EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 31981D0433

81/433/EWG: Entscheidung der Kommission vom 7. Mai 1981 zur Änderung der Entscheidung 77/144/EWG bezüglich der Festlegung eines Standardkodes und einer Regelung zur Übertragung der Erhebungsdaten über Anlagen gewisser Obstarten in maschinenlesbare Form und zur Festsetzung der Abgrenzungen der Produktionszonen

ABl. L 167 vom 24.6.1981, p. 12–21 (DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (ES, PT, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 17/03/1987; Stillschweigend aufgehoben durch 31987D0228

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1981/433/oj

31981D0433

81/433/EWG: Entscheidung der Kommission vom 7. Mai 1981 zur Änderung der Entscheidung 77/144/EWG bezüglich der Festlegung eines Standardkodes und einer Regelung zur Übertragung der Erhebungsdaten über Anlagen gewisser Obstarten in maschinenlesbare Form und zur Festsetzung der Abgrenzungen der Produktionszonen

Amtsblatt Nr. L 167 vom 24/06/1981 S. 0012 - 0021
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 13 S. 0096
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 22 S. 0044
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 13 S. 0096
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 22 S. 0044


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 7. Mai 1981 zur Änderung der Entscheidung 77/144/EWG bezueglich der Festlegung eines Standardkodes und einer Regelung zur Übertragung der Erhebungsdaten über Anlagen gewisser Obstarten in maschinenlesbare Form und zur Festsetzung der Abgrenzungen der Produktionszonen (81/433/EWG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 76/625/EWG des Rates vom 20. Juli 1976 über die von den Mitgliedstaaten durchzuführenden statistischen Erhebungen zur Ermittlung des Produktionspotentials bestimmter Baumobstanlagen (1), insbesondere auf Artikel 4 Absätze 2 und 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Erfahrungen aus früheren Erhebungen über Baumobstanlagen zeigen, daß die in den Besonderen Bestimmungen zu Anhang I und die in Anhang II der Entscheidung 77/144/EWG (2) der Kommission enthaltenen Standardkodes geändert werden müssen, um die Aufbereitung der Erhebungsergebnisse zu erleichtern. Diese Änderungen berühren auch die Beschreibung des in den Allgemeinen Bestimmungen von Anhang I und in Anhang III der Entscheidung enthaltenen Datensatzformats.

Infolge des Beitritts Griechenlands ist das in den Besonderen Bestimmungen von Anhang I und das in Anhang IV der Entscheidung 77/144/EWG der Kommission enthaltene Verzeichnis der Produktionszonen um die für Griechenland geltenden Produktionszonen zu erweitern.

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Agrarstatistischen Ausschusses -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Entscheidung 77/144/EWG wird wie folgt geändert: 1. Die Allgemeinen Bestimmungen von Anhang I erhalten folgende Fassung: a) das in Absatz 3 erwähnte FORTRAN-Format wird ersetzt durch das Format I2, I2, I1, I3, I1, 6F7.0;

b) der dritte Satz von Absatz 4 erhält folgende Fassung:

"Die sich anschließenden sechs Zonen mit je sieben Positionen enthalten die Angabe der Anbaufläche in Ar in jeder der sechs einzelnen Altersklassen des Datensatzes."

2. Die Besonderen Bestimmungen von Anhang I werden durch Anhang I der vorliegenden Entscheidung ersetzt.

3. Die Anhänge II, III und IV werden durch die Anhänge II, III und IV der vorliegenden Entscheidung ersetzt.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 7. Mai 1981

Für die Kommission

Michäl O'KENNEDY

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 218 vom 11.8.1976, S. 10. (2) ABl. Nr. L 47 vom 18.2.1977, S. 52.

ANHANG I BESONDERE BESTIMMUNGEN

>PIC FILE= "T0019859"> >PIC FILE= "T0019860">

>PIC FILE= "T0019861">

Die Altersklassen werden wie folgt eingesetzt: >PIC FILE= "T0019862">

ANHANG II Kodenummern für die genannten Sorten jeder Art zur Übermittlung der Ergebnisse der von den Mitgliedstaaten durchzuführenden statistischen Erhebungen über gewisse Obstbaumanlagen an das SAEG (Richtlinie 76/625/EWG)

>PIC FILE= "T0019863"> >PIC FILE= "T0019864">

>PIC FILE= "T0019865">

ANHANG III

>PIC FILE= "T0019866">

ANHANG IV Die Abgrenzungen der in Artikel 3 erwähnten Produktionszonen, gegebenenfalls nach Arten

>PIC FILE= "T0019867"> >PIC FILE= "T0019868">

Top