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Document 31982R1983

    Verordnung (EWG) Nr. 1983/82 des Rates vom 19. Juli 1982 zur Änderung der Verordnung Nr. 115/67/EWG hinsichtlich der Kriterien zur Ermittlung des Weltmarktpreises für Ölsaatenm

    ABl. L 215 vom 23.7.1982, p. 6–6 (DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (ES, PT, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 09/12/1995

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1982/1983/oj

    31982R1983

    Verordnung (EWG) Nr. 1983/82 des Rates vom 19. Juli 1982 zur Änderung der Verordnung Nr. 115/67/EWG hinsichtlich der Kriterien zur Ermittlung des Weltmarktpreises für Ölsaatenm

    Amtsblatt Nr. L 215 vom 23/07/1982 S. 0006 - 0006
    Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 15 S. 0115
    Spanische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 25 S. 0329
    Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 15 S. 0115
    Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 25 S. 0329


    *****

    VERORDNUNG (EWG) Nr. 1983/82 DES RATES

    vom 19. Juli 1982

    zur Änderung der Verordnung Nr. 115/67/EWG hinsichtlich der Kriterien zur Ermittlung des Weltmarktpreises für Ölsaaten

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN

    GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung Nr. 136/66/EWG des Rates vom 22. September 1966 über die Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Fette (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1413/82 (2), insbesondere auf Artikel 29,

    auf Vorschlag der Kommission,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Gemäß Artikel 6 der Verordnung Nr. 115/67/EWG (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1779/81 (4), wird bei der Ermittlung des Weltmarktpreises für Ölsaaten der zugrunde gelegte Preis berichtigt, um der Tatsache Rechnung zu tragen, daß es vorteilhafter sein kann, eher die eine als die andere Art von Ölsaaten zu verarbeiten.

    Aufgrund der in jüngster Zeit festzustellenden Zunahme der Gemeinschaftserzeugung an Ölsaaten könnte deren Absatz beeinträchtigt werden, wenn die Verarbeitung anderer Saaten wirtschaftlich vorteilhafter wäre. Es empfiehlt sich daher, die Möglichkeit vorzusehen, Maßnahmen zur Berichtigung des zugrunde gelegten Preises anzuwenden, durch die der Absatz der Gemeinschaftsproduktion sichergestellt werden kann -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Artikel 6 der Verordnung Nr. 115/67/EWG erhält folgende Fassung:

    »Artikel 6

    Wird bei der Ermittlung des Weltmarktpreises für eine Ölsaatenart ein Abstand festgestellt zwischen

    - der Differenz zwischen dem Preis für 100 kg Raps- oder Rübsensamen oder Sonnenblumenkernen zuzueglich der Verarbeitungskosten und der Summe der Preise für die Mengen Öl und Ölkuchen, die bei der Verarbeitung der betreffenden Ölsaatenart gewonnen wurden, und

    - der Differenz zwischen dem Preis für 100 kg einer oder mehrerer anderer Ölsaatenarten zuzueglich der Verarbeitungskosten und der Summe der Preise für die Mengen Öl und Ölkuchen, die bei ihrer Verarbeitung gewonnen wurden,

    und besteht die Gefahr, daß sich dieser Abstand auf den normalen Absatz der in der Gemeinschaft geernteten Ölsaaten auswirkt, so wird der zugrunde gelegte Preis durch einen Betrag bis zur Höhe dieses Abstands berichtigt."

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Geschehen zu Brüssel am 19. Juli 1982.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    B. WESTH

    (1) ABl. Nr. 172 vom 30. 9. 1966, S. 3025/66.

    (2) ABl. Nr. L 162 vom 12. 6. 1982, S. 6.

    (3) ABl. Nr. 111 vom 10. 6. 1967, S. 2196/67.

    (4) ABl. Nr. L 176 vom 1. 7. 1981, S. 5.

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