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Document 31987R1915

    Verordnung (EWG) Nr. 1915/87 des Rates vom 2. Juli 1987 zur Änderung der Verordnung Nr. 136/66/EWG über die Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Fette

    ABl. L 183 vom 3.7.1987, p. 7–11 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (FI, SV, CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/10/2005: This act has been changed. Current consolidated version: 01/07/1987

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1987/1915/oj

    31987R1915

    Verordnung (EWG) Nr. 1915/87 des Rates vom 2. Juli 1987 zur Änderung der Verordnung Nr. 136/66/EWG über die Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Fette

    Amtsblatt Nr. L 183 vom 03/07/1987 S. 0007 - 0011
    Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 23 S. 0224
    Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 23 S. 0224


    VERORDNUNG (EWG) Nr. 1915/87 DES RATES vom 2. Juli 1987 zur Änderung der Verordnung Nr. 136/66/EWG über die Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Fette

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 43, auf Vorschlag der Kommission (1), nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2), nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (3), in Erwägung nachstehender Gründe: Zur Sicherung eines angemessenen Erzeugereinkommens wurde eine Erzeugerbeihilfe für Olivenöl eingeführt. Aufgrund der Absatzmöglichkeiten für Olivenöl auf dem Markt muß die Gemeinschaftserzeugung jedoch eingedämmt werden, sobald sie eine entsprechend der Marktlage festgesetzte Hoechstmenge überschreitet. Im Fall einer Überschreitung der festgesetzten Hoechstmenge sollte zu diesem Zweck eine Senkung der Einheitsbeihilfe vorgesehen werden. Daher ist die Bestimmung zu streichen, mit der mit dem gleichen Ziel die Ölanbauflächen, deren Erzeugung für die Erzeugungsbeihilfe in Betracht kommt, beschränkt werden. Kleinerzeuger sind von der Senkung der Beihilfe auszunehmen, da sie normalerweise ihre Erzeugung nicht vermarkten und daher nicht zur Bildung von Überschüssen auf dem Markt beitragen. Diese Maßnahme ist auch aus verwaltungstechnischen Gründen gerechtfertigt. Ausserdem sollte die Möglichkeit vorgesehen werden, die Erzeugungsbeihilfe für diese Erzeuger höher festzusetzten. Die Erfahrung hat gezeigt, daß die monatlichen Zuschläge angesichts der Marktlage für Olivenöl ein Hindernis für den normalen Absatz der Erzeugung darstellen, anstatt die Vermarktung der Erzeugnisse entsprechend dem Marktbedarf zu fördern. Daher ist diese Regelung abzuschaffen. Die Intervention dient als Instrument zur Sicherung des Erzeugereinkommens, wenn die Marktmechanismen diesem Zweck nicht mehr gerecht werden. Die Ausdehnung der Interventionsmaßnahmen auf das ganze Wirtschaftsjahr behindert den normalen Absatz der Erzeugnisse auf dem Markt. Daher ist die Intervention auf einen bestimmten Zeitraum des Wirtschaftsjahres zu begrenzen. Nach Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung Nr. 136/66/EWG (4), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1454/86 (5), ist das von den Interventionsstellen angekaufte Olivenöl auf dem Gemeinschaftsmarkt zu verkaufen. Aufgrund der gesammelten Erfahrung sollte vorgesehen werden, daß das Olivenöl auch für humanitäre Zwecke abgesetzt werden kann, indem es im Rahmen von gezielten Soforthilfemaßnahmen kostenlos abgegeben wird. Die Wirksamkeit derartiger Maßnahmen hängt von der Schnelligkeit ihrer Durchführung ab. Für einen solchen Fall sollte deshalb das geeignete Verfahren vorgesehen werden. Der Verkauf der Erzeugung von Raps- und Rübsensamen sowie Sonnenblumenkernen an die Intervention muß bei der derzeitigen Marktlage eine aussergewöhnliche Maßnahme bleiben. Im Interesse einer gesunden Marktverwaltung sind der Absatz dieser Erzeugung an die Verwertungsbetriebe zu fördern und Gemeinschaftsausgaben aufgrund spekulativer Bewegungen zu vermeiden. Infolgedessen ist es angezeigt, die Möglichkeit des Ankaufs durch die Interventionsstellen auf die letzten Monate des Wirtschaftsjahres zu beschränken. Die Garantiehöchstmengenregelung für Raps- und Rübsensamen sowie Sonnenblumenkerne nach Artikel 27a der Verordnung Nr. 136/66/EWG kann bei einer geringen Überschreitung der garantierten Hoechstmenge zu einer bedeutenden Kürzung des Beihilfesatzes führen. Die Begrenzung dieser Kürzung kann entgegen den Zielen der Regelung zur Erhöhung der Erzeugung Anlaß geben. Für eine grössere Wirksamkeit der Regelung ist im Wirtschaftsjahr 1987/88 eine stärkere Kürzung vorzusehen. Zur praktischen Erleichterung der Vermarktung von Olivenöl sind die Bezeichnungen und Definitionen im Anhang der Verordnung Nr. 136/66/EWG anzupassen. Für die Durchführung der neuen Bestimmungen ist jedoch eine Übergangszeit einzuräumen. Zur Förderung des Absatzes von Fetterzeugnissen und deren wirtschaftlicheren Nutzung ist die Möglichkeit der Anwendung von Vermarktungsnormen für diese Erzeugnisse vorzusehen. Die Anwendung solcher Normen erfordert die Einführung entsprechender Kontrollmaßnahmen durch die Mitgliedstaaten, um die Einhaltung der Normen sicherzustellen - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Verordnung Nr. 136/66/EWG wird wie folgt geändert: 1. Artikel 5 Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:,,(1) Es wird eine Erzeugungsbeihilfe für Olivenöl eingeführt. Diese Beihilfe soll dazu beitragen, den Erzeugern ein angemessenes Einkommen zu verschaffen.Der Rat setzt vor dem 1. August jährlich den Einheitssatz der Erzeugungsbeihilfe für das im folgenden Jahr beginnende Wirtschaftsjahr nach dem Verfahren von Artikel 43 Absatz 2 des Vertrages fest. Diese Beihilfe kann für Erzeuger, die nicht mehr als 200 kg Olivenöl je Wirtschaftsjahr erzeugen, in einer anderen Höhe festgesetzt werden.Nach dem gleichen Verfahren setzt der Rat für einen bestimmten Zeitraum und erstmals für die Wirtschaftsjahre 1987/88, 1988/89, 1989/90 und 1990/91 die Hoechstmenge Olivenöl fest, für welche die Beihilfe gilt. Die Bestimmung der Hoechstmenge erfolgt gleichzeitig mit der Festsetzung der Beihilfe für das erste Wirtschaftsjahr des betreffenden Zeitraums.Die Beihilfe wird unter Berücksichtigung der Auswirkung der Verbrauchsbeihilfe in Artikel 11 auf nur einen Teil der Erzeugung festgesetzt. Die Hoechstmenge Olivenöl, für welche die Beihilfe gilt, wird insbesondere unter Berücksichtigung der Durchschnittserzeugung in einem Bezugszeitraum sowie der erwünschten Erzeugungshöhe festgesetzt.Liegt die tatsächliche Erzeugung eines Wirtschaftsjahres a) unter der festgesetzten Hoechstmenge, gegebenenfalls zuzueglich der wie untenstehend übertragenen Menge, so wird die Differenz zu der Hoechstmenge hinzugezählt, für welche die Einheitsbeihilfe im folgenden Wirtschaftsjahr gilt; b)über der festgesetzten Hoechstmenge, gegebenenfalls zuzueglich der übertragenen Menge, so wird auf die fällige Einheitsbeihilfe je 100 kg tatsächlicher Erzeugung ein Koeffizient angewandt, der sich mittels Teilung der gegebenenfalls wie obenstehend erhöhten Hoechstmenge durch die tatsächlich zur Beihilfegewährung zugelassenen Menge ergibt.Auf die Einheitsbeihilfe für Erzeuger, deren Durchschnittserzeugung 200 kg Olivenöl je Wirtschaftsjahr nicht überschreitet, wird der Koeffizient jedoch nicht angewandt. (2) Die Beihilfe wird gewährt:- Olivenbauern, die Mitglieder einer in Anwendung dieser Verordnung anerkannten Erzeugergemeinschaft sind, und deren durchschnittliche Erzeugung je Wirtschaftsjahr mindestens 200 kg Olivenöl beträgt, nach Maßgabe der tatsächlich erzeugten Olivenölmenge,-anderen Olivenbauern je nach der Anzahl, dem Erzeugungspotential und den pauschal festgesetzten Erträgen der von ihnen gepflanzten Olivenbäume sowie unter der Bedingung, daß die erzeugten Oliven tatsächlich geerntet wurden.'' 2. Artikel 10 wird aufgehoben. 3.Artikel 12 Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:,,(1) Die von den Erzeugermitgliedstaaten benannten Interventionsstellen sind in den Monaten Juli, August, September und Oktober jedes Wirtschaftsjahres unter den nach Absatz 4 festgelegten Bedingungen zum Ankauf von Olivenöl mit Ursprung in der Gemeinschaft verpflichtet, das ihnen von den Erzeugern oder deren nach der Verordnung (EWG) Nr. 1360/78 anerkannten Gemeinschaften und Vereinigungen in den Interventionsorten der Erzeugungsgebiete angeboten wird.'' 4.In Artikel 12 wird folgender Absatz eingefügt:,,(2a) Abweichend von Absatz 2 kann beschlossen werden, daß Olivenöl aus Beständen der Interventionsstellen im Rahmen von gezielten Soforthilfemaßnahmen kostenlos abgegeben wird. Ein solcher Beschluß kann auch Bedingungen für die Verarbeitung und die Lieferung an die Begünstigten vorsehen.'' 5.Artikel 12 Absatz 4 erhält folgende Fassung:,,(4) Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel, insbesondere der in Absatz 2a genannte Beschluß und die Interventionsorte, werden nach dem Verfahren des Artikels 38 erlassen.'' 6.Artikel 25 Absatz 1 erhält folgende Fassung:,,Um die Staffelung der Verkäufe zu ermöglichen, werden der Richtpreis und der Interventionspreis bei Raps- und Rübsensamen ab Beginn des fünften Monats des Wirtschaftsjahres und bei Sonnenblumenkernen ab Beginn des vierten Monats des Wirtschaftsjahres mindestens fünf Monate lang monatlich um einen für beide Preise gleichen Betrag erhöht.'' 7.Artikel 26 Absatz 1 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:,,(1) Liegen die Preise der betreffenden Saaten auf dem Gemeinschaftsmarkt unter dem gegebenenfalls gemäß Artikel 27a verringerten Interventions preis, so kauft eine Interventionsstelle vom 1. Oktober bis zum 31. Mai unter den nach den Absätzen 2 und 3 festgelegten Bedingungen die ihr in den Interventionssorten angebotenen Saaten mit Ursprung in der Gemeinschaft an. Unbeschadet des Artikels 27a erfolgt der Ankauf zu 94 v. H. des Interventionspreises.'' 8.Artikel 27a erhält folgende Fassung:,,Artikel 27a(1) Der Rat setzt nach dem Verfahren von Artikel 43 Absatz 2 des Vertrages jährlich, und zwar erstmals für das Wirtschaftsjahr 1986/87, die garantierten Hoechstmengen für in der Gemeinschaft erzeugten Raps- und Rübsensamen einerseits und in der Gemeinschaft erzeugte Sonnenblumenkerne andererseits fest. (2) Bei der Festlegung der garantierten Hoechstmengen für Raps- und Rübsensamen und Sonnenblumenkerne werden die Erzeugung im Laufe eines Referenzzeitraums und die zu erwartende Nachfrageentwicklung berücksichtigt. (3) Übersteigt die vor Beginn des Wirtschaftsjahres geschätzte Erzeugung von Raps- und Rübsensamen oder von Sonnenblumenkernen die garantierte Hoechstmenge für die betreffenden Staaten in dem betreffenden Wirtschaftsjahr, so wird der Beihilfebetrag um den Betrag gekürzt, mit dem sich ein Koeffizient, der im Verhältnis zur Höhe dieser Überschreitung steht, auf den Richtpreis auswirkt.Für das Wirtschaftsjahr 1987/88 darf diese Kürzung des Beihilfebetrags jeweils nicht mehr als 10 % des Richtpreises betragen.Sollte Unterabsatz 1 bei Anwendung auf die tatsächliche statt auf die zu Beginn des Wirtschaftsjahres geschätzte Erzeugung eine andere als die vorgenommene Kürzung des Beihilfebetrags zum Ergebnis haben, so wird die garantierte Hoechstmenge für das darauffolgende Wirtschaftsjahr zur Berücksichtigung dieser Lage angepasst. (4) Im Falle der Anwendung von Absatz 3 wird der Ankaufspreis bei der Intervention um denselben Betrag gekürzt, um den der Beihilfebetrag gekürzt wurde. (5) Der Rat erlässt mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission die Regeln für die Bestimmung des in Absatz 3 Unterabsatz 1 genannten Koeffizienten. (6) Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem Verfahren des Artikels 38 erlassen.'' 9.Artikel 35 erhält folgende Fassung:,,Artikel 35(1) Die Bezeichnung und Definitionen für Olivenöl und Oliventresteröl im Anhang sind für die Vermarktung dieser Erzeugnisse innerhalb der Mitgliedstaaten sowie im Handel innerhalb der Gemeinschaft und mit Drittländern verbindlich.(2) Zur Vermarktung auf der Einzelhandelsstufe ist nur Öl nach Nummer 1 Buchstaben a) und b) sowie Nummern 3 und 6 des Anhangs zugelassen.(3) In der Zeit bis zum 31. Dezember 1989 können die Mitgliedstaaten folgendes zulassen: - für die Vermarktung innerhalb ihres Hoheitsgebiets: die Verwendung der in den jeweiligen Mitgliedstaaten am 31. Oktober 1987 zulässigen Bezeichnungen und Definitionen für Olivenöl und Oliventresteröl; -für Olivenöl nach Nummer 3 des Anhangs, das für die Ausfuhr bestimmt ist: die Verwendung der Bezeichnung ,Reines Olivenöl'.(4) Der Rat kann mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission die Bezeichnungen und Definitionen im Anhang ändern.(5) Ergeben sich für die Vermarktung der im Anhang aufgeführten Erzeugnisse innerhalb der Gemeinschaft Schwierigkeiten, so kann nach dem Verfahren des Artikels 38 beschlossen werden, den in Absatz 3 vorgesehenen Zeitpunkt 31. Dezember 1989 für ein oder mehrere Erzeugnisse hinauszuschieben. Diese Fristverlängerung darf jedoch zwei Jahre nicht überschreiten.'' 10.Folgender Artikel wird eingeführt:,,Artikel 35a(1) Für die Erzeugnisse des Artikels 1 können Vermarktungsnormen festgelegt werden, insbesondere bezueglich Güteklassen, Verpackung und Aufmachung. Nach Erlaß der Normen dürfen die betreffenden Erzeugnisse nur noch gemäß diesen Normen vermarktet werden.(2) Die Mitgliedstaaten unterziehen die Erzeugnisse, für die Qualitätsnormen gelten, einer Konformitätsprüfung. Sie unterrichten die Kommission über die zur Durchführung dieses Absatzes angewandte Regelung.(3) Die Qualitätsnormen werden nach dem Verfahren des Artikels 38 erlassen. Sie werden unter Berücksichtigung der technischen Erfordernisse bei Erzeugung und Vermarktung sowie der Entwicklung der Verfahren zur Bestimmung der physikalisch-che mischen und organoleptischen Merkmale der in Artikel 1 genannten Erzeugnisse festgelegt.Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel sowie die gegebenenfalls heranzuziehenden Analysemethoden werden nach dem gleichen Verfahren erlassen.'' 11.Der Anhang wird durch den Anhang zu dieser Verordnung ersetzt.

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Sie gilt- ab 1. Juli 1987 für Raps- und Rübsensamen;-ab 1. August 1987 für Sonnenblumenkerne;-ab 1. November 1987 für Olivenöl.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am 2. Juli 1987. Im Namen des Rates Der Präsident K. E. TYGESEN

    (1) ABl. Nr. C 89 vom 3. 4. 1987, S. 19.

    (2) ABl. Nr. C 156 vom 15. 6. 1987.

    (3) ABl. Nr. C 150 vom 9. 6. 1987, S. 8.

    (4) ABl. Nr. 172 vom 30. 9. 1966, S. 3025/66.

    (5) ABl. Nr. L 133 vom 21. 5. 1986, S. 8.

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