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Document 31976L0399
Council Directive 76/399/EEC of 6 April 1976 making a fifth amendment to the Council Directive of 23 October 1962 on the approximation of the rules of the Member States concerning the colouring matters authorized for use in foodstuffs intended for human consumption
Richtlinie 76/399/EWG des Rates vom 6. April 1976 zur fünften Änderung der Richtlinie des Rates vom 23. Oktober 1962 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für färbende Stoffe, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen
Richtlinie 76/399/EWG des Rates vom 6. April 1976 zur fünften Änderung der Richtlinie des Rates vom 23. Oktober 1962 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für färbende Stoffe, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen
ABl. L 108 vom 26.4.1976, p. 19–20
(DA, DE, EN, FR, IT, NL) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(EL, ES, PT, FI, SV, CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL)
No longer in force, Date of end of validity: 19/01/2009; Stillschweigend aufgehoben durch 32008R1333
Richtlinie 76/399/EWG des Rates vom 6. April 1976 zur fünften Änderung der Richtlinie des Rates vom 23. Oktober 1962 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für färbende Stoffe, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen
Amtsblatt Nr. L 108 vom 26/04/1976 S. 0019 - 0020
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 4 S. 0229
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 15 S. 0044
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 4 S. 0229
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 5 S. 0003
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 5 S. 0003
++++ RICHTLINIE DES RATES vom 6 . April 1976 zur fünften Änderung der Richtlinie des Rates vom 23 . Oktober 1962 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für färbende Stoffe , die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen ( 76/399/EWG ) DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft , insbesondere auf Artikel 100 , auf Vorschlag der Kommission , nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments ( 1 ) , nach Stellungnahme des Wirtschafts - und Sozialausschusses ( 2 ) , in Erwägung nachstehender Gründe : Die Richtlinie des Rates vom 23 . Oktober 1962 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für färbende Stoffe , die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen ( 3 ) , zuletzt geändert durch die Richtlinie 70/358/EWG ( 4 ) , enthält eine Gemeinschaftsliste für färbende Stoffe . Seit dem Erlaß dieser Richtlinie sind auf dem Gebiet der toxikologischen Untersuchungsmethoden von Lebensmittelzusatzstoffen bedeutende Fortschritte zu verzeichnen gewesen ; das ist insbesondere bei der Beurteilung und Auswertung biologischer und chemischer Daten der Fall . Aus den derzeitigen Anforderungen hinsichtlich der gesundheitlichen Unbedenklichkeit von färbenden Stoffen ergibt sich , daß einige von ihnen nicht mehr zur Verwendung in Lebensmitteln zugelassen bleiben können . Das aus diesem Grund notwendige Verbot muß unter Bedingungen erfolgen , die sowohl den Schutz der öffentlichen Gesundheit gewährleisten als auch im Rahmen des Möglichen Störungen technologischer und wirtschaftlicher Art vermeiden - HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN : Artikel 1 ( 1 ) Die Anhänge I und III der Richtlinie vom 23 . Oktober 1962 werden wie folgt geändert : Die nachstehend aufgeführten färbenden Stoffe werden ab 1 . Januar 1977 gestrichen : E 103 Chrysoin S , E 105 Echtgelb , E 111 Orange GGN , E 121 Orseille , Orcein , E 125 Scharlach GN , E 126 Ponceau 6 R , E 130 Anthrachinonblau ( Indanthrenblau RS ) , E 152 Schwarz 7984 , E 181 gebrannte Schwarzerde . ( 2 ) Lebensmittel , die einen oder mehrere der in Absatz 1 aufgeführten färbenden Stoffe enthalten , dürfen ab 1 . Januar 1978 nicht mehr in Verkehr gebracht werden . Artikel 2 Die Mitgliedstaaten , die ermächtigt sind , die Verwendung einer oder mehrerer der in Artikel 1 Absatz 1 aufgeführten färbenden Stoffe in Lebensmitteln bis zum 31 . Dezember 1975 zu verbieten , können dieses Verbot über den genannten Zeitpunkt hinaus aufrechterhalten . Artikel 3 Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen , um dieser Richtlinie zu den in Artikel 1 festgesetzten Zeitpunkten nachzukommen , und setzen die Kommission unverzueglich davon in Kenntnis . Artikel 4 Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet . Geschehen zu Luxemburg am 6 . April 1976 . Im Namen des Rates Der Präsident J . HAMILIUS ( 1 ) ABl . Nr . C 79 vom 5 . 4 . 1976 , S . 46 . ( 2 ) ABl . Nr . C 50 vom 4 . 3 . 1976 , S . 8 . ( 3 ) ABl . Nr . 115 vom 11 . 11 . 1962 , S . 2645/62 . ( 4 ) ABl . Nr . L 157 vom 18 . 7 . 1970 , S . 36 .