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Document 31988D0244
88/244/EEC: Commission Decision of 23 March 1988 authorizing the Federal Republic of Germany and the United Kingdom to permit temporarily the marketing of durum wheat seed not satisfying the requirements of Council Directive 66/402/EEC
88/244/EWG: Entscheidung der Kommission vom 23. März 1988 zur Ermächtigung der Bundesrepublik Deutschland und des Vereinigten Königreichs, vorübergehend Saatgut von Hartweizen zum Verkehr zuzulassen, das den Anforderungen der Richtlinie 66/402/EWG des Rates nicht entspricht
88/244/EWG: Entscheidung der Kommission vom 23. März 1988 zur Ermächtigung der Bundesrepublik Deutschland und des Vereinigten Königreichs, vorübergehend Saatgut von Hartweizen zum Verkehr zuzulassen, das den Anforderungen der Richtlinie 66/402/EWG des Rates nicht entspricht
ABl. L 105 vom 26.4.1988, p. 33–33
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)
No longer in force, Date of end of validity: 30/04/1988
88/244/EWG: Entscheidung der Kommission vom 23. März 1988 zur Ermächtigung der Bundesrepublik Deutschland und des Vereinigten Königreichs, vorübergehend Saatgut von Hartweizen zum Verkehr zuzulassen, das den Anforderungen der Richtlinie 66/402/EWG des Rates nicht entspricht
Amtsblatt Nr. L 105 vom 26/04/1988 S. 0033 - 0033
***** ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 23. März 1988 zur Ermächtigung der Bundesrepublik Deutschland und des Vereinigten Königreichs, vorübergehend Saatgut von Hartweizen zum Verkehr zuzulassen, das den Anforderungen der Richtlinie 66/402/EWG des Rates nicht entspricht (88/244/EWG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Richtlinie 66/402/EWG des Rates vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit Getreidesaatgut (1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 87/120/EWG der Kommission (2), insbesondere auf Artikel 17, auf Antrag der Bundesrepublik Deutschland und des Vereinigten Königreichs, in Erwägung nachstehender Gründe: Die Erzeugung von Saatgut von Hartweizen, das den Anforderungen der vorgenannten Richtlinie entspricht, ist 1987 in Deutschland und im Vereinigten Königreich so gering ausgefallen, daß die Versorgung dieser Länder nicht gewährleistet ist. Es ist nicht möglich, diesen Bedarf mit Saatgut, das den Anforderungen der vorgenannten Richtlinie entspricht, aus anderen Mitgliedstaaten oder auch aus dritten Ländern zufriedenstellend zu decken. Deutschland und das Vereinigte Königreich sollten daher ermächtigt werden, für den Zeitraum, der am 30. April 1988 abläuft, Saatgut der obengenannten Art, das geringeren Anforderungen entspricht, zum Verkehr zuzulassen. Ausserdem erscheint es angebracht, andere Mitgliedstaaten, die in der Lage sind, Deutschland und das Vereinigte Königreich mit Saatgut zu versorgen, das den Anforderungen der obengenannten Richtlinie nicht entspricht, zu ermächtigen, solches Saatgut zum Verkehr zuzulassen, soweit es für Deutschland und das Vereinigte Königreich bestimmt ist. Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für das landwirtschaftliche, gartenbauliche und forstliche Saat- und Pflanzgutwesen - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Bundesrepublik Deutschland und das Vereinigte Königreich werden ermächtigt, bis zum 30. April 1988 auf ihrem Hoheitsgebiet bis zu 1 400 bzw. 66 Tonnen Saatgut von Hartweizen (Triticum durum Desf.) (Sommerform) der Kategorie »Zertifiziertes Saatgut der ersten Vermehrung" im Falle Deutschlands bzw. der Kategorie »Zertifiziertes Saatgut der zweiten Vermehrung" im Falle des Vereinigten Königreichs, das den Anforderungen des Anhangs II der Richtlinie 66/402/EWG hinsichtlich der Mindestkeimfähigkeit nicht entspricht, zum Verkehr zuzulassen, sofern folgende Bedingungen erfuellt sind: a) die Mindestkeimfähigkeit beträgt mindestens 80 % der reinen Körner; b) das amtliche Etikett trägt folgende Angaben: - »Mindestkeimfähigkeit: 80 %", - »ausschließlich für Deutschland bestimmt", bzw. »ausschließlich für das Vereinigte Königreich bestimmt". Artikel 2 Die übrigen Mitgliedstaaten werden ermächtigt, unter den in Artikel 1 vorgesehenen Bedingungen in ihren Gebieten bis zu 1 466 Tonnen Saatgut von Hartweizen (Sommerform) zum Verkehr zuzulassen, soweit es ausschließlich für Deutschland oder das Vereinigte Königreich bestimmt ist. Das amtliche Etikett enthält die in Artikel 1 unter Buchstabe b) genannten Angaben. Artikel 3 Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission vor dem 30. Juni 1988 mit, wieviel Saatgut aufgrund dieser Entscheidung zum Verkehr in ihren Gebieten zugelassen worden ist. Die Kommission setzt die übrigen Mitgliedstaaten hiervon in Kenntnis. Artikel 4 Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den 23. März 1988 Für die Kommission Frans ANDRIESSEN Vizepräsident (1) ABl. Nr. 125 vom 11. 7. 1966, S. 2309/66. (2) ABl. Nr. L 49 vom 18. 2. 1987, S. 39.