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Document 31977R1516

Verordnung (EWG) Nr. 1516/77 der Kommission vom 6. Juli 1977 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 776/73 über die Eintragung von Verträgen und die Übermittlung von Angaben im Hopfensektor

ABl. L 169 vom 7.7.1977, p. 12–12 (DA, DE, EN, FR, IT, NL)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (EL, ES, PT, FI, SV, CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 21/10/2006; Stillschweigend aufgehoben durch 32006R1557

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1977/1516/oj

31977R1516

Verordnung (EWG) Nr. 1516/77 der Kommission vom 6. Juli 1977 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 776/73 über die Eintragung von Verträgen und die Übermittlung von Angaben im Hopfensektor

Amtsblatt Nr. L 169 vom 07/07/1977 S. 0012 - 0012
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 9 S. 0028
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 18 S. 0189
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 9 S. 0028
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 12 S. 0227
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 12 S. 0227


VERORDNUNG (EWG) Nr. 1516/77 DER KOMMISSION vom 6. Juli 1977 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 776/73 über die Eintragung von Verträgen und die Übermittlung von Angaben im Hopfensektor

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1696/71 des Rates vom 26. Juli 1971 über die gemeinsame Marktorganisation für Hopfen (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1170/77 (2), insbesondere auf Artikel 12 Absatz 8 und Artikel 18,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Gemäß Artikel 12 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1696/71 darf in Gebieten der Gemeinschaft, in denen anerkannte Erzeugergemeinschaften ihren Mitgliedern ein angemessenes Einkommen sichern und das Angebot rationell steuern, die Beihilfe nur diesen Gemeinschaften gewährt werden.

Nach dieser Verordnung legt der Rat auf Vorschlag der Kommission und an Hand der Mitteilungen der Mitgliedstaaten die Liste dieser Gebiete fest. Die Mitgliedstaaten müssen somit der Kommission die Gebiete angeben, welche die obengenannten Bedingungen erfuellen.

Damit der Rat diese Liste für jede Ernte vor den ersten Anbauarbeiten festlegen kann, müssen die Mitteilungen der Mitgliedstaaten bei der Kommission rechtzeitig eingehen.

Die Kommission muß in der Lage sein, vor jeder Ernte die Aufteilung der in der Gemeinschaft angebauten Hopfensorten auf die Sortengruppen gemäß Artikel 12 Absatz 5 der Verordnung (EWG) Nr. 1696/71 zu aktualisieren.

Gemäß Artikel 12 Absatz 5 der Verordnung (EWG) Nr. 1696/71 wird bei der Berechnung der Beihilfe insbesondere der auf der Ebene der anerkannten Erzeugergemeinschaften erzielte Erlös berücksichtigt. Aus diesem Grunde müssen die Mitgliedstaaten bei der Übermittlung ihrer Angaben zwischen Erzeugergemeinschaften und Einzelerzeugern unterscheiden.

Die Verordnung (EWG) Nr. 776/73 der Kommission vom 20. März 1973 über die Eintragung von Verträgen und die Übermittlung von Angaben im Hopfensektor (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 209/77 (4), ist entsprechend zu ergänzen.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Hopfen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

In die Verordnung (EWG) Nr. 776/73 wird nachstehender Artikel 3a eingefügt:

"Artikel 3a

Jeder Mitgliedstaat teilt jedes Jahr mit: a) vor dem 1. Februar des Erntejahres, für das die Erzeugungsbeihilfe gewährt werden kann, die nach Artikel 12 Absatz 3 erster Unterabsatz der Verordnung (EWG) Nr. 1696/71 vorgesehene Liste der Gebiete,

b) vor dem 31. März des Erntejahres, für das die Erzeugungsbeihilfe gewährt werden kann, die angebauten Hopfensorten sowie deren Alpha-Säuregehalt der nach Artikel 13 der Verordnung (EWG) Nr. 1696/71 eingetragenen Flächen der vorigen Ernte. "

Artikel 2

Artikel 4 Absatz 1 erster Unterabsatz und Artikel 6 erster Unterabsatz der Verordnung (EWG) Nr. 776/73 werden wie folgt ergänzt:

"und wobei nach anerkannten Erzeugergemeinschaften und Einzelerzeugern zu unterscheiden ist".

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 6. Juli 1977

Für die Kommission

Der Vizepräsident

Finn GUNDELACH (1)ABl. Nr. L 175 vom 4.8.1971, S. 1. (2)ABl. Nr. L 137 vom 3.6.1977, S. 7. (3)ABl. Nr. L 74 vom 22.3.1973, S. 14. (4)ABl. Nr. L 28 vom 1.2.1977, S. 35.

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