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Document 31986R2915

Verordnung (EWG) Nr. 2915/86 des Rates vom 16. September 1986 zur Festlegung der für die Kanarischen Inseln geltenden sozio-strukturellen Bestimmungen im Bereich Landwirtschaft

ABl. L 272 vom 24.9.1986, p. 4–4 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (FI, SV, CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)

Legal status of the document In force: This act has been changed. Current consolidated version: 25/10/1988

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1986/2915/oj

31986R2915

Verordnung (EWG) Nr. 2915/86 des Rates vom 16. September 1986 zur Festlegung der für die Kanarischen Inseln geltenden sozio-strukturellen Bestimmungen im Bereich Landwirtschaft

Amtsblatt Nr. L 272 vom 24/09/1986 S. 0004 - 0004
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 21 S. 0277
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 21 S. 0277


*****

VERORDNUNG (EWG) Nr. 2915/86 DES RATES

vom 16. September 1986

zur Festlegung der für die Kanarischen Inseln geltenden sozio-strukturellen Bestimmungen im Bereich Landwirtschaft

DER RAT DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Akte über den Beitritt Spaniens und Portugals, insbesondere auf Artikel 25 Absatz 3,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Das gesamte Gebiet der Kanarischen Inseln kann als benachteiligtes Gebiet betrachtet werden, das durch schwerwiegende und dauerhafte natürliche Nachteile für die Landwirtschaft gekennzeichnet ist.

Die Landwirtschaft der Kanarischen Inseln ist ferner durch eine besonders unzureichende Struktur gekennzeichnet.

Es empfiehlt sich daher, die sozio-strukturellen Maßnahmen, die derzeit für alle Regionen, insbesondere für alle benachteiligten Gebiete der Gemeinschaft anwendbar sind, auf die Kanarischen Inseln auszudehnen, um zur strukturellen Entwicklung der dortigen Landwirtschaft beizutragen.

Die Anwendung der Verordnung (EWG) Nr. 355/77 des Rates vom 15. Februar 1977 über eine gemeinsame Maßnahme zur Verbesserung der Verarbeitungs- und Vermarktungsbedingungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse und für Erzeugnisse der Fischerei (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3827/85 (2), auf den Sektor Fischereierzeugnisse muß jedoch im Rahmen des Ratsbeschlusses gemäß Artikel 155 der Beitrittsakte beschlossen werden.

Die Anwendung der genannten sozio-strukturellen Maßnahmen auf die Kanarischen Inseln ist mit den allgemeinen Zielsetzungen der gemeinsamen Agrarpolitik vereinbar -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Die gemeinsamen Maßnahmen, die mit der Verordnung (EWG) Nr. 797/85 des Rates vom 12. März 1985 zur Verbesserung der Effizienz der Agrarstruktur (3), der Verordnung (EWG) Nr 355/77 sowie der Verordnung (EWG) Nr. 1360/78 des Rates vom 19. Juni 1978 betreffend die Erzeugergemeinschaften und ihre Vereinigungen (4) eingeführt worden sind, finden auf die Kanarischen Inseln Anwendung.

(2) Absatz 1 gilt für die Anwendung der mit der Verordnung (EWG) Nr. 355/77 eingeführten gemeinsamen Maßnahme im Sektor Fischereierzeugnisse.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt mit Wirkung vom 1. Januar 1986.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 16. September 1986.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. JOPLING

(1) ABl. Nr. L 51 vom 23. 2. 1977, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 372 vom 31. 12. 1985, S. 1.

(3) ABl. Nr. L 93 vom 30. 3. 1985, S. 1.

(4) ABl. Nr. L 166 vom 23. 6. 1978, S. 1.

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