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Document 31984L0424

Richtlinie 84/424/EWG des Rates vom 3. September 1984 zur Änderung der Richtlinie 70/157/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den zulässigen Geräuschpegel und die Auspuffvorrichtung von Kraftfahrzeugen

ABl. L 238 vom 6.9.1984, p. 31–33 (DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (ES, PT, FI, SV, CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1984/424/oj

31984L0424

Richtlinie 84/424/EWG des Rates vom 3. September 1984 zur Änderung der Richtlinie 70/157/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den zulässigen Geräuschpegel und die Auspuffvorrichtung von Kraftfahrzeugen

Amtsblatt Nr. L 238 vom 06/09/1984 S. 0031 - 0033
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 13 S. 0204
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 16 S. 0042
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 13 S. 0204
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 16 S. 0042


*****

RICHTLINIE DES RATES

vom 3. September 1984

zur Änderung der Richtlinie 70/157/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den zulässigen Geräuschpegel und die Auspuffvorrichtung von Kraftfahrzeugen

(84/424/EWG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 100,

auf Vorschlag der Kommission (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Im Anhang der Richtlinie 70/157/EWG des Rates (4), zuletzt geändert durch die Richtlinie 81/334/EWG (5), sind Grenzwerte für den Geräuschpegel der zur Teilnahme am Strassenverkehr bestimmten Kraftfahrzeuge mit oder ohne Aufbau, mit mindestens vier Rädern und einer bauartbedingten Hoechstgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h mit Ausnahme von Schienenfahrzeugen, landwirtschaftlichen Zug- und Arbeitsmaschinen sowie anderen Arbeitsmaschinen festgelegt.

Der Schutz der Stadtbevölkerung vor Lärmbelästigungen erfordert geeignete Maßnahmen zur Senkung des Geräuschpegels der Kraftfahrzeuge; eine solche Senkung ist nunmehr durch die im Automobilbau erzielten technischen Fortschritte möglich.

Anhang I der Richtlinie 70/157/EWG ist somit dahingehend zu ändern, daß die in dB (A) ausgedrückten Geräuschpegelwerte für jede Fahrzeugklasse im Sinne des genannten Anhangs gesenkt werden.

Die Senkung dieser Werte stellt einen bedeutenden Schritt in Richtung auf eine bessere Umwelt dar. Die betreffenden Bestimmungen sind jedoch später auf der Grundlage der Ergebnisse der von der Kommission im Rahmen einer Gesamtstrategie durchgeführten Arbeiten zu revidieren, und zwar unter gleichzeitiger Berücksichtigung sämtlicher wesentlicher Aspekte der Gemeinschaftsregelung auf dem Gebiet der Kraftfahrzeuge, insbesondere der Sicherheits-, der Umwelt- und der Energieeinsparungsaspekte -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

In Anhang I der Richtlinie 70/157/EWG wird der Text unter Nummer 5.2.2.1 durch folgenden Text ersetzt:

1.2,3 // »5.2.2.1. // Grenzwerte // // Der gemäß den Nummern 5.2.2.2 bis 5.2.2.5 gemessene Geräuschpegel darf die nachstehenden Grenzwerte nicht übersteigen: 1.2.3 // // // // // Fahrzeugklasse // Grenzwerte (dB (A)) // // // // 5.2.2.1.1. // Fahrzeuge für die Personenbeförderung mit höchstens neun Sitzplätzen einschließlich Fahrersitz // 77 // 5.2.2.1.2. // Fahrzeuge für die Personenbeförderung mit mehr als neun Sitzplätzen einschließlich Fahrersitz mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 t: // // 5.2.2.1.2.1. // - mit einer Motorleistung von weniger als 150 kW // 80 // 5.2.2.1.2.2. // - mit einer Motorleistung von 150 kW oder mehr // 83 // 5.2.2.1.3. // Fahrzeuge für die Personenbeförderung, mit mehr als neun Sitzplätzen einschließlich Fahrersitz; Fahrzeuge für die Güterbeförderung: // // 5.2.2.1.3.1. // - mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 2 t // 78 // 5.2.2.1.3.2. // - mit einer zulässigen Gesamtmasse von über 2, jedoch nicht mehr als 3,5 t // 79 // 5.2.2.1.4. // Fahrzeuge für die Güterbeförderung mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 t: // // 5.2.2.1.4.1. // - mit einer Motorleistung von weniger als 75 kW // 81 // 5.2.2.1.4.2. // - mit einer Motorleistung von 75 kW oder mehr, jedoch weniger als 150 kW // 83 // 5.2.2.1.4.3. // - mit einer Motorleistung von 150 kW oder mehr // 84 // // // 1.2,3 // // Jedoch // // - werden für Fahrzeuge der Klassen 5.2.2.1.1 und 5.2.2.1.3, die mit einem Dieselmotor mit Direkteinspritzung ausgerüstet sind, die Grenzwerte um 1 dB (A) erhöht; // // - werden für Fahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 2 t, die für den Einsatz abseits der Strasse konstruiert sind, die Grenzwerte um 1 dB (A) erhöht, wenn sie mit einem Motor mit einer Leistung von weniger als 150 kW ausgerüstet sind, oder um 2 dB (A), wenn sie mit einem Motor mit einer Leistung von mindestens 150 kW ausgerüstet sind."

Artikel 2

(1) Ab 1. Januar 1985 dürfen die Mitgliedstaaten aus Gründen, die den zulässigen Geräuschpegel oder die Auspuffvorrichtung betreffen,

- weder die EWG-Betriebserlaubnis oder die Austellung eines Dokuments nach Artikel 10 Absatz 1 dritter Gedankenstrich der Richtlinie 70/156/EWG des Rates vom 6. Februar 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuganhänger (1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 80/1267/EWG (2), oder die Betriebserlaubnis mit nationaler Geltung verweigern,

- noch die Erstzulassung der Fahrzeuge ablehnen,

wenn der Geräuschpegel und die Auspuffanlage dieses Fahrzeugtyps oder der betreffenden Fahrzeuge den Vorschriften der Richtlinie 70/157/EWG in der Fassung der vorliegenden Richtlinie entsprechen.

(2) Ab 1. Oktober 1988 dürfen die Mitgliedstaaten

- das Dokument nach Artikel 10 Absatz 1 dritter Gedankenstrich der Richtlinie 70/156/EWG für einen Fahrzeugtyp, dessen Geräuschpegel und dessen Auspuffvorrichtung den Vorschriften der Richtlinie 70/157/EWG in der Fassung der vorliegenden Richtlinie nicht entsprechen, nicht mehr ausstellen,

- die Betriebserlaubnis mit nationaler Geltung für einen Fahrzeugtyp verweigern, dessen Geräuschpegel und dessen Auspuffvorrichtung den Vorschriften der Richtlinie 70/157/EWG in der Fassung der vorliegenden Richtlinie nicht entsprechen.

Bei Fahrzeugen der Klasse 5.2.2.1.3 im Sinne von Artikel 1, die mit Dieselmotoren ausgerüstet sind, sowie bei Fahrzeugen der Klasse 5.2.2.1.4 tritt jedoch an die Stelle des Datums 1. Oktober 1988 das Datum 1. Oktober 1989.

(3) Ab 1. Oktober 1989 dürfen die Mitgliedstaaten die Erstzulassung von Fahrzeugen ablehnen, deren Geräuschpegel und Auspuffvorrichtung den Vorschriften der Richtlinie 70/157/EWG in der Fassung der vorliegenden Richtlinie nicht entsprechen.

Bei Fahrzeugen der Klasse 5.2.2.1.3 im Sinne von Artikel 1, die mit Dieselmotoren ausgerüstet sind, sowie bei Fahrzeugen der Klasse 5.2.2.1.4 tritt jedoch an die Stelle des Datums 1. Oktober 1989 das Datum 1. Oktober 1990.

Artikel 3

Der Rat beschließt bis zum 31. Dezember 1990 auf der Grundlage eines Berichts, den die Kommission über mögliche neue Maßnahmen auf dem Gebiet der Regelungen für den Automobilsektor unter gleichzeitiger Berücksichtigung der Sicherheits-, der Umwelt- und der Energieeinsparungsaspekte ausarbeiten wird, eine weitere Revision der Vorschriften der Richtlinie 70/157/EWG.

Artikel 4

Die Mitgliedstaaten setzen vor dem 1. Januar 1985 die zur Durchführung dieser Richtlinie erforderlichen Vorschriften in Kraft und setzen die Kommission unverzueglich hiervon in Kenntnis.

Artikel 5

Diese Richtlinie ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 3. September 1984.

Im Namen des Rates

Der Präsident

P. BARRY

(1) ABl. Nr. C 200 vom 27. 7. 1983, S. 5.

(2) ABl. Nr. C 172 vom 2. 7. 1984, S. 157.

(3) ABl. Nr. C 358 vom 31. 12. 1983, S. 4.

(4) ABl. Nr. L 42 vom 23. 2. 1970, S. 16.

(5) ABl. Nr. L 131 vom 18. 5. 1981, S. 6.

(1) ABl. Nr. L 42 vom 23. 2. 1970, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 375 vom 31. 12. 1980, S. 34.

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