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Document 31984R0411

Verordnung (EWG) Nr. 411/84 der Kommission vom 17. Februar 1984 zur zweiten Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 612/77 zur Festlegung von Durchführungsvorschriften zu der besonderen Einfuhrregelung für zur Mast bestimmte männliche Jungrinder

ABl. L 48 vom 18.2.1984, p. 12–12 (DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (ES, PT, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 01/07/1995

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1984/411/oj

31984R0411

Verordnung (EWG) Nr. 411/84 der Kommission vom 17. Februar 1984 zur zweiten Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 612/77 zur Festlegung von Durchführungsvorschriften zu der besonderen Einfuhrregelung für zur Mast bestimmte männliche Jungrinder

Amtsblatt Nr. L 048 vom 18/02/1984 S. 0012 - 0012
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 17 S. 0073
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 29 S. 0294
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 17 S. 0073
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 29 S. 0294


*****

VERORDNUNG (EWG) Nr. 411/84 DER KOMMISSION

vom 17. Februar 1984

zur zweiten Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 612/77 zur Festlegung von Durchführungsvorschriften zu der besonderen Einfuhrregelung für zur Mast bestimmte männliche Jungrinder

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 805/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch (1), zuletzt geändert durch die Akte über den Beitritt Griechenlands, insbesondere auf Artikel 13 Absatz 4 Buchstabe b),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Mit Verordnung (EWG) Nr. 612/77 der Kommission (2), geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1384/77 (3), wurden die Durchführungsbestimmungen zur Sonderregelung für die Einfuhr von zur Mast bestimmten männlichen Jungrindern eingeführt. Nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c) der Verordnung (EWG) Nr. 612/77 hat der Einführer neben der Kaution einen zusätzlichen Betrag für die eingeführten Tiere zu zahlen, für welche nicht der Nachweis gemäß Artikel 1 Absatz 3 erbracht worden ist.

Dieser Betrag erreicht im Fall der teilweisen Aussetzung der Abschöpfung bei der Einfuhr gemäß Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 805/68 eine Höhe, die wirtschaftlich nicht gerechtfertigt ist. Infolgedessen ist bei diesem zusätzlichen Betrag die Berechnungsweise zu ändern.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Rindfleisch -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

In Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 612/77 erhält Absatz 5 folgende Fassung:

»(5) Der Zusatzbetrag entspricht der bei der Einfuhr von Rindern, zwischen dem Tag der Einfuhr und dem letzten Tag, an dem der in Absatz 3 genannte Nachweis erbracht werden kann, anwendbaren höchsten Abschöpfung, abzueglich,

- wenn es sich um die vollständige Aussetzung der Abschöpfung handelt, des nichtfreigestellten Kautionsbetrags,

- wenn es sich um die teilweise Aussetzung der Abschöpfung handelt, des nichtfreigestellten Kautionsbetrags und des bei der Einfuhr tatsächlich erhobenen Abschöpfungsbetrags.

Dieser Betrag wird als Abschöpfung bezahlt."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 17. Februar 1984

Für die Kommission

Poul DALSAGER

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 148 vom 28. 6. 1968, S. 24.

(2) ABl. Nr. L 77 vom 25. 3. 1977, S. 18.

(3) ABl. Nr. L 157 vom 28. 6. 1977, S. 16.

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