Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 31978L1015

    Richtlinie 78/1015/EWG des Rates vom 23. November 1978 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den zulässigen Geräuschpegel und die Auspuffanlage von Krafträdern

    ABl. L 349 vom 13.12.1978, p. 21–30 (DA, DE, EN, FR, IT, NL)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (EL, ES, PT, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 18/12/1998; Aufgehoben durch 31997L0024

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1978/1015/oj

    31978L1015

    Richtlinie 78/1015/EWG des Rates vom 23. November 1978 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den zulässigen Geräuschpegel und die Auspuffanlage von Krafträdern

    Amtsblatt Nr. L 349 vom 13/12/1978 S. 0021 - 0030
    Finnische Sonderausgabe: Kapitel 15 Band 2 S. 0120
    Griechische Sonderausgabe: Kapitel 15 Band 1 S. 0189
    Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 15 Band 2 S. 0120
    Spanische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 9 S. 0124
    Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 9 S. 0124


    ++++

    RICHTLINIE DES RATES

    vom 23 . November 1978

    zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den zulässigen Geräuschpegel und die Auspuffanlage von Krafträdern

    ( 78/1015/EWG )

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft , insbesondere auf Artikel 100 ,

    auf Vorschlag der Kommission ( 1 ) ,

    nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments ( 2 ) ,

    nach Stellungnahme des Wirtschafts - und Sozialausschusses ( 3 ) ,

    in Erwägung nachstehender Gründe :

    Die technischen Vorschriften , denen die Krafträder nach den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften genügen müssen , betreffen unter anderem auch den zulässigen Geräuschpegel und die Auspuffanlage .

    Diese Vorschriften sind von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat verschieden . Daraus ergibt sich die Notwendigkeit , daß von allen Mitgliedstaaten entweder zusätzlich zu oder anstelle ihrer derzeitigen Regelung gleiche Vorschriften erlassen werden .

    Infolge der steigenden Zulassungszahl und der häufigeren Benutzung der Krafträder hat die von ihnen verursachte Lärmbelästigung zugenommen , und es hat sich daher als notwendig erwiesen , die Geräuschemissionen der Krafträder mit Hilfe eines repräsentativen Prüfverfahrens zu begrenzen .

    Zur Angleichung der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften über Krafträder gehört , daß die Mitgliedstaaten die von jedem von ihnen aufgrund der gemeinsamen Vorschriften durchgeführten Kontrollen gegenseitig anerkennen .

    Die Festsetzung von Grenzwerten für den Geräuschpegel von Krafträdern stellt einen Schritt auf dem Wege zur Verbesserung der Umweltbedingungen dar . Gleichzeitig ist auch die technische Entwicklung geräuschärmerer Krafträder weiter voranzutreiben . Insbesondere muß für die leistungsstärkeren Krafträder eine Herabsetzung der derzeit festgelegten Grenzwerte bis 1985 auf etwa 80 dB(A ) angestrebt werden . Auch bei den übrigen Klassen von Krafträdern ist es dringend geboten , die Bemühungen um eine Geräuschminderung fortzusetzen . Bei den festzusetzenden Geräuschpegeln müssen die technischen Mittel , die zu diesem Zeitpunkt eingesetzt werden können , berücksichtigt werden . Darüber hinaus müssen diese Grenzwerte rechtzeitig festgesetzt werden , damit die Hersteller über genügend Zeit verfügen , um ihre Erzeugnisse zu verbessern -

    HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN :

    Artikel 1

    Krafträder im Sinne dieser Richtlinie sind zur Teilnahme am Strassenverkehr bestimmte maschinell angetriebene Fahrzeuge mit zwei Rädern , mit oder ohne Beiwagen und einer bauartbedingten Hoechstgeschwindigkeit von mehr als 50 km/h .

    Artikel 2

    Im Sinne dieser Richtlinie ist die " Betriebserlaubnis mit nationaler Geltung " der wie folgt bezeichnete Verwaltungsakt :

    - " agréation par type/aanneming " im belgischen Recht ,

    - " standardtypegodkendelse " im dänischen Recht ,

    - " Allgemeine Betriebserlaubnis " im deutschen Recht ,

    - " réception par type " im französischen Recht ,

    - " type approval " im irischen Recht ,

    - " omologazione " oder " approvazione del tipo " im italienischen Recht ,

    - " agréation " im luxemburgischen Recht ,

    - " typegödkeuring " im niederländischen Recht ,

    - " type approval " im Recht des Vereinigten Königreichs .

    Artikel 3

    ( 1 ) Auf Antrag eines Herstellers oder seines Beauftragten führt jeder Mitgliedstaat die in Anhang I vorgesehenen Prüfungen durch , um festzustellen , ob ein Kraftradtyp den harmonisierten Vorschriften entspricht . Für ein und denselben Kraftradtyp darf dieser Antrag jeweils nur bei einem Mitgliedstaat gestellt werden .

    Nach Abschluß der Prüfungen stellt der Mitgliedstaat eine Bescheinigung über die Höhe des Geräuschpegels , im folgenden " Bescheinigung " genannt , nach dem Muster des Anhangs II aus , in der insbesondere vermerkt wird , ob der Kraftradtyp den harmonisierten Vorschriften entspricht .

    ( 2 ) Der Mitgliedstaat , der die Bescheinigung ausgestellt hat , in der die Übereinstimmung eines Kraftradtyps mit den harmonisierten Vorschriften bestätigt wird , trifft - erforderlichenfalls in Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden der übrigen Mitgliedstaaten - die gebotenen Maßnahmen , um die Übereinstimmung der Produktion mit dem Typ , für den die Bescheinigung ausgestellt wurde , soweit notwendig zu überwachen . Diese Überprüfung beschränkt sich auf Stichproben .

    Artikel 4

    Die zuständigen Behörden eines jeden Mitgliedstaats übermitteln den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten binnen eines Monats eine Abschrift der Bescheinigungen für jeden Kraftradtyp , der den in dieser Richtlinie vorgesehenen Prüfungen unterzogen worden ist . Eine Abschrift der Bescheinigung wird auch dem Antragsteller übermittelt . Die anderen Mitgliedstaaten erkennen dieses Dokument als Nachweis dafür an , daß die in dieser Richtlinie vorgesehenen Prüfungen durchgeführt wurden ; sie sehen dann davon ab , diese Prüfungen zu wiederholen .

    Artikel 5

    ( 1 ) Die Mitgliedstaaten , in denen Krafträder oder eine bestimmte Klasse von Krafträdern Gegenstand einer Betriebserlaubnis mit nationaler Geltung sind , wenden auf Antrag des Herstellers oder seines Beauftragten anstelle der entsprechenden einzelstaatlichen Vorschriften die harmonisierten technischen Vorschriften als Grundlage für eine Betriebserlaubnis mit nationaler Geltung an .

    ( 2 ) Die Mitgliedstaaten , in denen Krafträder oder eine bestimmte Klasse von Krafträdern nicht Gegenstand einer Betriebserlaubnis mit nationaler Geltung sind , dürfen die Zulassung , den Verkauf , die Inbetriebnahme oder die Benutzung dieser Krafträder nicht aus dem Grunde verweigern oder verbieten , daß anstelle der entsprechenden nationalen Vorschriften die harmonisierten technischen Vorschriften eingehalten wurden .

    Artikel 6

    ( 1 ) Der Mitgliedstaat , der die Bescheinigung ausgestellt hat , in der die Übereinstimmung eines Kraftradtyps mit den harmonisierten Vorschriften bestätigt wird , trifft die erforderlichen Maßnahmen , um sich über jede Änderung eines Bauteils oder eines der Merkmale nach Anhang I , 1.1 unterrichten zu lassen .

    ( 2 ) Ist dieser Staat der Auffassung , daß eine derartige Änderung nicht zu einer Änderung der bei der Ausstellung der Bescheinigung berücksichtigten Angaben führt , so unterrichten die zuständigen Behörden dieses Staates hiervon den Hersteller oder dessen Beauftragten .

    ( 3 ) Stellt dieser Staat hingegen fest , daß eine derartige Änderung erneute Prüfungen erforderlich macht und damit zu einer Änderung der bestehenden oder zur Ausstellung einer neuen Bescheinigung führt , so unterrichten die zuständigen Behörden dieses Staates hiervon den Hersteller oder dessen Beauftragten und übermitteln diese neuen Dokumente sowie die Nummer des Rahmens des letzten in Übereinstimmung mit der alten Bescheinigung hergestellten Kraftrads und gegebenenfalls die Nummer des Rahmens des ersten in Übereinstimmung mit der geänderten oder neuen Bescheinigung hergestellten Kraftrads den zuständigen Behörden der übrigen Mitgliedstaaten binnen eines Monats nach dem Tag der Ausstellung der neuen Dokumente .

    Artikel 7

    ( 1 ) Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Vorschriften in Kraft , um dieser Richtlinie bis zum 1 . Oktober 1980 nachzukommen , und setzen die Kommission hiervon unverzueglich in Kenntnis .

    Während eines Zeitraums von 30 Monaten nach der Bekanntgabe dieser Richtlinie dürfen die Mitgliedstaaten die Betriebserlaubnis mit nationaler Geltung und/oder die Zulassung , den Verkauf , die Inbetriebnahme oder die Benutzung eines Kraftradtyps , der in bezug auf den Geräuschpegel den zum Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Richtlinie geltenden einzelstaatlichen Rechtsvorschriften entspricht , nicht verweigern .

    ( 2 ) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge , daß der Kommission der Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften übermittelt wird , die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen .

    Artikel 8

    Der Rat beschließt bis zum 31 . Dezember 198 * auf Vorschlag der Kommission eine Herabsetzung der zulässigen Grenzwerte für den Geräuschpegel nach Anhang I .

    Artikel 9

    Änderungen , die zur Anpassung der Anhänge an den technischen Fortschritt notwendig sind , werden nach dem Verfahren des Artikels 13 der Richtlinie 70/156/EWG des Rates vom 6 . Februar 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger ( 4 ) , zuletzt geändert durch die Richtlinie 78/547/EWG ( 5 ) , erlassen ; die zulässigen Grenzwerte für den Geräuschpegel dürfen dabei auf keinen Fall heraufgesetzt werden . Dieses Verfahren findet in bezug auf Anhang I , 2.1.1 jedoch erst ab 1 . Juli 1984 Anwendung .

    Artikel 10

    Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet .

    Geschehen zu Brüssel am 23 . November 1978 .

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    J . ERTL

    ( 1 ) ABl . Nr . C 40 vom 20 . 2 . 1975 , S . 18 .

    ( 2 ) ABl . Nr . C 125 vom 8 . 6 . 1976 , S . 48 .

    ( 3 ) ABl . Nr . C 204 vom 30 . 8 . 1976 , S . 25 .

    ( 4 ) ABl . Nr . L 42 vom 23 . 2 . 1970 , S . 1 .

    ( 5 ) ABl . Nr . L 168 vom 26 . 6 . 1978 , S . 39 .

    ANHANG I

    BEGRIFFSBESTIMMUNGEN , ZULÄSSIGE GERÄUSCHPEGEL , AUSPUFFANLAGE

    1 . BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

    1.1 . Kraftradtyp hinsichtlich des Geräuschpegels und der Auspuffanlage

    " Kraftradtyp hinsichtlich des Geräuschpegels und der Auspuffanlage " bezeichnet Krafträder , die sich in folgenden wesentlichen Punkten nicht unterscheiden :

    1.1.1 . Art der Antriebsmaschine ( Hub - oder Kreiskolbenmotor , Zwei - oder Viertaktverfahren , Zylinderzahl und Hubraum , Anzahl und Typ der Vergaser oder Einspritzanlagen , Anordnung der Ventile , Nennleistung und Nennleistungsdrehzahl ) .

    Bei Anwendung dieser Richtlinie ist für Kreiskolbenmotoren das doppelte Kammervolumen als Hubraum zu betrachten .

    1.1.2 . Art der Kraftübertragung , insbesondere Anzahl der Getriebegänge und deren Übersetzungsverhältnis ;

    1.1.3 . Anzahl , Art und Anordnung der Auspuffanlagen .

    1.2 . Auspuffanlage

    " Auspuffanlage " bezeichnet einen vollständigen Satz von Einzelteilen , die zur Dämpfung der von der Antriebsmaschine eines Kraftrads und seinem Abgasausstoß hervorgerufenen Geräusche erforderlich sind .

    1.3 . Auspuffanlagen verschiedener Bauart

    " Auspuffanlage verschiedener Bauart " bezeichnet Anlagen , die untereinander wesentliche Unterschiede aufweisen , wobei diese Unterschiede sich auf folgende Merkmale erstrecken können :

    1.3.1 . Anlagen , bei denen die Einzelteile verschiedene Fabrik - oder Handelsmarken tragen ;

    1.3.2 . Anlagen , bei denen die Materialeigenschaften eines beliebigen , sonst gleichen Einzelteils verschieden sind oder die Einzelteile eine unterschiedliche Form oder Grösse haben ;

    1.3.3 . Anlagen , bei denen das Funktionsprinzip wenigstens eines Einzelteils verschieden ist ;

    1.3.4 . Anlagen , bei denen die Einzelteile auf verschiedene Weise zusammengebaut sind .

    1.4 . Einzelteil einer schalldämpfenden Auspuff - oder Ansauganlage

    " Einzelteil einer schalldämpfenden Auspuff - oder Ansauganlage " bezeichnet eines der einzelnen Bestandteile , die zusammen die Auspuffanlage ( z . B . Auspuffrohre und -rohrstutzen , eigentlicher Schalldämpfer ) oder die Ansauganlage ( Luftfilter ) bilden .

    Ist der Motor mit einem Luftfilter und/oder einem Ansauggeräuschdämpfer ausgerüstet , der ( die ) für die Einhaltung der Geräuschpegelgrenzwerte unerläßlich ist ( sind ) , so sind dieser Filter und/oder dieser Ansauggeräuschdämpfer als Einzelteile anzusehen , denen die gleiche Bedeutung wie der Auspuffanlage zukommt .

    2 . ZULÄSSIGE GERÄUSCHPEGEL

    2.1 . Fahrgeräusch

    2.1.1 . Grenzwerte

    Der Geräuschpegel der Krafträder darf unter den in 2.1.2 bis 2.1.5 . aufgeführten Bedingungen folgende Grenzwerte nicht überschreiten :

    Hubraumklasse cm3 * Grenzwert des Geräuschpegels dB(A ) *

    * 80 * 78 *

    * 125 * 80 *

    * 350 * 83 *

    * 500 * 85 *

    > 500 * 86 *

    2.1.2 . Meßgeräte

    2.1.2.1 . Akustische Messungen

    Als Schallmeßgerät ist ein Präzisionsschallpegelmeßgerät zu verwenden , das der in der Veröffentlichung Nr . 179 " Präzisionsschallpegelmesser " , 2 . Ausgabe , der Internationalen Elektrotechnischen Kommission ( IEC ) beschriebenen Bauart entspricht . Für die Messungen sind die Anzeigegeschwindigkeit " schnell " und die Bewertungskurve " A " , die ebenfalls in dieser Veroffentlichung beschrieben werden , zu verwenden .

    Zu Beginn und am Ende jeder Meßreihe ist das Schallmeßgerät nach den Angaben des Herstellers mit einer geeigneten Schallquelle ( z . B . Pistophon ) zu kalibrieren .

    2.1.2.2 . Geschwindigkeitsmessungen

    Motordrehzahl und Geschwindigkeit auf der Meßstrecke sind mit einer Genauigkeit von mehr oder weniger 3 % zu bestimmen .

    2.1.3 . Meßbedingungen

    2.1.3.1 . Zustand des Kraftrads

    Bei den Messungen muß sich das Kraftrad in fahrbereitem Zustand ( mit Kühlfluessigkeit , Schmiermitteln , Kraftstoff , Werkzeug , Ersatzrad und mit Fahrer ) befinden .

    Vor Beginn der Messungen ist der Kraftradmotor auf die normale Betriebstemperatur zu bringen . Bei automatisch gesteuerten Lüftern darf anläßlich der Geräuschmessung nicht in die Schaltautomatik eingegriffen werden . Bei Krafträdern mit mehr als einem angetriebenen Rad ist nur der für den normalen Strassenbetrieb vorgesehene Antrieb zu verwenden . Ist das Kraftrad mit einem Beiwagen ausgerüstet , so ist dieser für die Prüfung zu entfernen .

    2.1.3.2 . Prüfgelände

    Das Prüfgelände muß aus einer zentral angeordneten Beschleunigungsstrecke bestehen , die von einem im wesentlichen ebenen Prüfgelände umgeben ist . Die Beschleunigungsstrecke muß eben sein ; ihre Oberfläche muß trocken und so beschaffen sein , daß das Fahrgeräusch niedrig bleibt .

    Auf dem Prüfgelände müssen die Bedingungen des freien Schallfeldes zwischen der Schallquelle in der Mitte der Beschleunigungsstrecke und dem Mikrofon auf mehr oder weniger 1 dB genau eingehalten werden . Diese Bedingung gilt als erfuellt , wenn im Abstand von 50 m um den Mittelpunkt der Beschleunigungsstrecke keine grossen , schallreflektierenden Gegenstände wie Zäune , Felsen , Brücken oder Gebäude vorhanden sind . Die Geländeoberfläche muß mindestens 10 m um den Mittelpunkt der Beschleunigungsstrecke herum aus einen harten Material wie Beton , Asphalt oder akustisch gleichwertigem Material bestehen und frei sein von Pulverschnee , hohem Gras , loser Erde oder Asche .

    In der Umgebung des Mikrofons darf sich kein Hindernis befinden , das das Schallfeld beeinflussen könnte , und zwischen Mikrofon und Schallquelle darf sich niemand aufhalten . Der messende Beobachter muß sich so aufstellen , daß eine Beeinflussung der Meßgeräteanzeige ausgeschlossen ist .

    2.1.3.3 . Sonstiges

    Die Messungen dürfen nicht bei ungünstigem Wetter vorgenommen werden , insbesondere ist der Einfluß von Windböen auszuschließen .

    Bei den Messungen muß der A-bewertete Schallpegel anderer Schallquellen als des zu prütenden Kraftrads oder des Windeinflusses mindestens 10 dB(A ) unter dem vom Kraftrad erzeugten Schallpegel liegen . Am Mikröfon darf ein geeigneter Windschutz angebracht sein , sofern sein Einfluß auf die Empfindlichkeit und die Richteigenschaften des Mikrofons berücksichtigt wird .

    2.1.4 . Meßmethode

    2.1.4.1 . Art und Anzahl der Messungen

    Während der Vorbeifahrt des Kraftrads zwischen den Linien AA' und BB' ( Abb . 1 ) ist der A-bewertete maximale Schallpegel in Dezibel ( dB ) zu messen . Die Messung ist ungültig , wenn ein vom allgemeinen Schallpegel ungewöhnlich abweichender Spitzenwert festgestellt wird .

    Auf jeder Kraftradseite sind mindestens zwei Messungen vorzunehmen .

    2.1.4.2 . Mikrofonstellung

    Das Mikrofon ist in 7,5 m Abstand von der Bezuglinie CC' ( Abb . 1 ) der Fahrbahn in 1,2 m Höhe über der Fahrbahnoberfläche anzubringen .

    2.1.4.3 . Fahrbedingungen

    Das Kraftrad ist mit einer gleichförmigen Anfangsgeschwindigkeit nach 2.1.4.3.1 und 2.1.4.3.2 an die Linie AA' heranzufahren . Sobald die vordere Kraftradbegrenzung die Linie AA' erreicht , ist die Betätigungseinrichtung der Drosselklappe möglichst rasch in die Vollaststellung zu bringen . Diese Stellung ist beizubehalten , bis die hintere Kraftradbegrenzung die Linie BB' erreicht ; sodann ist die Betätigungseinrichtung schnellstmöglich in die Leerlaufstellung zurückzunehmen .

    Bei allen Messungen ist das Kraftrad in gerader Richtung so über die Beschleunigungsstrecke zu fahre * daß die Spur seiner Längsmittelebene möglichst nahe an der Linie CC' liegt .

    2.1.4.3.1 . Benutzung des gegebenenfalls vorhandenen Getriebes

    Ist das Kraftrad mit einem hand - oder fußbetätigten Schaltgetriebe ausgestattet , das nicht mehr als vier Gänge aufweist , so ist der zweite Gang einzulegen .

    Ist das Kraftrad mit einem hand - oder fußbetätigten Schaltgetriebe ausgestattet , das mehr als vier Gänge aufweist , so ist

    - bei Krafträdern mit einem Hubraum von nicht mehr als 350 cm3 der dritte Gang und

    - bei Krafträdern mit einem Hubraum von über 350 cm3 der zweite Gang einzulegen .

    Ist das Kraftrad mit einem automatischen Getriebe mit Vorwähleinrichtung ausgestattet , so ist diese Einrichtung in der Stellung unmittelbar unter der Stellung in der die Hoechstgeschwindigkeit des Kraftrads erreicht werden kann , zu benutzen .

    2.1.4.3.2 . Geschwindigkeit beim Heranfahren

    Das Kraftrad nähert sich der Linie AA' mit einer gleichförmigen Geschwindigkeit von

    - 50 km/h , wobei die Drehzahl des Motors zwischen 50 % und 75 % der Nennleistungsdrehzahl gemäß Anhang II , 2.4 liegt , oder

    - weniger als 50 km/h , wobei die Drehzahl des Motors 75 % der Nennleistungsdrehzahl gemäß Anhang II , 2.4 entspricht , oder

    - mehr als 50 km/h , wobei die Drehzahl des Motors 50 % der Nennleistungsdrehzahl gemäß Anhang II , 2.4 entspricht .

    2.1.5 . Ergebnisse ( Prüfbericht )

    2.1.5.1 . In dem Prüfbericht für die Bescheinigung nach Anhang II sind alle Umstände und Einfluesse anzugeben , die fur die Messergebnisse von Bedeutung sind .

    2.1.5.2 . Die Meßwerte sind am Meßgerät abzulesen und auf das nächstliegende Dezibel auf - bzw . abzurunden .

    Für die Bescheinigung nach Anhang II dürfen nur Meßwerte verwendet werden , deren Differenz bei zwei aufeinanderfolgenden Messungen auf derselben Kraftradseite nicht grösser ist als 2 dB A ) .

    2.1.5.3 . Zur Berücksichtigung der Ungenauigkeit der Messungen gilt der am Meßgerät abgelesene und um 1 dB(A ) verminderte Wert als Messergebnis .

    2.1.5.4 . Die Vorschrift nach 2.1.1 gilt als erfuellt , wenn die vier Messergebnisse nicht über dem zulässigen Grenzwert für die betreffende Kraftradklasse liegen .

    Übersteigt ein einziges der vier Messergebnisse den zulässigen Grenzwert um höchstens I dB(A ) , so sind vier weitere Messungen durchzuführen . In diesem Fall gilt die Vorschrift nach 2.1.1 nur dann als erfuellt , wenn diese vier neuen Ergebnisse nicht über dem zulässigen Grenzwert liegen .

    In allen anderen Fällen gilt die Vorschrift nach 2.1.1 als nicht erfuellt .

    2.2 . Standgeräusch

    2.2.1 . Schalldruckpegel des Kraftrades im Nahfeld

    Zur Erleichterung der späteren Überprüfung der Geräuschentwicklung der Krafträder im Strassenverkehr ist darüber hinaus der Schalldruckpegel im Nahfeld der Mündung der Auspuffanlage ( Schalldämpfer ) gemäß den nachstehenden Vorschriften zu messen und das Messergebnis in den Prüfbericht für die Bescheinigung nach Anhang II einzutragen .

    2.2.2 . Meßgeräte

    Es ist ein Präzisionsschallpegelmeßgerät gemäß 2.1.2.1 zu verwenden .

    2.2.3 . Meßbedingungen

    2.2.3.1 . Zustand des Kraftrades

    Vor Beginn der Messungen ist der Kraftradmotor auf die normale Betriebstemperatur zu bringen . Bei automatisch gesteuerten Lüftern darf anläßlich der Geräuschmessung nicht in die Schaltautomatik eingegriffen werden .

    Während der Messungen muß sich der Wahlhebel des Getriebes in Leerlaufstellung befinden . Ist eine Unterbrechung der Kraftübertragung nicht möglich , so ist das Antriebsrad des Kraftrades frei laufen zu lassen , indem es beispielsweise aufgebockt wird .

    2.2.3.2 . Prüfgelände ( Abb . 2 )

    Als Prüfgelände darf jeder Platz verwendet werden , an dem es keine nennenswerten akustischen Störungen gibt . Insbesondere eignen sich dazu ebene Flächen , die mit Beton , Asphalt oder einem anderen harten Material überzogen sind und eine hohe Reflexion aufweisen ; ausgeschlossen sind Flächen , deren Oberfläche aus festgewalzter Erde besteht . Das Prüfgelände muß mindestens die Abmessungen eines Rechtecks haben , dessen Seiten 3 m von den Umrissen des Kraftrades ( ausschließlich Lenker ) entfernt sind . Innerhalb dieses Rechtecks darf es keine nennenswerten Hindernisse geben , zum Beispiel andere Personen als den Fahrer und den Beobachter . Das Kraftrad ist innerhalb des vorgenannten Rechtecks so aufzustellen , daß das Meßmikrofon zu eventuell vorhandenen Bordsteinkanten einen Abstand von mindestens 1 m hat .

    2.2.3.3 . Sonstiges

    Durch Störgeräusche und durch Windeinfluß hervorgerufene Zeigerausschläge des Meßgeräts müssen mindestens 10 dB(A ) niedriger als der zu messende Schallpegel liegen . Am Mikrofon darf ein geeigneter Windschutz angebracht sein , sofern sein Einfluß auf die Empfindlichkeit des Mikrofons berücksichtigt wird .

    2.2.4 . Meßmethode

    2.2.4.1 . Art und Anzahl der Messungen

    Während des Betriebsablaufs nach 2.2.4.3 ist der A-bewertete maximale Schallpegel in Dezibel ( dB ) zu messen .

    An jedem Messpunkt sind mindestens drei Messungen vorzunehmen .

    2.2.4.2 . Mikrofonstellungen ( Abb . 2 )

    Das Mikrofon ist in der Höhe der Auspuffmündung anzubringen , in keinem Fall jedoch niedriger als 0,2 m über der Fahrbahnoberfläche . Die Kapsel des Mikrofons muß gegen die Ausströmöffnung der Abgase gerichtet sein und zu dieser Öffnung einen Abstand von 0,5 m haben . Die Achse der grössten Empfindlichkeit des Mikrofons muß parallel zur Fahrbahnoberfläche verlaufen und einen Winkel von 45 Grad mehr oder weniger 10 Grad zu der senkrechten Ebene bilden , in der die Austrittsrichtung der Abgase liegt .

    In bezug auf diese senkrechte Ebene ist das Mikrofon auf der Seite aufzustellen , die den grösstmöglichen Abstand zwischen dem Mikrofon und dem Kraftradumriß ( ausschließlich Lenker ) ergibt .

    Hat das Auspuffsystem mehrere Mündungen , deren Mittenabstand nicht grösser als 0,3 m ist , so ist das Mikrofon der Mündung zuzuordnen , die dem Kraftradumriß ( ausschließlich Lenker ) am nächsten liegt oder die den grössten Abstand von der Fahrbahnoberfläche hat . Beträgt der Mittenabstand der Mündungen mehr als 0,3 m , so sind getrennte Messungen für jede Mündung vorzunehmen , wobei der grösste gemessene Wert festzuhalten ist .

    2.2.4.3 . Betriebsbedingungen

    Die Drehzahl des Motors ist bei einem der folgenden Werte konstant zu halten :

    - S/2 wenn S > 5 000 U/min ,

    - 3 S/4 wenn S < 5 000 U/min ,

    wobei S gleich der Nennleistungsdrehzahl gemäß Anhang II , 2.4 ist .

    Nach Erreichen der konstanten Drehzahl ist die Betätigungseinrichtung der Drosselklappe plötzlich in die Leerlaufstellung zurückzunehmen . Der Schallpegel ist während des Betriebsablaufs , der ein kurzzeitiges Halten der konstanten Drehzahl sowie die gesamte Dauer der Verzögerung umfasst , zu messen , wobei als Meßwert der maximale Zeigerausschlag gilt .

    2.2.5 . Ergebnisse ( Prüfbericht )

    2.2.5.1 . Im Prüfbericht für die Bescheinigung nach Anhang II sind allgemein alle erforderlichen , insbesondere auch die zur Messung des Standgeräusches gehörenden Angaben zu vermerken .

    2.2.5.2 . Die Meßwerte sind am Meßgerät abzulesen und auf das nächstliegende ganze Dezibel auf - bzw . abzurunden .

    Es sind nur Meßwerte zu verwenden , die bei drei unmittelbar aufeinanderfolgenden Messungen erhalten wurden und deren Abweichung voneinander nicht grösser als 2 dB(A ) ist .

    2.2.5.3 . Als Messergebnis gilt der grösste der drei Meßwerte .

    3 . AUSPUFFANLAGE ( SCHALLDÄMPFER )

    3.1 . Ist das Kraftrad mit Einrichtungen zur Verringerung des Auspuffgeräusches ( Schalldämpfer ) versehen , so sind die Vorschriften des Abschnitts 3 zu erfuellen . Ist der Ansaugstutzen des Motors mit einem Luftfilter und/oder mit einem Ansauggeräuschdämpfer ausgerüstet , der ( die ) notwendig ist ( sind ) , um die Einhaltung des zulässigen Geräuschpegels sicherzustellen , so gelten dieser Filter und/oder dieser Ansauggeräuschdämpfer als Bestandteile des Schalldämpfers , und die Vorschriften des Abschnitts 3 sind auch auf diesen Filter und/oder diesen Ansauggeräuschdämpfer anzuwenden .

    3.2 . Eine schematische Darstellung der Auspuffanlage ist der Bescheinigung nach Anhang II beizufügen .

    3.3 . Der Schalldämpfer muß mit einer deutlich lesbaren und unverwischbaren Marken - und Typenbezeichnung versehen sein .

    3.4 . Beim Bau von Schalldämpfern dürfen absorbierende Faserstoffe nur verwendet werden , wenn folgende Bedingungen erfuellt sind :

    3.4.1 . Absorbierende Faserstoffe dürfen sich nicht in gasdurchflossenen Teilen des Schalldämpfers befinden .

    3.4.2 . Durch geeignete Einrichtungen muß sichergestellt sein , daß die absorbierenden Faserstoffe während der gesamten Nutzungsdauer des Schalldämpfers in ihrer bestimmungsgemässen Lage verbleiben .

    3.4.3 . Die absorbierenden Faserstoffe müssen bis zu einer Temperatur beständig sein , welche mindestens 20 % über der höchsten Betriebstemperatur liegt , die an der jeweiligen Stelle des Schalldämpfers auftreten kann .

    Abbildung 1 und 2 : siehe ABl .

    ANHANG II

    MUSTER

    Bezeichnung der Behörde

    BESCHEINIGUNG ÜBER DIE MESSUNG DES GERÄUSCHPEGELS EINES KRAFTRADTYPS

    ( gemäß der Richtlinie 78/1015/EWG des Rates vom 23 . November 1978 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den zulässigen Geräuschpegel und die Auspuffanlage von Krafträdern

    Erstellt aufgrund von :

    Gutachten Nr . ... des technischen Dienstes ... vom ...

    1 . Kraftrad : ...

    1.1 . Hersteller : ...

    1.1.1 . gegebenenfalls Beauftragter des Herstellers : ...

    1.2 . Typ : ...

    1.3 . Art : ...

    1.3.1 . Ausführung : ...

    1.4 . Rahmen Nr . : ...

    2 . Motor : ...

    2.1 . Hersteller : ...

    2.2 . Typ : ...

    2.3 . Art : ...

    2.4 . Nennleistung ( angewandte Norm angeben ) : ... kW bei ... U/min

    2.5 . Bauartbedingte Hoechstgeschwindigkeit : ...

    3 . Getriebe : ... Schaltgetriebe : ... Automatisches Getriebe ( 2 ) : ...

    4 . Ausrüstung : ...

    4.1 . Abgasschalldämpter : ...

    Hersteller , ggf . Beauftragter : ...

    Art : ...

    Typ : ... nach Zeichnung Nr . : ...

    4.2 . Ansaugschalldämpfer : ...

    Hersteller , ggf . Beauftragter : ...

    Art : ...

    Typ : ... nach Zeichnung Nr . : ...

    4.3 . Abmessung der Reifen : ...

    5 . Messungen : ...

    5.1 . Fahrgeräusch : ...

    * Messergebnisse * Wahlherbelstellung des Getriebes *

    * links dB(A ) ( 1 ) * rechts dB(A ) ( 1 ) * *

    1 . Messung * * * *

    2 . Messung * * * *

    3 . Messung * * * *

    4 . Messung * * * *

    Prüfergebnis : dB(A)/F ( 3 ) * *

    5.2 . Standgerausch :

    * dB(A ) * Prufdrehzahl U/min * Prufbedingungen ( 2 ) *

    1 . Messung * * * *

    2 . Messung * * * n = S/2 *

    3 . Messung * * * n = 3/4 S *

    Messergebnis : * dB(A)/E ( 3 ) * *

    6 . Der Kraftradtyp entspricht/entspricht nicht ( 2 ) den Vorschriften der Richtlinie 78/1015/EWG .

    7 . Ort : ...

    8 . Datum : ...

    9 . Unterschrift : ...

    ( 1 ) Angegeben sind die um 1 dB(A ) verminderten Meßwerte .

    ( 2 ) Nichtzutreffendes streichen .

    ( 3 ) " F " zeigt an , daß die Messungen gemäß der Richtlinie 78/1015/EWG durchgeführt wurden .

    Top