EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 31984R1815

Verordnung (EWG) Nr. 1815/84 der Kommission vom 28. Juni 1984 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 651/71 über bestimmte Einzelheiten für die Anwendung der Erstattungen bei der Ausfuhr von Ölsaaten

ABl. L 170 vom 29.6.1984, p. 46–47 (DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (ES, PT, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 01/07/1996

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1984/1815/oj

31984R1815

Verordnung (EWG) Nr. 1815/84 der Kommission vom 28. Juni 1984 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 651/71 über bestimmte Einzelheiten für die Anwendung der Erstattungen bei der Ausfuhr von Ölsaaten

Amtsblatt Nr. L 170 vom 29/06/1984 S. 0046 - 0047
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 17 S. 0200
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 31 S. 0101
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 17 S. 0200
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 31 S. 0101


*****

VERORDNUNG (EWG) Nr. 1815/84 DER KOMMISSION

vom 28. Juni 1984

zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 651/71 über bestimmte Einzelheiten für die Anwendung der Erstattungen bei der Ausfuhr von Ölsaaten

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung Nr. 136/66/EWG des Rates vom 22. September 1966 über die Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Fette (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1556/84 (2), insbesondere auf Artikel 28 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Gemäß Verordnung (EWG) Nr. 1569/72 des Rates vom 20. Juli 1972 zur Einführung von Sondermaßnahmen für Raps- und Rübsensamen sowie für Sonnenblumenkerne (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1474/84 (4), sind ab 1. Juli 1984 die endgültigen Erstattungen in Landeswährungen, also einschließlich der Differenzbeträge, zu veröffentlichen. Die Einzelheiten für die Anwendung der Ausfuhrerstattungen der Verordnung (EWG) Nr. 651/71 der Kommission (5), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1480/79 (6), sind entsprechend anzupassen.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Fette -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

In die Verordnung (EWG) Nr. 651/71 wird folgender Artikel 4 eingefügt:

»Artikel 4

(1) Die Kommission teilt den Mitgliedstaaten sofort nach der Festsetzung mit und veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften, Reihe L:

- den Betrag der Erstattung in ECU,

- den Betrag der endgültigen Erstattung, der sich aus der Umrechnung des genannten Betrages in jede der Landeswährungen ergibt, zuzueglich oder abzueglich des Differenzbetrags,

für 100 kg Saaten.

Der in der Währung eines Mitgliedstaats angegebene endgültige Erstattungsbetrag gilt für die ausgeführten Saaten, die in diesem Mitgliedstaat ihren Ursprung haben.

(2) Die Beträge der endgültigen Erstattung bleiben gültig, so lange sie nicht gemäß Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung Nr. 142/67/EWG geändert wurden.

(3) Falls die Saaten von einem anderen Mitgliedstaat ausgeführt werden als dem, in dem sie geerntet wurden, entspricht die zu gewährende Erstattung der in der Währung des Erzeugermitgliedstaats angegebenen und in Absatz 1 genannten endgültigen Erstattung, umgerechnet in die Währung des ausführenden Mitgliedstaats unter Verwendung des von den in Artikel 33 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2681/83 der Kommission (1) genannten Wechselkurse abgeleiteten bilateralen Kurses.

Die zu verwendenden Wechselkurse sind diejenigen, die gelten:

- am Tag der Erfuellung der Zollausfuhrförmlichkeiten, wenn die Erstattung nicht im voraus festgesetzt wird,

- am Tag der Einreichung des Antrags auf die Vorausfestsetzungsbescheinigung, wenn die Erstattung im voraus festgesetzt wird.

(4) Bei einer anomalen Lage auf den Wechselkursmärkten in der Gemeinschaft, insbesondere wenn diese Lage eine Störung des Ölsaatenmarktes bewirken könnte, kann die Kommission jedoch beschließen, die Anwendung des Absatzes 3 zweiter Gedankenstrich für einen möglichst kurzen Zeitraum, der auf jeden Fall eine Woche nicht überschreitet, auszusetzen. Dieser kann nach dem Verfahren des Artikels 38 der Verordnung Nr. 136/66/EWG verlängert werden. Diese Aussetzung kann je nach der Lage entweder sämtliche Mitgliedstaaten oder nur die besonders betroffenen Mitgliedstaaten betreffen.

In diesem Fall sind die zu verwendenden Wechselkurse diejenigen, die am Tag der Erfuellung der Zollausfuhrförmlichkeiten gelten.

(1) ABl. Nr. L 266 vom 28. 9. 1983, S. 1."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt ab 1. Juli 1984.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 28. Juni 1984

Für die Kommission

Poul DALSAGER

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. 172 vom 30. 9. 1966, S. 3025/66.

(2) ABl. Nr. L 150 vom 6. 6. 1984, S. 5.

(3) ABl. Nr. L 167 vom 25. 7. 1972, S. 9.

(4) ABl. Nr. L 143 vom 30. 5. 1984, S. 4.

(5) ABl. Nr. L 75 vom 30. 3. 1971, S. 16.

(6) ABl. Nr. L 180 vom 17. 7. 1979, S. 13.

Top