This document is an excerpt from the EUR-Lex website
Document 31979R0885
Commission Regulation (EEC) No 885/79 of 3 May 1979 on the classification of goods under subheading 75.03 B of the Common Customs Tariff
Verordnung (EWG) Nr. 885/79 der Kommission vom 3. Mai 1979 über die Einreihung von Waren in Tarifstelle 75.03 B des Gemeinsamen Zolltarifs
Verordnung (EWG) Nr. 885/79 der Kommission vom 3. Mai 1979 über die Einreihung von Waren in Tarifstelle 75.03 B des Gemeinsamen Zolltarifs
ABl. L 111 vom 4.5.1979, p. 19–20
(DA, DE, EN, FR, IT, NL) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(EL, ES, PT, FI, SV)
No longer in force, Date of end of validity: 24/05/2005; Aufgehoben durch 32005R0705
Verordnung (EWG) Nr. 885/79 der Kommission vom 3. Mai 1979 über die Einreihung von Waren in Tarifstelle 75.03 B des Gemeinsamen Zolltarifs
Amtsblatt Nr. L 111 vom 04/05/1979 S. 0019 - 0020
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 2 Band 2 S. 0138
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 02 Band 7 S. 0208
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 2 Band 2 S. 0138
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 02 Band 6 S. 0003
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 02 Band 6 S. 0003
VERORDNUNG (EWG) Nr. 885/79 DER KOMMISSION vom 3. Mai 1979 über die Einreihung von Waren in Tarifstelle 75.03 B des Gemeinsamen Zolltarifs DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 97/69 des Rates vom 16. Januar 1969 über die zur einheitlichen Anwendung des Schemas des Gemeinsamen Zolltarifs erforderlichen Maßnahmen (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 280/77 (2), insbesondere auf Artikel 3, in Erwägung nachstehender Gründe: Um die einheitliche Anwendung des Schemas des Gemeinsamen Zolltarifs sicherzustellen, sind Vorschriften erforderlich für die Tarifierung eines aus Nikkelsulfid durch Kalzinierung bei Sintertemperatur und durch Reduktion mit Wasserstoff gewonnenen Erzeugnisses folgender chemischer Zusammensetzung: >PIC FILE= "T0015868"> Es weist die Form von silbergrauen Körnchen mit unregelmässigen Abmessungen von 0,2 mm bis 0,4 mm auf. Im Gemeinsamen Zolltarif im Anhang zur Verordnung (EWG) Nr. 950/68 des Rates (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 882/79 (4), erfasst die Tarifnummer 75.01 u.a. Zwischenerzeugnisse der Nickelherstellung einschließlich Nickeloxidsinter und die Tarifstelle 75.03 B Pulver und Flitter aus Nickel. In dem betreffenden Erzeugnis wurde der Sauerstoff bis auf einen Gehalt von 1,30 % reduziert. Durch diese weitgehende Reduktion hat das Erzeugnis das Stadium eines Nickeloxidsinters überschritten und weist eine objektive chemische Zusammensetzung auf derart, daß es als metallisches Nickel anzusprechen ist. Metallisches Nickel, ausser in Rohformen, gehört je nach seiner Form zu den Tarifnummern 75.02 bis 75.06 des Gemeinsamen Zolltarifs. Die Ausnahme b) der Erläuterungen zu Nr. 75.01 der Nomenklatur des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens schließt Pulver von den Rohformen aus, und gemäß Ziffer 2 der Erläuterungen zu Nr. 75.03 der gleichen Nomenklatur gehören Pulver aller Art aus Nickel, ohne Rücksicht auf den Verwendungszweck, zu Nr. 75.03. Gemäß den Erläuterungen zu Tarifstelle 75.03 B des Gemeinsamen Zolltarifs bilden pulverförmige Erzeugnisse, von denen mindestens 90 v.H. ein Sieb mit einer lichten Maschenweite von 0,5 mm durchlaufen, ein Pulver. Daher ist es angebracht, das in Frage stehende Erzeugnis in die Tarifstelle 75.03 B des Gemeinsamen Zolltarifs einzureihen. Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für das Schema des Gemeinsamen Zolltarifs - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Das aus Nickelsulfid durch Kalzinierung bei Sintertemperatur und durch Reduktion mit Wasserstoff gewonnene Erzeugnis mit folgender chemischer Zusammensetzung: >PIC FILE= "T0015869"> weist die Form von silbergrauen Körnchen mit unregelmässigen Abmessungen von 0,2 mm bis 0,4 mm auf und gehört im Gemeinsamen Zolltarif zu Tarifstelle 75.03 Bleche, Platten, Tafeln und Bänder, von beliebiger Dicke, aus Nickel ; Pulver, Flitter, aus Nikkel: B. Pulver und Flitter. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am achten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. (1)ABl. Nr. L 14 vom 21.1.1969, S. 1. (2)ABl. Nr. L 40 vom 11.2.1977, S. 1. (3)ABl. Nr. L 172 vom 22.7.1968, S. 1. (4)Siehe Seite 14 dieses Amtsblatts. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 3. Mai 1979 Für die Kommission Étienne DAVIGNON Mitglied der Kommission