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Document 31975R0897

    Verordnung (EWG) Nr. 897/75 des Rates vom 18. März 1975 über den Abschluß des ergaenzungsprotokolls zu dem abkommen zwischen der europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Island

    ABl. L 106 vom 26.4.1975, p. 7–7 (DA, DE, EN, FR, IT, NL)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (EL, ES, PT, FI, SV, CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1975/897/oj

    Related international agreement

    31975R0897

    Verordnung (EWG) Nr. 897/75 des Rates vom 18. März 1975 über den Abschluß des ergaenzungsprotokolls zu dem abkommen zwischen der europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Island

    Amtsblatt Nr. L 106 vom 26/04/1975 S. 0007 - 0007
    Finnische Sonderausgabe: Kapitel 2 Band 2 S. 0045
    Griechische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 7 S. 0009
    Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 2 Band 2 S. 0045
    Spanische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 5 S. 0161
    Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 5 S. 0161


    VERORDNUNG (EWG) Nr. 897/75 DES RATES vom 18. März 1975 über den Abschluß des Ergänzungsprotokolls zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Island

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 113,

    auf Empfehlung der Kommission,

    in der Erwägung, daß infolge des Nichtbeitritts Norwegens zu den Europäischen Gemeinschaften das Ergänzungsprotokoll zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Island zu schließen ist -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Das Ergänzungsprotokoll zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Island wird im Namen der Gemeinschaft geschlossen.

    Der Wortlaut des Protokolls ist im Anhang enthalten.

    Artikel 2

    Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die zur Unterzeichnung des in Artikel 1 genannten Protokolls befugte Person zu benennen und ihr die Vollmachten zu übertragen, die erforderlich sind, um für die Gemeinschaft verbindlich zu handeln (1).

    Artikel 3

    Diese Verordnung tritt am 1. Mai 1975 in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Geschehen zu Brüssel am 18. März 1975.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    R. RYAN (1)Der Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Protokolls wird im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

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