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Document 31975R2769

    Verordnung (EWG) Nr. 2769/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die Voraussetzungen für die Anwendung der Schutzmaßnahmen auf dem Sektor Schweinefleisch

    ABl. L 282 vom 1.11.1975, p. 43–45 (DA, DE, EN, FR, IT, NL)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (EL, ES, PT, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 01/07/1995; Aufgehoben durch 31994R3290

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1975/2769/oj

    31975R2769

    Verordnung (EWG) Nr. 2769/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die Voraussetzungen für die Anwendung der Schutzmaßnahmen auf dem Sektor Schweinefleisch

    Amtsblatt Nr. L 282 vom 01/11/1975 S. 0043 - 0045
    Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 6 S. 0193
    Griechische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 14 S. 0043
    Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 6 S. 0193
    Spanische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 9 S. 0123
    Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 9 S. 0123


    VERORDNUNG (EWG) Nr. 2769/75 DES RATES vom 29. Oktober 1975 über die Voraussetzungen für die Anwendung der Schutzmaßnahmen auf dem Sektor Schweinefleisch

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

    gestüzt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2759/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorganisation für Schweinefleisch (1), insbesondere auf Artikel 18 Absatz 1,

    auf Vorschlag der Kommission,

    Nach Stellungahme des Europäischen Parlaments (2),

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Die Verordnung (EWG) Nr. 2759/75 sieht in Artikel 18 Absatz 1 die Möglichkeit vor, geeignete Maßnahmen zu treffen, wenn der Markt in der Gemeinschaft für eines oder mehrere der unter Artikel 1 fallenden Erzeugnisse auf Grund von Einfuhren oder oder Ausfuhren ernstlichen Störungen ausgesetzt oder von ernstlichen Störungen bedroht ist, die die Ziele des Artikels 39 des Vertrages gefährden könnten ; diese Maßnahmen beziehen sich auf den Handel mit dritten Ländern, sie werden aufgehoben, sobald die tatsächliche Störung oder die Gefahr einer Störung nicht mehr besteht.

    Es obliegt dem Rat, die Durchführungsbestimmungen zu dem vorgenannten Artikel 18 Absatz 1 zu erlassen sowie festzulegen, in welchen Fällen und innerhalb welcher Grenzen die Mitgliedstaaten vorsorglich Maßnahmen treffen können.

    Es empfiehlt sich infolgedessen, die wichtigsten Anhaltspunkte festzulegen, an Hand welcher beurteilt werden kann, ob der Markt in der Gemeinschaft ernstlich gestört oder von einer ernstlichen Störung bedroht ist.

    Da die Anwendung von Schutzmaßnahmen davon abhängt, welcher Einfluß auf den Markt der Gemeinschaft vom Handel mit dritten Ländern ausgeht, müssen bei der Beurteilung der Lage auf diesem Markt neben den Besonderheiten des Marktes selbst die Faktoren der Entwicklung des Handels berücksichtigt werden.

    Es ist angezeigt, die Maßnahmen festzulegen, die gemäß Artikel 18 der Verordnung (EWG) Nr. 2759/75 getroffen werden können. Diese Maßnahmen müssen so beschaffen sein, daß die ernstlichen Marktstörungen bzw. die Gefahr solcher Störungen beseitigt werden ; sie müssen der Lage angemessen sein, um zu verhindern, daß sie andere als die gewünschten Wirkungen haben.

    Sowohl die Kriterien für die Beurteilung der Marktlage als auch die nach Maßgabe dieser Lage gegebenenfalls zu treffenden Maßnahmen müssen unter Berücksichtigung der Tatsache festgelegt werden, daß die auf dem Sektor Schweinefleisch eingeführte Handelsregelung keine Einfuhrlizenzregelung enthält.

    Wird bei der Beurteilung der Lage an Hand der vorstehend genannten Anhaltspunkte festgestellt, daß auf dem Markt eines Mitgliedstaats die Voraussetzungen des Artikels 18 der Verordnung (EWG) Nr. 2759/75 erfuellt sind, so müssen die Maßnahmen, die dieser Staat in Anwendung dieses Artikels ergreift, begrenzt werden. Die Maßnahmen, die in diesem Fall getroffen werden können, müssen so beschaffen sein, daß sie eine weitere Verschlechterung der Marktlage verhindern ; es muß sich jedoch um vorsorgliche Maßnahmen handeln. Der vorsorgliche Charakter der einzelstaatlichen Maßnahmen rechtfertigt ihre Anwendung nur bis zum Inkrafttreten eines Gemeinschaftsbeschlusses.

    Es obliegt der Kommission, über die im Anschluß an einen Antrag eines Mitgliedstaats zu treffenden gemeinschaftlichen Schutzmaßnahmen binnen einer Frist von 24 Stunden nach Eingang dieses Antrags zu entscheiden. Damit die Kommission die Marktlage bestmöglich beurteilen kann, ist vorzusehen, daß sie so früh wie möglich davon unterrichtet wird, daß ein Mitgliedstaat vorsorgliche Maßnahmen anwendet. Es ist daher angebracht, daß sie der Kommission sofort nach der Beschlußfassung zu notifizieren sind und daß diese Notifikation als Antrag im Sinne des Artikels 18 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2759/75 gilt - (1)Siehe Seite 1 dieses Amtsblatts. (2)ABl. Nr. C 60 vom 13.3.1975, S. 42.

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Um zu beurteilen, ob in der Gemeinschaft der Markt für eines oder mehrere der unter Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2759/75 fallenden Erzeugnisse auf Grund von Einfuhren oder Ausfuhren ernstlichen Störungen ausgesetzt oder von ernstlichen Störungen bedroht ist, die die Ziele des Artikels 39 des Vertrages gefährden können, werden insbesondere berücksichtigt: a) der Umfang der getätigten bzw. voraussichtlichen Einfuhren oder Ausfuhren,

    b) die verfügbaren Mengen auf dem Markt der Gemeinschaft,

    c) die auf dem Markt der Gemeinschaft festgestellten Preise oder deren voraussichtliche Entwicklung, insbesondere eine Tendenz zu einem übermässigen Preisrückgang oder zu einer überhöhten Preissteigerung,

    d) falls die zu Beginn genannte Lage auf Grund von Einfuhren eintritt, die Mengen von Erzeugnissen, für die Interventionsmaßnahmen getroffen werden oder bei denen die Gefahr besteht, daß für sie Interventionsmaßnahmen getroffen werden müssen.

    Artikel 2

    (1) Die Maßnahmen, die gemäß Artikel 18 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2759/75 getroffen werden können, wenn die in Absatz 1 dieses Artikels genannte Lage eintritt, sind die Aussetzung der Einfuhren oder Ausfuhren oder die Erhebung von Ausfuhrabgaben.

    (2) Diese Maßnahmen dürfen nur in dem Umfang und für die Zeit getroffen werden, die unbedingt notwendig sind. Sie tragen der besonderen Lage der Erzeugnisse Rechnung, die sich auf dem Weg nach der Gemeinschaft befinden. Sie dürfen sich nur auf Erzeugnisse erstrecken, deren Herkunfts- oder Bestimmungsland ein drittes Land ist. Sie können auf Einfuhren mit Herkunft aus oder Ursprung in bestimmten Ländern, Ausfuhren nach bestimmten Ländern, bestimmte Qualitäten oder Aufmachungen beschränkt werden. Sie können auf Einfuhren nach oder auf Ausfuhren aus bestimmten Gebieten der Gemeinschaft beschränkt werden.

    Artikel 3

    (1) Ein Mitgliedstaat kann vorsorglich eine oder mehrere Maßnahmen treffen, wenn er bei der Beurteilung der Lage an Hand der in Artikel 1 genannten Anhaltspunkte zu der Ansicht gelangt, daß die in Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2759/75 genannte Lage auf seinem Hoheitsgebiet besteht.

    Die vorsorglichen Maßnahmen bestehen a) in der Aussetzung der Einfuhren oder Ausfuhren;

    b) in der Auflage, die Ausfuhrabgaben zu hinterlegen oder eine Sicherheit in gleicher Höhe zu stellen.

    Die unter Buchstabe b) genannte Maßnahme zieht die Erhebung von Abgaben nur nach sich, wenn dies gemäß Artikel 18 Absatz 2 oder 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2759/75 beschlossen wird.

    Artikel 2 Absatz 2 ist anwendbar.

    (2) Die vorsorglichen Maßnahmen werden der Kommission sofort nach der Beschlußfassung mit Fernschreiben notifiziert. Die Notifikation gilt als Antrag im Sinne des Artikels 18 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2759/75. Diese Maßnahmen gelten nur bis zum Inkrafttreten des Beschlusses, den die Kommission auf dieser Grundlage fasst.

    Artikel 4

    (1) Die Verordnung (EWG) Nr. 2593/69 des Rates vom 18. Dezember 1969 zur Festlegung der Voraussetzungen für die Anwendung der Schutzmaßnahmen auf dem Sektor Schweinefleisch (1) wird aufgehoben.

    (2) Verweisungen auf die durch Absatz 1 aufgehobene Verordnung gelten als Verweisungen auf die vorliegende Verordnung.

    Artikel 5

    Diese Verordnung tritt am 1. November 1975 in Kraft. (1)ABl. Nr. L 324 vom 27.12.1969, S. 6.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Geschehen zu Luxemburg am 29. Oktober 1975.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    G. MARCORA

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