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Document 31981L0464

Richtlinie 81/464/EWG des Rates vom 24. Juni 1981 zur Änderung der Richtlinie 78/25/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Stoffe, die Arzneimitteln zum Zweck der Färbung hinzugefügt werden dürfen

ABl. L 183 vom 4.7.1981, p. 33–33 (DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (ES, PT, FI, SV, CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 20/05/2009

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1981/464/oj

31981L0464

Richtlinie 81/464/EWG des Rates vom 24. Juni 1981 zur Änderung der Richtlinie 78/25/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Stoffe, die Arzneimitteln zum Zweck der Färbung hinzugefügt werden dürfen

Amtsblatt Nr. L 183 vom 04/07/1981 S. 0033 - 0033
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 11 S. 0146
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 11 S. 0209
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 11 S. 0146
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 11 S. 0209


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RICHTLINIE DES RATES

vom 24 . Juni 1981

zur Änderung der Richtlinie 78/25/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Stoffe , die Arzneimitteln zum Zweck der Färbung hinzugefügt werden dürfen

( 81/464/EWG )

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft , insbesondere auf Artikel 100 ,

auf Vorschlag der Kommission ,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments ( 1 ) ,

nach Stellungnahme des Wirtschafts - und Sozialausschusses ( 2 ) ,

in Erwägung nachstehende Gründe :

Artikel 1 der Richtlinie 78/25/EWG ( 3 ) bestimmt , daß die Mitgliedstaaten für die Färbung von Arzneimitteln der Human - und Veterinärmedizin nur die Stoffe des Anhangs I Unterabteilungen I und II der Richtlinie des Rates vom 23 . Oktober 1962 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für färbende Stoffe , die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen ( 4 ) , zulassen .

Dieser Anhang fasst in seiner Unterabteilung I die " Färbenden Stoffe für die Färbung in der Masse und an der Oberfläche " und in der Unterabteilung II die " Färbenden Stoffe , ausschließlich für die Oberflächenfärbung " zusammen .

Unter dem Gesichtspunkt des Gesundheitsschutzes spricht nichts dafür , bei Arzneimitteln diese Unterscheidung zwischen " Färbenden Stoffen für die Färbung in der Masse und an der Oberfläche " und " Färbenden Stoffen , ausschließlich für die Oberflächenfärbung " , wie sie für die Färbung von Lebensmitteln vorgesehen wurde , beizubehalten .

Es empfiehlt sich daher , die Richtlinie 78/25/EWG entsprechend zu ändern -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN :

Artikel 1

Dem Artikel 1 der Richtlinie 78/25/EWG wird folgender Absatz angefügt :

" Bei Arzneimitteln wird jedoch nicht zwischen " Färbenden Stoffen für die Färbung in der Masse und an der Oberfläche " und " Färbenden Stoffen , ausschließlich für die Oberflächenfärbung " unterschieden . "

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechtsvorschriften , um dieser Richtlinie vor dem 1 . Oktober 1981 nachzukommen , und setzen die Kommission unverzueglich davon in Kenntnis .

Artikel 3

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet .

Geschehen zu Luxemburg am 24 . Juni 1981 .

Im Namen des Rates

Der Präsident

G . M . V . van AARDENNE

( 1 ) ABl . Nr . C 4 vom 7 . 1 . 1980 , S . 46 .

( 2 ) ABl . Nr . C 113 vom 7 . 5 . 1980 , S . 36 .

( 3 ) ABl . Nr . L 11 vom 14 . 1 . 1978 , S . 18 .

( 4 ) ABl . Nr . 115 vom 11 . 11 . 1962 , S . 2645/62 .

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