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Document 31985R3716

    Verordnung (EWG) Nr. 3716/85 der Kommission vom 27. Dezember 1985 zur Festlegung bestimmter technischer Maßnahmen und Kontrollmaßnahmen für die Fischereitätigkeit von Schiffen unter Flaggen anderer Mitgliedstaaten als Portugal in spanischen Gewässern

    ABl. L 360 vom 31.12.1985, p. 7–13 (DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (ES, PT, FI, SV, CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1985/3716/oj

    31985R3716

    Verordnung (EWG) Nr. 3716/85 der Kommission vom 27. Dezember 1985 zur Festlegung bestimmter technischer Maßnahmen und Kontrollmaßnahmen für die Fischereitätigkeit von Schiffen unter Flaggen anderer Mitgliedstaaten als Portugal in spanischen Gewässern

    Amtsblatt Nr. L 360 vom 31/12/1985 S. 0007 - 0013
    Finnische Sonderausgabe: Kapitel 4 Band 2 S. 0077
    Spanische Sonderausgabe: Kapitel 04 Band 4 S. 0102
    Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 4 Band 2 S. 0077
    Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 04 Band 4 S. 0102


    *****

    VERORDNUNG (EWG) Nr. 3716/85 DER KOMMISSION

    vom 27. Dezember 1985

    zur Festlegung bestimmter technischer Maßnahmen und Kontrollmaßnahmen für die Fischereitätigkeit von Schiffen unter Flaggen anderer Mitgliedstaaten als Portugal in spanischen Gewässern

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

    GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

    gestützt auf die Akte über den Beitritt Spaniens und Portugals, insbesondere auf Artikel 164 Absatz 4,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Zur Bestimmung und Kontrolle der Schiffe der Mitgliedstaaten ausser Spaniens und Portugals, die zur gleichzeitigen Ausübung der Fangtätigkeit in spanischen Gewässern berechtigt sind, müssen die technischen Einzelheiten festgelegt werden.

    Die Beitrittsakte schreibt Regelungen über die Listen fangberechtigter Schiffe sowie über die Meldung der Schiffsbewegungen und der Fänge an die Kommission zusätzlich zu den Bedingungen gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2057/82 des Rates vom 29. Juni 1982 zur Festlegung bestimmter Maßnahmen zur Kontrolle der Fischereitätigkeit von Schiffen der Mitgliedstaaten (1), geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1729/83 (2), vor.

    Ab 1. Januar 1986 müssen sich nach Artikel 164 Absatz 2 der Beitrittskarte die Spezialfangtätigkeiten nach diesem Artikel nach den gleichen Kontrollbestimmungen vollziehen wie sie für die spanischen Schiffe gelten, die zur Fangtätigkeit in den Gewässern der Mitgliedstaaten ausser Spanien und Portugal berechtigt sind.

    Es ist deshalb notwendig, die Erteilung von Fanglizenzen durch die Kommission vorzusehen und bestimmte technische Maßnahmen zur Erhaltung der Fischbestände zu erlassen, die unbeschadet der Verordnung (EWG) Nr. 171/83 des Rates vom 25. Januar 1983 über technische Maßnahmen zur Erhaltung der Fischbestände (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3625/84 (4), gelten.

    Gemäß Artikel 2 Absatz 3 des Beitrittsvertrags können die Gemeinschaftsorgane vor dem Beitritt die in Artikel 164 der Akte genannten Maßnahmen erlassen. Diese treten vorbehaltlich und zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Vertrages in Kraft.

    Der Verwaltungsausschuß für Fischereiressourcen hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen technischen Maßnahmen und Kontrollmaßnahmen gelten in den Gewässern des Atlantischen Ozeans, die der Hoheitsgewalt oder Gerichtsbarkeit Spaniens unterliegen und zum Regelungsbereich des Internationalen Rates für Meeresforschung (ICES) gehören, für Schiffe unter der Flagge anderer Mitgliedstaaten ausser Portugal.

    Artikel 2

    (1) Die Mitgliedstaaten ausser Spanien und Portugal übermitteln der Kommission jährlich spätestens einen Monat vor Beginn der jeweiligen Fangberechtigungsdauer die Listen der Schiffe mit voraussichtlichen Fangtätigkeiten nach Artikel 164 Absatz 1 und Absatz 2 der Beitrittsakte.

    Für jede der im Anhang I genannten Fangarten ist eine getrennte Liste zu erstellen.

    Die Zahl der in die Listen aufgenommenen Schiffe darf die jährlich nach dem Verfahren des Artikels 164 Absatz 3 der Beitrittsakte durch den Rat festgesetzten Hoechstgrenzen nicht überschreiten.

    (2) Die Listen nach Absatz 1 können mit Wirkung vom ersten Tag jedes Monats geändert werden; jede Änderung wird der Kommission spätestens am 15. Tag des vorhergehenden Monats mitgeteilt.

    (3) Die Listen nach Absatz 1 enthalten für jedes Schiff folgende Angaben:

    - Name des Schiffes,

    - Registriernummer,

    - äussere Kennziffern und -buchstaben,

    - Registrierhafen,

    - Name(n) und Anschrift(en) des (der) Eigner (s) bzw. Schiffscharterer(s), bei juristischen Personen oder Vereinigungen auch Name(n) des (der) Vertreter(s),

    - Tragfähigkeit in BRT und Länge über alles,

    - Motorleistung,

    - Rufzeichen und Wellenfrequenz.

    Artikel 3

    (1) Die Mitgliedstaaten ausser Spanien und Portugal erstellen gemäß Artikel 164 der Beitrittsakte für jede Fangart nach Artikel 2 einen Entwurf periodischer Listen mit den Schiffen, deren gleichzeitige Fangtätikeit vorgesehen ist. Sie werden der Kommission wie folgt übermittelt:

    a) für Schiffe nach Anhang I Punkt 1 und Punkt 2 Buchstaben a), b) und f) mindestens 15 Tage vor dem geplanten Inkrafttreten; bei Schiffen nach Anhang I Punkt 1 gilt die Liste mindestens einen Kalendermonat; bei Schiffen nach Anhang I Punkt 2 Buchstaben a), b) und f) gelten die Listen mindestens zwei Kalendermonate;

    b) für Schiffe nach Anhang I Punkt 2 Buchstaben c) und d) mindestens 4 Werktage vor dem geplanten Inkrafttreten; die Listen gelten einen Kalendermonat für Schiffe nach Anhang I Punkt 2 Buchstabe c) und mindestens zwei Wochen für Schiffe nach Anhang I Punkt 2 Buchstabe d);

    c) für Schiffe nach Anhang I Punkt 2 Buchstabe e) mindestens zwei Werktage vor dem geplanten Inkrafttreten; die Liste gilt einen Tag.

    (2) Die periodische Liste für Schiffe nach Anhang I Punkt 2 Buchstabe c) nennt für jeden Tag die Schiffe, die zur gleichzeitigen Fangtätigkeit berechtigt sind; jedes Schiff muß mindestens zwei aufeinanderfolgende Tage in die Liste aufgenommen sein.

    (3) Für Schiffe nach Anhang I Punkt 1 und Punkt 2 Buchstaben a), b), c) und e) darf die Gesamtzahl der in den periodischen Listen enthaltenen Schiffe die jährlich nach dem Verfahren des Artikels 164 Absatz 3 der Beitrittsakte durch den Rat festgesetzten Hoechstgrenzen nicht überschreiten.

    (4) Die periodische Liste für Schiffe nach Anhang I Punkt 2 Buchstabe d) umfasst Gruppen von mindestens drei Schiffen. Die Anzahl dieser Gruppen darf die jährlich nach dem Verfahren von Artikel 164 Absatz 3 der Beitrittsakte durch den Rat festgelegte Hoechstzahl der Schiffe, die ihre Fischereitätigkeiten gleichzeitig ausüben, nicht überschreiten. Jedes Schiff darf nur einer Gruppe angehören. Jede Gruppe kann nur eine Lizenz nach Artikel 4 erhalten.

    (5) Jede dieser periodischen Listen enthält für die einzelnen Schiffe folgende Angaben:

    - Name und Registriernummer des Schiffes,

    - Rufzeichen,

    - Name(n) und Anschrift(en) des (der) Eigner(s) bzw. Schiffscharterer(s), bei juristischen Personen oder Vereinigungen auch Name(n) des (der) Vertreter(s),

    - gegebenenfalls Koeffizient gemäß Artikel 158 Absatz 2 der Beitrittsakte,

    - Zeitraum der beantragten Fangberechtigung,

    - vorgesehene Fangmethode,

    - vorgesehene Fangzone.

    (6) Nach Prüfung der in Absatz 1 genannten Entwürfe erlässt die Kommission die periodischen Listen und übermittelt diese den betreffenden Behörden der Mitgliedstaaten und den zuständigen Kontrollbehörden Spaniens wie folgt:

    - für Schiffe, die in Absatz 1 Buchstabe a) aufgeführt sind, mindestens vier Werktage vor dem geplanten Inkrafttreten;

    - für Schiffe, die in Absatz 1 Buchstabe b) aufgeführt sind, mindestens zwei Werktage vor dem geplanten Inkrafttreten;

    - für Schiffe, die in Absatz 1 Buchstabe c) aufgeführt sind, mindestens einen Werktag vor dem geplanten Inkrafttreten.

    (7) Liegt der Kommission für Schiffe nach Anhang I Punkt 2 Buchstaben c), d) und e) innerhalb der in Absatz 1 dieses Artikels genannten Fristen kein Entwurf einer periodischen Liste vor, so bleiben die Bestimmungen vom letzten Tag des laufenden Zeitraums gültig, bis eine neue Liste nach den in diesem Artikel vorgesehenen Verfahren erlassen worden ist.

    (8) Die Behörden der Mitgliedstaaten ausser Spanien und Portugal können bei der Kommission beantragen, ein Schiff auf einer periodischen Liste, das aus Gründen höherer Gewalt seine Fangberechtigung im vorgesehenen Zeitraum oder Teilen davon nicht ausüben kann, auszuwechseln.

    Die Ersatzschiffe müssen in den Listen nach Artikel 2 aufgeführt sein.

    Die Kommission teilt den zuständigen Kontrollbehörden Spaniens nach Absatz 6 und den betreffenden Behörden der Mitgliedstaaten umgehend jede Änderung der periodischen Listen mit.

    Ersatzschiffe dürfen erst nach dem in der Mitteilung der Kommission genannten Datum zur Fangtätigkeit zugelassen werden.

    Artikel 4

    (1) Schiffe nach Anhang I Punkt 2 Buchstaben a), b) und d) dürfen ihre Fangtätigkeit nur mit einer von der Kommission auf Antrag der Behörden der Mitgliedstaaten erteilten Lizenz ausüben, die an Bord mitzuführen ist.

    Für Schiffe nach Anhang I Punkt 2 Buchstaben a) und b) werden die Lizenzanträge bei der Übermittlung der Entwürfe der periodischen Listen gemäß Artikel 3 Absatz 1 eingereicht.

    Für Schiffe nach Anhang I Punkt 2 Buchstabe d) werden die Lizenzanträge bei der Übermittlung der Schiffslisten gemäß Artikel 2 eingereicht. (2) Bei Schiffen nach Anhang I Punkt 2 Buchstaben a) und b) wird die Lizenz jeweils für höchstens drei Schiffe erteilt, deren Merkmalbeschreibung auf der Lizenz eingetragen ist.

    (3) Bei Schiffen nach Anhang I Punkt 2 Buchstabe d) werden die Lizenzen anonym nach Fangart für die gesamte Dauer der Fangberechtigung im Rahmen der in Artikel 3 Absatz 4 genannten Gesamtzahl erteilt; jedes Schiff muß bei seiner Fangtätigkeit eine dieser Lizenzen mitführen.

    (4) Die Lizenzen werden erteilt für eine Mindestdauer von zwei Kalendermonaten.

    Artikel 5

    Ein Schiff kann auf mehreren der in Artikel 2 genannten Listen stehen. Ein Schiff darf nur in jeweils einer periodischen Liste aufgeführt sein, ausser Thunfischfänger, die auch in die Liste der Schiffe, die Sardellen zur Verwendung als lebender Köder fangen, aufgenommen werden können.

    Artikel 6

    Schiffe mit Fangberechtigung für Thunfisch dürfen neben Thun kein Fischereierzeugnis an Bord halten, ausser Sardellen zur Verwendung als lebender Köder.

    Artikel 7

    Die Kapitäne oder gegebenenfalls die Eigner von Schiffen mit Fangberechtigung müssen die besonderen Bestimmungen nach Anhang II einhalten. Die Kommission ändert auf Antrag der Behörden des interessierten Mitgliedstaats die Bezeichnung der zuständigen Kontrollbehörden unter Punkt 7 des Anhangs II.

    Artikel 8

    Unbeschadet der Verordnung (EWG) Nr. 171/83 gelten für die in Anhang I Punkt 2 genannten Schiffe folgende technische Maßnahmen:

    a) das Fischen mit Kiemennetzen ist untersagt,

    b) die Schiffe dürfen nur für die zugelassene Fangtätigkeit benötigtes Fanggerät an Bord mitführen,

    c) jeder Langleinenfänger darf pro Tag höchstens zwei Leinen mit einer Hoechstlänge von jeweils 20 Seemeilen und einem Hakenabstand von mindestens 2,70 m auswerfen.

    Artikel 9

    Die Mitgliedstaaten ausser Spanien und Portugal melden der Kommission bis zum 15. eines jeden Monats die Fangmengen der einzelnen Thunfischfänger und die von diesen in den jeweiligen Häfen angelandeten Mengen vom Vormonat.

    Artikel 10

    Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Inkrafttretens des Vertrages über den Beitritt Spaniens und Portugals am 1. Januar 1986 in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 27. Dezember 1985

    Für die Kommission

    Frans ANDRIESSEN

    Vizepräsident

    (1) ABl. Nr. L 220 vom 29. 7. 1982, S. 1.

    (2) ABl. Nr. L 169 vom 28. 7. 1983, S. 14.

    (3) ABl. Nr. L 24 vom 27. 1. 1983, S. 14.

    (4) ABl. Nr. L 335 vom 22. 12. 1984, S. 3.

    ANHANG I

    FANGTÄTIGKEITEN NACH ARTIKEL 164 ABSÄTZE 1 UND 2 DER BEITRITTSAKTE

    1.2 // // // Fangart // Zone // // // 1. Schiffe, die andere als die Spezialfangtätigkeiten ausüben // VIII c, IX // 2. Schiffe, die die Spezialfangtätigkeiten nach Artikel 164 Absatz 2 der Beitrittsakte ausüben: // // a) Sardinenfänger (Ringwadenfahrzeuge unter 100 BRT) // VIII c // b) Longliner unter 100 BRT // VIII c, IX // c) Fangtätigkeit durch Schiffe bis zu 50 BRT, ausschließlich mit Angeln // VIII c // d) Schiffe, die den Sardellenfang als Hauptfangtätigkeit ausüben // VIII c // e) Schiffe, die Sardellen zur Verwendung als lebender Köder fangen // VIII c // f) Thunfischfänger // VIII c, IX // //

    ANHANG II

    BESONDERE BESTIMMUNGEN FÜR SCHIFFE DER MITGLIEDSTAATEN AUSSER SPANIENS UND PORTUGALS MIT FANGBERECHTIGUNG IN SPANISCHEN GEWÄSSERN

    1.2 // // A. Bestimmungen, die von allen Schiffen zu erfuellen sind // 1. // Ein Exemplar dieser besonderen Bestimmungen sowie gegebenenfalls die Fanglizenz sind an Bord des Schiffes mitzuführen. // 2. // Die äusseren Kennziffern und -buchstaben des fangberechtigten Schiffes müssen deutlich auf beiden Seiten des Schiffbugs sowie auf beiden Seiten der Deckaufbauten angebracht sein, wo sie am besten sichtbar sind. // // Die Buchstaben und Ziffern sind in einer Farbe anzubringen, die sich vom Rumpf und von den Deckaufbauten abhebt, und dürfen weder entfernt, geändert, verdeckt noch sonst verborgen werden. // // B. Zusätzliche Bestimmungen für alle fangberechtigten Schiffe ausser Thunfischfänger und Schiffe bis 50 BRT, die ausschließlich mit Angeln fischen // 3. // Jedes fangberechtigte Schiff meldet den zuständigen einzelstaatlichen Kontrollbehörden nach Ziffer 7: // // - Namen des Schiffes und des Kapitäns, Funkkennzeichen, äussere Kennziffern und -buchstaben, gegebenenfalls Lizenznummer, // // - Datum, Uhrzeit, Position und ICES- bzw. COPACE-Planquadrat: // 3.1.1. // bei jeder Einfahrt in die 200-Seemeilen-Zonen vor den Küsten Spaniens, in denen die Fischereiregelung der Gemeinschaft gilt; // 3.1.2. // bei jeder Ausfahrt aus den 200-Seemeilen-Zonen vor den Küsten Spaniens, in denen die Fischereiregelung der Gemeinschaft gilt; // 3.1.3. // bei jedem Wechsel des ICES-Unterbereichs innerhalb der unter 3.1.1 und 3.1.2 genannten Zonen; // 3.1.4. // bei jeder Einfahrt in einen spanischen Hafen; // 3.1.5. // bei jeder Ausfahrt aus einem spanischen Hafen; // 3.1.6. // vor Beginn der Fangtätigkeit (Meldung »aktiv"); // 3.1.7. // nach Ende der Fangtätigkeit (Meldung »passiv"). // 4. // Schiffe mit Fangberechtigung übermitteln bei jeder Einfahrt in und Ausfahrt aus den ICES-Unterbereichen, in welchen die Schiffe fangberechtigt sind, sowie jede Woche ab Beginn der Fangtätigkeit der Kommission der Europäischen Gemeinschaften in Brüssel (Fernschreibanschrift 24189 FISEU-B) folgende Angaben in der genannten Reihenfolge: // // - Name des Schiffes, // // - Funkkennzeichen, // // - äussere Kennziffern und -buchstaben, // // - gegebenenfalls die Nummer(n) der Fanglizenz(en), // // - laufende Nummer der Meldung für die jeweilige Fangreise, // // - Art der Meldung nach den einzelnen Punkten unter Ziffer 3, // // - Position und ICES-Planquadrat, // // - im Schiffsraum befindliche Fangmenge nach Arten (in kg) unter Verwendung des Kodes gemäß Ziffer 5.3, // // - seit der vorhergehenden Meldung gefangene Menge nach Arten (in kg), // // - ICES-Planquadrat, in dem die Fänge getätigt wurden, // // - seit der vorhergehenden Meldung auf andere Schiffe umgeladene Fangmenge nach Arten (in kg), // // - Name, Rufzeichen und ggf. äusseres Kennzeichen des Schiffes, auf das umgeladen wurde, // // - Name des Kapitäns. // 5. // Die Meldungen nach den Ziffern 3 und 4 werden wie folgt übermittelt: // 5.1. // Jede Meldung ist über eine der nachstehenden Funkstationen durchzugeben: 1.2 // Name // Rufzeichen // North Foreland // GNF // Humber // GKZ // Cullercoats // GCC // Wick // GKR // Portpatrick // GPK // Anglesey // GLV // Ilfracombe // GIL // Niton // GNI // Stonehaven // GND // Hebriden // GHD // Portshead // GKA // // GKB // // GKC // Land's End // GLD // Valentia // EJK // Malin Head // EJM // Boulogne // FFB // Brest // FFU // St. Nazaire // FFO // Bordeaux-Arcachon // FFC // Tarifa // EAC // Chipiona // Chipiona Radio // Finisterre // EAF // Coruña // Coruña Radio // Cabo Peñas // EAS // Machichaco // Machichaco Radio 1.2 // 5.2. // Kann das fangberechtigte Schiff die Meldung aus Gründen höherer Gewalt nicht übermitteln, so kann sie von einem anderen Schiff im Namen des erstgenannten durchgegeben werden. // 5.3. // Kode der nach Ziffer 4 genannten Mengenangaben (1): 1.2 // A: // Tiefseegarnele (Pandalus borealis) // B: // Seehecht (Merluccius merluccius) // C: // Schwarzer Heilbutt (Reinhardtius hippoglossoides) // D: // Kabeljau (Gadus morhua) // E: // Schellfisch (Melanogrammus äglefinus) // F: // Heilbutt (Hippoglossus hippoglossus) // G: // Makrele (Scomber scombrus) // H: // Stöcker (Trachurus trachurus) // I: // Grenadierfisch (Coryphänoides rupestris) // J: // Seelachs (Pollachius virens) // K: // Wittling (Merlangus merlangus) // L: // Hering (Clupea harengus) // M: // Sandspierling (Ammodytes sp.) // N: // Sprotte (Clupea sprattus) // O: // Scholle (Pleuronectes platessa) // P: // Stintdorsch (Trisopterus esmarkii) // Q: // Leng (Molva molva) // R: // andere // S: // Geisselgarnele (Pandalidä) // T: // Sardelle (Engraulis encrassicholus) // U: // Rotbarsch (Sebastes sp.) // V: // Rauhe Scharbe (Hypoglossoides platessoides) // W: // Kalmar (Illex) // X: // Kliesche (Limanda ferruginea) // Y: // Blauer Wittling (Gadus poutassou) // Z: // Thun (Thunfish thunnidä) // AA: // Blauleng (Molva dypterygia) // BB: // Lumb (Brosme Bord behalten oder angelandet werden dürfen.

    // CC: // Katzenhai (Scyliorhinus retifer) // DD: // Riesenhai (Cetorhinidä) // EE: // Heringshai (Lamma nasus) // FF: // Kalmar (Loligo vulgaris) // GG: // Brachsenmakrele (Brama brama) // HH: // Sardine (Sardina pilchardus) // II: // Garnele (crangon crangon) // JJ: // Scheefschnut (Lepidorhombus) // KK: // Seeteufel (Lophius spp) // LL: // Kaisergranat (Nephrops norvegicus) // MM: // Pollack (Pollachius pollachius) 1.2 // 6. // Unbeschadet der Anweisungen im Fischereilogbuch der Europäischen Gemeinschaften sind sämtliche nach den Ziffern 3 bis 5 übermittelten Funkmeldungen in das obengenannte Logbuch einzutragen. // 7. // Für die Entgegennahme der Meldungen nach Ziffer 3 zuständige einzelstaatliche Kontrollbehörden: // // Secretario General de Pesca Maritima (Segepesca) // // c/ Ortega y Gasset, 57 // // Madrid // // Telex: 47457 SGPM E brosme)

    (1) Diese Liste bedeutet nicht, daß alle genannten Arten an

    V :

    RAUHE SCHARBE ( HYPOGLOSSOIDES PLATESSOIDES )

    W :

    KALMAR ( ILLEX )

    X :

    KLIESCHE ( LIMANDA FERRUGINEA )

    Y :

    BLAUER WITTLING ( GADUS POUTASSOU )

    Z :

    THUN ( THUNFISH THUNNIDÄ )

    AA :

    BLAULENG ( MOLVA DYPTERYGIA )

    BB : BORD BEHALTEN ODER ANGELANDET WERDEN DÜRFEN .

    CC :

    KATZENHAI ( SCYLIORHINUS RETIFER )

    DD :

    RIESENHAI ( CETORHINIDÄ )

    EE :

    HERINGSHAI ( LAMMA NASUS )

    FF :

    KALMAR ( LOLIGO VULGARIS )

    GG :

    BRACHSENMAKRELE ( BRAMA BRAMA )

    HH :

    SARDINE ( SARDINA PILCHARDUS )

    II :

    GARNELE ( CRANGON CRANGON )

    JJ :

    SCHEEFSCHNUT ( LEPIDORHOMBUS )

    KK :

    SEETEUFEL ( LOPHIUS SPP )

    LL :

    KAISERGRANAT ( NEPHROPS NORVEGICUS )

    MM :

    POLLACK ( POLLACHIUS POLLACHIUS )

    1.26 .

    UNBESCHADET DER ANWEISUNGEN IM FISCHEREILOGBUCH DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN SIND SÄMTLICHE NACH DEN ZIFFERN 3 BIS 5 ÜBERMITTELTEN FUNKMELDUNGEN IN DAS OBENGENANNTE LOGBUCH EINZUTRAGEN .

    7 .

    FÜR DIE ENTGEGENNAHME DER MELDUNGEN NACH ZIFFER 3 ZUSTÄNDIGE EINZELSTAATLICHE KONTROLLBEHÖRDEN : //

    SECRETARIO GENERAL DE PESCA MARITIMA ( SEGEPESCA ) //

    C / ORTEGA Y GASSET, 57 //

    MADRID //

    TELEX : 47457 SGPM E

    LUMB ( BROSME BROSME )

    ( 1 ) DIESE LISTE BEDEUTET NICHT, DASS ALLE GENANNTEN ARTEN AN

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