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Document 31987R1939

Verordnung (EWG) Nr. 1939/87 der Kommission vom 3. Juli 1987 zur Abweichung von der Verordnung (EWG) Nr. 1292/81 hinsichtlich der Qualitätsnormen für Lauch

ABl. L 185 vom 4.7.1987, p. 29–30 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/08/1988

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1987/1939/oj

31987R1939

Verordnung (EWG) Nr. 1939/87 der Kommission vom 3. Juli 1987 zur Abweichung von der Verordnung (EWG) Nr. 1292/81 hinsichtlich der Qualitätsnormen für Lauch

Amtsblatt Nr. L 185 vom 04/07/1987 S. 0029 - 0030


*****

VERORDNUNG (EWG) Nr. 1939/87 DER KOMMISSION

vom 3. Juli 1987

zur Abweichung von der Verordnung (EWG) Nr. 1292/81 hinsichtlich der Qualitätsnormen für Lauch

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 des Rates vom 18. Mai 1972 über eine gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1351/86 (2), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 2 zweiter Unterabsatz,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Qualitätsnormen für Lauch sind im Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 1292/81 der Kommission (3) festgelegt.

Die Erfahrung hat gezeigt, daß es aufgrund der Produktions- und Ernteverfahren nicht möglich ist, die festgesetzten Kriterien in bezug auf Färbung und Sauberkeit voll einzuhalten. Bei den Qualitätsnormen ist dem Rechnung zu tragen.

In einigen Mitgliedstaaten gibt es eine umfangreiche Erzeugung von sogenanntem »Frühlauch". In den Qualitätsnormen muß diese Lauchart berücksichtigt werden.

Vor einer endgültigen Änderung der Normen sollten jedoch hinreichende Erfahrungen in diesen Fragen gesammelt werden. Vorübergehend sollte erneut von den Qualitätsnormen für Lauch abgewichen werden, ohne daß dadurch die Qualität des Erzeugnisses berührt wird.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Obst und Gemüse -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Von den Bestimmungen des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 1292/81 wird in folgender Weise abgewichten:

1. In II »Bestimmungen betreffend die Güteeigenschaften" unter Buchstabe B »Klasseneinteilung"

a) unter i) Klasse I:

- Nach dem ersten Unterabsatz wird folgender Satz eingefügt:

»Leichte Spuren von Erde innerhalb des Schafts sind zulässig".

- Der letzte Unterabsatz erhält folgende Fassung:

»Sie müssen eine weisse bis weißgrünliche Färbung auf mindestens einem Drittel der Gesamtlänge oder der Hälfte des umhüllten Teils aufweisen.

Bei Frühlauch (1) muß der weisse bis weißgrünliche Teil jedoch mindestens ein Viertel der Gesamtlänge oder ein Drittel des umhüllten Teils ausmachen.

(1) Im Spätwinter bis Frühsommer geernteter Lauch aus direkter Aussaat."

b) unter ii) Klasse II:

- Nach dem ersten Unterabsatz wird folgender Satz eingefügt:

»Spuren von Erde innerhalb des Schafts sind zulässig."

- Der letzte Unterabsatz erhält folgende Fassung:

»Bei allen Lauchtypen muß der weisse oder weißgrünliche Teil mindestens ein Viertel der Gesamtlänge oder ein Drittel des umhüllten Teils ausmachen.";

c) unter iii) Klasse III wird Fußnote 1 Fußnote 2, und der letzte Gedankenstrich erhält folgende Fassung:

»- leichte Spuren von Erdbesatz.".

2. In III »Bestimmungen betreffend die Grössensortierung" unter i) erhält der zweite Unterabsatz folgende Fassung:

»Der Mindestdurchmesser beträgt 8 mm für Frühlauch und 10 mm für die anderen Lauchtypen.".

3. In VI »Bestimmungen betreffend die Kennzeichnung" unter B »Art des Erzeugnisses" lautet der Satz nunmehr wie folgt:

»oder ,Frühlauch' in allen Fällen für diesen Lauchtyp."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. September 1987 in Kraft.

Sie gilt bis zum 31. August 1988.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 3. Juli 1987

Für die Kommission

Frans ANDRIESSEN

Vizepräsident

(1) ABl. Nr. L 118 vom 20. 5. 1972, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 119 vom 8. 5. 1986, S. 46.

(3) ABl. Nr. L 129 vom 15. 5. 1981, S. 38.

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