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Document 31979D0642

    79/642/EWG: Beschluß des Rates vom 16. Juli 1979 zur Erstellung eines zweiten gemeinsamen Programms zur Förderung des Austauschs junger Arbeitskräfte innerhalb der Gemeinschaft

    ABl. L 185 vom 21.7.1979, p. 24–26 (DA, DE, EN, FR, IT, NL)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (EL, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 01/01/1985; Stillschweigend aufgehoben durch 31984D0636

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1979/642/oj

    31979D0642

    79/642/EWG: Beschluß des Rates vom 16. Juli 1979 zur Erstellung eines zweiten gemeinsamen Programms zur Förderung des Austauschs junger Arbeitskräfte innerhalb der Gemeinschaft

    Amtsblatt Nr. L 185 vom 21/07/1979 S. 0024 - 0026
    Finnische Sonderausgabe: Kapitel 5 Band 2 S. 0115
    Griechische Sonderausgabe: Kapitel 05 Band 3 S. 0178
    Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 5 Band 2 S. 0115


    BESCHLUSS DES RATES vom 16. Juli 1979 zur Erstellung eines zweiten gemeinsamen Programms zur Förderung des Austauschs junger Arbeitskräfte innerhalb der Gemeinschaft (79/642/EWG)

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 235,

    auf Vorschlag der Kommission (1),

    nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2),

    nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (3),

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Es ist Aufgabe der Gemeinschaft, junge Arbeitskräfte durch konkrete Maßnahmen zu unterstützen.

    Nach Artikel 50 des Vertrages obliegt es den Mitgliedstaaten, den Austausch junger Arbeitskräfte im Rahmen eines gemeinsamen Programms zu fördern.

    Jungen Arbeitskräften sollten grössere Chancen geboten werden, in einem anderen Mitgliedstaat als ihrem Wohnsitzland ihre Berufsbildung, ihre Kenntnisse in bezug auf Kultur und Sprache sowie ihre Allgemeinbildung zu erweitern.

    Der Austausch junger Arbeitskräfte muß gleichlaufend mit den Maßnahmen zur Förderung der Beschäftigung Jugendlicher durchgeführt werden ; er muß jedoch aufgrund seiner Ziele und der Art der Maßnahmen seinen Eigencharakter bewahren.

    Die Erfahrungen bei der Durchführung des ersten gemeinsamen Programms zur Förderung des Austauschs junger Arbeitskräfte innerhalb der Gemeinschaft (4), das am 8. Mai 1964 von den im Rat vereinigten Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft verabschiedet worden ist, haben gezeigt, daß eine Erweiterung des Austauschs erforderlich ist und die Anwendungsmodalitäten hierfür verbessert werden müssen.

    Neben den stark auf den Beruf ausgerichteten Praktika von längerer Dauer sollten versuchsweise Praktika von kürzerer Dauer in Form von Studien- und Ausbildungsaufenthalten vorgesehen werden, die den jungen Arbeitskräften einen tieferen Einblick in die Arbeitswelt und Lebensverhältnisse im Gastland ermöglichen.

    Die Organe der Gemeinschaft haben zu der Durchführung des zweiten gemeinsamen Programms einen wesentlichen Beitrag zu leisten.

    Es empfiehlt sich, die Mitwirkung von auf europäischer Ebene tätigen Einrichtungen oder Verbänden zu sichern, die nach ihrer Struktur, der Art ihrer Tätigkeiten und ihrer praktischen Leistungsfähigkeit in der Lage sind, sich maßgeblich an der Durchführung des Programms zu beteiligen.

    Die Erstellung eines zweiten gemeinsamen Programms zur Förderung des Austauschs junger Arbeitskräfte innerhalb der Gemeinschaft ist zur Verwirklichung eines der Ziele der Gemeinschaft erforderlich. Im Vertrag sind die hierfür erforderlichen besonderen Befugnisse nicht vorgesehen - (1)ABl. Nr. C 81 vom 28.3.1979, S. 16. (2)ABl. Nr. C 127 vom 21.5.1979, S. 19. (3)Stellungnahme vom 27./28.6.1979 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). (4)ABl. Nr. 78 vom 22.5.1964, S. 1226/64.

    BESCHLIESST:

    Artikel 1

    (1) Als Austausch junger Arbeitskräfte im Sinne dieses Beschlusses gelten Maßnahmen zur Durchführung von Praktika für junge Arbeitskräfte nach Maßgabe des Artikels 2 in einem Mitgliedstaat, der nicht ihr Wohnsitzstaat ist, mit dem Ziel - der Erweiterung ihrer Berufskenntnisse oder der Bereicherung ihrer praktischen Erfahrung,

    - der Förderung des Bewusstwerdens der Arbeitsweltprobleme,

    - der Vermittlung von Kontakten mit den Berufskreisen des Gastlandes,

    - der Verbesserung ihrer Kenntnisse der Lebensbedingungen und sozialen Verhältnisse im Gastland wowie

    - der Förderung einer geeigneten Unterrichtung über die Ziele und das Funktionieren der Gemeinschaft.

    (2) Die Praktika nach Absatz 1 können von längerer oder kürzerer Dauer sein.

    Artikel 2

    (1) Zu dem Austausch können junge Arbeitskräfte zugelassen werden, die Staatsangehörige eines Mitgliedstaats sind und - 18 bis 28 Jahre alt sind,

    - eine Berufsgrundausbildung oder praktische Berufserfahrung besitzen und

    - vor dem 20. Lebensjahr in das Erwerbsleben eingetreten sind.

    (2) Die Kommission kann nach den in Artikel 9 vorgesehenen Anhörungen ausnahmsweise junge Arbeitskräfte zum Austausch zulassen, die zwar die Bedingungen nach Absatz 1 nicht erfuellen, für die aber ein Austausch von besonderem Interesse ist.

    Artikel 3

    (1) Unbeschadet der Zuständigkeiten der Arbeitsvermittlungsstellen der Mitgliedstaaten werden mit der Durchführung des Austauschs Einrichtungen oder Verbände betraut, die auf europäischer Ebene tätig sind und die aufgrund ihrer Fähigkeit zur reibungslosen Abwicklung des Austauschs von der Kommission nach Stellungnahme der Mitgliedstaaten zugelassen sind.

    (2) Die Beziehungen zwischen der Kommission und den einzelnen Einrichtungen oder Verbänden werden durch ein Übereinkommen geregelt, das den Mitgliedstaaten von der Kommission zur Kenntnis gebracht wird.

    Jedes Übereinkommen regelt die Bedingungen für die Durchführung des Austauschs, die Pflichten der betreffenden Einrichtung oder des betreffenden Verbandes sowie die finanziellen Verpflichtungen.

    Artikel 4

    Als Praktika von längerer Dauer gelten auf den Beruf ausgerichtete Praktika von einer Dauer zwischen vier und sechzehn Monaten bei einem Arbeitgeber in dem Gastland. Diese Praktika sollen den jungen Arbeitskräften insbesondere die Möglichkeit geben, ihre Berufskenntnisse zu erweitern und sich dabei mit dem Leben im Unternehmen vertraut zu machen.

    Artikel 5

    Für die jungen Arbeitskräfte, die sich an Praktika von längerer Dauer beteiligen, gilt im Rahmen der geltenden Rechtsvorschriften eine ebenso günstige Regelung, wie sie aufgrund des Vertrages mit dem Ziel der Verwirklichung der Freizuegigkeit für Arbeitnehmer, die Staatsangehörige der Mitgliedstaaten sind, eingeführt wurde.

    Artikel 6

    Als Praktika von kürzerer Dauer gelten Studien- und Ausbildungsaufenthalte, die den jungen Arbeitskräften insbesondere einen tieferen Einblick in die Arbeitswelt und Lebensverhältnisse im Gastland ermöglichen sollen. Diese Praktika erstrecken sich grundsätzlich auf einen Zeitraum zwischen drei Wochen und drei Monaten.

    Artikel 7

    (1) Die Mitgliedstaaten tragen im Rahmen der geltenden Rechtsvorschriften zur Durchführung des Austauschs insbesondere durch ihre Unterstützung auf dem Gebiet des sozialen Schutzes bei.

    (2) Die Mitgliedstaaten benennen die zuständige Behörde oder die zuständigen Behörden sowie gegebenenfalls die Koordinierungsstelle, mit denen sich die in Artikel 3 genannten Einrichtungen oder Verbände in Verbindung setzen, um die Austauschvorhaben zu prüfen und die Organisation und Durchführung der Praktika zu erleichtern.

    Die Kommission holt die Stellungnahme der betreffenden Mitgliedstaaten ein, ehe sie die Austauschvorhaben genehmigt.

    Artikel 8

    Um die Intensivierung des Austauschs zu erleichtern, kann die Kommission in den Grenzen der Mittel des Haushaltsplans der Gemeinschaften Zuschüsse gewähren, die folgendes umfassen: - einen Fahrtkostenzuschuß für die Hin- und Rückreise zwischen dem Wohnort und dem Ort des Praktikums bis zu 75 % der tatsächlich entstandenen Kosten und

    - einen Pauschalzuschuß je Praktikant und Woche.

    Bei Praktika von längerer Dauer kann eine zusätzliche Beihilfe je Praktikant und Woche für eine Sprachausbildung gewährt werden.

    Artikel 9

    Die Kommission hört in den in diesem Beschluß vorgesehenen Fällen sowie zu allen wichtigen seine Durchführung betreffenden Fragen die Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten, der Berufsorganisationen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer sowie der europäischen Organisationen an, die auf dem Gebiet des Austauschs eine besondere Sachkenntnis und direkte Erfahrung haben.

    Artikel 10

    Die Kommission trifft die zur Durchführung dieses Beschlusses erforderlichen Maßnahmen.

    Artikel 11

    Die Kommission unterbreitet dem Rat alle zwei Jahre einen Bericht über den Ablauf des Austauschs mit einer Gesamtbeurteilung der Durchführung.

    Artikel 12

    Der Rat überprüft diesen Beschluß auf Vorschlag der Kommission spätestens am 30. Juni 1984.

    Artikel 13

    Dieser Beschluß gilt ab 1. Juli 1979.

    Geschehen zu Brüssel am 16. Juli 1979.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    G. COLLEY

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