Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 31981R1946

    Verordnung (EWG) Nr. 1946/81 des Rates vom 30. Juni 1981 zur Beschränkung der Investitionsbeihilfen in der Milchproduktion

    ABl. L 197 vom 20.7.1981, p. 32–32 (DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (ES, PT, CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 10/12/2011; Aufgehoben durch 32011R1229

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1981/1946/oj

    31981R1946

    Verordnung (EWG) Nr. 1946/81 des Rates vom 30. Juni 1981 zur Beschränkung der Investitionsbeihilfen in der Milchproduktion

    Amtsblatt Nr. L 197 vom 20/07/1981 S. 0032 - 0032
    Spanische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 22 S. 0186
    Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 22 S. 0186


    VERORDNUNG (EWG) Nr. 1946/81 DES RATES vom 30. Juni 1981 zur Beschränkung der Investitionsbeihilfen in der Milchproduktion

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 43,

    auf Vorschlag der Kommission (1),

    nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2),

    nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (3),

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b) der Richtlinie 72/159/EWG des Rates vom 17. April 1972 über die Modernisierung landwirtschaftlicher Betriebe (4), zuletzt geändert durch die Richtlinie 81/528/EWG (5), sieht Beihilfen für Investitionen vor, die zur Durchführung eines Entwicklungsplans erforderlich sind. Mit Rücksicht auf das Ziel des Marktgleichgewichts in der Gemeinschaft empfiehlt es sich, die Investitionsbeihilfen im Bereich der Milcherzeugung nur unter bestimmten Bedingungen zu gewähren -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    (1) Investitionsbeihilfen im Bereich der Milcherzeugung sind mit Ausnahme derjenigen untersagt, die Betriebsinhabern gewährt werden, welche einen Entwicklungsplan gemäß der Richtlinie 72/159/EWG oder Betriebsverbesserungspläne im Rahmen gemeinsamer Maßnahmen durchführen.

    (2) Die in Absatz 1 genannten Beihilfen sind auf die Investitionen beschränkt, die es erlauben, das vergleichbare Arbeitseinkommen im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 der Richtlinie 72/159/EWG für eine Anzahl von höchstens 1,5 Vollarbeitskräften je Betrieb zu erreichen, ohne daß diese Investitionen bei Abschluß des Plans die Zahl der Milchkühe auf über 40 je Vollarbeitskraft ansteigen lassen.

    Jedoch können für Betriebe mit mehr als 1,5 Vollarbeitskräften Beihilfen für die Investitionen gewährt werden, die es erlauben, die Zahl der Milchkühe bei Abschluß des Plans um höchstens 15 v.H. zu erhöhen.

    (3) Die Mitgliedstaaten sind ermächtigt, Betriebs- inhabern, die keinen Entwicklungsplan vorlegen, Investitionsbeihilfen zu gewähren, sofern die Investition die Zahl der Milchkühe nicht auf über 40 je Betrieb ansteigen lässt.

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Geschehen zu Luxemburg am 30. Juni 1981.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    G. BRAKS

    (1) ABl. Nr. C 124 vom 17.5.1979, S. 1. (2) ABl. Nr. C 85 vom 8.4.1980, S. 57. (3) ABl. Nr. C 53 vom 3.3.1980, S. 22. (4) ABl. Nr. L 96 vom 23.4.1972, S. 1. (5) Siehe Seite 41 dieses Amtsblatts.

    Top