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Document 31985L0038

Richtlinie 85/38/EWG der Kommission vom 14. Dezember 1984 zur Änderung der Anlagen I und II der Richtlinie 66/401/EWG des Rates über den Verkehr mit Futterpflanzensaatgut

ABl. L 16 vom 19.1.1985, p. 41–42 (DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (ES, PT, FI, SV, CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1985/38/oj

31985L0038

Richtlinie 85/38/EWG der Kommission vom 14. Dezember 1984 zur Änderung der Anlagen I und II der Richtlinie 66/401/EWG des Rates über den Verkehr mit Futterpflanzensaatgut

Amtsblatt Nr. L 016 vom 19/01/1985 S. 0041 - 0042
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 33 S. 0113
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 33 S. 0113
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 18 S. 0101
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 18 S. 0101


*****

RICHTLINIE DER KOMMISSION

vom 14. Dezember 1984

zur Änderung der Anlagen I und II der Richtlinie 66/401/EWG des Rates über den Verkehr mit Futterpflanzensaatgut

(85/38/EWG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 66/401/EWG des Rates vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit Futterpflanzensaatgut (1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 82/287/EWG (2), insbesondere auf Artikel 21a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Unter Berücksichtigung der Entwicklung der wissenschaftlichen und technischen Erkenntnisse sollten die Anlagen I und II der Richtlinie 66/401/EWG aus nachstehenden Gründen geändert werden.

Bei einem bestimmten Sortentyp von Wiesenrispe (Poa pratensis L.) lässt sich die Sortenreinheit bekanntlich einfacher überprüfen als bei anderen Sorten. In der Anlage II der genannten Richtlinie sind deshalb für diesen Typ bereits besondere Toleranzen für die Sortenreinheit festgelegt worden.

Die Anforderungen an die Sortenreinheit bei Wiesenrispe und das Verfahren, nach dem ihre Einhaltung zu überprüfen ist, sollten so angepasst werden, daß eine zwischen den verschiedenen Sortentypen mögliche Diskriminierung ausgeschlossen ist, daß Bezugswerte bei der Feldbesichtigung in allen Fällen gelten und daß gängigen Anerkennungspraktiken Rechnung getragen wird.

Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für das landwirtschaftliche, gartenbauliche und forstliche Saat- und Pflanzgutwesen -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Anlage I der Richtlinie 66/401/EWG wird wie folgt geändert:

1. In der Aufstellung in Ziffer 2 werden die Worte »apomiktische Einklonsorten von Poa spp." ersetzt durch die Worte »in Ziffer 4 zweiter Teil des dritten Satzes genannte Sorten von Poa pratensis".

2. Im zweiten Satz von Ziffer 4 werden die Worte »oder von apomiktischen Einklonsorten von Poa spp." ersetzt durch die Worte »oder von Poa pratensis".

3. In Ziffer 4 wird nach dem zweiten Satz folgendes eingefügt:

»Bei Poa pratensis überschreitet die Zahl der Pflanzen dieser Art, die als eindeutig nicht sortengerecht festgestellt werden können, nicht:

- 1 je 20 m2 bei der Erzeugung von Basissaatgut,

- 4 je 10 m2 bei der Erzeugung von Zertifiziertem Saatgut.

Bei Sorten, die nach anerkannten Verfahren amtlich als apomiktische Einklonsorten eingestuft worden sind, kann jedoch eine Zahl von als nicht sortenecht feststellbaren Pflanzen, die 6 je 10 m2 nicht überschreitet, als den vorstehenden Normen für die Erzeugung von Zertifiziertem Saatgut entsprechend gelten. Auf Antrag kann ein Mitgliedstaat nach dem Verfahren des Artikels 21 ermächtigt werden, die Einhaltung der Anforderungen an die Sortenreinheit bei solchen Sorten von Poa pratensis nicht ausschließlich aufgrund der Ergebnisse der gemäß Anlage I Ziffer 6 durchgeführten Feldbesichtigung zu beurteilen, sofern festgestellt wird, daß die Einhaltung der in Anlage II aufgeführten Sortenreinheitsnormen durch geeignete Verfahren der Prüfung von Saatgut oder andere geeignete Mittel gewährleistet ist."

4. Im letzten Satz von Ziffer 4 werden die Worte »und der apomiktischen Einklonsorten von Poa spp." gestrichen.

Artikel 2

Anlage II der Richtlinie 66/401/EWG wird wie folgt geändert:

1. In Teil 1 Ziffer 1 erster Gedankenstrich des zweiten Satzes werden die Worte »Poa spp., apomiktische Einklonsorten" ersetzt durch die Worte »Poa pratensis, in Anlage I Ziffer 4 zweiter Teil des dritten Satzes genannte Sorten".

2. In Teil II Ziffer 1 erster Satz werden die Worte »und den apomiktischen Einklonsorten von Poa

spp." ersetzt durch die Worte »in Anlage I Ziffer 4 zweiter Teil des dritten Satzes genannte Sorten von Poa pratensis".

Artikel 3

Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, um dieser Richtlinie spätestens am 1. Januar 1986 nachzukommen. Sie setzen die Kommission hiervon unverzueglich in Kenntnis.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 14. Dezember 1984

Für die Kommission

Poul DALSAGER

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. 125 vom 11. 7. 1966, S. 2298/66.

(2) ABl. Nr. L 131 vom 13. 5. 1982, S. 24.

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