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Document 31976L0766

    Richtlinie 76/766/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Alkoholtafeln

    ABl. L 262 vom 27.9.1976, p. 149–152 (DA, DE, EN, FR, IT, NL)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (EL, ES, PT, FI, SV, CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 01/12/2015; Aufgehoben durch 32011L0017

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1976/766/oj

    31976L0766

    Richtlinie 76/766/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Alkoholtafeln

    Amtsblatt Nr. L 262 vom 27/09/1976 S. 0149 - 0152
    Finnische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 5 S. 0178
    Griechische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 4 S. 0123
    Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 5 S. 0178
    Spanische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 5 S. 0188
    Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 5 S. 0188


    RICHTLINIE DES RATES vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Alkoholtafeln (76/766/EWG)

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 100,

    auf Vorschlag der Kommission,

    nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

    nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),

    in Erwägung nachstehender Gründe

    In mehreren Mitgliedstaaten gibt es Rechtsvorschriften zur Definition des Alkoholgehalts von Alkohol-Wasser-Mischungen. Diese Rechtsvorschriften sind von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat verschieden und schaffen damit Hemmnisse für den Handelsverkehr. Deshalb bedarf es hier einer zu einer gemeinsamen Definition führenden Harmonisierung auf Gemeinschaftsebene.

    Der Rat hat die Kommission in seiner Entschließung vom 17. Dezember 1973 über die Industriepolitik (3) gebeten, ihm vor dem 1. Dezember 1974 einen Vorschlag für eine Richtlinie über Alkoholometrie und Alkoholometer zu übermitteln.

    Die Harmonisierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die gemeinsame Methode zur Feststellung des Alkoholgehalts auf Grund des Ergebnisses der durchgeführten Messungen ist auch zur Ergänzung der Harmonisierung bei Alkoholometern und Araeometern für Alkohol unerläßlich, damit jegliche Unklarheit beseitigt und jeglicher Beanstandung vorgebeugt wird -

    HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

    Artikel 1

    Diese Richtlinie legt die Art der Angabe des Alkoholgehalts, und zwar entweder der Volumenkonzentration oder des Massengehalts, wie im Anhang definiert, sowie eine Formel für die Aufstellung von Tafeln zur Bestimmung des Alkoholgehalts aus der Meßgrösse fest.

    Artikel 2

    Ab 1. Januar 1980 können die Mitgliedstaaten Alkoholgehaltsangaben nicht aus Gründen beanstanden, die sich auf die benutzten Alkoholtafeln oder Meßgeräte beziehen, wenn die Alkoholtafeln ausgehend von der im Anhang angegebenen Formel aufgestellt und als Meßgeräte Alkoholometer oder Araeometer für Alkohol mit EWG-Stempeln und -Zeichen oder Meßgeräte von mindestens gleicher Genauigkeit verwendet worden sind.

    Artikel 3

    Für die Angabe des in Artikel 2 genannten Alkoholgehalts, der im Anhang definiert ist, sind folgende Abkürzungen zu verwenden:

    die Abkürzung "% vol" für die Volumenkonzentration,

    die Abkürzung "% mas" für den Massengehalt.

    Artikel 4

    Die Mitgliedstaaten untersagen ab 1. Januar 1980 die Verwendung aller Alkoholgehalte, die mit den Bestimmungen dieser Richtlinie nicht in Einklang stehen.

    Artikel 5

    (1) Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen innerhalb von 24 Monaten nach der Bekanntgabe (1)ABl. Nr. C 76 vom 7.4.1975, S. 39. (2)ABl. Nr. C 248 vom 29.10.1975, S. 22. (3)ABl. Nr. C 117 vom 31.12.1973, S. 1.

    dieser Richtlinie die erforderlichen Vorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen, und setzen die Kommission unverzueglich davon in Kenntnis.

    Sie wenden diese Vorschriften spätestens ab 1. Januar 1980 an.

    (2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

    Artikel 6

    Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

    Geschehen zu Brüssel am 27. Juli 1976.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    M. van der STÖL

    ANHANG ALKOHOLGEHALT

    1. DEFINITIONEN

    Die Volumenkonzentration einer Äthanol-Wasser-Mischung - nachstehend Alkohol-Wasser-Mischung genannt - ist das Verhältnis des in dieser Mischung enthaltenen Volumens an reinem Äthanol bei einer Temperatur von 20 ºC zum Gesamtvolumen dieser Mischung bei derselben Temperatur.

    Der Massengehalt einer Alkohol-Wasser-Mischung ist das Verhältnis der in dieser Mischung enthaltenen Alkoholmasse zur Gesamtmasse dieser Mischung.

    2. ANGABE DES ALKOHOLGEHALTS

    Die Volumenkonzentration und der Massengehalt werden in Prozent angegeben.

    Die Abkürzung bei der Volumenkonzentration ist "% vol".

    Die Abkürzung beim Massengehalt ist "% mas".

    3. BESTIMMUNG DES ALKOHOLGEHALTS

    Zur Ermittlung des Alkoholgehalts mit Hilfe der in der Richtlinie des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Alkoholometer und Araeometer für Alkohol (1) vorgesehenen Geräte sind - die Anzeigen des Alkoholometers oder des Araeometers für Alkohol bei der Temperatur der Mischung abzulesen und

    - die Temperatur der Mischung zu messen.

    Die Ergebnisse werden aus den Internationalen Alkoholtafeln ermittelt.

    4. FORMEL FÜR DIE BERECHNUNG DER INTERNATIONALEN ALKOHOLTAFELN FÜR ALKOHOL-WASSER-MISCHUNGEN >PIC FILE= "T0009532"> (1)Siehe Seite 143 dieses Amtsblatts. >PIC FILE= "T9000935">

    KÖFFIZIENTEN DER FORMEL

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