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Document 31983D0516

    83/516/EWG: Beschluß des Rates vom 17. Oktober 1983 über die Aufgaben des Europäischen Sozialfonds

    ABl. L 289 vom 22.10.1983, p. 38–41 (DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (ES, PT, FI, SV, CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)

    Legal status of the document In force: This act has been changed. Current consolidated version: 01/01/1986

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1983/516/oj

    31983D0516

    83/516/EWG: Beschluß des Rates vom 17. Oktober 1983 über die Aufgaben des Europäischen Sozialfonds

    Amtsblatt Nr. L 289 vom 22/10/1983 S. 0038 - 0041
    Finnische Sonderausgabe: Kapitel 5 Band 4 S. 0011
    Spanische Sonderausgabe: Kapitel 05 Band 4 S. 0026
    Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 5 Band 4 S. 0011
    Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 05 Band 4 S. 0026


    *****

    BESCHLUSS DES RATES

    vom 17. Oktober 1983

    über die Aufgaben des Europäischen Sozialfonds

    (83/516/EWG)

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN

    GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 126,

    nach Kenntnisnahme von dem Entwurf der Kommission (1),

    nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2),

    nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (3),

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Der Beschluß 71/66/EWG des Rates vom 1. Februar 1971 über die Reform des Europäischen Sozialfonds (4), in der Fassung des Beschlusses 77/801/EWG (5), wurde nach Artikel 11 aufgrund einer gemäß Artikel 126 des Vertrages abgegebenen Stellungnahme der Kommission überprüft. Er ist durch einen Beschluß des Rates zu ersetzen, der die Regeln für den Fonds festlegt.

    Der Fonds hat die Aufgabe, sich an der Finanzierung von Maßnahmen der beruflichen Bildung, der Arbeitsförderung und der räumlichen Freizuegigkeit zu beteiligen.

    Der Fonds muß in stärkerem Masse ein Instrument werden, das eine Politik zur Förderung der Beschäftigung begleitet. Zu diesem Zweck ist sein persönlicher Anwendungsbereich zu erweitern und insbesondere die Möglichkeit, die Zuschüsse zu nutzen, auf Ausbilder, Berufsberater, Arbeitsvermittler und Entwicklungsberater auszudehnen.

    Eine besondere Anstrengung muß der Fonds für die Entwicklung der Beschäftigung vor allem in kleinen und mittleren Unternehmen leisten, die ihre Verwaltung oder Produktion modernisieren oder neue Technologien anwenden.

    Als sozialpolitisches Instrument muß der Fonds unter Wahrung des Grundsatzes der gemeinschaftlichen Solidarität so wirksam und so kohärent wie möglich zur Lösung der schwersten Probleme und besonders zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit, einschließlich der strukturellen Unterbeschäftigung, und zur Förderung der Beschäftigung der am stärksten betroffenen Gruppen beitragen.

    In diesem Zusammenhang ist unbeschadet der Zuschüsse, die den auf dem Arbeitsmarkt besonders gefährdeten Personen wie Frauen, Behinderten, Wanderarbeitnehmern weiterhin gewährt werden müssen, ein bedeutender Teil der Mittel des Fonds für Maßnahmen zur Förderung der Beschäftigung von Jugendlichen bereitzustellen, besonders für diejenigen, die nur geringe Aussichten auf einen Arbeitsplatz haben oder schon lange Zeit arbeitslos sind.

    Angesichts der bisherigen Erfahrungen ist es zweckmässig, die Verfahren für die Gewährung von Zuschüssen des Fonds geschmeidiger zu gestalten und zu vereinfachen, insbesondere durch Festsetzung von Pauschalbeträgen.

    Um die Zuschüsse des Fonds stärker auf Maßnahmen auszurichten, die gemeinschaftlich Vorrang haben und Aktionsprogrammen auf dem Gebiet der Beschäftigung oder der beruflichen Bildung entsprechen, hat die Kommission Leitlinien für die Verwaltung des Fonds zu erlassen.

    Dieser Beschluß muß nach einer bestimmten Zeit überprüft werden -

    BESCHLIESST:

    Artikel 1

    (1) Der Fonds fördert eine Politik, die einerseits die Arbeitskräfte dabei unterstützen soll, die notwendigen beruflichen Fähigkeiten zu erwerben, um einen festen Arbeitsplatz zu erhalten, und andererseits die Beschäftigungsmöglichekeiten entwickeln soll. Er trägt insbesondere dazu bei, Jugendliche und benachteiligte Arbeitskräfte sozial und beruflich einzugliedern und zu integrieren, die Arbeitskräfte der Entwicklung des Arbeitsmarktes und den technologischen Veränderungen anzupassen und die regionalen Ungleichgewichte auf dem Arbeitsmarkt zu verringern.

    (2) Der Fonds beteiligt sich an der Finanzierung von Maßnahmen der

    a) beruflichen Bildung und Berufsberatung,

    b) Einstellung und der Entlastung bei den Lohnkosten,

    c) Übersiedlung und sozialen und beruflichen Integration im Zusammenhang mit der räumlichen Freizuegigkeit,

    d) Dienstleistung und technischen Beratung zur Schaffung von Arbeitsplätzen.

    Artikel 2

    (1) Zuschüsse des Fonds werden für Maßnahmen gewährt, die von Trägern des öffentlichen oder des privaten Rechts ausgeführt werden.

    (2) Die betroffenen Mitgliedstaaten gewährleisten die ordnungsgemässe Verwirklichung der Maßnahmen. Diese Bestimmung gilt jedoch nicht für Maßnahmen, bei denen der Zuschuß des Fonds die zuschußfähigen Ausgaben voll deckt.

    Artikel 3

    (1) Zuschüsse des Fonds können für Maßnahmen gewährt werden, die im Rahmen der Arbeitsmarktpolitik der Mitgliedstaaten verwirklicht werden. Diese Maßnahmen umfassen insbesondere Maßnahmen zur Verbesserung der Beschäftigungsmöglichkeiten für Jugendliche, vor allem durch Maßnahmen der beruflichen Bildung im Anschluß an die Vollzeitschulpflicht.

    (2) Zuschüsse des Fonds können auch für spezifische Maßnahmen gewährt werden, die darauf abzielen,

    - innovatorische Vorhaben, in der Regel im Rahmen eines vom Rat beschlossenen Aktionsprogramms, zu fördern oder

    - die Wirksamkeit der Vorhaben zu prüfen, für die Zuschüsse des Fonds gewährt worden sind, und den Austausch von Erfahrungen zu erleichtern.

    Artikel 4

    (1) Zuschüsse des Fonds können an erster Stelle zur Förderung der Beschäftigung von Jugendlichen unter fünfundzwanzig Jahre gewährt werden, vor allem derjenigen, die wegen fehlender beruflicher Ausbildung oder inadäquater Ausbildung besonders schlechte Beschäftigungsmöglichkeiten haben, sowie derjenigen, die Langzeitarbeitslose sind.

    (2) Zuschüsse des Fonds können auch zur Förderung der Beschäftigung folgender Personen über fünfundzwanzig Jahre gewährt werden:

    a) Arbeitslose sowie von Arbeitslosigkeit bedrohte oder unterbeschäftigte Arbeitskräfte, insbesondere Langzeitarbeitslose;

    b) Frauen, die wieder eine Erwerbstätigkeit aufnehmen wollen;

    c) Behinderte, die fähig sind, sich in den Arbeitsmarkt einzugliedern;

    d) Wanderarbeitnehmer, die, um einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, ihren Wohnsitz innerhalb der Gemeinschaft wechseln oder gewechselt haben oder ihren Wohnsitz in die Gemeinschaft verlegt haben, sowie ihre Familienangehörigen;

    e) Beschäftigte, vor allem kleiner oder mittlerer Unternehmen, deren Umschulung im Hinblick auf die Einführung neuer Technologien oder die Verbesserung der Verwaltungsmethoden dieser Unternehmen notwendig ist.

    (3) Zuschüsse des Fonds können auch für Personen gewährt werden, die als Ausbilder, Berufsberater, Arbeitsvermittler oder Entwicklungsberater tätig sein wollen.

    Artikel 5

    (1) Unbeschadet der folgenden Absätze beteiligt sich der Fonds zu 50 v. H. an den zuschußfähigen Ausgaben, ohne daß dabei jedoch die Höhe des Beitrages der öffentlichen Hand des betroffenen Mitgliedstaats überschritten werden darf.

    (2) Für Maßnahmen zugunsten der Beschäftigung in Gebieten, in denen ein besonders schwerwiegendes und anhaltendes Beschäftigungsgleichgewicht besteht und die der Rat mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission bestimmt, wird der Zuschuß des Fonds um 10 v. H. erhöht.

    (3) Für Maßnahmen nach Artikel 3 Absatz 2, die darauf abzielen, die Wirksamkeit der Vorhaben zu prüfen, für die Zuschüsse des Fonds gewährt werden, und die auf Veranlassung der Kommission verwirklicht werden, deckt de Zuschuß die Gesamtheit der zuschußfähigen Ausgaben. (4) Für die Arten der Ausgaben, die der Rat mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission bestimmt, wird der Zuschuß des Fonds nach Pauschalsätzen gewährt.

    (5) Der Zuschuß des Fonds darf nicht zu einer Überfinanzierung der zuschußfähigen Ausgaben führen.

    Artikel 6

    (1) Vor dem 1. Mai eines jeden Jahres erlässt die Kommission in Übereinstimmung mit diesem Beschluß und unter Berücksichtigung der Notwendigkeit, eine harmonische Entwicklung der Gemeinschaft zu fördern, die Leitlinien für die Verwaltung des Fonds während der drei folgenden Haushaltsjahre; diese Leitlinien sind dazu bestimmt, die Maßnahmen festzulegen, welche den vom Rat aufgestellten gemeinschaftlichen Prioritäten und insbesondere den Aktionsprogrammen auf dem Gebiet der Beschäftigung und der beruflichen Bildung entsprechen.

    (2) Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament und dem Rat diese Leitlinien, die sie in enger Konsultation mit den Mitgliedstaaten unter Berücksichtigung der vom Europäischen Parlament gegebenenfalls zum Ausdruck gebrachten Auffassungen erlässt, und veröffentlicht sie im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften.

    Artikel 7

    (1) Die Mittel für die Beteiligung des Fonds zugunsten von Maßnahmen aller Art für die in Artikel 4 Absatz 1 genannten Jugendlichen müssen jährlich mindestens 75 v. H. aller verfügbaren Mittel betragen.

    (2) Die Mittel für die Beteiligung des Fonds zugunsten von spezifischen Maßnahmen nach Artikel 3 Absatz 2 dürfen jährlich höchstens 5 v. H. aller verfügbaren Mittel betragen.

    (3) 40 v. H. aller für Maßnahmen nach Artikel 3 Absatz 1 verfügbaren Mittel sind für Maßnahmen zugunsten der Beschäftigung in Grönland, Griechenland, den französischen überseeischen Departements, Irland, im Mezzogiorno und in Nordirland bestimmt, die zuschußfähig sind und den Leitlinien für die Verwaltung des Fonds entsprechen. Die verbleibenden Mittel werden auf Maßnahmen zugunsten der Beschäftigung in den übrigen Gebieten konzentriert, die von hoher Arbeitslosigkeit und vonLangzeitarbeitslosigkeit betroffen sind und/oder industriell und sektoral umstrukturiert werden.

    Artikel 8

    Die in Artikel 125 des Vertrages vorgesehenen Zuschüsse werden nicht mehr gewährt.

    Artikel 9

    (1) Dieser Beschluß tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    (2) Der Beschluß 71/66/EWG wird aufgehoben. Dieser Beschluß und die nach Artikel 4 erlassenen Beschlüsse bleiben jedoch für Maßnahmen anwendbar, für die der Antrag vor dem 1. Oktober 1983 gestellt wurde.

    (3) Die Kommission erlässt die Leitlinien für die Verwaltung des Fonds erstmals vor dem 1. Dezember 1983.

    Artikel 10

    Der Rat überprüft diesen Beschluß spätestens am 31. Dezember 1988. Dieser Beschluß wird gegebenenfalls aufgrund einer neuen Stellungnahme der Kommission geändert.

    Geschehen zu Luxemburg am 17. Oktober 1983.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    G. VARFIS

    (1) ABl. Nr. C 308 vom 25. 11. 1982, S. 4.

    (2) ABl. Nr. C 161 vom 20. 6. 1983, S. 51.

    (3) ABl. Nr. C 124 vom 9. 5. 1983, S. 4.

    (4) ABl. Nr. L 28 vom 4. 2. 1971, S. 15.

    (5) ABl. Nr. L 337 vom 27. 12. 1977, S. 8.

    ANHANG

    ERKLÄRUNGEN FÜR DAS RATSPROTOKOLL

    Erklärung zu Artikel 3 Absatz 2

    »Die Kommission erklärt, daß sie auch weiterhin Maßnahmen der Umgestaltung und Verkürzung der Arbeitszeit - die auch in die Maßnahmen nach Artikel 3 Absatz 2 einbezogen werden könnten - fördern wird.

    Ausserdem wird sie die Möglichkeit der Nutzung des Artikels 3 Absatz 2 zur Erhaltung des Einkommens von Arbeitnehmern prüfen, die von Umstrukturierungs- oder Umstellungsmaßnahmen betroffen sind, und dem Rat auf einer späteren Tagung Bericht erstatten."

    Erklärung des Rates zu Artikel 3 Absatz 2 erster Gedankenstrich

    »Für Vorhaben, die sich aus Ratsentschließungen auf in den Zuständigkeitsbereich des Fonds fallenden Gebieten ergeben, können Zuschüsse aus Mitteln des Fonds nur gewährt werden, wenn sie den Kritierien für die Zuschußfähigkeit entsprechen, die in den Regeln betreffend die Aufgaben und die Arbeitsweise des Fonds festgelegt sind."

    Erklärung zu Artikel 4

    »Die Kommission stellt fest, daß die Zahl der Staatsangehörigen dritter Länder, für die Zuschüsse des Fonds gewährt werden, verhältnismässig begrenzt ist, und erinnert daran, daß es den Gastländern obliegt, ernsthafte Anstrengungen für die Eingliederung der Wanderarbeitnehmer zu unternehmen."

    Erklärung zu Artikel 4 Absatz 3

    »Die Kommission erklärt, daß Zuschüsse des Fonds für die Ausbildung von Arbeitsvermittlern - unter Ausschluß jeglicher Beteiligung an der Besoldung öffentlicher Bediensteter - dann gewährt werden, wenn das Funktionieren der Arbeitsmarktverwaltung verbessert werden muß."

    Erklärung zu Artikel 5 Absatz 1

    »Der Rat erklärt, daß Körperschaften mit Erwerbszweck mindestens 10 v. H. der zuschußfähigen Ausgaben für Maßnahmen tragen müssen, für die sie Zuschüsse des Fonds erhalten. Die Einhaltung dieses Grundsatzes ist bei der Zahlung des Saldobetrags nchzuprüfen."

    Erklärung zu Artikel 6

    »Der Rat und die Kommission erklären, daß den Maßnahmen zugunsten der Beschäftigung in Gebieten, in denen die Arbeitslosenquote im Vergleich zum nationalen Durchschnitt aussergewöhnlich hoch ist, besondere Aufmerksamkeit zu widmen ist."

    Erklärung zu Artikel 7

    »Der Rat fordert die Kommission auf, ihre Untersuchungen zur Ermittlung eines verläßlichen statistischen Mechanismus, unter anderem unter Berücksichtigung des Kriteriums des BIP pro Kopf der Bevölkerung, fortzusetzen und hierzu vor dem 1. Juli 1984 entsprechende Vorschläge zu unterbreiten, damit der Rat vor dem 31. Dezember 1984 in dieser Frage einen Beschluß fassen kann."

    »Die Kommission erklärt, daß es sich nach ihrer Auffassung bei den Mitteln nach diesem Artikel um Verpflichtungsermächtigungen handelt."

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