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Document 31988L0412

    Richtlinie 88/412/EWG der Kommission vom 22. Juni 1988 zur Anpasssung der Richtlinie 74/152/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit und die Ladepritschen von land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern an den technischen Fortschritt

    ABl. L 200 vom 26.7.1988, p. 31–31 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (FI, SV, CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2009

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1988/412/oj

    31988L0412

    Richtlinie 88/412/EWG der Kommission vom 22. Juni 1988 zur Anpasssung der Richtlinie 74/152/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit und die Ladepritschen von land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern an den technischen Fortschritt

    Amtsblatt Nr. L 200 vom 26/07/1988 S. 0031 - 0031
    Finnische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 17 S. 0105
    Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 17 S. 0105


    *****

    RICHTLINIE DER KOMMISSION

    vom 22. Juni 1988

    zur Anpaßsung der Richtlinie 74/152/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über bauartbedingte Hoechstgeschwindigkeit und die Ladepritschen von land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern an den technischen Fortschritt

    (88/412/EWG)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

    GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

    gestützt auf die Richtlinie 74/150/EWG des Rates vom 4. März 1974 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen auf Rädern (1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 88/297/EWG (2) insbesondere auf Artikel 11,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Dank der gewonnenen Erfahrung und unter Berücksichtigung des gegenwärtigen Standes der Technik ist es nunmehr möglich, bestimmte Vorschriften der Richtlinie 74/152/EWG des Rates (3), geändert durch die Richtlinie 82/890/EWG (4), genauer und vollständiger zu formulieren.

    Die mit dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die Anpassung der Richtlinien zur Beseitigung der technischen Handelshemmnisse im Bereich der land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen an den technischen Fortschritt -

    HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

    Artikel 1

    Im Anhang der Richtlinie 74/152/EWG erhält die Nummer 1.3 folgenden Wortlaut:

    »1.3. Für die Messung ist die Zugmaschine mit neuen Reifen des grössten vom Hersteller für die Zugmaschine angegebenen Rollradius auszurüsten".

    Artikel 2

    (1) Ab 1. Oktober 1988 dürfen die Mitgliedstaaten

    - weder die EWG-Betriebserlaubnis oder die Ausstellung des Dokuments nach Artikel 10 Absatz 1 letzter Gedankenstrich der Richtlinie 74/150/EWG oder die Betriebserlaubnis mit nationaler Geltung ablehnen

    - noch die erste Inbetriebnahme der Zugmaschinen untersagen,

    wenn die bauartbedingte Hoechstgeschwindigkeit und die Ladepritschen dieses Zugmaschinentyps oder dieser Zugmaschinen den Vorschriften dieser Richtlinie entsprechen.

    (2) Ab 1. Oktober 1989 dürfen die Mitgliedstaaten

    - das Dokument nach Artikel 10 Absatz 1 letzter Gedankenstrich der Richtlinie 74/150/EWG für einen Zugmaschinentyp, dessen bauartbedingte Hoechstgeschwindigkeit und Ladepritschen den Vorschriften dieser Richtlinie nicht entsprechen, nicht mehr ausstellen,

    - die Betriebserlaubnis mit nationaler Geltung für einen Zugmaschinentyp, dessen bauartbedingte Hoechstgeschwindigkeit und Ladepritschen Vorschriften dieser Richtlinie nicht entsprechen, ablehnen.

    Artikel 3

    Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Vorschriften in Kraft, um dieser Richtlinie bis spätestens 30. September 1988 nachzukommen. Sie setzen die Kommission hiervon unverzueglich in Kenntnis.

    Artikel 4

    Diese Richtlinie ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

    Brüssel, den 22. Juni 1988

    Für die Kommission

    COCKFIELD

    Vizepräsident

    (1) ABl. Nr. L 84 vom 28. 3. 1974, S. 10.

    (2) ABl. Nr. L 126 vom 20. 5. 1988, S. 52.

    (3) ABl. Nr. L 84 vom 28. 3. 1974, S. 33.

    (4) ABl. Nr. L 378 vom 31. 12. 1982, S. 45.

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