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Document 31986R0513

Verordnung (EWG) Nr. 513/86 der Kommission vom 26. Februar 1986 zur Änderung der Anhänge 1, 4, 5 und 6 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern

ABl. L 51 vom 28.2.1986, p. 44–46 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 01/02/1997; Stillschweigend aufgehoben durch 31997R0118

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1986/513/oj

31986R0513

Verordnung (EWG) Nr. 513/86 der Kommission vom 26. Februar 1986 zur Änderung der Anhänge 1, 4, 5 und 6 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern

Amtsblatt Nr. L 051 vom 28/02/1986 S. 0044 - 0046
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 5 Band 4 S. 0073
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 5 Band 4 S. 0073


*****

VERORDNUNG (EWG) Nr. 513/86 DER KOMMISSION

vom 26. Februar 1986

zur Änderung der Anhänge 1, 4, 5 und 6 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1660/85 (2), insbesondere auf Artikel 98,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familiengehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1660/85, insbesondere auf Artikel 122,

nach Stellungnahme der Verwaltungskommission für die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Anhang 1 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 ist aufgrund einer Änderung der für Italien zuständigen Behörden auf den neuesten Stand zu bringen.

Anhang 4 dieser Verordnung ist aufgrund einer Änderung der in Luxemburg für Familienleistungen zuständigen Verbindungsstellen anzupassen.

Einige Bestimmungen von Anhang 5 der genannten Verordnung müssen zwecks Berücksichtigung weiterer zwischen Mitgliedstaaten geschlossener Abkommen geändert werden.

Ausserdem ist es erforderlich, Anhang 6 der genannten Verordnung anzupassen, um dem geänderten Leistungszahlungsverfahren in Deutschland Rechnung zu tragen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EWG) Nr. 574/72 wird wie folgt geändert:

1. Anhang 1 Abschnitt H. ITALIEN erhält folgende Fassung:

»H. ITALIEN: 1. Ministro del Lavoro e della Previdenza sociale (Minister für Arbeit und Sozialordnung), Roma,

2. Ministro della Sanità (Gesundheitsminister), Roma,

3. Ministro di Grazia e Giustizia (Justizminister), Roma,

4. Ministro delle Finanze (Finanzminister), Roma."

2. Anhang 4 Abschnitt I. LUXEMBURG Punkt 5 erhält folgende Fassung:

»5. Familienleistungen: Caisse nationale des prestations familiales (Staatliche Kasse für Familienleistungen), Luxemburg."

3. Anhang 5 wird wie folgt geändert:

a) Punkt 4. BELGIEN-FRANKREICH Buchstabe d) erhält folgende Fassung:

»d) Vereinbarung zwischen Belgien und Frankreich vom 4. Juli 1984 über die ärztliche Kontrolle der Grenzgänger, die in einem Land wohnen und im anderen beschäftigt sind."

b) Punkt 9. BELGIEN-NIEDERLANDE Buchstabe c) erhält folgende Fassung:

»c) Vereinbarung vom 24. Dezember 1980 in der Fassung der Vereinbarung vom 18. Dezember 1984 über Krankenversicherung (Gesundheitsvorsorge)."

c) Bei Punkt 19. DÄNEMARK-NIEDERLANDE ist der vorhandene Absatz mit dem Buchstaben a) zu bezeichnen und folgender Absatz hinzuzufügen:

»b) Briefwechsel vom 30. März und 25. April 1979 zu Artikel 70 Absatz 3 der Verordnung und Artikel 105 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (Verzicht auf Erstattung der Kosten der nach Artikel 69 der Verordnung gezahlten Leistungen und der Kosten der verwaltungsmässigen Kontrolle und der ärztlichen Untersuchungen)."

d) Bei Punkt 21. DÄNEMARK-VEREINIGTES KÖNIGREICH ist der vorhandene Absatz mit »1." zu bezeichnen und folgender Absatz hinzuzufügen:

»2. Briefwechsel vom 5. März und 10. September 1984 über die Nichtanwendung der Vereinbarungen über den Verzicht auf die Erstattung der nach Artikel 69 der Verordnung gewährten Leistungen wegen Arbeitslosigkeit auf Selbständige in den Beziehungen mit Gibraltar."

e) Punkt 28. DEUTSCHLAND-NIEDERLANDE wird wie folgt geändert:

i) Buchstabe c) wird gestrichen,

ii) die Buchstaben d), e), f), g) sind in c), d), e), f) umzuändern,

iii) nach Buchstabe f) wird folgender Buchstabe eingefügt:

»g) Vereinbarung vom 1. Oktober 1981 über die Erstattung von Aufwendungen für Sachleistungen nach den Artikeln 93, 94 und 95 der Durchführungsverordnung."

f) Bei Punkt 30. DEUTSCHLAND-VEREINIGTES KÖNIGREICH wird folgender Absatz angefügt:

»c) Briefwechsel vom 18. Juli und 28. September 1983 über die Nichtanwendung der Vereinbarungen über den Verzicht auf die Erstattung der nach Artikel 69 der Verordnung gewährten Leistungen wegen Arbeitslosigkeit auf Selbständige in den Beziehungen mit Gibraltar."

g) Bei Punkt 61. LUXEMBURG-NIEDERLANDE wird folgender Absatz angefügt:

»c) Vereinbarung vom 20. Dezember 1978 über die Erhebung und Einziehung von Sozialversicherungsbeiträgen."

h) Bei Punkt 63. LUXEMBURG-VEREINIGTES KÖNIGREICH wird folgender Absatz angefügt:

»c) Briefwechsel vom 18. Juli und 27. Oktober 1983 über die Nichtanwendung der unter a) erwähnten Vereinbarung auf Selbständige, die zwischen Luxemburg und Gibraltar zu- und abwandern."

i) Bei Punkt 65. NIEDERLANDE-VEREINIGTES KÖNIGREICH wird folgender Absatz angefügt:

»d) Briefwechsel vom 18. Juli und 18. Oktober 1983 über die Nichtanwendung der unter b) erwähnten Vereinbarung auf Selbständige, die zwischen den Niederlanden und Gibraltar zu- und abwandern."

4. Anhang 6 wird wie folgt geändert:

Abschnitt C. DEUTSCHLAND Punkt 4 erhält folgende Fassung:

»4. Unfallversicherung

1.2 // a) im Verhältnis zu Spanien, Griechenland, Italien, den Niederlanden und Portugal: // Zahlung über die Verbindungsstellen (nach Artikel 53 bis 58 der Durchführungsverordnung in Verbindung mit den in Anhang 5 genannten Bestimmungen); // b) im Verhältnis zu Belgien, Dänemark, Frankreich, Irland, Luxemburg und dem Vereinigten Königreich: // unmittelbare Zahlung, sofern in besonderen Fällen nichts anderes vorgesehen ist."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Artikel 1 Ziffer 3 gilt jeweils von dem Zeitpunkt an, zu dem die betreffende Vereinbarung in Kraft tritt.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 26. Februar 1986

Für die Kommission

Manuel MARÍN

Vizepräsident

(1) ABl. Nr. L 149 vom 5. 7. 1971, S. 2.

(2) ABl. Nr. L 160 vom 20. 6. 1985, S. 1.

(3) ABl. Nr. L 74 vom 27. 3. 1972, S. 1.

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