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Document 31977R1822

    Verordnung (EWG) Nr. 1822/77 der Kommission vom 5. August 1977 über die Durchführungsbestimmungen zur Erhebung der Mitverantwortungsabgabe im Sektor Milch und Milcherzeugnisse

    ABl. L 203 vom 9.8.1977, p. 1–4 (DA, DE, EN, FR, IT, NL)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (EL, ES, PT, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1977/1822/oj

    31977R1822

    Verordnung (EWG) Nr. 1822/77 der Kommission vom 5. August 1977 über die Durchführungsbestimmungen zur Erhebung der Mitverantwortungsabgabe im Sektor Milch und Milcherzeugnisse

    Amtsblatt Nr. L 203 vom 09/08/1977 S. 0001 - 0004
    Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 9 S. 0040
    Griechische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 19 S. 0049
    Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 9 S. 0040
    Spanische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 13 S. 0015
    Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 13 S. 0015


    VERORDNUNG (EWG) Nr. 1822/77 DER KOMMISSION vom 5. August 1977 über die Durchführungsbestimmungen zur Erhebung der Mitverantwortungsabgabe im Sektor Milch und Milcherzeugnisse

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1079/77 des Rates vom 17. Mai 1977 über eine Mitverantwortungsabgabe und Maßnahmen zur Erweiterung der Märkte für Milch und Milcherzeugnisse (1), insbesondere auf Artikel 6,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Die Anwendung der mit der Verordnung (EWG) Nr. 1079/77 ab 16. September 1977 eingeführten Mitverantwortungsabgabe erfordert den Erlaß von Durchführungsbestimmungen zur Erhebung dieser Abgabe. Diese Durchführungsbestimmungen müssen eine möglichst wirksame und rationelle Regelung beinhalten. Um eine zu komplizierte Verwaltung und Kontrolle zu vermeiden, sind daher besondere Situationen zu berücksichtigen, die zu umfangreiche Formalitäten und zu grosse finanzielle Belastungen mit sich bringen könnten, welche in keinem Verhältnis zu der Mitverantwortungsabgabe stehen würden.

    In Übereinstimmung mit Artikel 2 Absatz 3 zweiter Unterabsatz der genannten Verordnung muß der bis zum Ende des Milchwirtschaftsjahres 1977/1978 anwendbare Betrag der Abgabe beziffert werden. In den Fällen, in denen die Milch dem Erzeuger auf der Grundlage von in Litern ausgedrückten Lieferungen bezahlt wird, ist die Anwendung eines Koeffizienten auf den in Kilogramm festgesetzten Abgabebetrag vorzusehen. Für die vom Erzeuger für die Herstellung von Butter oder Rahm verwendete Milch muß sich der Betrag der Abgabe zwecks Verwaltungsvereinfachung und aus Kontrollgründen auf die Mengen Magermilch oder Buttermilch beziehen, für die die in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b) der Verordnung (EWG) Nr. 986/68 genannte Beihilfe dem Erzeuger auf Antrag tatsächlich gewährt wird.

    In diesem Fall sollte die in Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1079/77 genannte Zahlung möglichst durch Abzug der von dem Erzeuger zu leistenden Abgabe von der genannten Beihilfe erfolgen.

    Hinsichtlich der in Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1079/77 genannten Befreiung von der Abgabe ist zu präzisieren, daß nur die Erzeuger befreit sind, deren Betrieb in einem der genannten Gebiete liegt. Ausserdem ist es angezeigt, auch die ausserhalb der Berggebiete erzeugte Milch, die keine Kuhmilch ist, wegen ihres marginalen Charakters nicht zu berücksichtigen. Das gleiche gilt für die Erzeuger, die jährlich sehr geringe Mengen Milch bei anderen Erzeugern zukaufen und unmittelbar als Konsummilch vermarkten.

    Bei den Molkereien, die eine begrenzte Menge Milch geliefert erhalten oder die nur einmal jährlich die Milchgeldabrechnung mit dem Erzeuger vornehmen, ist ein vereinfachtes Verfahren für die Erhebung der Abgabe vorzusehen.

    Um eine wirksame Kontrolle zu ermöglichen, ist vorzuschreiben, daß die zur Einbehaltung der Abgabe auf die von den Erzeugern gelieferte Milch verpflichteten Käufer eine Buchhaltung führen, die den besonderen Erfordernissen dieser Kontrolle entspricht. Um zu gewährleisten, daß insbesondere die Käufer die ihnen durch Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1079/77 auferlegten Verpflichtungen einhalten, müssen die Mitgliedstaaten Kontrollmaßnahmen treffen, mit denen die Erhebung der Abgabe gewährleistet wird, sowie Vorschriften erlassen, wonach die Betroffenen darüber informiert werden, welchen Sanktionen sie sich bei etwaigen Zuwiderhandlungen aussetzen.

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Milch und Milcherzeugnisse - (1)ABl. Nr. L 131 vom 26.5.1977, S. 6.

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    TITEL I Erhebung der Mitverantwortungsabgabe bei Milchlieferungen an eine Molkerei

    Artikel 1

    (1) Jeder Milcherzeuger, dessen Betrieb nicht in einem der in Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1079/77 genannten Gebiete liegt, hat die Mitverantwortungsabgabe für die gesamte rohe Kuhmilch zu leisten, die ihm von einem milchbe- oder -verarbeitenden Betrieb abgekauft wird und deren Lieferung ab 16. September 1977 erfolgt.

    (2) Im Sinne dieser Verordnung gilt: a) als milchbe- oder -verarbeitender Betrieb auch: - eine Gemeinschaft, die Käufer ist und Milch be- oder verarbeitet,

    - ein Betrieb oder eine Gemeinschaft, die Milch kaufen, ihre Tätigkeit jedoch auf die Sammlung, Lagerung und Kühlung oder einen dieser Vorgänge beschränken;

    b) als Lieferung jede Lieferung, ohne Rücksicht darauf, ob der Transport vom Erzeuger selbst, dem Milch kaufenden Betrieb oder einem Dritten besorgt wird.

    (3) Von der Erhebung der Abgabe sind jedoch die Milchmengen ausgenommen, die von einem Erzeuger an einen anderen Erzeuger verkauft werden, sofern - letzterer sie selbst unmittelbar als Konsummilch vermarktet und

    - die gesamte von diesem letzteren zugekaufte Milchmenge 3 000 kg jährlich nicht übersteigt.

    Artikel 2

    (1) Die Abgabe beträgt 0,260 RE/100 kg Kuhmilch für Lieferungen in der Zeit vom 16. September 1977 bis zum Ende des Milchwirtschaftsjahres 1977/1978, unbeschadet einer etwaigen Änderung gemäß Artikel 2 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 1079/77.

    Wird die Milch dem Erzeuger unter Zugrundelegung von in Liter ausgedrückten Lieferungen bezahlt, so wird die Umrechnung in Kilogramm durch Anwendung des Koeffizienten 1,03 vorgenommen.

    (2) Die Milchkäufer haben den als Mitverantwortungsabgabe einbehaltenen Betrag auf jeder Milchgeldabrechnung für den einzelnen Erzeuger gesondert auszuweisen.

    Artikel 3

    (1) Mit Ausnahme der Betriebe, die nur Milch von Erzeugern kaufen, deren Betriebe in den in Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1079/77 genannten Gebieten liegen, führen die Käufer, die die Milch von Erzeugern kaufen, eine Buchhaltung, in die die zuständige Stelle Einsicht nehmen kann und die, nach Wahl des betreffenden Mitgliedstaats, für jeden Monat oder Zeitraum von vier Wochen folgende Angaben enthält: a) Name und Anschrift der Erzeuger, bei denen sie die Milch gekauft haben,

    b) die entsprechenden, von jedem einzelnen Erzeuger gekauften Milchmengen,

    c) Name und Anschrift der milchbe- oder -verarbeitenden Betriebe, an welche die betreffende Milch geliefert worden ist, sofern diese Betriebe die Milch nicht selbst bei den Erzeugern gekauft haben,

    d) den Betrag der Abgabe, der von der Summe einbehalten wird, welche jedem einzelnen Erzeuger als Vergütung für seine Milchlieferung geschuldet wird.

    (2) Hinsichtlich der Milch aus Betrieben, die in einem der in Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1079/77 genannten Gebiete liegen, müssen in der Buchhaltung Name und Anschrift der betreffenden Erzeuger sowie die von ihnen entweder während des betreffenden Monats oder während des betreffenden Zeitraums von vier Wochen gelieferten Milchmengen gesondert ausgewiesen werden.

    Im übrigen erlassen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Vorschriften über die der zuständigen Stelle vorzulegenden Beweisstücke, durch die die geographische Lage der genannten Betriebe nachzuweisen ist.

    (3) Die Käufer übermitteln der zuständigen Stelle spätestens 45 Tage nach Ablauf des betreffenden Monats oder Zeitraums von vier Wochen: a) eine Erklärung über die gesamte im Laufe des betreffenden Zeitraums von den Erzeugern gelieferte Milchmenge,

    b) den entsprechenden Gesamtbetrag der Abgabe, den sie der zuständigen Stelle schulden.

    (4) Die Mitgliedstaaten können jedoch gestatten, daß die Zeit vom 16. September bis Ende Oktober 1977 zu einem einzigen Zeitraum im Sinne des Absatzes 3 zusammengefasst wird.

    Artikel 4

    (1) Die milchbe- oder -verarbeitenden Betriebe, die den Nachweis erbringen, daß die Kuhmilchmengen, die sie im Jahre 1976 von den Erzeugern gekauft haben, im Durchschnitt 1 500 kg Milch pro Tag nicht überstiegen, können auf Antrag von der zuständigen Stelle die Genehmigung erhalten, die in Artikel 3 Absatz 3 genannten Verpflichtungen vierteljährlich zu erfuellen.

    (2) Die Betriebe, die Käse mit einer Reifungsdauer von mindestens sechs Monaten herstellen und die die Milchgeldabrechnung mit dem Erzeuger nur einmal jährlich vornehmen, können die in Artikel 3 Absatz 3 genannten Verpflichtungen jährlich erfuellen.

    (3) Wird von den vorstehenden Absätzen Gebrauch gemacht, so sind die in Artikel 3 Absatz 3 genannten Vorgänge spätestens 45 Tage nach dem Ablauf des betreffenden Vierteljahres bzw. Kalenderjahres vorzunehmen.

    (4) Um besonderen administrativen Schwierigkeiten in Italien Rechnung zu tragen, die über die in den vorstehenden Absätzen berücksichtigten hinaus gehen, können zusätzliche Durchführungsbestimmungen erlassen werden.

    TITEL II Erhebung der Mitverantwortungsabgabe beim Verkauf von Milch in Form bestimmter anderer Milcherzeugnisse durch den Erzeuger

    Artikel 5

    (1) Jeder Milcherzeuger, dessen Betrieb nicht in einem der in Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1079/77 genannten Gebiete liegt und der seine Milch ganz oder teilweise auf dem Hof zur Herstellung von Butter und Rahm verwendet, leistet diesbezueglich die Mitverantwortungsabgabe für die Mengen Milch, die den Mager- und Buttermilchmengen entsprechen, welche er ab 16. September 1977 zur Fütterung seiner Tiere verwendet und für die die in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b) der Verordnung (EWG) Nr. 986/68 genannte Beihilfe gewährt wird.

    Artikel 3 Absatz 2 zweiter Unterabsatz findet entsprechende Anwendung.

    (2) In dem Zeitraum vom 16. September 1977 bis zum Ende des Milchwirtschaftsjahres 1977/1978 beträgt die Abgabe 0,286 RE/100 kg Mager- oder Buttermilch, die in den Genuß der in Absatz 1 genannten Beihilfe kommt, unbeschadet einer etwaigen Änderung gemäß Artikel 2 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 1079/77.

    Artikel 6

    (1) Die Zahlung im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1079/77 erfolgt in der Weise, daß die als Abgabe zu erhebenden Beträge von dem Betrag abgezogen werden, der gemäß Artikel 6 bis 8a der Verordnung (EWG) Nr. 1105/68 als Beihilfe gewährt wird.

    Dieser Abzug wirkt sich nicht auf die Verbuchung der jeweiligen Beträge aus.

    (2) In den Mitgliedstaaten, in denen die Anwendung des Absatzes 1 jedoch infolge der bestehenden Verteilung der Verwaltungskompetenzen auf Schwierigkeiten stossen würde, kann ein anderes Erhebungssystem angewendet werden, das gleichwertige Sicherheiten bietet.

    TITEL III Allgemeine Vorschriften

    Artikel 7

    Im Falle einer Änderung des in Rechnungseinheiten oder in nationaler Währung ausgedrückten Betrages der Abgabe ist der im laufenden Monat oder im laufenden Zeitraum von vier Wochen zu erhebende Betrag derjenige, der am ersten Tag des betreffenden Monats oder des betreffenden Zeitraums von vier Wochen anwendbar ist ; dies gilt auch, wenn von Artikel 4 Absätze 1 und 2 Gebrauch gemacht wird.

    Artikel 8

    Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission vor dem 15. jeden Monats die im Laufe des Vormonats als Abgabe vereinnahmte Summe mit ; dabei sind die Mengen Milch, Magermilch und Buttermilch aufzuführen, die als Berechnungsgrundlage für die Abgabe dienten.

    Artikel 9

    (1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen zusätzlichen Maßnahmen, um die Erhebung der Abgabe gemäß dieser Verordnung zu gewährleisten, insbesondere die Kontrollmaßnahmen sowie die Maßnahmen zur Unterrichtung der Beteiligten hinsichtlich der strafrechtlichen oder administrativen Folgen, denen sich die Betreffenden bei Nichteinhaltung der Vorschriften dieser Verordnung aussetzen.

    (2) Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission vor dem 1. Oktober 1977 über die in Absatz 1 genannten Maßnahmen und über die gegebenenfalls gemäß Artikel 6 Absatz 2 erlassenen Bestimmungen.

    Artikel 10

    Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 5. August 1977.

    Für die Kommission

    Der Vizepräsident

    Finn GUNDELACH

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