerb nicht versucht, auf die Geschäftsführung der betreffenden gesellschaft Einfluß zu nehmen.

    (2) Die zuständigen Stellen verlangen, daß der berufsmässige Wertpapierhändler im Sinne des Absatzes 1 Mitglied einer in einem Mitgliedstaat ansässigen oder tätigen Wertpapierbörse ist oder von einer in Artikel 12 genannten zuständigen Stelle zugelassen ist oder beaufsichtigt wird.

    Artikel 10

    (1) Die Gesellschaft, die eine in Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1 genannte Erklärung erhalten hat, muß ihrerseits so bald wie möglich, spätestens jedoch neun Kalendertage nach Erhalt dieser Erklärung das Publikum in den Mitgliedstaaten, in denen ihre Wertpapiere zur amtlichen Notierung an einer Wertpapierbörse zugelassen sind, hierüber unterrichten.

    Die Mitgliedstaaten können vorschreiben, daß die Unterrichtung des Publikums nach Unterabsatz 1 nicht von der Gesellschaft, sondern von der zuständigen Stelle - gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit der Gesellschaft - vorgenommen wird.

    (2) Die Informationen nach Absatz 1 müssen in einer oder mehreren Zeitungen mit landesweiter oder weiter Verbreitung in dem (den) betreffenden Mitgliedstaat(en) veröffentlicht werden oder dem Publikum entweder in schriftlicher Form an Orten, die durch Anzeigen in einer oder mehreren in dem (den) betreffenden Mitgliedstaat(en) landesweit oder weit verbreiteten Zeitungen bekanntgegeben werden, oder durch andere von den zuständigen Stellen anerkannte gleichwertige Mittel zugänglich gemacht werden.

    Die Informationen müssen in der oder den Amtssprachen oder in einer der Amtssprachen oder in einer anderen Sprache abgefasst werden, sofern in dem betreffenden Mitgliedstaat die Amtssprache oder die Amtssprachen oder diese andere Sprache auf finanziellem Gebiet üblich sind und von den zuständigen Stellen akzeptiert werden.

    Artikel 11

    Die zuständigen Stellen können die in Artikel 1 Absatz 1 genannten Gesellschaften ausnahmsweise von der Pflicht nach Artikel 10 zur Unterrichtung des Publikums befreien, wenn sie der Auffassung sind, daß die Verbreitung der betreffenden Information dem öffentlichen Interesse zuwiderlaufen oder der betreffenden Gesellschaft erheblichen Schaden zufügen würde, sofern im letzteren Fall die Nichtveröffentlichung nicht zu einem Irrtum des Publikums über die für die Beurteilung der betreffenden Wertpapiere wesentlichen Tatsachen und Umstände führen kann.

    Artikel 12

    (1) Die Mitgliedstaaten benennen zur Anwendung dieser Richtlinie die zuständige Stelle oder die zuständigen Stellen und setzen die Kommission davon in Kenntnis, wobei sie gegebenenfalls die Aufteilung der Zuständigkeiten dieser Stellen angeben.

    (2) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, daß die zuständigen Stellen die zur Wahrnehmung ihrer Aufgabe erforderlichen Befugnisse besitzen.

    (3) Die zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten sorgen untereinander für jede zur Wahrnehmung ihrer Aufgabe notwendige Zusammenarbeit und teilen einander zu diesem Zweck alle geeigneten Informationen mit.

    Artikel 13

    Zuständige Stellen im Sinne dieser Richtlinie sind die Stellen des Mitgliedstaats, dessen Recht die in Artikel 1 Absatz 1 genannten Gesellschaften unterliegen. Artikel 14

    (1) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, daß alle Personen, die bei den zuständien Stellen tätig sind oder waren, dem Berufsgeheimnis unterliegen. Dies beinhaltet, daß vertrauliche Informationen, die sie in ihrer beruflichen Eigenschaft erhalten, nur aufgrund von Rechtsvorschriften an andere Personen oder Stellen weitergegeben werden dürfen.

    (2) Absatz 1 steht jedoch der in dieser Richtlinie vorgesehenen Mitteilung von Informationen zwischen den zuständigen Stellen der verschiedenen Mitgliedstaaten nicht entgegen. Diese ausgetauschten Informationen fallen unter das Berufsgeheimnis der Personen, die bei den zuständigen Stellen, die diese Informationen erhalten, tätig sind oder tätig waren.

    (3) Die zuständige Stelle, die gemäß Absatz 2 vertrauliche Informationen erhält, darf diese nur zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben heranziehen.

    Artikel 15

    Die Mitgliedstaaten sehen angemessene Sanktionen für den Fall vor, daß die in Artikel 1 Absatz 1 genannten Personen und Gesellschaften die Bestimmungen dieser Richtlinie nicht einhalten.

    Artikel 16

    (1) Der durch Artikel 20 der Richtlinie 79/279/EWG eingesetzte Kontaktausschuß hat ausserdem folgende Aufgaben:

    a) Ermöglichung einer regelmässigen Abstimmung über konkrete Probleme, die sich aus der Anwendung der vorliegenden Richtlinie ergeben und über die ein Meinungsaustausch für nützlich erachtet wird;

    b) Erleichterung eines abgestimmten Vorgehens der Mitgliedstaaten hinsichtlich strengerer oder zusätzlicher Pflichten, die sie gemäß Artikel 3 auferlegen können, um gemäß Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe g) des Vertrages eine Angleichung der in allen Mitgliedstaaten auferlegten Pflichten herbeizuführen;

    c) soweit erforderlich, Beratung der Kommission bei Ergänzungen oder Änderungen der vorliegenden Richtlinie.

    Artikel 17

    (1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um dieser Richtlinie spätestens zum 1. Januar 1991 nachzukommen. Sie setzen die Kommision unverzueglich hiervon in Kenntnis.

    (2) Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission von den innerstaatlichen Rechtsvorschriften, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

    Artikel 18

    Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

    Geschehen zu Brüssel am 12. Dezember 1988.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    P. ROUMELIOTIS

    (1) ABl. Nr. C 351 vom 31. 12. 1985, S. 35, und

    ABl. Nr. C 255 vom 25. 9. 1987, S. 6.

    (2) ABl. Nr. C 125 vom 11. 5. 1987, S. 144, und

    ABl. Nr. C 309 vom 5. 12. 1988.

    (3) ABl. Nr. C 263 vom 20. 10. 1986, S. 1.

    (4) ABl. Nr. L 66 vom 16. 3. 1979, S. 21.

    (5) ABl. Nr. L 62 vom 5. 3. 1982, S. 22.

    (1) ABl. Nr. L 193 vom 18. 7. 1983, S. 1.

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