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Document 31977R2682

    Verordnung (EWG) Nr. 2682/77 der Kommission vom 5. Dezember 1977 über die Feststellung der Kurse und die Bestimmung der Durchschnittspreise und der repräsentativen Preise für Tafelweine

    ABl. L 312 vom 6.12.1977, blz. 8–10 (DA, DE, EN, FR, IT, NL)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (EL, ES, PT, FI, SV)

    Juridische status van het document Niet meer van kracht, Datum einde geldigheid: 01/08/2000; Aufgehoben durch 300R1623

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1977/2682/oj

    31977R2682

    Verordnung (EWG) Nr. 2682/77 der Kommission vom 5. Dezember 1977 über die Feststellung der Kurse und die Bestimmung der Durchschnittspreise und der repräsentativen Preise für Tafelweine

    Amtsblatt Nr. L 312 vom 06/12/1977 S. 0008 - 0010
    Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 9 S. 0129
    Griechische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 19 S. 0190
    Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 9 S. 0129
    Spanische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 13 S. 0146
    Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 13 S. 0146


    VERORDNUNG (EWG) Nr. 2682/77 DER KOMMISSION vom 5. Dezember 1977 über die Feststellung der Kurse und die Bestimmung der Durchschnittspreise und der repräsentiativen Preise für Tafelweine

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 816/70 des Rates vom 28. April 1970 zur Festlegung ergänzender Vorschriften für die gemeinsame Marktorganisation für Wein (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2211/77 (2), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 3 und Artikel 35,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 816/70 wurde durch die Verordnung (EWG) Nr. 2211/77 geändert, die anstatt des gewogenen Durchschnittspreises einen von der Kommission zu bestimmenden repräsentativen Preis einführt. Es empfiehlt sich daher, die Verordnung (EWG) Nr. 2108/76 der Kommission vom 26. August 1976 über die Feststellung der Kurse und die Bestimmung der Durchschnittspreise für Tafelweine (3) zu ersetzen.

    Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 816/70 bestimmt, daß die Kommission wöchentlich für jede Weinart, für die ein Orientierungspreis festgesetzt wird, und für jeden repräsentativen Markt der betreffenden Weinart auf der Grundlage aller ihr vorliegenden Angaben einen durchschnittlichen Erzeugerpreis ("Durchschnittspreis" genannt) und einen repräsentativen Preis festsetzt.

    Daher müssen die repräsentativen Märkte für die verschiedenen Weinarten festgelegt werden.

    Nach Artikel 4 Absatz 2 der genannten Verordnung haben die Mitgliedstaaten der Kommission alle zweckdienlichen Angaben zur Festsetzung dieser Preise, insbesondere die auf den repräsentativen Märkten für die einzelnen Weinarten festgestellten Erzeugerpreise, zu übermitteln.

    Es ist erforderlich, das Verfahren, nach dem die Preise ermittelt und die Durchschnittspreise sowie die repräsentativen Preise festgesetzt werden, im einzelnen zu regeln.

    Um in der Gemeinschaft eine möglichst einheitliche Erhebung zu erreichen, ist es angebracht, daß die notwendigen Informationen in den Mitgliedstaaten von Ausschüssen zusammengetragen werden, die die Marktentwicklung beobachten und von den Mitgliedstaaten für jeden repräsentativen Markt, der einer Anbaufläche einer bestimmten Grösse entspricht, eingesetzt werden. Bei der Zusammensetzung dieser Ausschüsse ist dem wirtschaftlichen Gewicht der in diesen Ausschüssen vertretenen Handelspartner Rechnung zu tragen.

    Handelsgeschäfte sind nur dann repräsentativ, wenn Geschäfte, die sich nicht auf eine bestimmte Mindestmenge beziehen, unberücksichtigt bleiben. Diese Mindestmenge ist ausschließlich unter Bezugnahme auf die durchschnittlichen Handelsgeschäfte mit den verschiedenen Weinarten festzusetzen.

    Die Durchschnittspreise sind Erzeugerpreise. Es empfiehlt sich daher, die Preisfeststellung auf die Tafelwein erzeugenden Mitgliedstaaten und auf die zwischen Erzeugern und Einkäufern getätigten Preise zu beschränken. Die Informationen über diese Preise müssen so präzise wie möglich sein, damit eine Beurteilung möglich ist.

    Um Schwierigkeiten bei der Veröffentlichung dieser Preise zu vermeiden, sollte für die Übermittlung der Informationen an die Kommission eine Frist gesetzt werden.

    Die der Kommission mitgeteilten Preise dienen als Grundlage für die Berechnung der repräsentativen Preise nach Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 816/70. Sie müssen deshalb die tatsächliche Marktsituation widerspiegeln.

    Die Kommission berücksichtigt bei der Bestimmung der Durchschnittspreise insbesondere, inwieweit die ihr mitgeteilten Preise repräsentativ sind ; ferner trägt sie den ergänzenden Bemerkungen der Mitgliedstaaten, dem Alkoholgrad und der Qualität der gehandelten Tafelweine Rechnung. Um zu gewährleisten, daß die festgestellten Durchschnittspreise ein getreues Bild der Lage geben, sind Maßnahmen zu treffen, damit lediglich die auf einem bestimmten repräsentativen Markt für eine bestimmte Menge einer bestimmten Weinart ermittelten Preise berücksichtigt werden.

    Diese Menge ist unter Zugrundelegung der Durchschnittsmengen festzusetzen, auf die sich sämtliche Geschäfte mit den einzelnen Weinarten bezogen. (1)ABl. Nr. L 99 vom 5.5.1970, S. 1. (2)ABl. Nr. L 256 vom 7.10.1977, S. 1. (3)ABl. Nr. L 236 vom 27.8.1976, S. 14.

    Es erscheint gerechtfertigt, die Möglichkeit vorzusehen, daß, auch wenn für einen bestimmten Zeitraum kein repräsentativer Preis festgesetzt wurde, keine Lagerverträge geschlossen werden dürfen.

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Wein -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die repräsentativen Märkte der Bundesrepublik Deutschland sind a) für Tafelweine der Art R III : Rheinpfalz-Rheinhessen (Hügelland);

    b) für Tafelweine der Art A II : Rheinpfalz (Oberhaardt), Rheinhessen (Hügelland);

    c) für Tafelweine der Art A III : Mosel-Rheingau.

    Artikel 2

    Die repräsentativen Märkte der Französischen Republik sind a) für Tafelweine der Art R I : Bastia, Béziers, Montpellier, Narbonne, Nîmes, Perpignan;

    b) für Tafelweine der Art R II : Bastia, Brignoles;

    c) für Tafelweine der Art A I : Bordeaux, Nantes.

    Artikel 3

    Die repräsentativen Märkte der Italienischen Republik sind a) für Tafelweine der Art R I : Asti, Firenze, Lecce, Pescara, Reggio Emilia, Treviso, Verona (für die dort erzeugten Weine);

    b) für Tafelweine der Art R II : Bari, Barletta, Cagliari, Lecce, Taranto;

    c) für Tafelweine der Art A I : Bari, Cagliari, Chieti, Ravenna (Lugo, Fänza), Trapani (Alcamo), Treviso.

    Artikel 4

    Der repräsentative Markt des Großherzogtums Luxemburg ist das Weinbaugebiet an der luxemburgischen Mosel für die Tafelweine der Arten A II und A III.

    Artikel 5

    Die Mitgliedstaaten bilden, soweit nicht schon vorhanden, für jeden der in den Artikeln 1 bis 4 genannten repräsentativen Märkte, der einer Weinbaufläche von mehr als 2 000 Hektar entspricht, einen Preisfeststellungsausschuß (im folgenden "Ausschuß" genannt).

    Artikel 6

    Bei der Bildung der Ausschüsse achten die Mitgliedstaaten darauf, daß alle betroffenen Handelspartner vertreten sind, und zwar im Verhältnis zu ihrem wirtschaftlichen Gewicht auf dem repräsentativen Markt, für welchen der betreffende Ausschuß gebildet wird.

    Artikel 7

    (1) Die Ausschüsse stellen mindestens einmal wöchentlich alle Informationen über die Handelsgeschäfte zwischen Erzeugern und Einkäufern in den auf ihre voraufgehende Feststellung folgenden Tagen zusammen. Sie ziehen lediglich Informationen über folgende Mengen in Betracht: - mindestens 200 hl für Tafelweine der Arten R I und A I,

    - mindestens 100 hl für Tafelweine der Art R II,

    - mindestens 30 hl für Tafelweine der Arten A II, A III und R III.

    (2) Die Ausschüsse teilen die in Absatz 1 genannten Informationen der zuständigen Stelle mit.

    Artikel 8

    (1) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission wöchentlich, jeweils spätestens am Montag, per Fernschreiben die Informationen der einzelnen Ausschüsse über die vorhergehende Woche mit, gegebenenfalls zusammen mit ergänzenden Bemerkungen insbesondere über die Preistendenz.

    Ist der Montag in einem Mitgliedstaat ein Feiertag, so erfolgt die Mitteilung durch diesen Mitgliedstaat spätestens am ersten darauf folgenden Werktag.

    Besteht für einen repräsentativen Markt kein Ausschuß, so werden die in Absatz 2 genannten Informationen von dem betreffenden Mitgliedstaat zusammengestellt.

    (2) Die Informationen betreffen: a) die Preise,

    b) die Farbe oder gegebenenfalls die betreffende Weinart,

    c) den Alkoholgehalt, wenn es sich um einen nach dem Alkoholgrad pro hl bewerteten Wein handelt,

    d) die Rebsorte, wenn es sich um Tafelweine der Arten R III, A II und A III handelt,

    e) das Volumen der für den betreffenden Zeitraum berücksichtigten Handelsgeschäfte.

    Artikel 9

    (1) Jeden Dienstag, erstmalig am 20. Dezember 1977, bestimmt die Kommission die nachstehenden Preise und veröffentlicht sie im Teil "C" des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften: - den Durchschnittspreis je Grad/hl bzw. je hl für jeden für die betreffende Weinart repräsentativen Markt,

    - die repräsentativen Preise je Grad/hl bzw. je hl gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben b) und c) der Verordnung (EWG) Nr. 816/70, die auf Grund der für die betreffende Woche ermittelten Preise errechnet werden.

    (2) Ist der Dienstag ein Feiertag, so werden der Durchschnittspreis und die repräsentativen Preise im Sinne von Absatz 1 am ersten darauffolgenden Werktag festgesetzt.

    In dem in Artikel 8 Absatz 1 zweiter Unterabsatz genannten Fall werden der Durchschnittspreis und die repräsentativen Preise am ersten auf die Mitteilung folgenden Werktag festgesetzt.

    Artikel 10

    Die Kommission bestimmt den in Artikel 9 Absatz 1 erster Gedankenstrich genannten Durchschnittspreis auf der Grundlage des Mittels der mitgeteilten Preise, und zwar unter Berücksichtigung ihres repräsentativen Charakters, der Beurteilung der Mitgliedstaaten, des Alkoholgrades und der Qualität der Tafelweine, die gehandelt worden sind.

    Nicht berücksichtigt werden die Preise für Handelsgeschäfte, die sich nicht mindestens auf folgende Mengen beziehen: - 2 000 hl für Tafelweine der Arten R I und A I,

    - 1 000 hl für Tafelweine der Art R II,

    - 500 hl für Tafelweine der Arten A II, A III und R III.

    Artikel 11

    Wird für eine Weinart zwei Wochen hintereinander kein repräsentativer Preis bestimmt, so wird das Verbot des Abschlusses von Lagerverträgen nach Artikel 5 Absatz 2 zweiter Unterabsatz der Verordnung (EWG) Nr. 816/70 dadurch nicht berührt.

    Artikel 12

    Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission unverzueglich die zur Durchführung dieser Verordnung erlassenen Maßnahmen mit.

    Artikel 13

    Die Verordnung (EWG) Nr. 2108/76 wird aufgehoben.

    Artikel 14

    Diese Verordnung tritt am 16. Dezember 1977 in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 5. Dezember 1977

    Für die Kommission

    Der Vizepräsident

    Finn GUNDELACH

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