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Document 31975R2764

Verordnung (EWG) Nr. 2764/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die Regeln für die Berechnung eines Teilbetrags der Abschöpfung für geschlachtete Schweine

ABl. L 282 vom 1.11.1975, p. 21–22 (DA, DE, EN, FR, IT, NL)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (EL, ES, PT, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 01/07/1995; Aufgehoben durch 31994R3290

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1975/2764/oj

31975R2764

Verordnung (EWG) Nr. 2764/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die Regeln für die Berechnung eines Teilbetrags der Abschöpfung für geschlachtete Schweine

Amtsblatt Nr. L 282 vom 01/11/1975 S. 0021 - 0022
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 6 S. 0181
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 14 S. 0021
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 6 S. 0181
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 9 S. 0101
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 9 S. 0101


VERORDNUNG (EWG) Nr. 2764/75 DES RATES vom 29. Oktober 1975 über die Regeln für die Berechnung eines Teilbetrags der Abschöpfung für geschlachtete Schweine

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2759/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorganisation für Schweinefleisch (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Abschöpfung für geschlachtete Schweine besteht namentlich aus einem Teilbetrag, der gleich ist dem Unterschied zwischen dem Preis in der Gemeinschaft und dem Preis auf dem Weltmarkt für die zur Erzeugung von einem Kilogramm Schweinefleisch in der Gemeinschaft erforderlichen Futtergetreidemenge.

In Anbetracht der Bedingungen der Schweinefleischerzeugung in der Gemeinschaft ist es angezeigt, diese Menge nach Maßgabe eines Veredelungsköffizienten von 1 : 4,2 zu ermitteln, dieser Koeffizient drückt das Verhältnis zwischen einem Kilogramm Schweinefleisch und dem Gewicht der zur Erzeugung erforderlichen Futtergetreidemenge aus.

Für diese Menge muß in der Gemeinschaft eine Getreidemischung mit folgender Zusammensetzung als repräsentativ zugrunde gelegt werden: >PIC FILE= "T0008423">

Wegen der Zusammensetzung der Futtergetreidemenge erscheint es notwendig, daß der Preis in der Gemeinschaft und der Preis auf dem Weltmarkt gleich ist dem nach der erwähnten Zusammensetzung gewogenen Mittel der Preise jeder der betroffenen Getreidearten in der Gemeinschaft und auf dem Weltmarkt.

Zur Berechnung des Preises jeder darin enthaltenen Getreideart ist es angebracht, - das arithmetische Mittel der während des in Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a) Unterabsatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2759/75 genannten Zeitraums geltenden Schwellenpreise einschließlich der monatlichen Zuschläge und

- das arithmetische Mittel der für den in Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a) Unterabsatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2759/75 genannten Zeitraum ermittelten cif-Preise

heranzuziehen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a) der Verordnung (EWG) Nr. 2759/75 genannte Futtergetreidemenge beträgt 4,2 kg und setzt sich wie folgt zusammen: >PIC FILE= "T0008424">

Artikel 2

(1) In der Gemeinschaft ist der Preis der in Artikel 1 genannten Futtergetreidemenge gleich dem entsprechend den in Artikel 1 aufgeführten Vomhundertsätzen gewogenen Mittel der Preise in der Gemeinschaft je Kilogramm aller darin enthaltenen Getreidearten ; dieses Mittel wird mit 4,2 multipliziert.

(2) In der Gemeinschaft ist der Preis jeder Getreideart gleich dem arithmetischen Mittel der während eines am 1. August beginnenden Zeitraums von zwölf Monaten für diese Getreideart einschließlich ihre monatlichen Zuschläge geltenden Schwellenpreise.

(1)Siehe Seite 1 dieses Amtsblatts. Artikel 3

(1) Auf dem Weltmarkt ist der Preis der in Artikel 1 genannten Futtergetreidemenge gleich dem entsprechend den in Artikel 1 aufgeführten Vomhundertsätzen gewogenen Mittel der Preise auf dem Weltmarkt je Kilogramm aller darin enthaltenen Getreidearten ; dieses Mittel wird mit 4,2 multipliziert.

(2) Auf dem Weltmarkt ist der Preis jeder Getreideart gleich dem arithmetischen Mittel der für diese Getreideart für den in Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a) Unterabsatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2759/75 vorgesehenen Zeitraum von sechs Monaten ermittelten cif-Preise.

Artikel 4

(1) Die Verordnung Nr. 133/67/EWG des Rates vom 13. Juni 1967 zur Festlegung der Regeln für die Berechnung eines Teilbetrags der Abschöpfung für geschlachtete Schweine (1) wird aufgehoben.

(2) Verweisungen auf die durch Absatz 1 aufgehobene Verordnung gelten als Verweisungen auf die vorliegende Verordnung.

Artikel 5

Diese Verordnung tritt am 1. November 1975 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Luxemburg am 29. Oktober 1975.

Im Namen des Rates

Der Präsident

G. MARCORA

(1)ABl. Nr. 120 vom 21.6.1967, S. 2366/67.

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