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Document 31981L0962

Richtlinie 81/962/EWG des Rates vom 24. November 1981 zur dritten Änderung der Richtlinie 70/357/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Stoffe mit antioxidierender Wirkung, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen

ABl. L 354 vom 9.12.1981, p. 22–22 (DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (ES, PT, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 25/03/1995

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1981/962/oj

31981L0962

Richtlinie 81/962/EWG des Rates vom 24. November 1981 zur dritten Änderung der Richtlinie 70/357/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Stoffe mit antioxidierender Wirkung, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen

Amtsblatt Nr. L 354 vom 09/12/1981 S. 0022 - 0022
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 11 S. 0219
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 12 S. 0080
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 11 S. 0219
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 12 S. 0080


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RICHTLINIE DES RATES

vom 24 . November 1981

zur dritten Änderung der Richtlinie 70/357/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Stoffe mit antioxidierender Wirkung , die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen

( 81/962/EWG )

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft , insbesondere auf Artikel 100 ,

auf Vorschlag der Kommission ( 1 ) ,

nach Stellungnahme des Eurpäischen Parlaments ( 2 ) ,

nach Stellungnahme des Wirtschafts - und Sozialausschusses ( 3 ) ,

in Erwägung nachstehender Gründe :

Nach Artikel 2 der Richtlinie 70/357/EWG ( 4 ) , zuletzt geändert durch die Richtlinie 78/143/EWG ( 5 ) , können die Mitgliedstaaten bis zum 31 . Dezember 1980 die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften beibehalten , wonach die Verwendung von Calcium-di-Natrium-Äthylendiamintetraacetat in Lebensmitteln und die Verwendung von Äthoxiquin zur Behandlung von Äpfeln und Birnen zugelassen ist .

Calcium-di-Natrium-Äthylendiamintetraacetat kann beim gegenwärtigen Stand der Kenntnisse über die Verwendung dieses Stoffes nicht auf Gemeinschaftsebene zugelassen werden .

Jedoch kann dieser Stoff zeitweilig von den Mitgliedstaaten auf nationaler Ebene zugelassen werden .

Es ist noch nicht möglich , eine endgültige Entscheidung darüber zu treffen , ob Äthoxiquin zur Behandlung von Äpfeln und Birnen auf Gemeinschaftsebene zugelassen werden kann ; diese Behandlung ist in jedem Fall aber nicht als Behandlung mit antioxidierender Wirkung zu betrachten . Die betreffende Substanz fällt daher nicht unter die Richtlinie 70/357/EWG .

Der Stoff E 303 wird nicht mehr in Lebensmitteln verwandt -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN :

Artikel 1

Die Richtlinie 70/357/EWG wird wie folgt geändert :

1 . Artikel 2 erhält folgende Fassung :

" Artikel 2

( 1 ) Abweichend von Artikel 1 können die Mitgliedstaaten in ihrem Gebiet bis zum 31 . Dezember 1986 die Verwendung von Calcium-di-Natrium-Äthylendiamintetraacetat in Lebensmitteln zulassen .

( 2 ) Die Kommission überprüft vor diesem Zeitpunkt die Bestimmungen von Absatz 1 und schlägt dem Rat jede erforderliche Änderung vor . "

2 . Der Stoff " E 303 - 5,6-Diacetyl-l-Ascorbinsäure ( 1-Ascorbyl-Diacetat ) " in Teil I des Anhangs wird gestrichen .

Artikel 2

Artikel 1 Nummer 1 gilt mit Wirkung vom 1 . Januar 1981 .

Artikel 3

Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts - und Verwaltungsvorschriften , um dieser Richtlinie spätestens bis zum 1 . Dezember 1982 nachzukommen . Sie setzen die Kommission unverzueglich davon in Kenntnis .

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet .

Geschehen zu Brüssel am 24 . November 1981 .

Im Namen des Rates

Der Präsident

H . RIDLEY

( 1 ) ABl . Nr . C 208 vom 13 . 8 . 1980 , S . 5 .

( 2 ) ABl . Nr . C 327 vom 15 . 12 . 1980 , S . 8 .

( 3 ) ABl . Nr . C 348 vom 13 . 12 . 1980 , S . 4 .

( 4 ) ABl . Nr . L 157 vom 18 . 7 . 1970 , S . 31 .

( 5 ) ABl . Nr . L 44 vom 5 . 2 . 1978 , S . 18 .

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