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Document 31984R1994

Verordnung (EWG) Nr. 1994/84 der Kommission vom 12. Juli 1984 zur sechsten Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3183/80 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie Vorausfestsetzungsbescheinigungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Änderung mehrerer Verordnungen mit besonderen Durchführungsbestimmungen zur Anwendung der Einfuhr- und Ausfuhrlizenzregelung

ABl. L 186 vom 13.7.1984, p. 17–22 (DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (ES, PT, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 01/11/1995; Stillschweigend aufgehoben durch 31995R2543

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1984/1994/oj

31984R1994

Verordnung (EWG) Nr. 1994/84 der Kommission vom 12. Juli 1984 zur sechsten Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3183/80 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie Vorausfestsetzungsbescheinigungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Änderung mehrerer Verordnungen mit besonderen Durchführungsbestimmungen zur Anwendung der Einfuhr- und Ausfuhrlizenzregelung

Amtsblatt Nr. L 186 vom 13/07/1984 S. 0017 - 0022
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 17 S. 0210
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 31 S. 0138
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 17 S. 0210
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 31 S. 0138


*****

VERORDNUNG (EWG) Nr. 1994/84 DER KOMMISSION

vom 12. Juli 1984

zur sechsten Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3183/80 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie Vorausfestsetzungsbescheinigungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Änderung mehrerer Verordnungen mit besonderen Durchführungsbestimmungen zur Anwendung der Einfuhr- und Ausfuhrlizenzregelung

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2727/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1018/84 (2), insbesondere auf Artikel 12 Absatz 2, Artikel 15 Absatz 5, Artikel 16 Absatz 6 und Artikel 24 sowie die entsprechenden Vorschriften der übrigen Verordnungen über gemeinsame Marktorganisationen für landwirtschaftliche Erzeugnisse,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Gemäß Artikel 3 Absatz 4 der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1182/71 des Rates vom 3. Juni 1971 zur Festlegung der Regeln für die Fristen, Daten und Termine (3) gilt folgendes: Fällt der letzte Tag einer Frist auf einen Feiertag, einen Sonntag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf der letzten Stunde des folgenden Arbeitstags. Diese Bestimmung hat in einigen Fällen die Verlängerung der Verwendungsfrist für die Lizenz zur Folge. Eine solche Maßnahme, durch die der Handelsverkehr erleichtert werden soll, darf nicht dazu führen, die wirtschaftlichen Bedingungen für die Einfuhr oder Ausfuhr zu ändern. In Artikel 8 der Verordnung (EWG) Nr. 3183/80 der Kommission (4), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2666/82 (5), ist deshalb eine Vorschrift anzufügen.

Für eine ordnungsgemässe Verwaltung der Lizenzregelung sollte vorgesehen werden, daß in einer Lizenz nur eine einzige Menge angegeben werden darf, für die ein einziger Erstattungs- oder Abschöpfungsbetrag gilt.

Artikel 43 der Verordnung (EWG) Nr. 3183/80 enthält besondere Vorschriften für Ausfuhrlizenzen, die im Rahmen einer in einem einführenden Drittland eröffneten Ausschreibung beantragt werden. Es empfiehlt sich, diese Vorschriften im Lichte der gewonnenen Erfahrungen genauer zu fassen.

Bei einigen gemeinsamen Agrarmarktorganisationen ist vorgesehen, daß die Ausfuhrlizenzen mit Vorausfestsetzung der Erstattung erst nach Ablauf einer Bedenkzeit erteilt werden. Dadurch soll ermöglicht werden, die Marktlage zu beurteilen und beim Auftreten von Schwierigkeiten die Vorausfestsetzung bei den vorliegenden Anträgen gegebenenfalls auszusetzen, was die Ablehnung dieser Anträge zur Folge hat. Es ist genau anzugeben, daß diese Aussetzungsmöglichkeit auch für die im Rahmen von Artikel 43 der Verordnung (EWG) Nr. 3183/80 beantragten Lizenzen gilt und daß der Lizenzantrag nach Ablauf der Bedenkzeit durch eine neue Aussetzungsmaßnahme nicht mehr beeinflusst werden kann.

Die Änderungen der Verordnung (EWG) Nr. 3183/80 führen zu gewissen Änderungen der Verordnungen mit besonderen Durchführungsvorschriften für die Lizenzregelung auf den verschiedenen Sektoren der gemeinsamen Agrarmarktorganisationen. Die folgenden Verordnungen sind also entsprechend anzupassen:

- die Verordnung (EWG) Nr. 2041/75 der Kommission vom 25. Juli 1975 über besondere Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie Vorausfestsetzungsbescheinigungen für Fette (6), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 710/81 (7),

- die Verordnung (EWG) Nr. 2042/75 der Kommission vom 25. Juli 1975 über besondere Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen für Getreide und Reis (8), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1816/83 (9),

- die Verordnung (EWG) Nr. 2377/80 der Kommission vom 4. September 1980 über die besonderen Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen für Rindfleisch (10), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1699/84 (11),

- die Verordnung (EWG) Nr. 2729/81 der Kommission vom 14. September 1981 über besondere Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie für die Vorausfestsetzung der Erstattungen für Milch und

Milcherzeugnisse Milcherzeugnisse (1), geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3512/83 (2),

- die Verordnung (EWG) Nr. 3652/81 der Kommission vom 18. Dezember 1981 über besondere Durchführungsvorschriften für Vorausfestsetzungsbescheinigungen für Erstattungen auf dem Sektor Gefluegelfleisch und Eier (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 229/84 (4),

- die Verordnung (EWG) Nr. 1760/83 der Kommission vom 29. Juni 1983 über besondere Durchführungsvorschriften für Vorausfestsetzungsbescheinigungen für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse, die in Form von nicht unter Anhang II des Vertrages fallenden Waren ausgeführt werden, und zur Abweichung von der Verordnung (EWG) Nr. 2730/79 hinsichtlich der Zahlung der Erstattung für Butter (5).

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme aller betreffenden Verwaltungsausschüsse -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EWG) Nr. 3183/80 wird wie folgt geändert:

1. In Artikel 8 wird nachstehender Absatz 6 angefügt:

»(6) Wird gemäß Artikel 3 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 1182/71 eine Lizenz mit Vorausfestsetzung der Abschöpfung oder Erstattung am ersten Arbeitstag nach dem letzten Tag ihrer normalen Gültigkeitsdauer verwendet, so wird diese Lizenz hinsichtlich der im voraus festgesetzten Beträge als am letzten Tag ihrer normalen Gültigkeitdauer verwendet angesehen."

2. In Artikel 16 Absatz 2 wird nach dem zweiten Unterabsatz nachstehender Unterabsatz eingefügt:

»Kann die Menge, für die die Lizenz erteilt wird, infolge einer Gemeinschaftsvorschrift niedriger sein als die ursprünglich beantragte Menge, so dürfen die beantragte Menge und die entsprechende Kaution nur in dem Lizenzantrag angegeben werden."

3. Artikel 19 erhält folgende Fassung:

»Artikel 19

(1) Die Lizenzen werden in mindestens zwei Exemplaren erteilt, von denen das erste, das als Exemplar für den Inhaber bezeichnet wird und die Nummer 1 trägt, unverzueglich dem Antragsteller ausgehändigt wird, und das zweite, das als Exemplar für die erteilende Stelle bezeichnet wird und die Nummer 2 trägt, bei der erteilenden Stelle verbleibt.

(2) Wird die Lizenz für eine geringere als die beantragte Menge erteilt, so gibt die erteilende Stelle

- in den Feldern 10 und 11 der Lizenzen die Menge an, für die die Lizenz erteilt wird,

- in Feld 15 bei den Ausfuhrlizenzen oder Vorausfestsetzungsbescheinigungen und in Feld 16 bei den Einfuhrlizenzen oder Vorausfestsetzungsbescheinigungen den Betrag der entsprechenden Kaution an.

Die Kaution für die Menge, für die einem Antrag nicht stattgegeben wurde, wird umgehend freigestellt."

4. Artikel 43 erhält folgende Fassung:

»Artikel 43

(1) Dieser Artikel gilt für Lizenzen mit Vorausfestsetzung der Ausfuhrerstattung, die für eine Ausschreibung in einem einführenden Drittland beantragt werden.

Als Ausschreibung gelten nichtvertrauliche Aufforderungen amtlicher Stellen von Drittländern oder öffentlich-rechtlicher internationaler Stellen, innerhalb einer bestimmten Frist Angebote einzureichen, über deren Annahme diese Stellen entscheiden.

Für die Anwendung dieses Artikels werden die in Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c) der Verordnung (EWG) Nr. 2730/79 genannten Streitkräfte einem einführenden Drittland gleichgestellt.

(2) Der Ausführer, der an einer Ausschreibung gemäß Absatz 1 teilgenommen hat oder teilnehmen will, kann bei Erfuellung der Bedingungen nach Absatz 3 eine Lizenz oder mehrere Lizenzen beantragen, die erst erteilt wird/werden, wenn er den Zuschlag erhalten hat.

(3) Die in diesem Artikel vorgesehene Regelung gilt nur, wenn in der Ausschreibung zumindest folgende Angaben enthalten sind:

- das Einfuhrdrittland und die ausschreibende Stelle,

- der Endtermin für die Einreichung von Angeboten für die Ausschreibung,

- die Gesamtmenge der Erzeugnisse, auf die sich die Ausschreibung bezieht.

Der Beteiligte muß diese Angaben der erteilenden Stelle bei Einreichung des Lizenzantrags mitteilen.

Der Lizenzantrag kann nicht früher als 15 Tage vor dem Endtermin für die Einreichung der Angebote gestellt werden, er muß jedoch spätestens um 13.00 Uhr des für die Einreichung der Angebote letztmöglichen Tages gestellt werden.

Die Menge, für die der Antrag gestellt wird, darf die in der Ausschreibung angegebene Menge nicht überschreiten. Dabei wird den in der Ausschreibungsbekanntmachung vorgesehenen Toleranzen oder Optionen nicht Rechnung getragen.

(4) Die bei Antragstellung zu hinterlegende Kaution entspricht 20 % der zur Erteilung der Lizenz zu hinterlegenden Kaution.

(5) Der Antragsteller teilt der erteilenden Stelle binnen 21 Tagen nach dem Endtermin für die Einreichung der Angebote schriftlich, telegraphisch oder fernschriftlich mit,

a) daß er den Zuschlag erhalten hat oder

b) daß er den Zuschlag nicht erhalten hat oder

c) daß er nicht an der Ausschreibung teilgenommen hat oder

d) daß er aus Gründen, die ihm nicht anzulasten sind, die Ergebnisse der Ausschreibung innerhalb dieser Frist nicht erfahren konnte.

(6) Den Lizenzanträgen wird nicht stattgegeben, wenn während der Erteilungsfrist, die für Lizenzen für bestimmte Erzeugnisse gilt, eine besondere Maßnahme getroffen worden ist, mit der die Erteilung der Lizenzen verhindert wird.

Die Erteilung der Lizenz kann durch keine nach Ablauf der vorgenannten Frist getroffenen Sondermaßnahme verhindert werden, wenn der Antragsteller die im nachstehenden Unterabsatz genannten Bedingungen eingehalten hat.

Hat der Antragsteller

- durch geeignete Unterlagen die in Absatz 3 erster Unterabsatz genannten Angaben nachgewiesen und

- die gesamte für die Erteilung der Lizenz erforderliche Kaution gestellt und

- seine Eigenschaft als Zuschlagsempfänger nachgewiesen,

so wird/werden für die betreffende Ausschreibung eine oder mehrere Lizenzen erteilt.

Die Lizenz oder die Lizenzen wird/werden nur für das in Absatz 3 erster Unterabsatz erster Gedankenstrich genannte Land erteilt. In den Lizenzen wird die Ausschreibung vermerkt.

Die Gesamtmenge, für die diese Liznez oder diese Lizenzen ausgestellt wird/werden, entspricht der Gesamtmenge, für die der Antragsteller den Zuschlag erhalten hat; diese Menge darf jedoch die beantragte Menge nicht überschreiten.

Für den Fall, daß mehrere Lizenzen beantragt werden, darf die Menge, für die eine oder mehrere Lizenzen erteilt werden, ausserdem nicht die Menge überschreiten, die anfänglich für jede Lizenz beantragt worden ist.

Für die Bestimmung der Gültigkeitsdauer der Lizenz gilt Artikel 21 Absatz 1.

Der Teil der Kaution, der der Menge entspricht, für die der Antragsteller den Zuschlag nicht erhalten hat, wird umgehend freigestellt. Auf den in Absatz 3 genannten Antrag darf für diese Menge keine Lizenz erteilt werden.

(7) In den in Absatz 5 Buchstaben b), c) und d) genannten Fällen wird auf den in Absatz 3 genannten Antrag keine Lizenz erteilt. Die in Absatz 4 genannte Kaution wird umgehend freigestellt.

(8) Hält der Antragsteller die Bestimmungen von Absatz 5 nicht ein, so wird keine Lizenz erteilt, und die in Absatz 4 genannte Kaution verfällt.

Wenn jedoch der Antragsteller der zuständigen Stelle nachweist, daß sich der Endtermin für die Einreichung der Angebote

- um bis zu zehn Tage verschiebt, so bleibt der Antrag gültig und die Frist von 21 Tagen für die Mitteilung der in Absatz 5 genannten Angaben gilt vom Datum des neuen Endtermins für die Einreichung der Angebote an;

- um über zehn Tage verschiebt, so verfällt der Antrag, und die Kaution wird freigestellt.

(9) a) Weist der Zuschlagsempfänger der zuständigen Stelle nach, daß die ausschreibende Stelle aus Gründen, die ihm nicht anzulasten sind und die nicht als Fall höherer Gewalt gelten, vom Vertrag zurückgetreten ist, so gibt die zuständige Stelle die Kaution frei, wenn die im voraus festgesetzte Erstattung höher als die oder gleich der Erstattung ist, die am letzten Tag der Gültigkeitsdauer der Lizenz gilt.

b) Weist der Zuschlagsempfänger der zuständigen Stelle nach, daß die ausschreibende Stelle ihm aus Gründen, die ihm nicht anzulasten sind und die nicht als Fall höherer Gewalt gelten, Vertragsänderungen auferlegt hat, so kann die erteilende Stelle, wenn die im voraus festgesetzte Erstattung

- höher als die oder gleich der Erstattung ist, die am letzten Tag der Gültigkeitsdauer der Lizenzen gilt, die Kaution für die noch nicht ausgeführte Teilmenge freistellen; - niedriger als die oder gleich der Erstattung ist, die am letzten Tag der Gültigkeitsdauer der Lizenz gilt, die Gültigkeitsdauer der Lizenz um die erforderliche Frist verlängern.

Darf jedoch die Gültigkeitsdauer der im Rahmen dieses Artikels erteilten Lizenzen nach einer Sonderregelung für bestimmte Erzeugnisse länger sein als die normale Gültigkeitsdauer dieser Lizenz und befindet sich der Ausführer in der im ersten Unterabsatz erster Gedankenstrich bezeichneten Lage, so kann die erteilende Stelle die Gültigkeitsdauer der Lizenz verlängern, sofern sie dann die nach dieser Regelung zulässige Gültigkeitsdauer nicht überschreitet.

c) Weist der Zuschlagsempfänger nach, daß die Ausschreibung oder der auf ihrer Grundlage geschlossene Vertrag eine Toleranz oder Option von mehr als 5 % vorsieht und daß diese Klausel von der ausschreibenden Stelle angewandt wird, so gilt die Verpflichtung zur Ausfuhr als erfuellt, wenn die ausgeführte Menge um höchstens 10 % geringer ist als die Menge, für welche die Lizenz erteilt worden ist, sofern die im voraus festgesetzte Erstattung höher als die oder gleich der am letzten Tag der Gültigkeitsdauer der Lizenz geltende Erstattung ist. In diesem Fall wird der in Artikel 33 Absatz 3 genannte Satz von 95 % durch 90 % ersetzt.

d) Zum Vergleich zwischen der im voraus festgesetzten und der am letzten Tag der Gültigkeitsdauer der Lizenz geltenden Erstattung wird gegebenenfalls den Währungsausgleichsbeträgen den Beitrittsausgleichsbeträgen und den übrigen gemäß den Gemeinschaftsvorschriften vorgesehenen Beträgen Rechnung getragen.

(10) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission unverzueglich die Angaben gemäß Absatz 3 erster Unterabsatz mit.

(11) Abweichende Maßnahmen können in besonderen Fällen nach dem Verfahren des Artikels 26 der Verordnung (EWG) Nr. 2727/75 oder nach dem Verfahren der entsprechenden Artikel in den anderen Verordnungen über eine gemeinsame Marktorganisation erlassen werden."

Artikel 2

In Artikel 9 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2041/75 erhält der letzte Unterabsatz folgende Fassung:

»In Feld 20 a) der Lizenz ist eine der folgenden Angaben einzutragen:

,Befreiung von der Abschöpfung für . . . (Menge für die die Lizenz erteilt wurde) kg',

,Fritagelse for importafgift for . . . (den mängde, som licensen er udstedt for) kg',

,Atéleia eisforás gia . . . (posótita gia tin opoía ekdóthike to pistopoiitikó) chgr.'

,Exemption from levies for . . . (quantity for which the licence or certificate was ißüd) kg',

,Franchise de prélèvement pour . . . (quantité pour laquelle le certificat a été délivré) kg',

,Esenzione da prelievo per . . . (quantità per la quale è stato rilasciato il titolo) kg,'

,Vrijstelling van heffing voor . . . (höveelheid waarvoor het certificaat is afgegeven) kg'."

Artikel 3

Die Verordnung (EWG) Nr. 2042/75 wird wie folgt geändert:

1. Artikel 3 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

»(1) Wird die Ausfuhrlizenz für eine gemäß Artikel 7 der Verordnung (EWG) Nr. 1836/82 eröffnete Ausschreibung beantragt, so wird sie nur für die Mengen erteilt, für die der Antragsteller den Zuschlag erhalten hat.

Die Ausfuhrlizenz gilt nur bis zu der in Feld 10 angegebenen Menge. In Feld 20 der Lizenz ist die Ziffer ,0' einzutragen."

2. Artikel 10 Absatz 2 wird gestrichen.

3. Artikel 13 erhält folgende Fassung:

»Artikel 13

Wird die Gültigkeitsdauer der Lizenz gemäß Artikel 37 der Verordnung (EWG) Nr. 3183/80 verlängert und ist die Höhe der Einfuhrabschöpfung oder der Ausfuhrerstattung im voraus festgesetzt worden, so

- ist die Prämie oder der Berichtigungssatz anzuwenden, die am Tag des Eingangs des Lizenzantrags betreffend eine im letzten Monat der normalen Gültigkeitsdauer der Lizenz durchzuführende Einfuhr bzw. Ausfuhr gilt;

- ist der Satz der Einfuhrabschöpfung oder der Ausfuhrerstattung gemäß dem Schwellenpreis anzugleichen, der während des Monats der tatsächlichen Einfuhr oder Ausfuhr gilt."

Artikel 4

Die Verordnung (EWG) Nr. 2377/80 wird wie folgt geändert:

1. Artikel 5a erhält folgende Fassung: »Artikel 5a

Abweichend von Artikel 43 Absatz 5 der Verordnung (EWG) Nr. 3183/80 wird die Frist von 21 Tagen durch eine Frist von 90 Tagen ersetzt."

2. Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe f) erhält folgende Fassung:

»f) ist in Feld 20a der Lizenz eine der folgenden Angaben einzutragen:

,Verminderung der Abschöpfung um . . . v. H.'.

,Nedsättelse af importafgiften med . . . %'.

,Eisforá meioméni katá . . . %'.

,Levy reduced by . . . %'.

,Prélèvement réduit de . . . %'.

,Prelievo ridotto del . . . %'.

,Heffing verminderd met . . . %'.

Der anzugebende Vomhundertsatz der Abschöpfungsverminderung entspricht dem für dasjenige Vierteljahr, in dem der Lizenzantrag

- entweder für aus Jugoslawien eingeführte männliche Jungrinder mit einem Hoechstgewicht von 220 bis 300 kg

oder

- für andere unter der besonderen Einfuhrregelung eingeführte männliche Jungrinder

gestellt wird."

3. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe e) erhält folgende Fassung:

»e) ist in Feld 20a der Lizenz eine der folgenden Angaben einzutragen:

,Aussetzung der Abschöpfung',

,Importafgiften suspenderet',

,I eisforá échei anastaleí',

,Levy suspended',

,Prélèvement suspendu',

,Prelievo sospeso',

,Heffing geschorst'."

4. Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe e) erhält folgende Fassung:

»e) ist in Feld 20a der Lizenz eine der folgenden Angaben einzutragen:

,Verminderung der Abschöpfung um . . . v. H.',

,Nedsättelse af importafgiften med . . . %',

»,Eisforá meioméni katá . . . %«',

,Levy reduced by . . . %',

,Prélèvement réduit de . . . %',

,Prelievo ridotto del . . . %',

,Heffing verminderd met . . . %'.

Der anzugebende Vomhundertsatz der Abschöpfungsverminderung entspricht dem für dasjenige Vierteljahr, in dem der Lizenzantrag gestellt wird."

5. Artikel 12 Absatz 2 zweiter Unterabsatz erhält folgende Fassung:

»In Feld 20a der Lizenz ist eine der folgenden Angaben einzutragen:

,Aussetzung der Abschöpfung für . . . (Menge, für die die Lizenz erteilt wurde) kg",

Importafgiften suspenderet for . . . (den mängde, som licensen er udstedt for) kg',

,I eisforá échei anastaleí gia . . . (posótita gia tin opoía ekdóthike to pistopoiitikó) chgr.',

,Levy suspended for . . . (quantity for which the licence or certificate was ißüd) kg',

,Prélèvement suspendu pour . . . (quantité pour laquelle le certificat a été délivré) kg',

,Prelievo sospeso per . . . (quantità per la quale è stato rilasciato il titolo) kg',

,Heffing geschorst voor . . . (höveelheid waarvoor het certificaat is afgegeven) kg'."

6. In Artikel 14 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

»In Feld 20 der Lizenz ist die Ziffer »0" einzutragen."

Artikel 5

Die Verordnung (EWG) Nr. 2729/81 wird wie folgt geändert:

1. Artikel 15 erhält folgende Fassung:

»Artikel 15

(1) Bei einer Ausfuhr aufgrund einer Ausschreibung, die von einer der in Artikel 14 genannten Stellen eröffnet wurde, gilt die Ausfuhrlizenz mit Vorausfestsetzung der Erstattung bis zu dem Tag, an dem die Verpflichtungen aus dem Zuschlag bei dieser Ausschreibung erfuellt sein müssen.

Die Gültigkeitsdauer dieser Lizenz darf jedoch den in Anhang III festgesetzten Zeitraum nicht überschreiten.

(2) Abweichend von Artikel 43 Absatz 5 der Verordnung (EWG) Nr. 3183/80 wird die Frist von 21 Tagen durch eine Frist von 90 Tagen ersetzt.".

2. Artikel 16 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

»(4) Artikel 33 Absatz 3 erster Unterabsatz sowie Artikel 43 Absätze 5, 8 und 9 der Verordnung (EWG) Nr. 3183/80 finden auf die in diesem Artikel genannten Lizenzen keine Anwendung."

Artikel 6

Die Verordnung (EWG) Nr. 3652/81 wird wie folgt geändert:

1. Artikel 2 Absatz 2 zweiter Unterabsatz wird gestrichen.

2. Artikel 2 Absatz 3 erhält folgende Fassung: »(3) Abweichend von Artikel 43 Absatz 5 der Verordnung (EWG) Nr. 3183/80 wird die Frist von 21 Tagen durch eine Frist von 90 Tagen ersetzt."

3. In Artikel 4 werden die Worte »andere als die in Artikel 43 der Verordnung (EWG) Nr. 3183/80 vorgesehenen Bescheinigungen" gestrichen.

Artikel 7

Die Verordnung (EWG) Nr. 1760/83 wird wie folgt geändert:

1. Artikel 5 erhält folgende Fassung:

»Artikel 5

Bei der Ausfuhr von der gemeinsamen Marktordnung für Milch und Milcherzeugnisse unterliegenden Erzeugnissen im Rahmen einer Ausschreibung gemäß Artikel 43 der Verordnung (EWG) Nr. 3183/80 beträgt - abweichend von Absatz 5 des genannten Artikels - die vom Antragsteller einzuhaltende Frist 90 Tage."

2. Artikel 6 Absatz 5 erhält folgende Fassung:

(5) Wird für die Ausfuhr im Rahmen einer in Absatz 1 genannten Ausschreibung eine Lizenz beantragt, so findet Artikel 43 Absätze 5, 8 und 9 der Verordnung (EWG) Nr. 3183/80 keine Anwendung."

Artikel 8

Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1984 in Kraft.

Artikel 1 Nr. 4, Artikel 3 Nr. 2, Artikel 4 Nr. 1, sowie die Artikel 5, 6 und 7 finden auf die nach diesem Zeitpunkt gestellten Anträge Anwendung.

Muß jedoch gemäß Artikel 43 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3183/80 eine Kaution für eine vor Inkrafttreten dieser Verordnung beantragte Lizenz einbehalten werden, so entspricht der Betrag der einbehaltenen Kaution 20 % der gestellten Kaution.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 12. Juli 1984

Für die Kommission

Poul DALSAGER

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 281 vom 1. 11. 1975, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 107 vom 19. 4. 1984, S. 1.

(3) ABl. Nr. L 124 vom 8. 6. 1971, S. 1.

(4) ABl. Nr. L 338 vom 13. 12. 1980, S. 1.

(5) ABl. Nr. L 283 vom 6. 10. 1982, S. 7.

(6) ABl. Nr. L 213 vom 11. 8. 1975, S. 1.

(7) ABl. Nr. L 74 vom 20. 3. 1981, S. 22.

(8) ABl. Nr. L 213 vom 11. 8. 1975, S. 5.

(9) ABl. Nr. L 176 vom 3. 7. 1983, S. 13.

(10) ABl. Nr. L 241 vom 13. 9. 1980, S. 5.

(11) ABl. Nr. L 161 vom 19. 6. 1984, S. 6.

(1) ABl. Nr. L 272 vom 26. 9. 1981, S. 19.

(2) ABl. Nr. L 351 vom 14. 12. 1983, S. 11.

(3) ABl. Nr. L 364 vom 19. 12. 1981, S. 20.

(4) ABl. Nr. L 23 vom 27. 1. 1984, S. 20.

(5) ABl. Nr. L 172 vom 30. 6. 1983, S. 20.

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