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Document 31977R2891

Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 2891/77 des Rates vom 19. Dezember 1977 zur Durchführung des Beschlusses vom 21. April 1970 über die Ersetzung der Finanzbeiträge der Mitgliedstaaten durch eigene Mittel der Gemeinschaften

ABl. L 336 vom 27.12.1977, p. 1–7 (DA, DE, EN, FR, IT, NL)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (EL, ES, PT)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 01/01/1989; Aufgehoben durch 31989R1552

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1977/2891/oj

31977R2891

Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 2891/77 des Rates vom 19. Dezember 1977 zur Durchführung des Beschlusses vom 21. April 1970 über die Ersetzung der Finanzbeiträge der Mitgliedstaaten durch eigene Mittel der Gemeinschaften

Amtsblatt Nr. L 336 vom 27/12/1977 S. 0001 - 0007
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 01 Band 2 S. 0064
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 01 Band 2 S. 0076
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 01 Band 2 S. 0076


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( 1 ) ABL . NR . L 94 VOM 28 . 4 . 1970, S . 19 .

( 2 ) ABL . NR . C 266 VOM 7 . 11 . 1977, S . 50 .

( 3 ) ABL . NR . L 145 VOM 13 . 6 . 1977, S . 1 .

( 4 ) ABL . NR . L 3 VOM 5 . 1 . 1971, S . 1 .

( 5 ) SIEHE SEITE 8 DIESES AMTSBLATTS .

VERORDNUNG ( EWG, EURATOM, EGKS ) NR . 2891/77 DES RATES

VOM 19 . DEZEMBER 1977

ZUR DURCHFÜHRUNG DES BESCHLUSSES VOM 21 . APRIL 1970 ÜBER DIE ERSETZUNG DER FINANZ - BEITRAEGE DER MITGLIEDSTAATEN DURCH EIGENE MITTEL DER GEMEINSCHAFTEN

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

GESTÜTZT AUF DEN VERTRAG ÜBER DIE GRÜNDUNG DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT FÜR KOHLE UND STAHL, INSBESONDERE AUF ARTIKEL 78H,

GESTÜTZT AUF DEN VERTRAG ZUR GRÜNDUNG DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT, INSBESONDERE AUF ARTIKEL 209,

GESTÜTZT AUF DEN VERTRAG ZUR GRÜNDUNG DER EUROPÄISCHEN ATOMGEMEINSCHAFT, INSBESONDERE AUF ARTIKEL 183,

GESTÜTZT AUF DEN BESCHLUSS VOM 21 . APRIL 1970 ÜBER DIE ERSETZUNG DER FINANZBEITRAEGE DER MITGLIEDSTAATEN DURCH EIGENE MITTEL DER GEMEINSCHAFTEN ( 1 ) - NACHSTEHEND ,,BESCHLUSS VOM 21 . APRIL 1970'' GENANNT -, INSBESONDERE AUF ARTIKEL 6 ABSATZ 2,

AUF VORSCHLAG DER KOMMISSION,

NACH STELLUNGNAHME DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS ( 2 ),

NACH STELLUNGNAHME DES RECHNUNGSHOFES,

IN ERWAEGUNG NACHSTEHENDER GRÜNDE :

DER VERTRAG VOM 22 . JULI 1975 ZUR ÄNDERUNG BESTIMMTER FINANZVORSCHRIFTEN DER VERTRAEGE ZUR GRÜNDUNG DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN UND DES VERTRAGES ZUR EINSETZUNG EINES GEMEINSAMEN RATES UND EINER GEMEINSAMEN KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN IST AM 1 . JUNI 1977 IN KRAFT GETRETEN .

DAS IM BESCHLUSS VOM 21 . APRIL 1970 VORGESEHENE SYSTEM DER EIGENEN MITTEL WIRD AB 1978 VOLLSTÄNDIG ANGEWANDT .

DIE GEMEINSCHAFTEN MÜSSEN ÜBER DIE IN ARTIKEL 4 DES BESCHLUSSES VOM 21 . APRIL 1970 VORGESEHENEN EIGENEN MITTEL, DEREN ZUWEISUNG NACH MASSGABE DER DURCHGEFÜHRTEN FESTSTELLUNGEN OBLIGATORISCH IST, VERFÜGEN KÖNNEN .

DIE ANWENDUNG VON ARTIKEL 22 DER SECHSTEN RICHTLINIE 77/388/EWG DES RATES VOM 17 . MAI 1977 ZUR HARMONISIERUNG DER RECHTSVORSCHRIFTEN DER MITGLIEDSTAATEN ÜBER DIE UMSATZSTEUERN - GEMEINSAMES MEHRWERTSTEUERSYSTEM : EINHEITLICHE STEUERPFLICHTIGE BEMESSUNGSGRUNDLAGE ( 3 ) KANN JEDOCH BEI DER ABFÜHRUNG DER EIGENEN MITTEL AUS DER MEHRWERTSTEUER, NACHSTEHEND ,,MWST-EIGENMITTEL'' GENANNT, VERZERRUNGEN ZWISCHEN DEN MITGLIEDSTAATEN HERVORRUFEN . ES IST DAHER ZWECKMÄSSIG, DIESE URSACHE FÜR VERZERRUNGEN ZU BESEITIGEN, INDEM VORGESEHEN WIRD, DASS ALLE MITGLIEDSTAATEN DEN GEMEINSCHAFTEN DIE IM HAUSHALTSPLAN VERANSCHLAGTEN EINNAHMEN IN FORM GLEICHBLEIBENDER MONATLICHER ZWÖLFTEL ZUR VERFÜGUNG STELLEN, WOBEI GEGEBENENFALLS SPÄTER EINE VERRECHNUNG DER BEREITGESTELLTEN BETRAEGE NACH MASSGABE DER TATSÄCHLICHEN MWST-BEMESSUNGSGRUNDLAGE VORGENOMMEN WIRD, SOBALD DIESE VOLLSTÄNDIG BEKANNT IST .

DIE BEREITSTELLUNG DER EIGENEN MITTEL KANN IN FORM EINER GUTSCHRIFT DER FÄLLIGEN BETRAEGE AUF EINEM ZU DIESEM ZWECK FÜR DIE KOMMISSION BEI DER HAUSHALTSVERWALTUNG DER EINZELNEN MITGLIEDSTAATEN ODER DEN VON IHNEN BESTIMMTEN EINRICHTUNGEN EINGERICHTETEN KONTO ERFOLGEN . UM DIE BEWEGUNGEN VON MITTELN AUF DAS FÜR DIE AUSFÜHRUNG DES HAUSHALTSPLANS ERFORDERLICHE MASS EINZUSCHRÄNKEN, KÖNNEN SICH DIE GEMEINSCHAFTEN DARAUF BESCHRÄNKEN, EINE ENTNAHME VON DEN VORGENANNTEN KONTEN NUR VORZUSEHEN, UM DEN KASSENMITTELBEDARF DER KOMMISSION ZU DECKEN .

ES IST ANGEZEIGT, DEN VON EINEM HAUSHALTSJAHR AUF DAS FOLGENDE HAUSHALTSJAHR ZU ÜBERTRAGENDEN RESTBETRAG ZU BESTIMMEN SOWIE DIE EINZELHEITEN FESTZULEGEN, NACH DENEN DIE EINNAHMEN UND DER ZU ÜBERTRAGENDE RESTBETRAG HAUSHALTSMÄSSIG VERBUCHT WERDEN .

DAMIT DIE FINANZIERUNG DES GEMEINSCHAFTLICHEN HAUSHALTSPLANS IN JEDEM FALL GEWÄHRLEISTET WIRD, IST ES ANGEZEIGT, DIE EINZELHEITEN FÜR DIE BEREITSTELLUNG DER AUF DER GRUNDLAGE DES BRUTTOSOZIALPRODUKTS BERECHNETEN BEITRAEGE GEMÄSS ARTIKEL 4 ABSÄTZE 2 UND 3 DES BESCHLUSSES VOM 21 . APRIL 1970 FESTZULEGEN .

DIE MITGLIEDSTAATEN HABEN FÜR DIE KOMMISSION DIE UNTERLAGEN UND ANGABEN, DIE DIESE FÜR DIE AUSÜBUNG DER IHR IN BEZUG AUF DIE EIGENEN MITTEL UND DAS HAUSHALTSVERFAHREN ÜBERTRAGENEN BEFUGNISSE BENÖTIGT, BEREITZUHALTEN UND IHR GEGEBENENFALLS ZU ÜBERMITTELN .

ES EMPFIEHLT SICH, DASS DIE MITGLIEDSTAATEN DIE PRÜFUNGEN UND ERHEBUNGEN IN BEZUG AUF DIE FESTSTELLUNG UND BEREITSTELLUNG DER EIGENEN MITTEL DURCHFÜHREN UND DASS DIE KOMMISSION IHRE BEFUGNISSE NACH MASSGABE DIESER VERORDNUNG AUSÜBT .

AB 1978 WIRD IN DEN HAUSHALTSPLAN EINE NEUE RECHNUNGSEINHEIT, DIE SOGENANNTE EUROPÄISCHE RECHNUNGSEINHEIT ( ERE ), EINGEFÜHRT .

EINE ENGE ZUSAMMENARBEIT ZWISCHEN DEN MITGLIEDSTAATEN UND DER KOMMISSION ERLEICHTERT DIE DURCHFÜHRUNG DIESER VERORDNUNG, DIE ES DEN GEMEINSCHAFTEN GESTATTEN SOLL, UNTER DEN BESTMÖGLICHEN BEDINGUNGEN ÜBER DIE EIGENEN MITTEL ZU VERFÜGEN .

DIE VOLLSTÄNDIGE ANWENDUNG DES SYSTEMS DER EIGENEN MITTEL ERFORDERT EINE DURCHGREIFENDE ÄNDERUNG DER VERORDNUNG ( EWG, EURATOM, EGKS ) NR . 2/71 DES RATES VOM 2 . JANUAR 1971 ZUR DURCHFÜHRUNG DES BESCHLUSSES VOM 21 . APRIL 1970 ÜBER DIE ERSETZUNG DER FINANZBEITRAEGE DER MITGLIEDSTAATEN DURCH EIGENE MITTEL DER GEMEINSCHAFTEN ( 4 ). ES ERSCHEINT DAHER ZWECKMÄSSIG, DIE VORLIEGENDE VERORDNUNG ZU ERLASSEN -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN :

TITEL I

ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN

ARTIKEL 1

DIE EIGENEN MITTEL DER GEMEINSCHAFTEN IM SINNE DES BESCHLUSSES VOM 21 . APRIL 1970 - NACHSTEHEND ,,EIGENE MITTEL'' GENANNT - WERDEN VON DEN MITGLIEDSTAATEN GEMÄSS IHREN RECHTS - UND VERWALTUNGSVORSCHRIFTEN FESTGESTELLT UND NACH MASSGABE DIESER VERORDNUNG DER KOMMISSION ZUR VERFÜGUNG GESTELLT UND KONTROLLIERT, UND ZWAR UNBESCHADET DER VERORDNUNG ( EWG, EURATOM, EGKS ) NR . 2892/77 DES RATES VOM 19 . DEZEMBER 1977 ÜBER DIE ANWENDUNG DES BESCHLUSSES VOM 21 . APRIL 1970 ÜBER DIE ERSETZUNG DER FINANZBEITRAEGE DER MITGLIEDSTAATEN DURCH EIGENE MITTEL DER GEMEINSCHAFTEN AUF DIE MEHRWERTSTEUER-EIGENMITTEL ( 5 ).

ARTIKEL 2

FÜR DIE ANWENDUNG DIESER VERORDNUNG GILT EIN ANSPRUCH ALS FESTGESTELLT, SOBALD DIE ENTSPRECHENDE FORDERUNG VON DER ZUSTÄNDIGEN DIENSTSTELLE ODER EINRICHTUNG DES MITGLIEDSTAATS ORDNUNGSGEMÄSS FESTGESETZT IST .

DIE ZUSTÄNDIGE DIENSTSTELLE ODER EINRICHTUNG DES MITGLIEDSTAATS NIMMT EINE NEUE FESTSTELLUNG VOR, WENN EINE NACH ABSATZ 1 VORGENOMMENE FESTSTELLUNG ZU BERICHTIGEN IST .

ARTIKEL 3

DIE MITGLIEDSTAATEN TREFFEN ALLE ZWECKDIENLICHEN MASSNAHMEN, DAMIT DIE UNTERLAGEN ÜBER DIE FESTSTELLUNG UND DIE BEREITSTELLUNG DER EIGENEN MITTEL MINDESTENS DREI KALENDERJAHRE LANG - VOM ENDE DES JAHRES AN GERECHNET, AUF DAS SICH DIESE UNTERLAGEN BEZIEHEN - AUFBEWAHRT WERDEN .

ARTIKEL 4

( 1 ) JEDER MITGLIEDSTAAT TEILT DER KOMMISSION AUF DEREN ANTRAG FOLGENDES MIT :

A ) DIE BEZEICHNUNG UND GEGEBENENFALLS DEN STATUS DER FÜR DIE FESTSTELLUNG DER EIGENEN MITTEL VERANTWORTLICHEN DIENSTSTELLEN ODER EINRICHTUNGEN;

B ) DIE ALLGEMEINEN RECHTS -, VERWALTUNGS - UND BUCHUNGSVORSCHRIFTEN, WELCHE DIE FESTSTELLUNG DER EIGENEN MITTEL UND DEREN BEREITSTELLUNG FÜR DIE KOMMISSION BETREFFEN .

( 2 ) DIE KOMMISSION TEILT DIE IN ABSATZ 1 GENANNTEN ANGABEN AUF ANTRAG DEN ANDEREN MITGLIEDSTAATEN MIT .

ARTIKEL 5

JEDER MITGLIEDSTAAT ERSTELLT JÄHRLICH EINE ABSCHLUSSRECHNUNG MIT EINEM BERICHT ÜBER DIE FESTSTELLUNG UND KONTROLLE DER EIGENEN MITTEL UND ÜBERMITTELT DIESE ABSCHLUSSRECHNUNGEN MIT DEM BERICHT VOR DEM 1 . JULI DES JAHRES, DAS AUF DAS BETREFFENDE HAUSHALTSJAHR FOLGT, DER KOMMISSION .

ARTIKEL 6

DER IN ARTIKEL 4 ABSATZ 1 UNTERABSATZ 2 DES BESCHLUSSES VOM 21 . APRIL 1970 GENANNTE SATZ WIRD IM HAUSHALTSPLAN DER GEMEINSCHAFTEN FESTGESETZT . ER WIRD DURCH EINE AUF DIE VIERTE DEZIMALSTELLE AUF - ODER ABGERUNDETE ZAHL AUSGEDRÜCKT UND ALS PROZENTSATZ DER VERANSCHLAGTEN MEHRWERTSTEUER-BEMESSUNGSGRUNDLAGE BERECHNET, UM DEN TEIL DES HAUSHALTSPLANS, DER NICHT DURCH ZÖLLE, AGRARABSCHÖPFUNGEN, VERSCHIEDENE EINNAHMEN UND GEGEBENENFALLS FINANZBEITRAEGE AUF DER GRUNDLAGE DES BRUTTOSOZIALPRODUKTS ( BSP ) FINANZIERT WIRD, VOLLSTÄNDIG ZU DECKEN .

TITEL II

VERBUCHUNG DER EIGENEN MITTEL

ARTIKEL 7

( 1 ) BEI DER HAUSHALTSVERWALTUNG JEDES MITGLIEDSTAATS ODER BEI DER VON JEDEM MITGLIEDSTAAT BESTIMMTEN EINRICHTUNG WIRD ÜBER DIE EIGENEN MITTEL BUCH GEFÜHRT, UND ZWAR AUFGEGLIEDERT NACH DER ART DER MITTEL .

( 2 ) DIE FESTGESTELLTEN ANSPRÜCHE WERDEN IN DIE BUCHFÜHRUNG SPÄTESTENS AM 20 . DES ZWEITEN MONATS AUFGENOMMEN, DER AUF DEN MONAT FOLGT, IN DEM DER ANSPRUCH FESTGESTELLT WURDE .

DIE MWST-EIGENMITTEL WERDEN JEDOCH WIE FOLGT IN DIESE BUCHFÜHRUNG AUFGENOMMEN :

- AM ERSTEN WERKTAG JEDEN MONATS IN HÖHE DES IN ARTIKEL 10 ABSATZ 3 GENANNTEN ZWÖLFTELS;

- JÄHRLICH, WAS DEN SALDO NACH ARTIKEL 10 ABSATZ 4 BETRIFFT .

( 3 ) JEDER MITGLIEDSTAAT ÜBERMITTELT DER KOMMISSION EINE MONATLICHE ÜBERSICHT ÜBER SEINE BUCHFÜHRUNG .

ARTIKEL 8

DIE GEMÄSS ARTIKEL 2 ABSATZ 2 GETROFFENEN NEUEN FESTSTELLUNGEN WERDEN IN DIE MONATLICHE ÜBERSICHT AUFGENOMMEN, DIE DEM DATUM DIESER FESTSTELLUNGEN ENTSPRICHT, UND DEM GESAMTBETRAG DER FESTGESTELLTEN ANSPRÜCHE HINZUGERECHNET ODER DAVON ABGEZOGEN .

TITEL III

BEREITSTELLUNG DER EIGENEN MITTEL

ARTIKEL 9

( 1 ) DER BETRAG DER FESTGESTELLT EIGENEN MITTEL WIRD VON JEDEM MITGLIEDSTAAT DEM ZU DIESEM ZWECK FÜR DIE KOMMISSION BEI DER HAUSHALTSVERWALTUNG DES MITGLIEDSTAATS ODER DER VON DEM MITGLIEDSTAAT BESTIMMTEN EINRICHTUNG EINGERICHTETEN KONTO GUTGESCHRIEBEN .

DIE MWST-EIGENMITTEL UND GEGEBENENFALLS DIE AUF DEM BSP BERUHENDEN FINANZBEITRAEGE WERDEN JEDOCH NACH MASSGABE VON ARTIKEL 10 ABSÄTZE 3 UND 4 GUTGESCHRIEBEN .

DIESES KONTO WIRD UNENTGELTLICH GEFÜHRT .

( 2 ) JEDER BETRAG WIRD ALS BRUTTOBETRAG GUTGESCHRIEBEN . BINNEN 30 TAGEN NACH DER MITTEILUNG EINER GUTSCHRIFT ERTEILT DIE KOMMISSION EINEN ÜBERWEISUNGSAUFTRAG ZUGUNSTEN DES MITGLIEDSTAATS ZUR PAUSCHALEN ERSTATTUNG DER ERHEBUNGSKOSTEN NACH ARTIKEL 3 ABSATZ 1 UNTERABSATZ 5 DES BESCHLUSSES VOM 21 . APRIL 1970 .

( 3 ) DIE GUTGESCHRIEBENEN BETRAEGE WERDEN VON DER KOMMISSION AUF DER GRUNDLAGE DER NOTIERUNGEN DES TAGES, DER DEM LETZTEN TERMIN FÜR DIE GUTSCHRIFT ENTSPRICHT, ODER DES ERSTEN VORHERGEHENDEN TAGES, FÜR DEN DIE NOTIERUNG VORLIEGT, IN ERE UMGERECHNET UND IN IHRE BUCHFÜHRUNG AUFGENOMMEN .

ARTIKEL 10

( 1 ) DIE GUTSCHRIFT NACH ARTIKEL 9 ABSATZ 1 ERFOLGT SPÄTESTENS AM 20 . DES ZWEITEN MONATS, DER AUF DEN MONAT FOLGT, IN DEM DER ANSPRUCH FESTGESTELLT WURDE .

( 2 ) IM BEDARFSFALL KÖNNEN DIE MITGLIEDSTAATEN VON DER KOMMISSION ERSUCHT WERDEN, ANDERE MITTEL ALS MWST-EIGENMITTEL EINEN MONAT VORHER AN HAND DER ANGABEN, ÜBER DIE SIE ZUM 15 . DES GLEICHEN MONATS VERFÜGEN, GUTZUSCHREIBEN .

JEDE VORGEZOGENE GUTSCHRIFT WIRD IM DARAUFFOLGENDEN MONAT, WENN DIE GUTSCHRIFT NACH ABSATZ 1 ERFOLGT, VERRECHNET . HIERBEI WIRD EIN BETRAG IN HÖHE DER VORGEZOGENEN GUTSCHRIFT ABGEZOGEN .

( 3 ) DIE GUTSCHRIFT DER MWST-EIGENMITTEL ODER GEGEBENENFALLS DER FINANZBEITRAEGE AUF DER GRUNDLAGE DES BSP ERFOLGT JEDOCH AM ERSTEN WERKTAG JEDEN MONATS, UND ZWAR IN HÖHE EINES ZWÖLFTELS DER SICH IN DIESER HINSICHT AUS DEM HAUSHALTSPLAN ERGEBENDEN BETRAEGE .

JEDE ENDGÜLTIGE FESTSTELLUNG EINES BERICHTIGUNGS - ODER NACHTRAGSHAUSHALTSPLANS HAT EINE ÄNDERUNG DES MWST-SATZES ODER GEGEBENENFALLS DER AUF DER GRUNDLAGE DES BSP ERRECHNETEN FINANZBEITRAEGE ZUR FOLGE; DABEI WERDEN DIE SEIT BEGINN DES HAUSHALTSJAHRES GUTGESCHRIEBENEN ZWÖLFTEL ENTSPRECHEND ANGEGLICHEN .

DIESE ANGLEICHUNG ERFOLGT BEI DER ERSTEN GUTSCHRIFT NACH DER ENDGÜLTIGEN FESTSTELLUNG DES BERICHTIGUNGS - ODER NACHTRAGSHAUSHALTSPLANS .

DAS ZWÖLFTEL BETREFFEND DIE GUTSCHRIFT FÜR DEN MONAT JANUAR JEDEN HAUSHALTSJAHRES WIRD AUF DER GRUNDLAGE DER MITTELANSÄTZE IM ENTWURF DES HAUSHALTSPLANS BERECHNET; DIESER BETRAG WIRD BEI DER GUTSCHRIFT FÜR DEN FOLGENDEN MONAT VERRECHNET . IST DER HAUSHALTSPLAN VOR BEGINN DES HAUSHALTSJAHRES NICHT ENDGÜLTIG FESTGESTELLT, SO WERDEN DIE ZWÖLFTEL EBENFALLS AUF DER GRUNDLAGE DER MITTELANSÄTZE IM ENTWURF DES HAUSHALTSPLANS BERECHNET; DIE VERRECHNUNG ERFOLGT AM ERSTEN FÄLLIGKEITSTAG NACH DER ENDGÜLTIGEN FESTSTELLUNG DES HAUSHALTSPLANS .

( 4 ) AUF DER GRUNDLAGE DER JÄHRLICHEN ÜBERSICHT ÜBER DIE MWST-EIGENMITTEL NACH ARTIKEL 10 ABSATZ 1 DER VERORDNUNG ( EWG, EURATOM, EGKS ) NR . 2892/77 WERDEN JEDEM MITGLIEDSTAAT EIN BETRAG, DER SICH UNTER ZUGRUNDELEGUNG DES IM VORHERGEHENDEN HAUSHALTSJAHR GELTENDEN SATZES AUS DEN ANGABEN IN DER GENANNTEN ÜBERSICHT ERRECHNET, ANGELASTET UND DIE IM LAUFE DIESES HAUSHALTSJAHRES ERFOLGTEN ZWÖLF GUTSCHRIFTEN GUTGESCHRIEBEN . DIE KOMMISSION STELLT DEN SALDO FEST UND TEILT IHN DEN MITGLIEDSTAATEN SO RECHTZEITIG MIT, DASS DIESE IHN DEM IN ARTIKEL 9 ABSATZ 1 DER VORLIEGENDEN VERORDNUNG GENANNTEN KONTO AM ERSTEN WERKTAG DES MONATS AUGUST DESSELBEN JAHRES GUTSCHREIBEN KÖNNEN .

( 5 ) AB 1 . JANUAR 1979 NEHMEN DIE MITGLIEDSTAATEN, DIE IM VORHERGEHENDEN HAUSHALTSJAHR FINANZBEITRAEGE AUF DER GRUNDLAGE DES BSP GUTGESCHRIEBEN HABEN, ZU DEN IN ABSATZ 3 ANGEGEBENEN TERMINEN NACH DER GLEICHEN METHODE EINE ANGLEICHUNG DER GENANNTEN BEITRAEGE VOR, UM UNTER BERÜCKSICHTIGUNG DES TATSÄCHLICHEN AUFKOMMENS AN MWST-EIGENMITTELN DIE URSPRÜNGLICHE AUFTEILUNG IM HAUSHALTSPLAN ZWISCHEN DEN MWST-EIGENMITTELN UND DEN FINANZBEITRAEGEN AUF DER GRUNDLAGE DES BSP WIEDERHERZUSTELLEN .

( 6 ) DIE IN DEN ABSÄTZEN 4 UND 5 GENANNTEN VORGÄNGE STELLEN ÄNDERUNGEN DER EINNAHMEN DES HAUSHALTSJAHRES DAR, IN DEM DIE VORGÄNGE ABGEWICKELT WERDEN .

ARTIKEL 11

BEI VERSPÄTETER GUTSCHRIFT AUF DEM IN ARTIKEL 9 ABSATZ 1 GENANNTEN KONTO HAT DER BETREFFENDE MITGLIEDSTAAT ZINSEN ZU ZAHLEN, DEREN SATZ GLEICH DEM HÖCHSTEN AM FÄLLIGKEITSTAG IN DEN MITGLIEDSTAATEN GELTENDEN DISKONTSATZ IST . DIESER SATZ ERHÖHT SICH UM 0,25 PROZENTPUNKTE FÜR JEDEN VERZUGSMONAT . DER ERHÖHTE SATZ FINDET AUF DIE GESAMTE DAUER DES VERZUGS ANWENDUNG .

TITEL IV

KASSENFÜHRUNG

ARTIKEL 12

( 1 ) DIE KOMMISSION VERFÜGT ÜBER DIE DEN IN ARTIKEL 9 ABSATZ 1 GENANNTEN KONTEN GUTGESCHRIEBENEN BETRAEGE, SOWEIT DIES ZUR DECKUNG IHRES MIT DER AUSFÜHRUNG DES HAUSHALTSPLANS VERBUNDENEN KASSENMITTELBEDARFS NOTWENDIG IST .

( 2 ) ÜBERSTEIGT DER KASSENMITTELBEDARF DIE GUTHABEN DER KONTEN, SO KANN DIE KOMMISSION BELASTUNGEN ÜBER DEN GESAMTBETRAG DIESER GUTHABEN HINAUS VORNEHMEN . IN DIESEM FALL UNTERRICHTET SIE VORHER DIE MITGLIEDSTAATEN ÜBER DIE VORAUSSICHTLICHEN ÜBERSCHREITUNGEN .

( 3 ) DER UNTERSCHIEDSBETRAG ZWISCHEN DEN GESAMTGUTHABEN UND DEM KASSENMITTELBEDARF WIRD AUF DIE MITGLIEDSTAATEN MÖGLICHST ANTEILMÄSSIG ZU DEN EINNAHMEN AUFGETEILT, DIE IM HAUSHALTSPLAN JE MITGLIEDSTAAT VERANSCHLAGT SIND .

( 4 ) DIE ANWEISUNGEN, DIE SIE AN DIE HAUSHALTSVERWALTUNG ODER AN DIE ZUSTÄNDIGE VERWALTUNG EINES JEDEN MITGLIEDSTAATS RICHTET, SIND SO SCHNELL WIE MÖGLICH AUSZUFÜHREN .

TITEL V

DURCHFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN ZU ARTIKEL 4 ABSÄTZE 2 UND 3 DES BESCHLUSSES VOM 21 . APRIL 1970

ARTIKEL 13

( 1 ) SOFERN ES ERFORDERLICH IST, DIE IN ARTIKEL 4 ABSÄTZE 2 UND 3 DES BESCHLUSSES VOM 21 . APRIL 1970 VORGESEHENEN VORLÄUFIGEN ABWEICHUNGEN IN ANSPRUCH ZU NEHMEN, FINDET DIESER ARTIKEL ANWENDUNG .

( 2 ) DAS BRUTTOSOZIALPRODUKT ZU MARKTPREISEN WIRD AUF DER GRUNDLAGE DER STATISTIKEN DES STATISTISCHEN AMTES DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN ERRECHNET, WOBEI FÜR JEDEN MITGLIEDSTAAT DAS ARITHMETISCHE MITTEL DER DREI ERSTEN JAHRE DES FÜNFJAHRESZEITRAUMS, DER DEM HAUSHALTSJAHR VORANGEHT, AUF DAS ARTIKEL 4 ABSÄTZE 2 UND 3 DES BESCHLUSSES VOM 21 . APRIL 1970 ANWENDUNG FINDET, ZUGRUNDE GELEGT WIRD .

( 3 ) DAS BRUTTOSOZIALPRODUKT JEDES BEZUGSJAHRES WIRD IN ERE AUF DER GRUNDLAGE DES DURCHSCHNITTLICHEN KURSES DER ERE IN DEM BETREFFENDEN JAHR FESTGESETZT .

( 4 ) SOLANGE DIE AUSNAHMEREGELUNG GEMÄSS ARTIKEL 4 ABSATZ 2 DES BESCHLUSSES VOM 21 . APRIL 1970 AUF EINEN ODER MEHRERE MITGLIEDSTAATEN ANGEWANDT WIRD, SETZT DIE KOMMISSION IN IHREM HAUSHALTSVORENTWURF DEN ZUR DECKUNG DES HAUSHALTS VERANSCHLAGTEN PROZENTSATZ EIN, DER DEN FINANZBEITRAEGEN DIESER MITGLIEDSTAATEN UNTER ZUGRUNDELEGUNG DES ANTEILS IHRES BSP AN DER SUMME DER BRUTTOSOZIALPRODUKTE DER MITGLIEDSTAATEN ENTSPRICHT, UND LEGT DEN MWST-SATZ ENTSPRECHEND DER RESTLICHEN DECKUNG DURCH DIE ÜBRIGEN MITGLIEDSTAATEN FEST . DIESE BETRAEGE SIND IM HAUSHALTSVERFAHREN ZU GENEHMIGEN .

ARTIKEL 14

IM SINNE DIESER VERORDNUNG

A ) ENTSPRICHT DAS BRUTTOSOZIALPRODUKT ZU MARKTPREISEN DEM BRUTTOINLANDSPRODUKT ZU MARKTPREISEN ZUZUEGLICH DER AUS DER ÜBRIGEN WELT EINGEGANGENEN EINKOMMEN AUS UNSELBSTÄNDIGER TÄTIGKEIT UND AUS UNTERNEHMERTÄTIGKEIT UND VERMÖGEN, ABZUEGLICH DER ENTSPRECHENDEN, AN DIE ÜBRIGE WELT ABGEFÜHRTEN EINKOMMEN;

B ) STELLT DAS BRUTTOINLANDSPRODUKT ZU MARKTPREISEN DAS ENDERGEBNIS DER PRODUKTIONSTÄTIGKEIT DER GEBIETSANSÄSSIGEN PRODUZIERENDEN EINHEITEN DAR; ES ENTSPRICHT DER GESAMTEN PRODUKTION VON WAREN UND DIENSTLEISTUNGEN DER VOLKSWIRTSCHAFT, ABZUEGLICH DER GESAMTEN VORLEISTUNGEN UND ZUZUEGLICH DER EINFUHRABGABEN .

TITEL VI

DURCHFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN ZU ARTIKEL 4 ABSATZ 5 DES BESCHLUSSES VOM 21 . APRIL 1970

ARTIKEL 15

BEI DER ANWENDUNG VON ARTIKEL 4 ABSATZ 5 DES BESCHLUSSES VOM 21 . APRIL 1970 BESTEHT DER SALDO EINES HAUSHALTSJAHRES AUS DEM UNTERSCHIEDSBETRAG ZWISCHEN

- SÄMTLICHEN EINNAHMEN IN DIESEM HAUSHALTSJAHR UND

- DEM BETRAG DER BEI DEN MITTELN DIESES HAUSHALTSJAHRES ZU VERBUCHENDEN ZAHLUNGEN ZUZUEGLICH DER MITTEL DESSELBEN HAUSHALTSJAHRES, DIE GEMÄSS DEN ARTIKELN 6 UND 95 DER HAUSHALTSORDNUNG GÜLTIG BLEIBEN .

DIESER UNTERSCHIEDSBETRAG WIRD UM DEN NETTOBETRAG VERMINDERT ODER ERHÖHT, DER SICH AUS DEM VERFALL GÜLTIG GEBLIEBENER MITTEL FRÜHERER HAUSHALTSJAHRE UND DEN ÜBERSCHREITUNGEN DIESER MITTEL BEI DEN ZAHLUNGEN AUF GRUND DER WECHSELKURSÄNDERUNGEN ZWISCHEN DER FESTSETZUNG DES BETRAGES DER GÜLTIG BLEIBENDEN MITTEL UND IHRER VERWENDUNG ERGIBT .

AUSSERDEM WIRD DER SALDO DES HAUSHALTSJAHRES 1978 UM DEN MEHR - ODER MINDERBETRAG KORRIGIERT, DER FESTGESTELLT WIRD, WENN DIE AM 31 . DEZEMBER 1977 IN RECHNUNGSEINHEITEN AUFGESTELLTE VERMÖGENSÜBERSICHT ZUM 1 . JANUAR 1978 IN EUROPÄISCHE RECHNUNGSEINHEITEN UNGERECHNET WIRD .

ARTIKEL 16

( 1 ) VOR ENDE OKTOBER JEDEN HAUSHALTSJAHRES SCHÄTZT DIE KOMMISSION AN HAND DER IHR ZU DIESEM ZEITPUNKT VORLIEGENDEN ANGABEN DIE HÖHE DER FÜR DAS GANZE JAHR VEREINNAHMTEN EIGENEN MITTEL .

TRETEN IM VERGLEICH ZU DEN URSPRÜNGLICHEN VORANSCHLAEGEN ERHEBLICHE UNTERSCHIEDE AUF, SO WIRD EIN BERICHTIGUNGSSCHREIBEN ZU DEM ENTWURF DES HAUSHALTSPLANS FÜR DAS FOLGENDE HAUSHALTSJAHR ERSTELLT .

( 2 ) GLEICHZEITIG MIT DEN VORGÄNGEN GEMÄSS ARTIKEL 10 ABSÄTZE 4 UND 5 WERDEN DIE EINNAHMENANSÄTZE IM HAUSHALTSPLAN FÜR DAS LAUFENDE HAUSHALTSJAHR IM WEGE EINES BERICHTIGUNGSHAUSHALTSPLANS UM DIE AUS DIESEN VORGÄNGEN RESULTIERENDEN UNTERSCHIEDSBETRAEGE ERHÖHT ODER VERRINGERT .

TITEL VII

KONTROLLVORSCHRIFTEN

ARTIKEL 17

( 1 ) DIE MITGLIEDSTAATEN HABEN ALLE ERFORDERLICHEN MASSNAHMEN ZU TREFFEN, DAMIT DIE BEITRAEGE, DIE DEN GEMÄSS DEN ARTIKELN 1 UND 2 FESTGESTELLTEN ANSPRÜCHEN ENTSPRECHEN, DER KOMMISSION NACH MASSGABE DIESER VERORDNUNG ZUR VERFÜGUNG GESTELLT WERDEN .

( 2 ) DIE MITGLIEDSTAATEN SIND NUR DANN NICHT VERPFLICHTET, DIE DEN FESTGESTELLTEN ANSPRÜCHEN ENTSPRECHENDEN BETRAEGE DER KOMMISSION ZUR VERFÜGUNG ZU STELLEN, WENN DIESE BETRAEGE AUS GRÜNDEN HÖHERER GEWALT NICHT ERHOBEN WERDEN KONNTEN .

( 3 ) DIE MITGLIEDSTAATEN TEILEN DER KOMMISSION, GEGEBENENFALLS IM RAHMEN BEREITS BESTEHENDER VERFAHREN, HALBJÄHRLICH DIE ALLGEMEINEN ANGABEN UND DIE GRUNDSATZFRAGEN MIT, DIE DIE WICHTIGSTEN PROBLEME BETREFFEN, DIE INSBESONDERE DURCH STREITIGKEITEN BEI DER ANWENDUNG DIESER VERORDNUNG AUFGEWORFEN WERDEN .

ARTIKEL 18

( 1 ) DIE MITGLIEDSTAATEN FÜHREN DIE PRÜFUNGEN UND ERHEBUNGEN IN BEZUG AUF DIE FESTSTELLUNG UND BEREITSTELLUNG DER EIGENEN MITTEL DURCH . DIE KOMMISSION ÜBT IHRE BEFUGNISSE NACH MASSGABE DES ARTIKELS AUS .

( 2 ) HIERBEI GEHEN DIE MITGLIEDSTAATEN WIE FOLGT VOR :

- SIE FÜHREN ZUSÄTZLICHE KONTROLLEN DURCH, UM DIE DIE KOMMISSION SIE DURCH EINEN BEGRÜNDETEN ANTRAG ERSUCHEN KANN .

- SIE ZIEHEN DIE KOMMISSION AUF DEREN ANTRAG ZU DEN VON IHNEN VORGENOMMENEN KONTROLLEN HINZU .

DIE MITGLIEDSTAATEN TREFFEN ALLE ZWECKDIENLICHEN MASSNAHMEN ZUR ERLEICHTERUNG DIESER KONTROLLEN . WIRD DIE KOMMISSION ZU DIESEN KONTROLLEN HINZUGEZOGEN, SO STELLEN DIE MITGLIEDSTAATEN IHR DIE IN ARTIKEL 3 GENANNTEN UNTERLAGEN ZUR VERFÜGUNG . ZUR MÖGLICHST WEITGEHENDEN EINSCHRÄNKUNG DER ZUSÄTZLICHEN KONTROLLEN KANN DIE KOMMISSION, DAMIT BESONDEREN FÄLLEN RECHNUNG GETRAGEN WERDEN KANN, DIE ÜBERMITTLUNG BESTIMMTER UNTERLAGEN VERLANGEN .

( 3 ) VON DEN IN DEN ABSÄTZEN 1 UND 2 GENANNTEN KONTROLLEN WERDEN FOLGENDE MASSNAHMEN NICHT BERÜHRT :

A ) DIE VON DEN MITGLIEDSTAATEN GEMÄSS IHREN RECHTS - UND VERWALTUNGSVORSCHRIFTEN VORGENOMMENEN KONTROLLEN;

B ) DIE MASSNAHMEN, DIE IN ARTIKEL 206, 206A UND 206B DES VERTRAGES ZUR GRÜNDUNG DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT SOWIE IN ARTIKEL 180, 180A UND 180B DES VERTRAGS ZUR GRÜNDUNG DER EUROPÄISCHEN ATOMGEMEINSCHAFT VORGESEHEN SIND;

C ) KONTROLLEN AUF GRUND VON ARTIKEL 209 BUCHSTABE C ) DES VERTRAGES ZUR GRÜNDUNG DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT UND ARTIKEL 183 BUCHSTABE C ) DES VERTRAGES ZUR GRÜNDUNG DER EUROPÄISCHEN ATOMGEMEINSCHAFT .

( 4 ) DIE KOMMISSION BERICHTET DEM EUROPÄISCHEN PARLAMENT UND DEM RAT IN REGELMÄSSIGEN ZEITABSTÄNDEN ÜBER DAS FUNKTIONIEREN DES KONTROLLSYSTEMS .

ARTIKEL 19

DIE VORSCHRIFTEN DES GEMEINSCHAFTSRECHTS FÜR DIE UNTER ARTIKEL 2 ABSATZ 1 DES BESCHLUSSES VOM 21 . APRIL 1970 FALLENDEN BEREICHE, INSBESONDERE IN BEZUG AUF DIE NOMENKLATUR, DEN URSPRUNG, DEN ZOLLWERT, DAS GEMEINSCHAFTLICHE VERSANDVERFAHREN UND DEN AKTIVEN VEREDELUNGSVERKEHR, WERDEN VON DEN ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN DER MITGLIEDSTAATEN BEI DER FESTSTELLUNG DER EIGENEN MITTEL ANGEWANDT .

TITEL VIII

BESTIMMUNGEN ÜBER DEN BERATENDEN AUSSCHUSS FÜR EIGENE MITTEL

ARTIKEL 20

( 1 ) ES WIRD EIN BERATENDER AUSSCHUSS FÜR EIGENE MITTEL - NACHSTEHEND ,,AUSSCHUSS'' GENANNT - EINGESETZT .

( 2 ) DER AUSSCHUSS SETZT SICH AUS VERTRETERN DER MITGLIEDSTAATEN UND DER KOMMISSION ZUSAMMEN .

JEDER MITGLIEDSTAAT IST IM AUSSCHUSS DURCH HÖCHSTENS FÜNF BEAMTE VERTRETEN .

DEN VORSITZ IM AUSSCHUSS FÜHRT EIN VERTRETER DER KOMMISSION .

DIE SEKRETARIATSGESCHÄFTE DES AUSSCHUSSES WERDEN VON DEN DIENSTSTELLEN DER KOMMISSION WAHRGENOMMEN .

( 3 ) DER AUSSCHUSS GIBT SICH EINE GESCHÄFTSORDNUNG .

ARTIKEL 21

DER AUSSCHUSS PRÜFT DIE FRAGEN IM ZUSAMMENHANG MIT DER DURCHFÜHRUNG DIESER VERORDNUNG, DIE IHM DER VORSITZENDE VON SICH AUS ODER AUF ANTRAG DES VERTRETERS EINES MITGLIEDSTAATS VORLEGT UND DIE INSBESONDERE FOLGENDES BETREFFEN :

A ) DIE IN ARTIKEL 4 ABSATZ 1 BUCHSTABE B ), ARTIKEL 5 UND ARTIKEL 18 ABSATZ 3 VORGESEHENEN ANGABEN UND MITTEILUNGEN;

B ) DIE IN ARTIKEL 18 ABSATZ 2 GENANNTEN FÄLLE HÖHERER GEWALT;

C ) DIE IN ARTIKEL 19 ABSATZ 2 VORGESEHENEN KONTROLLEN UND UNTERSUCHUNGEN .

TITEL IX

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

ARTIKEL 22

DIE KOMMISSION LEGT VOR DEM 30 . SEPTEMBER 1979 EINEN BERICHT ÜBER DIE ANWENDUNG DIESER VERORDNUNG SOWIE GEGEBENENFALLS VORSCHLAEGE ZUR ÄNDERUNG DIESER VERORDNUNG VOR .

ARTIKEL 23

ERFORDERLICHENFALLS ERLÄSST DER RAT AUF VORSCHLAG DER KOMMISSION EINSTIMMIG DIE DURCHFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN ZU DIESER VERORDUNG .

ARTIKEL 24

DIE VERORDNUNG ( EWG, EURATOM, EGKS ) NR . 2/71 WIRD MIT WIRKUNG VOM 1 . JANUAR 1978 AUFGEHOBEN . DIE BEZUGNAHMEN AUF DIE GENANNTE VERORDNUNG GELTEN ALS BEZUGNAHMEN AUF DIE VORLIEGENDE VERORDNUNG .

ARTIKEL 25

FÜR DAS HAUSHALTSJAHR 1978 WERDEN DIE IN ARTIKEL 5 UND ARTIKEL 10 ABSATZ VORGESEHENEN FRISTEN BIS ZUM 1 . SEPTEMBER 1979 BZW . BIS ZUM ERSTEN WERKTAG DES MONATS OKTOBER 1979 VERLÄNGERT .

ARTIKEL 26

DIESE VERORDNUNG TRITT AM TAG NACH IHRER VERÖFFENTLICHUNG IM AMTSBLATT DES EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN IN KRAFT .

SIE WIRD MIT BEGINN DES HAUSHALTSJAHRES 1978 ANGEWANDT .

DIESE VERORDNUNG IST IN ALLEN IHREN TEILEN VERBINDLICH UND GILT UNMITTELBAR IN JEDEM MITGLIEDSTAAT .

GESCHEHEN ZU BRÜSSEL AM 19 . DEZEMBER 1977 .

IM NAMEN DES RATES

DER PRÄSIDENT

G . GEENS

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