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Document 31978R0914

Verordnung (Euratom, EGKS, EWG) Nr. 914/78 des Rates vom 2. Mai 1978 zur Änderung des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften in bezug auf die Zulage nach Anhang VII Artikel 4a des Statuts

ABl. L 119 vom 3.5.1978, p. 8–8 (DA, DE, EN, FR, IT, NL)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (EL, ES, PT, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1978/914/oj

31978R0914

Verordnung (Euratom, EGKS, EWG) Nr. 914/78 des Rates vom 2. Mai 1978 zur Änderung des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften in bezug auf die Zulage nach Anhang VII Artikel 4a des Statuts

Amtsblatt Nr. L 119 vom 03/05/1978 S. 0008 - 0008
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 1 Band 1 S. 0144
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 1 Band 1 S. 0144
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 01 Band 04 S. 000P


VERORDNUNG (EURATOM, EGKS, EWG) Nr. 914/78 DES RATES vom 2. Mai 1978 zur Änderung des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften in bezug auf die Zulage nach Anhang VII Artikel 4a des Statuts

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Einsetzung eines gemeinsamen Rates und einer gemeinsamen Kommission der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere auf Artikel 24,

auf Vorschlag der Kommission, den diese nach Stellungnahme des Statutsbeirats vorgelegt hat,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

nach Stellungnahme des Gerichtshofes,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68(2), zuletzt geändert durch die Verordnung (Euratom, EGKS, EWG) Nr. 912/78 (3), legt in Artikel 2 das Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und in Artikel 3 die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften fest. Es obliegt dem Rat, mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung der anderen beteiligten Organe dieses Statut und diese Beschäftigungsbedingungen zu ändern.

Es erscheint zweckmässig, die Zulage nach Anhang VII Artikel 4a des Statuts zu einer ständigen Einrichtung zu machen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) In Anhang VII wird in der Überschrift zu Abschnitt 2a und in Artikel 4a Satz 1 das Wort "vorübergehende" gestrichen.

(2) In Anhang VII erhält Artikel 4a Satz 2 folgende Fassung:

"Die Höhe dieser Zulage wird vom Rat nach dem Verfahren des Artikels 65 Absatz 3 des Statuts festgelegt."

Artikel 2

Der in Artikel 3 der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 2859/77 (4) genannte Betrag dieser Zulage bleibt anwendbar, bis der Rat diesen Betrag nach dem Verfahren des Artikels 65 Absatz 3 des Statuts geändert hat.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 2. Mai 1978.

Im Namen des Rates

Der Präsident

K.B. ANDERSEN (1)ABl. Nr. C 140 vom 13.11.1974, S. 20. (2)ABl. Nr. L 56 vom 4.3.1968, S. 1. (3)Siehe Seite 1 dieses Amtsblatts. (4)ABl. Nr. L 330 vom 23.12.1977, S. 1.

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