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Document 31975L0502

Richtlinie 75/502/EWG der Kommission vom 25. Juli 1975 zur Beschränkung des Verkehrs mit Saatgut von Wiesenrispe (Poa pratensis L.) auf amtlich als "Basissaatgut" oder "Zertifiziertes Saatgut" anerkanntes Saatgut

ABl. L 228 vom 29.8.1975, p. 26–26 (DA, DE, FR, IT, NL)
ABl. L 228 vom 29.8.1975, p. 23–23 (EN)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (EL, FI, SV, CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 08/01/2009; Aufgehoben durch 32008L0124

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1975/502/oj

31975L0502

Richtlinie 75/502/EWG der Kommission vom 25. Juli 1975 zur Beschränkung des Verkehrs mit Saatgut von Wiesenrispe (Poa pratensis L.) auf amtlich als "Basissaatgut" oder "Zertifiziertes Saatgut" anerkanntes Saatgut

Amtsblatt Nr. L 228 vom 29/08/1975 S. 0026 - 0026
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 6 S. 0151
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 13 S. 0134
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 6 S. 0151


RICHTLINIE DER KOMMISSION vom 25. Juli 1975 zur Beschränkung des Verkehrs mit Saatgut von Wiesenrispe (Poa pratensis L.) auf amtlich als "Basissaatgut" oder "Zertifiziertes Saatgut" anerkanntes Saatgut (75/502/EWG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie des Rates vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit Futterpflanzensaatgut (1), zuletzt geändert durch die Richtlinie des Rates vom 11. Dezember 1973 (2), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die vorgenannte Richtlinie lässt den gewerbsmässigen Verkehr mit Basissaatgut, Zertifiziertem Saatgut und Handelssaatgut von Wiesenrispe (Poa pratensis L.) zu.

Artikel 3 Absatz 3 der Richtlinie ermächtigt die Kommission, den Verkehr mit Saatgut von Futterpflanzen zu untersagen, das nicht als "Basissaatgut" oder "Zertifiziertes Saatgut" amtlich anerkannt worden ist.

Nunmehr erzeugen die Mitgliedstaaten genügend "Basissaatgut" und "Zertifiziertes Saatgut", um innerhalb der Gemeinschaft den Bedarf an Saatgut von Wiesenrispe zu decken.

Es ist daher angebracht, Handelssaatgut von Wiesenrispe nach Verbrauch der unter den gegenwärtigen Erzeugungsbedingungen entstehenden Vorräte nicht mehr zum Verkehr zuzulassen.

Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für das landwirtschaftliche, gartenbauliche und forstliche Saat- und Pflanzgutwesen -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Die Mitgliedstaaten schreiben vor, daß Saatgut von Wiesenrispe (Poa pratensis L.) vom 1. Juli 1976 an nur in den Verkehr gebracht werden darf, wenn es als "Basissaatgut" oder "Zertifiziertes Saatgut" amtlich anerkannt worden ist.

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten setzen spätestens am 1. Juli 1976 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, um den Bestimmungen dieser Richtlinie nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzueglich hiervon in Kenntnis.

Artikel 3

Diese Richtlinie ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 25. Juli 1975

Für die Kommission

P.J. LARDINOIS

Mitglied der Kommission (1)ABl. Nr. 125 vom 11.7.1966, S. 2298/66. (2)ABl. Nr. L 356 vom 27.12.1973, S. 79.

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