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Document 31986L0424

Erste Richtlinie 86/424/EWG der Kommission vom 15. Juli 1986 zur Festlegung der Gemeinschaftsmethoden für die Probenahme von Kaseinen und Kaseinaten

ABl. L 243 vom 28.8.1986, p. 29–33 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (FI, SV, CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1986/424/oj

31986L0424

Erste Richtlinie 86/424/EWG der Kommission vom 15. Juli 1986 zur Festlegung der Gemeinschaftsmethoden für die Probenahme von Kaseinen und Kaseinaten

Amtsblatt Nr. L 243 vom 28/08/1986 S. 0029 - 0033
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 15 S. 0256
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 15 S. 0256


*****

ERSTE RICHTLINIE DER KOMMISSION

vom 15. Juli 1986

zur Festlegung der Gemeinschaftsmethoden für die Probenahme von Kaseinen und Kaseinaten

(86/424/EWG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 83/417/EWG des Rates vom 25. Juli 1983 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über bestimmte Milcherzeugnisse (Kaseine und Kaseinate) für die menschliche Ernährung (1), insbesondere auf Artikel 9,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Artikel 9 der Richtlinie 83/417/EWG sieht vor, daß für die Probenahme von Kaseinen und Kaseinaten Gemeinschaftsverfahren festgelegt werden.

Es ist angezeigt, eine erste Reihe solcher Methoden, für die die entsprechenden Vorarbeiten abgeschlossen sind, festzulegen.

Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Wissenschaftlichen Lebensmittelausschusses -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang zu dieser Richtlinie enthält die in Artikel 9 Buchstabe b) der Richtlinie 83/417/EWG festgelegten Bestimmungen für die Probenahme.

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Maßnahmen, um dieser Richtlinie spätestens bis zum 15. Januar 1988 (2) nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzueglich davon in Kenntnis.

Artikel 3

Diese Richtlinie ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 15. Juli 1986

Für die Kommission

COCKFIELD

Vizepräsident

(1) ABl. Nr. L 237 vom 26. 8. 1983, S. 25.

(2) 18 Monate nach Annahme dieser Richtlinie.

ANHANG

METHODEN FÜR DIE PROBENAHME VON KASEINEN UND KASEINATEN FÜR DIE MENSCHLICHE ERNÄHRUNG

I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

1. Verwaltungsvorschriften

1.1. Personal

Die Probenahme soll von einer mit den in dem Mitgliedstaat geltenden Vorschriften qualifizierten und zugelassenen Person vorgenommen werden.

1.2. Verschließen und Etikettieren der Proben

Jede offizielle Probe wird am Ort der Entnahme verschlossen, versiegelt und gemäß den Vorschriften des Mitgliedstaats gekennzeichnet.

1.3. Parallelproben

Für die Analysen sind mindestens zwei gleiche, repräsentative Proben gleichzeitig zu entnehmen. Vorbehaltlich der noch auszuarbeitenden Gemeinschaftsbestimmungen hängt die Anzahl der zu entnehmenden Proben von den entsprechenden einzelstaatlichen Rechtsvorschriften der einzelnen Mitgliedstaaten ab. Die Proben sind dem Laboratorium so bald wie möglich nach der Probenahme zuzusenden.

1.4. Bericht

Der Probe ist ein Entnahmebericht beizufügen, der gemäß den nationalen Bestimmungen des Mitgliedstaats aufgestellt wird.

2. Geräte für die Probenahme

2.1. Eigenschaften

Alle Geräte müssen für die Probenahme geeignet sein und keine Veränderungen der Probe bewirken, die die Analyseergebnisse beeinflussen. Die Verwendung von Geräten aus rostfreiem Stahl wird empfohlen.

Alle Oberflächen sollen glatt und frei von Kratzern und alle Ecken abgerundet sein. Die Geräte für die Probenahme müssen den Anforderungen entsprechen, die für jedes der zu prüfenden Erzeugnisse festgelegt sind.

3. Probebehälter

3.1. Eigenschaften

Die Behälter und die Verschlüsse für Proben sollen aus Werkstoffen bestehen und so gestaltet sein, daß die Probe angemessen gegen jede mögliche Veränderung geschützt ist, die das Ergebnis der nachfolgenden Analysen oder Untersuchungen beeinflussen kann. Zu den geeigneten Werkstoffen gehören Glas, einige Metalle und einige Kunststoffe. Der Behälter sollte vorzugsweise undurchsichtig sein. Wenn lichttransparente Behälter benutzt werden, sollen diese mit Inhalt an einem dunklen Ort aufbewahrt werden.

Die Behälter und die Verschlüsse müssen sauber und trocken sein.

Die Form und das Fassungsvermögen der Behälter müssen den Anforderungen entsprechen, die für das zu prüfende Erzeugnis festgelegt sind.

Einweg-Kunststoffbehälter, Behälter aus mit Aluminiumfolie beschichtetem Kunststoff und geeignete Kunststoffbeutel mit entsprechenden Verschlüssen können benutzt werden.

Andere Behälter als Plastikbeutel müssen dicht verschlossen werden können, entweder mit einem geeigneten Stopfen oder durch Metall- oder Kunststoff-Schraubkappen, die erforderlichenfalls mit einer feuchtigkeitsdichten, unlöslichen, nicht-absorbierenden und fettresistenten Kunststoffbeschichtung ausgekleidet sind, so daß jede Beeinflussung des Geruchs, des Geschmacks, der Eigenschaften oder Zusammensetzung der Probe vermieden wird.

Werden Stopfen verwendet, so sollen diese aus nicht-absorbierendem geruchlosem Material bestehen.

4. Technik der Probenahme

Der Probenbehälter soll unmittelbar nach der Probenahme verschlossen werden.

5. Aufbewahrung und Lagerung von Proben

Die Lagertemperatur vor dem Transport der Proben der verschiedenen Kaseine und Kaseinate soll 25° C nicht überschreiten.

6. Beförderung der Proben

Die Proben sollen so rasch wie möglich nach der Probenahme (nach Möglichkeit innerhalb von 24 Stunden) zu dem Untersuchungslabor befördert werden. Während der Beförderung sind Vorsichtsmaßnahmen zu treffen, um eine Beeinträchtigung durch gasförmige Kontaminationen, direktes Sonnenlicht und Temperaturen von mehr als 25 ° C zu vermeiden. II. METHODE - PROBENAHME VON KASEINEN UND KASEINATEN

1. Zweck und Anwendungsbereich

Diese Methode beschreibt die Probenahme von

- Säurenährkaseinen,

- Labnährkaseinen,

- Nährkaseinaten.

2. Geräte

Siehe Ziffer 2 der Allgemeinen Bestimmungen.

2.1. Probenahmesonden, die ausreichend lang sind, um bis zum Grund der das Erzeugnis enthaltenden Behälter durchzudringen. Probenahmesonden, die der Beschreibung in Teil III zu dieser Richtlinie entsprechen.

2.2. Löffel oder Spatel mit breitem Blatt

2.3. Probenbehälter

Siehe Ziffer 3 der Allgemeinen Bestimmungen.

3. Durchführung

3.1. Allgemein

Es sind alle Vorsichtsmaßnahmen zu treffen, um die Aufnahme von Luftfeuchtigkeit durch den Inhalt des das Erzeugnis enthaltenden Behälters vor und während der Probenahme für die Analyse möglichst gering zu halten. Der Behälter für das Erzeugnis wird nach der Probenahme wieder sorgfältig verschlossen.

3.2. Durchführung

3.2.1. Probenahme für chemische Analyse

Die zu entnehmende Probemenge soll mindestens 200 g betragen.

Die saubere und trockene Probenahmesonde wird durch das Erzeugnis hindurchgeführt, erforderlichenfalls wird hierzu der Behälter geneigt oder auf die Seite gelegt. Die Öffnung der Sonde wird nach unten gerichtet, das Einführen soll gleichmässig erfolgen. Wenn die Sonde den Boden des Behälters erreicht, wird sie um 180 ° gedreht, wieder herausgezogen und der Inhalt in den Probenbehälter eingefuellt. Für die Menge von 200 g sind eine oder mehrere Entnahmen vorzunehmen. Sobald die genügende Probemenge gesammelt ist, wird der Probenbehälter sofort verschlossen.

3.2.2. Probenahme von kleinen Verkaufspackungen

Eine unbeschädigte, ungeöffnete Verkaufspackung wird zur Probenahme verwendet. Möglichst sind ein oder mehrere Verkaufspackungen derselben Partie oder derselben Kennzeichennummer zu nehmen, um eine Probe von mindestens 200 g zu erhalten.

Wenn es erforderlich ist, Instant-Eigenschaften zu bestimmen, ist dieses Probenahmeverfahren stets anzuwenden.

3.2.3. Erhaltung, Lagerung und Beförderung der Probe

Siehe Ziffern 5 und 6 der Allgemeinen Bestimmungen.

III. SONDEN FÜR DIE PROBENAHME VON KASEINEN UND KASEINATEN

1. Sondenarten

Typ A: lang,

Typ B: kurz,

(siehe Abbildung).

2. Geräte

Blatt und Halterung sollten aus poliertem Metall, möglichst aus rostfreiem Stahl bestehen.

Der Griff der langen Sonde sollte vorzugsweise aus rostfreiem Stahl angefertigt sein.

Die Kurzsonde sollte mit einem abnehmbaren Griff aus Holz oder Kunststoff versehen sein, der mit einem Bajonettverschluß auf die eigentliche Sonde aufgesetzt wird.

3. Fertigungsweise

3.1. Form, Material und Endbearbeitung sollten dem Gerät solche Eigenschaften geben, daß es leicht gereinigt und erforderlichenfalls sterilisiert werden kann.

3.2. Der hervorstehende Rand des Sondenblatts des Typs A soll genügend scharf sein, um als Schaber dienen zu können.

3.3. Die Spitze des Sondenblatts muß hinreichend scharf sein, um die Probenahme zu erleichtern. 4. Hauptabmessungen

Die Sonden sollen den in der nachstehenden Tabelle aufgeführten Massen mit einer Toleranz von 10 % entsprechen:

(Abmessungen in mm)

1.2.3 // // // // // Typ A - lang // Typ B - kurz // // // // Länge des Sondenblatts // 800 // 400 // Dicke des Metalls des Blatts // 1 bis 2 // 1 bis 2 // Innendurchmesser der Sonde an Spitze // 18 // 32 // Innendurchmesser der Sonde unter dem Griff // 22 // 28 // Schlitzweite an der Spitze // 4 // 20 // Schlitzweite unter dem Griff // 14 // 14 // // //

5. Hinweise zur Anwendung der Sonden

5.1. In mehr oder weniger leicht fließende Pulver können die Sonden senkrecht eingeführt werden. Die Sonde vom Typ A wird vollständig durch Drehen gefuellt und kann senkrecht zurückgezogen werden.

Die Sonde vom Typ B wird während des Einführens bereits vollständig gefuellt, muß aber beim Zurückziehen in geeigneter Stellung gehalten werden, um Verluste am unteren Ende zu vermeiden.

5.2. Bei mehr oder weniger freifließendem Pulver werden die Behälter geneigt und die Sonden fast horizontal mit dem Schlitz nach unten eingeführt und mit dem Schlitz nach oben wieder herausgezogen.

Abbildung

SONDEN FÜR DIE PROBENAHME VON KASEINEN UND KASEINATEN

(Masse in mm)

Querschnitt A-A

Querschnitt A-A

Querschnitt B-B

Typ A

Typ B

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