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Document 31982R1443

    Verordnung (EWG) Nr. 1443/82 der Kommission vom 8. Juni 1982 mit Durchführungsbestimmungen zur Anwendung der Quotenregelung im Zuckersektor

    ABl. L 158 vom 9.6.1982, p. 17–21 (DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (ES, PT, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 21/02/2002; Aufgehoben durch 32002R0314

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1982/1443/oj

    31982R1443

    Verordnung (EWG) Nr. 1443/82 der Kommission vom 8. Juni 1982 mit Durchführungsbestimmungen zur Anwendung der Quotenregelung im Zuckersektor

    Amtsblatt Nr. L 158 vom 09/06/1982 S. 0017 - 0021
    Spanische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 25 S. 0142
    Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 25 S. 0142
    Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 15 S. 0014
    Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 15 S. 0014


    *****

    VERORDNUNG (EWG) Nr. 1443/82 DER KOMMISSION

    vom 8. Juni 1982

    mit Durchführungsbestimmungen zur Anwendung der Quotenregelung im Zuckersektor

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

    GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1785/81 des Rates vom 30. Juni 1981 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 606/82 (2), insbesondere auf Artikel 27 Absatz 3, Artikel 28 Absatz 7, Artikel 29 Absatz 5 und Artikel 39,

    gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 206/68 des Rates vom 20. Februar 1968 über Rahmenvorschriften für die Verträge und Branchenvereinbarungen für den Kauf von Zuckerrüben (3), zuletzt geändert durch die Akte über den Beitritt Griechenlands, insbesondere auf Artikel 11,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Das kürzliche Inkrafttreten der durch die Verordnung (EWG) Nr. 1785/81 vorgesehenen neuen Quotenregelung erfordert zahlreiche Anpassungen der auf diesem Gebiet bestehenden Durchführungsbestimmungen. Wegen dieser Anpassungen und der vorangegangenen Änderungen der Verordnung (EWG) Nr. 700/73 der Kommission vom 12. März 1973 mit bestimmten Durchführungsbestimmungen zur Anwendung der Quotenregelung im Zuckersektor (4) bedarf jene einer völligen Neufassung.

    Eine ordnungsgemässe Anwendung der Quotenregelung für Zucker und insbesondere der Artikel 26 bis 29 der Verordnung (EWG) Nr. 1785/81 erfordert eine genaue Definition der Erzeugung von Zucker oder Isoglukose eines Unternehmens sowie des Binnenverbrauchs der Gemeinschaft.

    Hierzu sollte als Erzeugung eines Unternehmens die Gesamtheit der Mengen an Weißzucker, Rohzucker, Invertzucker und Sirupen, bzw. an Isoglukose, die von dem betreffenden Unternehmen tatsächlich erzeugt worden ist, angesehen werden. Die Möglichkeit, einen Teil der Erzeugung eines Unternehmens einem anderen Unternehmen zuzuweisen, das den genannten Zucker im Rahmen eines Werkvertrags hat erzeugen lassen, muß auf bestimmte Fälle begrenzt werden. Diese Fälle müssen, vorbehaltlich der Fälle höherer Gewalt, in einer Weise bestimmt sein, die finanzielle Auswirkungen für den Zuckersektor vermeidet.

    Um eine harmonische und wirksame Anwendung der Quotenregelung in der Gemeinschaft zu gewährleisten, ist es angebracht, für die Feststellung der Erzeugung von Saccharosesirupen und von Isoglukose Methoden festzulegen.

    Die in Artikel 28 der Verordnung (EWG) Nr. 1785/81 vorgesehenen Produktionsabgaben können, unter Berücksichtigung der für ihre Berechnung notwendigen Angaben, erst nach Ende des Wirtschaftsjahres festgelegt werden. Die Ausfuhrverpflichtungen für Zucker entstehen jedoch zu einem grossen Teil in der zweiten Hälfte des genannten Wirtschaftsjahres. Um die finanzielle Verantwortung der Erzeuger so schnell wie möglich wirksam werden zu lassen, ist es angezeigt, bereits vor Ende des Wirtschaftsjahres Abschlagszahlungen auf die Abgaben vorzusehen, die auf der Grundlage von Schätzungen berechnet werden. Der Hauptteil der B-Isoglukoseerzeugung erfolgt im allgemeinen erst in den letzten Monaten des Wirtschaftsjahres. Es ist daher angebracht, als Abschlagszahlung nur die Grundproduktionsabgabe anzuwenden, und zwar auf die tatsächlich und vor dem 1. März des betreffenden Wirtschaftsjahres erfolgte Isoglukoseerzeugung.

    Die Angaben können erst dann festgesetzt und erhoben werden, wenn möglichst genaue Angaben, insbesondere über den Verbrauch, vorliegen.

    Für den Fall, daß die Produktionsabgaben niedriger als ihre Hoechstbeträge sind, müssen Bestimmungen über die Bezahlung eines Preiszuschlags für die Zuckerrüben vorgesehen werden, ebenso über eine Zusatzzahlung, die insbesondere den Zeitraum zwischen der Zuckererzeugung und der Bezahlung der Produktionsabgaben durch den Hersteller berücksichtigen.

    Es müssen Fristen festgelegt werden, die für die Feststellung der Erzeugung und die Mitteilung entsprechender Angaben notwendig sind, damit eine ordnungsgemässe Handhabung der Quotenregelung ermöglicht wird. Gegebenenfalls müssen angemessene Kontrollmaßnahmen durch die Mitgliedstaaten vorgesehen werden.

    Der verspätete Erlaß der Durchführungsbestimmungen für die Quoten erlaubt nicht ihre volle Anwendung insbesondere hinsichtlich der Berechnung, Festsetzung und Erhebung der Produktionsabgaben für das Wirtschaftsjahr 1981/82. Deshalb muß ein angepasster Zeitplan vorgesehen werden.

    Der Verwaltungsausschuß für Zucker hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    (1) Unter Zuckererzeugung im Sinne der Artikel 26 bis 29 der Verordnung (EWG) Nr. 1785/81 ist die in Weißzucker ausgedrückte Gesamtmenge von:

    a) Weißzucker,

    b) Rohzucker,

    c) Invertzucker,

    d) - Sirupen aus Saccharose oder aus Invertzucker, die eine Reinheit von mindestens 70 v. H. aufweisen und aus Zuckerrüben hergestellt sind,

    - Sirupen aus Saccharose oder aus Invertzucker, die eine Reinheit von mindestens 75 v. H. aufweisen und aus Zuckerrohr hergestellt sind,

    im folgenden »Sirupe" genannt,

    zu verstehen.

    (2) Jedoch werden in die Berechnung der in Ab- satz 1 genannten Menge nicht einbezogen:

    a) die Weißzuckermengen, hergestellt aus:

    - Rohzucker oder

    - Sirupen,

    die nicht in dem diesen Weißzucker erzeugenden Unternehmen hergestellt worden sind;

    b) die Weißzuckermengen, hergestellt aus:

    - Rohzucker,

    - Sirupen oder

    - Fegezucker,

    die nicht in demselben Wirtschaftsjahr hergestellt worden sind, in dem dieser Weißzucker erzeugt worden ist;

    c) die Rohzuckermengen, hergestellt aus Sirupen, die nicht in dem diesen Rohzucker erzeugenden Unternehmen hergestellt worden sind;

    d) die Rohzuckermengen, hergestellt aus Sirupen, die nicht in demselben Wirtschaftsjahr hergestellt worden sind, in dem dieser Rohzucker erzeugt worden ist;

    e) die Rohzuckermengen, die in dem betreffenden Wirtschaftsjahr in dem erzeugenden Unternehmen zu Weißzucker verarbeitet werden;

    f) die Mengen an Invertzucker und Sirupen, die zu Alkohol oder Rum verarbeitet werden;

    g) die Mengen an Sirupen, die in dem betreffenden Wirtschaftsjahr in dem erzeugenden Unternehmen zu Zucker oder Invertzucker verarbeitet werden;

    h) die Mengen an zum Brotaufstrich bestimmten Sirupen und die Sirupe, die zur Verarbeitung zu »Rinse appelstroop" bestimmt sind;

    i) die Mengen an Zucker, Invertzucker und Sirupen, die im Veredelungsverkehr hergestellt worden sind;

    j) die Mengen an Invertzucker, hergestellt aus Sirupen, die nicht in dem diesen Invertzucker erzeugenden Unternehmen hergestellt worden sind;

    k) die Mengen an Invertzucker, hergestellt aus Sirupen, die nicht in demselben Wirtschaftsjahr hergestellt worden sind, in dem dieser Invertzucker erzeugt worden ist.

    (3) Die Erzeugung wird in Weißzucker ausgedrückt:

    a) wenn es sich um die Erzeugung von Weißzucker handelt, ohne Berücksichtigung von Qualitätsunterschieden;

    b) wenn es sich um die Erzeugung von Rohzucker handelt, nach Maßgabe seines nach Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 431/68 des Rates (1) bestimmten Rendements;

    c) wenn es sich um die Erzeugung von Invertzucker handelt, durch Multiplikation mit dem Koeffizienten 1;

    d) wenn es sich um die Erzeugung von Sirupen handelt, die als Zwischenprodukte anzusehen sind, nach Maßgabe ihres Gehalts an extraktionsfähigem Zucker, der gemäß Absatz 5 zweiter Unterabsatz bestimmt wird;

    e) wenn es sich um die Erzeugung von Sirupen handelt, die nicht als Zwischenprodukte anzusehen sind, nach Maßgabe ihres Gehalts an Zucker, ausgedrückt in Saccharose gemäß Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 394/70 der Kommission (2).

    (4) Aus einem vorhergehenden Wirtschaftsjahr stammender Fegezucker wird nach Maßgabe seines Saccharosegehalts in Weißzucker ausgedrückt.

    (5) Die Reinheit der Sirupe wird errechnet, indem der Gehalt an Gesamtzucker durch den Gehalt an Trockenstoff dividiert wird.

    Der Gehalt an extraktionsfähigem Zucker wird berechnet, indem die Zahl des Polarisationsgrads des betreffenden Sirups vermindert wird um das Ergebnis aus der Multiplikation des Koeffizienten 1,70 mit dem Unterschied zwischen dem Gehalt an Trockenstoff und dem Polarisationsgrad dieses Sirups. Der Gehalt an Trockenstoff wird nach der ärometrischen Methode bestimmt.

    Der Gehalt an extraktionsfähigem Zucker wird jedoch nach dem tatsächlichen Rendement der Sirupe bestimmt, falls der Mitgliedstaat von der in Artikel 8 Absatz 1 zweiter Unterabsatz zweiter Satz der Verordnung (EWG) Nr. 1998/78 der Kommission (3) vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch gemacht hat.

    Artikel 2

    Im Sinne der Artikel 26 bis 29 der Verordnung (EWG) Nr. 1785/81 ist unter Isoglukoseerzeugung die Gesamtmenge des Erzeugnisses zu verstehen, das aus Glukose oder Glukosepolymeren gewonnen wird, mit einem Gehalt, bezogen auf den Trockenstoff, von mindestens 10 Gewichtshundertteilen Fruktose:

    a) ungeachtet seines Fruktosegehalts über diesen Grenzwert hinaus,

    b) ausgedrückt in Trockenstoffgehalt, der nach der refraktometrischen Methode bestimmt wird.

    Artikel 3

    (1) Die Mitgliedstaaten stellen vor dem 15. Februar eines jeden Jahres für jedes auf ihrem Hoheitsgebiet gelegene Unternehmen für das laufende Wirtschaftsjahr die vorläufige Zuckererzeugung fest.

    Für die französischen Departements Guadeloupe und Martinique tritt der 15. Mai an die Stelle dieses Termins.

    (2) Jeder Hersteller von Isoglukose teilt dem Mitgliedstaat, auf dessen Hoheitsgebiet seine Erzeugung stattgefunden hat, jeweils bis zum 15. jedes Monats mit, welche Mengen, ausgedrückt in Trockenstoff, im vorhergehenden Kalendermonat erzeugt wurden.

    Die Mitgliedstaaten stellen auf Grundlage dieser Mitteilungen für jeden Monat und spätestens bis zum 15. Tag des zweiten darauffolgenden Monats die Isoglukoseerzeugung jedes betroffenen Unternehmens fest.

    Bei der Berechnung der im zweiten Unterabsatz genannten Mengen bleiben jedoch die im aktiven Veredelungsverkehr hergestellten Isoglukosemengen unberücksichtigt.

    (3) Die Mitgliedstaaten stellen vor dem 1. Oktober eines jeden Jahres für das vorhergehende Wirtschaftsjahr die endgültige Zucker- und Isoglukoseerzeugung jedes Unternehmens fest.

    (4) Werden gegenüber der in Absatz 3 genannten Feststellung der endgültigen Zuckererzeugung später Unterschiede festgestellt, so werden diese Unterschiede bei der Feststellung der endgültigen Erzeugung des Wirtschaftsjahres, in dem dieser Unterschied festgestellt wird, berücksichtigt.

    Artikel 4

    (1) Vorbehaltlich der folgenden Absätze ist unter Zucker- oder Isoglukoseerzeugung eines Unternehmens im Sinne der Artikel 26 bis 29 der Verordnung (EWG) Nr. 1785/81 die Zucker- oder Isoglukosemenge zu verstehen, die von diesem Unternehmen tatsächlich hergestellt worden ist.

    (2) Als Gesamtzuckererzeugung eines Wirtschaftsjahres gilt die in Absatz 1 genannte Erzeugung, die um die auf dieses Wirtschaftsjahr übertragene Zuckermenge erhöht und um die auf das folgende Wirtschaftsjahr übertragene Zuckermenge vermindert wird.

    (3) Für Zucker wird die auf schriftlichen, an den betreffenden Mitgliedstaat gerichteten und von den beiden betreffenden Herstellern unterzeichneten Antrag hin die von einem Unternehmen - nachfolgend »Verarbeiter" genannt - im Rahmen eines Werkvertrags erzeugte Menge als Erzeugung des Unternehmens - nachfolgend »Auftraggeber" genannt - betrachtet, das den Zucker im Rahmen des genannten Vertrages hat herstellen lassen, wenn die gemäß Absatz 2 festgestellte Gesamtzuckererzeugung

    a) des Verarbeiters unter seiner A-Quote bleibt

    oder

    b) des Verarbeiters höher als seine A-Quote, jedoch geringer als die Summe seiner A-Quote und B-Quote ist und die gemäß Absatz 2 festgestellte Gesamtzuckererzeugung des Auftraggebers höher als die A-Quote dieses letzteren ist,

    oder

    c) des Verarbeiters und des Auftraggebers höher als die Summe der jeweiligen A- und B-Quoten ist.

    (4) Wenn die Fabrik des Auftraggebers und die des Verarbeiters sich in verschiedenen Mitgliedstaaten befinden, ist der in Absatz 3 genannte Antrag an die beiden betreffenden Mitgliedstaaten zu richten. In diesem Fall verständigen sich die in Frage kommenden Mitgliedstaaten über die zu erteilende Antwort und treffen die notwendigen Maßnahmen zur Feststellung der Einhaltung der in Absatz 3 genannten Bedingungen.

    (5) Die von einem Verarbeiter erzeugte Zuckermenge kann nach dem Verfahren des Artikels 41 der Verordnung (EWG) Nr. 1785/81 als Erzeugung des Auftraggebers angesehen werden, wenn ein Fall höherer Gewalt die Verarbeitung von Zuckerrüben, Zuckerrohr oder Melasse zu Zucker in einem anderen Unternehmen als dem des Auftraggebers erforderlich macht.

    Artikel 5

    (1) Vor dem 1. April werden für das laufende Wirtschaftsjahr vorgenommen:

    a) gemäß Artikel 28 der Verordnung (EWG) Nr. 1785/81 für Zucker eine Schätzung der Grundproduktionsabgabe und der B-Abgabe;

    b) nach dem Verfahren des Artikels 41 der Verordnung (EWG) Nr. 1785/81 die Festsetzung der gemäß Artikel 6 bestimmten Einheitsbeträge, die von dem Zucker- und von dem Isoglukosehersteller als Abschlagszahlungen auf die Abgabe zu zahlen sind. (2) Die Mitgliedstaaten stellen für jeden Zuckerhersteller und für jeden Isoglukosehersteller vor dem 15. April des laufenden Wirtschaftsjahres die zu zahlenden Abschlagszahlungen auf die Abgabe fest.

    Für Zucker wird die zu zahlende Abschlagszahlung wie folgt berechnet:

    a) durch Multiplikation der gemäß Artikel 3 Absatz 1 festgestellten vorläufigen Erzeugung von A-Zucker und B-Zucker mit dem für die Abschlagszahlung auf die Grundproduktionsabgabe festgesetzten Einheitsbetrag

    und

    b) durch Multiplikation der gemäß Artikel 3 Absatz 1 festgestellten vorläufigen Erzeugung von B-Zucker mit dem für die Abschlagszahlung auf die Abgabe für B-Zucker festgesetzten Einheitsbetrag.

    Für Isoglukose wird die zu zahlende Abschlagszahlung berechnet, indem die vom 1. Juli bis zum Ende des folgenden Monats Februar für das laufende Wirtschaftsjahr erzielte Erzeugung mit einem Einheitsbetrag multipliziert wird, der für die Abschlagszahlung auf die Grundproduktionsabgabe für Isoglukose festgesetzt wurde.

    (3) Die Mitgliedstaaten erheben diese Abschlagszahlungen vor dem darauffolgenden 1. Mai.

    (4) Jedoch treten für die Zuckerhersteller der französischen Departements Guadeloupe und Martinique an die Stelle der in den Absätzen 2 und 3 genannten Terminen »15. April" und »1. Mai" die Termine »15. August" und »1. September".

    (5) Für die Feststellung der in Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe b) der Verordnung (EWG) Nr. 1785/81 genannten Mengen werden von der Summe

    a) der Zucker- und Isoglukosemengen, die in der Gemeinschaft für den direkten Verbrauch und für den Verbrauch nach der Verarbeitung durch die Verwendungsindustrien abgesetzt werden,

    und

    b) der denaturierten Zuckermengen

    und

    c) der Zucker- und Isoglukosemengen, die aus Drittländern in Form von Verarbeitungserzeugnissen eingeführt werden,

    die Zucker- und Isoglukosemengen abgezogen, die nach Drittländern in Form von Verarbeitungserzeugnissen ausgeführt werden.

    Ausserdem gelten im Sinne von Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe d) der Verordnung (EWG) Nr. 1785/81 als Ausfuhrverpflichtungen für das laufende Wirtschaftsjahr:

    a) alle Zuckermengen, die in unverändertem Zustand auszuführen sind und auf die Ausfuhrerstattungen oder -abschöpfungen angewandt werden, welche im Wege von für dieses Wirtschaftsjahr eröffneten Ausschreibungen festgesetzt werden;

    b) alle Zucker- und Isoglukosemengen, die in unverändertem Zustand auszuführen sind und auf die Ausfuhrerstattungen oder -abschöpfungen angewandt werden, welche in regelmässigen Zeitabständen anhand von während dieses Wirtschaftsjahrs erteilten Ausfuhrlizenzen festgesetzt wurden;

    c) alle voraussichtlichen Ausfuhren von Zucker und Isoglukose in Form von Verarbeitungserzeugnissen, auf die Erstattungen oder Abschöpfungen bei der Ausfuhr angewandt werden, die zu diesem Zweck während dieses Wirtschaftsjahres festgesetzt wurden; die betreffenden Mengen werden hierzu gleichmässig über das gesamte Wirtschaftsjahr verteilt.

    Artikel 6

    (1) Wenn für Zucker die Schätzung der Grundproduktionsabgabe

    a) zu einem Betrag führt, der 60 v. H. oder mehr des in Artikel 28 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1785/81 genannten betreffenden Hoechstbetrags entspricht, entspricht der Einheitsbetrag der Abschlagszahlung 50 v. H. dieses Hoechstbetrags;

    b) zu einem Betrag von weniger als 60 v. H. des genannten Hoechstbetrags führt, entspricht der Einheitsbetrag der Abschlagszahlung 80 v. H. des Betrages dieser Schätzung.

    (2) Die gleiche Regel wie die in Absatz 1 genannte gilt unter Berücksichtigung des in Artikel 28 Absatz 4 oder 5 der Verordnung (EWG) Nr. 1785/81 genannten betreffenden Hoechstbetrags für die Festsetzung des Einheitsbetrags der Abschlagszahlung auf die B-Abgabe für Zucker.

    (3) Der Einheitsbetrag der Abschlagszahlung auf die Grundproduktionsabgabe, der für Isoglukose festzusetzen ist, entspricht 40 v. H. des Einheitsbetrags der Grundproduktionsabgabe, die für Zucker gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a) geschätzt wurde.

    Artikel 7

    (1) Vor dem 1. November werden für das vorhergehende Wirtschaftsjahr nach dem Verfahren des Artikels 41 der Verordnung (EWG) Nr. 1785/81 die Beträge der Grundproduktionsabgabe und der B-Abgabe für Zucker und Isoglukose festgesetzt.

    (2) Die Mitgliedstaaten stellen für jeden Zuckerhersteller und jeden Isoglukosehersteller unter Berücksichtigung der gemäß Artikel 5 erhaltenen Abschlagszahlungen vor dem 15. Dezember für das vorhergehende Wirtschaftsjahr die Abrechnungen für die Zahlung der Restbeträge der Abgaben auf.

    Die von dem Unternehmen oder dem Mitgliedstaat geschuldeten Restbeträge werden vor dem darauffolgenden 15. Januar gezahlt. Artikel 8

    (1) Die in Artikel 29 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1785/81 genannten Beträge werden zur selben Zeit wie die in Artikel 7 Absatz 1 genannten Beträge der Abgaben und nach dem gleichen Verfahren festgesetzt.

    (2) Hat der Zuckerhersteller dem Zuckerrübenverkäufer einen geringeren Preis als den Grundpreis für Zuckerrüben gezahlt, so muß der Hersteller den Zuckerrübenverkäufer nach Maßgabe dieses Unterschieds am Genuß der Lagerkostenvergütung gemäß Artikel 8 der Verordnung (EWG) Nr. 1785/81 und/oder an der Verwertung des betreffenden Zuckers am Interventionspreis teilhaben lassen.

    Bei dieser Beteiligung berücksichtigt der Hersteller:

    a) die Zeiträume zwischen der Herstellung des Zuckers und den für die Zahlung der Abschlagszahlungen und der Restbeträge der Produktionsabgabe vorgesehenen Zeitpunkten;

    b) den Anteil der Finanzierungskosten, der bei der Festsetzung der Lagerkostenvergütung herangezogen wurde;

    c) den Vomhundertsatz gemäß Artikel 29 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1785/81;

    d) das Rendement der betreffenden Zuckerrüben, vorbehaltlich Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1785/81.

    (3) Der Zuckerhersteller zahlt dem Zuckerrübenverkäufer die in Absatz 1 genannten Beträge und den Betrag der in Absatz 2 genannten Beteiligung binnen vier Wochen nach dem Zeitpunkt der Festsetzung der in Artikel 7 Absatz 1 genannten Abgaben.

    (4) Durch Branchenvereinbarung kann von den Absätzen 2 und 3 abgewichen werden.

    Artikel 9

    Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um die zur Feststellung der Erzeugung der in dieser Verordnung genannten Erzeugnisse nötigen Kontrollen einzuführen.

    Artikel 10

    Für das Wirtschaftsjahr 1981/82 tritt an die Stelle des in Artikel 5 in

    a) Absatz 1 genannten Termins der »1. Juli 1982",

    b) Absatz 2 erster Unterabsatz genannten Termins der »15. Juli 1982",

    c) Absatz 3 genannten Termins der »1. August 1982".

    Artikel 11

    (1) Die Verordnung (EWG) Nr. 700/73 wird aufgehoben.

    (2) In allen Gemeinschaftsakten, in denen auf die Verordnung (EWG) Nr. 700/73 verwiesen wird, gilt dies als Verweis auf die betreffenden Artikel dieser Verordnung.

    (3) Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    (4) Artikel 2 gilt vom Wirtschaftsjahr 1982/83 an.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 8. Juni 1982

    Für die Kommission

    Poul DALSAGER

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. Nr. L 177 vom 1. 7. 1981, S. 4.

    (2) ABl. Nr. L 74 vom 18. 3. 1982, S. 1.

    (3) ABl. Nr. L 47 vom 23. 2. 1968, S. 1.

    (4) ABl. Nr. L 67 vom 14. 3. 1973, S. 12.

    (1) ABl. Nr. L 89 vom 10. 4. 1968, S. 3.

    (2) ABl. Nr. L 50 vom 4. 3. 1970, S. 1.

    (3) ABl. Nr. L 231 vom 23. 8. 1978, S. 5.

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