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Document 31975L0410

Richtlinie 75/410/EWG des Rates vom 24. Juni 1975 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für selbsttätige Waagen zum kontinuierlichen Wägen (Förderbandwaagen)

ABl. L 183 vom 14.7.1975, p. 25–46 (DA, DE, EN, FR, IT, NL)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (EL, ES, PT, FI, SV, CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 30/10/2006; Aufgehoben durch 32004L0022

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1975/410/oj

31975L0410

Richtlinie 75/410/EWG des Rates vom 24. Juni 1975 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für selbsttätige Waagen zum kontinuierlichen Wägen (Förderbandwaagen)

Amtsblatt Nr. L 183 vom 14/07/1975 S. 0025 - 0046
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 4 S. 0134
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 3 S. 0103
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 4 S. 0134
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 4 S. 0130
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 4 S. 0130


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RICHTLINIE DES RATES

vom 24 . Juni 1975

zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für selbsttätige Waagen zum kontinuierlichen Wägen ( Förderbandwaagen )

( 75/410/EWG )

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft , insbesondere auf Artikel 100 ,

auf Vorschlag der Kommission ,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments ( 1 ) ,

nach Stellungnahme des Wirtschafts - und Sozialausschusses ( 2 ) ,

in Erwägung nachstehender Gründe :

In den Mitgliedstaaten sind der Bau sowie die Prüfbedingungen von selbsttätigen Waagen zum kontinuierlichen Wägen , die in Bandförderer eingebaut sind ( Förderbandwaagen ) , durch zwingende Vorschriften geregelt , die von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat verschieden sind und daher bei diesen Geräten zu Handelshemmnissen führen . Deshalb sind diese Vorschriften anzugleichen .

Durch die Richtlinie 71/316/EWG des Rates vom 26 . Juli 1971 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend gemeinsame Vorschriften über Meßgeräte sowie über Meß - und Prüfverfahren ( 3 ) in der Fassung der Beitrittsakte ( 4 ) sind die Verfahren für die EWG-Bauartzulassung und die EWG-Ersteichung festgelegt worden . In Übereinstimmung mit dieser Richtlinie sind nunmehr die technischen Bau - und Betriebsvorschriften festzulegen , denen Förderbandwaagen genügen müssen , damit sie nach den Prüfungen und nach Anbringen der vorgesehenen EWG-Stempel und -Zeichen frei importiert , vertrieben und in Betrieb genommen werden können -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN :

Artikel 1

Diese Richtlinie gilt für selbstätige Waagen zum kontinuierlichen Wägen , die in Bandförderer eingebaut sind ( Förderbandwaagen ) .

Diese Waagen sind in Kapitel I Nummer 2 des Anhangs definiert .

Artikel 2

Die Förderbandwaagen , die die EWG-Stempel und -Zeichen erhalten können , sind im Anhang beschrieben .

Sie bedürfen der EWG-Bauartzulassung und der EWG-Ersteichung .

Artikel 3

Die Mitgliedstaaten dürfen den Vertrieb und die Inbetriebnahme von Förderbandwaagen , die mit dem Zeichen der EWG-Bauartzulassung und dem Stempel der EWG-Ersteichung versehen sind , nicht verweigern , verbieten oder beschränken .

Artikel 4

( 1 ) Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechts - und Verwaltungsvorschriften in Kraft , um dieser Richtlinie binnen 18 Monaten nach ihrer Bekanntgabe nachzukommen , und setzen die Kommission unverzueglich davon in Kenntnis .

( 2 ) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge , daß der Kommission der Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mitgeteilt wird , die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen .

Artikel 5

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet .

Geschehen zu Luxemburg am 24 . Juni 1975 .

Im Namen des Rates

Der Präsident

G . FITZGERALD

( 1 ) ABl . Nr . C 2 vom 9 . 1 . 1974 , S . 63 .

( 2 ) ABl . Nr . C 8 vom 31 . 1 . 1974 , s . 6 .

( 3 ) ABl . Nr . L 202 vom 6 . 9 . 1971 , S . 1 .

( 4 ) ABl . Nr . L 73 vom 27 . 3 . 1972 , S . 14 .

ANHANG

KAPITEL I

DEFINITION UND TERMINOLOGIE

1 . EINTEILUNG DER WAAGEN NACH IHRER ARBEITSWEISE

1.1 . Selbsttätige Waagen

Waagen , die den Wägevorgang ohne Eingreifen von Bedienungspersonal ausführen und dabei einen für das Gerät charakteristischen automatischen Ablauf einleiten .

1.2 . Nichtselbsttätige Waagen

Waagen , bei denen für die Wägung , insbesondere zum Belasten und oder Entlasten des Lastträgers sowie zur Ermittlung des Wägeergebnisses , Bedienungspersonal erforderlich ist .

2 . DEFINITION

In Bandförderer eingebaute Waagen zum kontinuierlichen Wägen sind selbsttätige Waagen , mit denen bei laufendem Förderband das Gewicht eines Wägegutstroms ohne systematische Unterteilung desselben ermittelt werden soll .

Diese Waagen werden nachstehend " Förderbandwaagen " genannt .

3 . TERMINOLOGIE

3.1 . Allgemeines

Für die unter diese Richtlinie fallenden Förderbandwaagen gelten die Nummern 1 und 2 des Anhangs der Richtlinie 73/360/EWG des Rates vom 19 . November 1973 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für nichtselbsttätige Waagen ( 1 ) , sofern sie den Nummern 2 und 3 dieses Anhangs nicht widersprechen .

3.2 . Einteilung

3.2.1 . Nach der Art der Mengenfeststellung

3.2.1.1 . Addierende Förderbandwaagen :

Förderbandwaagen , deren Rechenwerk eine Addition der aufeinanderfolgenden Teillasten ausführt , die jeweils einem bestimmten Abschnitt des Förderbandes entsprechen .

3.2.1.2 . Integrierende Förderbandwaagen :

Förderbandwaagen , deren Rechenwerk eine Integration des Produkts aus linearer Bandbelastung und Bandgeschwindigkeit über der Zeit ausführt .

3.2.2 . Nach der Art des Lastträgers ( Waagenbrücke )

3.2.2.1 . Einbau-Förderbandwaagen :

Förderbandwaagen , deren Waagenbrücke nur ein Teil des Bandförderers ist .

3.2.2.2 . Band-Brückenwaagen :

Förderbandwaagen , deren Waagenbrücke der gesamte Bandförderer ist .

3.3 . Bestandteile der Förderbandwaagen

3.3.1 . Hauptbestandteile

3.3.1.1 . Bandförderer

Einrichtung zum Transport des Wägeguts mittels eines Förderbandes , das über Rollen geführt wird .

3.3.1.1.1 . Tragrollen

Rollen , über die sich das Förderband auf das feste Gestell stützt .

3.3.1.1.2 . Wägerollen

Rollen , über die sich das Förderband auf die Waagenbrücke stützt .

3.3.1.2 . Wägezelle

Eine nichtselbsttätige Waage als Ganzes oder ein Teil davon oder jede andere Einrichtung , die über das Gewicht des Wägeguts eine Information liefert .

3.3.1.3 . Einrichtung zum Übertragen der Förderbandbewegung

Einrichtung , die mit dem Förderband verbunden ist und Informationen entweder entsprechend der Fortbewegung einer bestimmten Bandlänge oder entsprechend der Bandgeschwindigkeit liefert .

3.3.1.3.1 . Wegnehmer

Der mit dem Förderband ständig in Verbindung stehende Teil der Einrichtung zum Übertragen der Förderbandbewegung .

3.3.1.4 . Rechenwerk

Einrichtung zum Addieren von Teillasten oder zum Integrieren des Produktes aus linearer Bandbelastung und Bandgeschwindigkeit entsprechend den Informationen , die von der Wägezelle und der Einrichtung zur Übertragung der Förderbandbewegung geliefert werden .

3.3.1.5 . Anzeigeeinrichtung des Rechenwerks ( Mengenzählwerk )

Einrichtung , die die Informationen des Rechenwerks erhält und das Gewicht des geförderten Wägeguts anzeigt .

3.3.1.5.1 . Mengenzählwerk ohne Nullrückstelleinrichtung ( Summenzählwerk )

Mengenzählwerk , das das Gesamtgewicht des geförderten Wägeguts anzeigt .

3.3.1.5.2 . Mengenzählwerk mit Nullrückstelleinrichtung

Mengenzählwerk , das das Gewicht des während einer begrenzten Zeit geförderten Wägeguts anzeigt .

3.3.1.5.3 . Zusatz-Mengenzählwerk

Mengenzählwerk mit gröberer Teilung als die des Summenzählwerks , das das Gesamtgewicht des über einen längeren Zeitraum geförderten Wägeguts anzeigen soll . Diese Einrichtung kann mit einer Nullrückstelleinrichtung versehen sein .

3.3.1.5.4 . Kontrollzählwerk

Mengenzählwerk mit feinerer Teilung als das Summenzählwerk . Es wird bei Kontrollen verwendet .

3.3.1.6 . Nullstelleinrichtung der Förderbardwaage

Einrichtung , mit der die Förderbandwaage bei leerlaufendem Förderband für jeweils volle Förderbandumläufe nullgestellt werden kann .

Die Nullstelleinrichtung kann nichtautomatisch , halbautomatisch oder automatisch sein .

3.3.1.6.1 . Null-Anzeigeeinrichtung

Zur Nullstelleinrichtung gehörendes zusätzliches Mengenzählwerk , mit dem die Nullstellung der Förderbandwaage bei leerlaufendem Förderband kontrolliert werden kann .

3.3.1.6.2 . Nichtautomatische Nullstelleinrichtung

Einrichtung zur Beobachtung , Einstellung und Kontrolle der Nullstellung der Förderbandwaage durch Bedienungspersonal .

3.3.1.6.3 . Halbautomatische Nullstelleinrichtung

3.3.1.6.3.1 . Einrichtung , die nach Erhalt eines manuellen Befehls die Förderbandwaage automatisch nullstellt , oder

3.3.1.6.3.2 . Einrichtung , die nach Erhalt eines manuellen Befehls den Wert angibt , um den die Nullstelleinrichtung verstellt werden muß .

3.3.1.6.4 . Automatische Nullstelleinrichtung

Einrichtung , die die Förderbandwaage bei leerlaufendem Förderband ohne Eingreifen von Bedienungspersonal automatisch nullstellt .

3.3.2 . Zusatzeinrichtungen

3.3.2.1 . Anzeigeeinrichtung für die momentane Bandbelastung ( Momentanbelastungsanzeiger )

Einrichtung zur Anzeige der in jedem Augenblick auf die Wägezelle einwirkenden Belastung .

3.3.2.2 . Anzeigeeinrichtung für die Förderstärke

Einrichtung , die in jedem Augenblick die Förderstärke anzeigt , indem sie entweder das Gewicht des pro Zeiteinheit geförderten Wägeguts oder jeweils den prozentualen Anteil der maximalen Förderstärke anzeigt .

3.3.2.3 . Einrichtungen zur Funktionskontrolle

Einrichtungen zur Kontrolle bestimmter Funktionen , insbesondere durch :

- Simulation einer konstanten Belastung des leerlaufenden Förderbandes ( Leerlauf-Kontrolleinrichtung mit Zusatzgewicht ) ,

- Vergleich von zwei Integrationen bei konstanter Belastung in gleichen Zeiträumen ,

- Anzeige einer Überschreitung der Hoechstlast oder der maximalen Förderstärke ,

- Hinweis an den Benutzer auf einen Funktionsfehler , besonders in der elektrischen Einrichtung .

3.3.2.4 . Einrichtung zur Regelung des Förderstroms

Einrichtung zur Sicherstellung eines programmierten Förderstroms .

3.3.2.5 . Mengeneinstellwerk

Einrichtung zur Unterbrechung der Wägegutzufuhr , wenn das gewogene Wägegut einen vorher eingestellten Wert erreicht .

3.3.2.6 . Bandbewegungs-Simulator

Hilfseinrichtung zur Prüfung von Förderbandwaagen ohne Bandförderer , durch die eine Förderbandbewegung simuliert wird .

4 . MESSTECHNISCHE MERKMALE

4.1 . Teilungswert des Mengenzählwerks

In Masseneinheiten ausgedrückter Wert :

- bei Analoganzeige , des kleinsten Skalenteils : ( d t ) ,

- bei Digitalanzeige , der Differenz zweier aufeinanderfolgender Zahlenangaben : ( d td ) .

4.2 . Teilungswert d o der Null-Anzeigeneinrichtung

Der Teilungswert d o der Null-Anzeigeeinrichtung ist der in Masseinheiten ausgedrückte Wert :

- bei Analoganzeige , des kleinsten Skalenteils der Null-Anzeigeeinrichtung ,

- bei Digitalanzeige , der Differenz zweier aufeinanderfolgender Zahlenangaben der Null-Anzeigeeinrichtung .

4.3 . Wirksame Brückenlänge ( L )

Achsabstand der äussersten Wägerollen der Waagenbrücke , erhöht um die halben Achsabstände dieser Wägerollen von der am nächsten liegenden Tragrolle des Förderbandes vor und hinter der Waagenbrücke .

4.4 . Wägezyklus

Ablauf der Funktionsphasen bei der Addition jeder Teillast , nach der alle Teile des Rechenwerks das erste Mal in die Ausgangsstellung bzw . in den Ausgangszustand zurückgekehrt sind .

4.5 . Hoechstlast ( Max ) und Mindestlast ( Min ) der Wägezelle

4.5.1 . Hoechstlast

Grösste momentane Nettolast auf dem Förderband , die die Wägezelle wiegen soll .

4.5.2 . Mindestlast

Nettolast , unterhalb der die Verwendung der Messergebnisse der Wägezelle das Wägeergebnis des Mengenzählwerks mit einem zu grossen relativen Fehler behaften kann .

4.5.3 . Wägebereich der Wägezelle

Der durch Mindestlast und Hoechstlast begrenzte Bereich .

4.6 . Maximale ( Qmax ) und minimale ( Qmin ) Förderstärke

4.6.1 . Maximale Förderstärke

Die bei Hoechstlast der Wägezelle und grösster vorgesehener Bandgeschwindigkeit erreichte Förderstärke .

4.6.2 . Minimale Förderstärke

Wert der Förderstärke , bei dessen Unterschreitung die Wägeergebnisse mit zu grossen relativen Fehlern behaftet sein können .

4.7 . Mittlere Prüfförderstärke ( Q e )

Quotient aus der abgewogenen Last ( C ) und der Prüfdauer ( t ) .

Q e = C/t

4.8 . Kleinste Abgabemenge

Kleinste Wägegutmenge , unterhalb der das Wägeergebnis einen Fehler aufweisen kann , der die Fehlergrenzen für alle Förderstärken zwischen maximaler und minimaler Förderstärke überschreitet .

4.9 . Grösste lineare Bandbelastung

Quotient aus der Hoechstlast der Wägezelle und der wirksamen Brückenlänge

Max/L

KAPITEL II

MESSTECHNISCHE VORSCHRIFTEN

5 . ABGRENZUNG DES BEREICHS DER GENAUIGKEITSKLASSEN

5.1 . Genauigkeitsklassen

Förderbandwaagen werden in zwei Genauigkeitsklassen eingeteilt .

Klasse 1

Klasse 2

5.2 . Einstufung

Die Einstufung erfolgt nach den messtechnischen Merkmalen und Eigenschaften der Förderbandwaagen .

5.2.1 . Merkmale der Förderbandwaagen der Klasse 1

5.2.1.1 . Teilungswert des Mengenzählwerks

Der Teilungswert des Mengenzählwerks ist

- kleiner oder gleich 1/2 000 der in einer Stunde bei maximaler Förderstärke abgewogenen Menge ,

- grösser oder gleich 1/50 000 dieser Menge .

5.2.1.2 . Teilungswert der Null-Anzeigeeinrichtung

Ohne den Teilungswert des Mengenzählwerks zu übersteigen , ist

- bei Analoganzeige der Teilungswert kleiner oder gleich 1/20 000 der in einer Stunde bei maximaler Förderstärke abgewogenen Menge ,

- bei Digitalanzeige der Ziffernschritt kleiner oder gleich 1/40 000 dieser Menge .

5.2.2 . Merkmale der Förderbandwaagen der Klasse 2

5.2.2.1 . Teilungswert des mengenzählwerks

Der Teilungswert des Mengenzählwerks ist

- kleiner oder gleich 1/1 000 der in einer Stunde bei maximaler Förderstärke abgewogenen Menge ,

- grösser oder gleich 1/25 000 dieser Menge .

5.2.2.2 . Teilungswert der Null-Anzeigeeinrichtung

Ohne den Teilungswert des Mengenzählwerks zu übersteigen , ist

- bei Analoganzeige der Teilungswert kleiner oder gleich 1/10 000 der in einer Stunde bei maximaler Förderstärke abgewogenen Menge ,

- bei Digitalanzeige der Ziffernschritt kleiner oder gleich 1/20 000 dieser Menge .

5.2.3 . Form der Teilungswerte

Der Teilungswert muß der Form

1 * 10n , 2 * 10n , 5 * 10n entsprechen , wobei der Exponent n eine positive oder negative ganze Zahl oder Null ist .

Der Teilungswert der Null-Anzeigeeinrichtung und des Kontrollzählwerks braucht jedoch diese Vorschrift nicht zu erfuellen .

5.2.4 . Förderbandwaagen mit Leerlauf-Kontrolleinrichtung mit Zusatzgewicht

Für Förderbandwaagen mit Leerlauf-Kontrolleinrichtung gelten die in 5.2.1.2 , 5.2.2.2 . und 5.2.3 . für die Null-Anzeigeeinrichtung angegebenen Bedingungen auch für die Einrichtung , auf der der Kontrollwert angezeigt wird .

5.2.5 . Minimale Förderstärke

Die minimale Förderstärke beträgt 20 % der maximalen Förderstärke .

6 . WERTE DER FEHLERGRENZEN

Förderbandwaagen , die bei leerlaufendem Förderband einwandfrei auf Null eingestellt sind , haben für jede Wägegutmenge , die grösser oder gleich der kleinsten Abgabemenge ist , nachstehend angegebene Fehlergrenzen nach plus oder minus .

6.1 . Fehlergrenzen bei der EWG-Ersteichung

6.1.1 . Klasse 1

0,5 % der abgewogenen Menge bei allen Förderstärken zwischen 20 % und 100 % der maximalen Förderstärke .

6.1.2 . Klasse 2

1 % der abgewogenen Menge bei allen Förderstärken zwischen 20 % und 100 % der maximalen Förderstärke .

6.2 . Verkehrsfehlergrenzen

6.2.1 . Klasse 1

1 % der abgewogenen Menge bei allen Förderstärken zwischen 20 % und 100 % der maximalen Förderstärke .

6.2.2 . Klasse 2

2 % der abgewogenen Menge bei allen Förderstärken zwischen 20 % und 100 % der maximalen Förderstärke .

7 . ANWENDUNGSBEDINGUNGEN FÜR DIE FEHLERGRENZEN

7.1 . Ist die Anzeigeeinrichtung , die bei der Kontrolle verwendet wird , digital , werden die Fehlergrenzen um einen Ziffernschritt dieser Einrichtung vergrössert .

7.2 . Bei Förderbandwaagen mit mehreren Mengenzählwerken müssen die Wägeergebnisse jedes einzelnen Mengenzählwerks die Fehlergrenzen einhalten .

Die Abweichung zwischen jeweils zwei Wägeergebnissen für dieselbe Menge Wägegut muß kleiner oder gleich folgenden Werten sein :

- einem Ziffernschritt der Digitalanzeige , wenn die Wägeergebnisse von zwei Digital-Anzeigeeinrichtungen geliefert werden ;

- dem Absolutwert der Fehlergrenze , wenn die Ergebnisse jeweils von zwei Analog-Anzeige inrichtungen geliefert werden ;

- dem grösseren der beiden folgenden Werte :

- dem Absolutwert der Fehlergrenze ,

- einem Ziffernschritt der Digitalanzeige ,

wenn die Ergebnisse jeweils von einer Analog - und einer Digital-Anzeigeeinrichtung geliefert werden .

7.3 . Simulationsprüfungen

7.3.1 . Fehlergrenzen bei Simulationsprüfungen

7.3.1.1 . Klasse 1

Bei allen Förderstärken zwischen 5 % und 20 % der maximalen Förderstärke :

0,07 % der während der Prüfdauer bei maximaler Förderstärke abgewogenen Menge

Bei allen Förderstärken zwischen 20 % und 100 % der maximalen Förderstärke : 0,35 % der abgewogenen Menge

7.3.1.2 . Klasse 2

Bei allen Förderstärken zwischen 20 % und 100 % der maximalen Förderstärke :

0,14 % der während der Prüfdauer bei maximaler Förderstärke abgewogenen Menge

Bei allen Förderstärken zwischen 20 % und 100 % der maximalen Förderstärke : 0,7 % der abgewogenen Menge

7.3.2 . Fehler infolge der Simulation der Bandbewegung

Bei der Simulation der für die Prüfung benötigten Bandgeschwindigkeiten darf der relative Fehler infolge der Simulation nicht grösser sein als 20 % der Fehlergrenzen für das simulierte Wägeergebnis .

Dieser Fehler ist in den Fehlergrenzen enthalten .

7.3.3 . Abweichung zwischen zwei Wägeergebnissen bei Änderung der simulierten Bandgeschwindigkeit

Bei jeder Geschwindigkeitsänderung des Bandbewegungssimulators , die einer Änderung von bis zu mehr oder weniger 10 % der Bandgeschwindigkeiten , für die die Förderbandwaage gebaut ist , entspricht , darf sich der relative Fehler der durch die Simulation erhaltenen Wägeergebnisse um höchstens 1/5 der Fehlergrenzen nach 7.3.1 ändern .

7.3.4 . Abweichung zwischen zwei Wägeergebnissen bei Änderung des Angriffspunkts derselben Belastung

Bei einer mit der Konstruktion der Waagenbrücke verträglichen Änderung des Angriffspunkts derselben Belastung darf die Abweichung zwischen zwei Wägeergebnissen nicht grösser sein als der Absolutwert der Fehlergrenze .

7.3.5 . Nullstellung

Bei jeder Verlast , die durch die Nullstelleneinrichtung ausgeglichen werden kann , müssen nach Nullstellung der Förderbandwaage die Wägeergebnisse die Fehlergrenzen einhalten .

7.3.6 Einflußgrössen

7.3.6.1 . Temperatur

Förderbandwaagen müs en nach vorheriger Nullstellung die Vorschriften über die Fehlergrenzen für jede praktisch konstante Temperatur im Bereich von - 10 C bis + 40 C erfuellen . Für Sonderzwecke dürfen sie jedoch hiervon abweichende Temperaturbereiche aufweisen . In diesem Fall muß der Temperaturbereich mindestens 30 * C betragen und ist auf dem Kennzeichnungsschild anzogeben . Bei den Prüfungen werden die Temperaturen als konstant angesehen , wenn ihre Schwankungen nicht mehr als 5 * C pro Stunde betragen .

Förderbandwaagen müssen so bechaffen sein , daß ihre Nullanzeige bzw . bei Förderbandwaagen mit Leerlauf-Kontrolleinrichtung mit Zusatzgewicht der Kontrollwert bei einer Temperaturänderung von 1 * C unter der Voraussetzung , daß der Temperaturgradient nicht grösser ist als 5 * C pro Stunde , um nicht mehr als

0,07 % in Klasse 1 ,

0,14 % in Klasse 2

von der Menge abweicht , die während der Prüfdauer bei maximaler Förderstärke abgewogen worden wäre .

7.3.6.2 . Einfluß des elektrischen Versorgungsnetzes

Förderbandwaagen müssen ohne zwischenzeitliche Nullstellung die Vorschriften über die Fehlergrenzen innerhalb folgender Netzschwankungen einhalten :

- minus 15 % bis plus 10 % der Nennspannung ,

- plus minus 2 % der Nennfrequenz .

7.3.6.3 . Andere Einflußgrössen

Förderbandwaagen müssen im normalen Betrieb die Vorschriften über die Fehlergrenzen auch dann erfuellen , wenn sie durch besondere Aufstellungsbedingungen von Faktoren ( Erschütterungen , Witterungseinfluesse usw . ) beeinflusst werden , die in 7.3.6.1 und 7.3.6.2 nicht aufgeführt sind .

7.3.7 . Messtechnische Eigenschaften

7.3.7.1 . Unveränderlichkeit

Die Abweichung zwischen jeweils zwei Wägeergebnissen bei derselben Belastung , die unter gleichen Bedingungen auf die Waagenbrücke aufgebracht wird , darf nicht grösser sein als der Absolutwert der Fehlergrenze .

7.3.7.2 . Beweglichkeit des Rechenwerks

Bei allen Förderstärken von der minimalen bis zur maximalen Förderstärke müssen die Wägeergebnisse bei zwei Belastungen , die sich um die Grösse der Fehlergrenze der betreffenden Last voneinander unterscheiden , um mindestens fünf Zehntel des der Lastdifferenz entsprechenden rechnerischen Wertes voneinander abweichen .

7.3.7.3 . Beweglichkeit der Einrichtung , mit der die Nullstellung angezeigt wird

Während einer Prüfdauer von jeweils 3 Minuten muß die Differenz zwischen dem bei unbelasteter Waagenbrücke erhaltenen Ergebnis und dem Ergebnis , das für eine aufgelegte oder abgenommene Last erhalten wird , welche gleich dem nachstehend aufgeführten Bruchteil der Hoechstlast ist , deutlich erkennbar sein :

0,1 % bei Förderbandwaagen der Klasse 1 ,

0,2 % bei Förderbandwaagen der Klasse 2 .

7.3.7.4 . Stabilität der Nullstellung

7.3.7.4.1 . Kurzzeitstabilität

Nach 5 Prüfungen mit einer Betriebsdauer von jeweils 3 Minuten bei unbelasteter Waagenbrücke darf die Abweichung zwischen dem grössten und dem kleinsten Ergebnis den nachstehend aufgeführten Bruchteil der in einer Stunde bei maximaler Förderstärke abgewogenen Menge nicht überschreiten :

0,0025 % bei Förderbandwaagen der Klasse 1 ,

0,005 % bei Förderbandwaagen der Klasse 2 .

7.3.7.4.2 . Langzeitstabilität

Bei Wiederholung der Prüfungen nach 7.3.7.4.1 nach dreistuendigem Betrieb bei unbelasteter Waagenbrücke unter stabilen Prüfbedingungen und ohne zwischenzeitliche Nullstellung darf

- die Abweichung zwischen dem grössten und dem kleinsten Ergebnis die unter 7.3.7.4.1 festgesetzten Grenzen nicht überschreiten ;

- die Abweichung zwischen dem grössten und dem kleinsten aller Ergebnisse ( Ergebnisse nach 7.3.7.4.1 und nach dem ersten Gedankenstrich dieser Nummer ) den nachstehend aufgeführten Bruchteil der in einer Stunde bei maximaler Förderstärke abgewogenen Menge nicht überschreiten :

0,0035 % bei Förderbandwaagen der Klasse 1 ,

0,007 % bei Förderbandwaagen der Klasse 2 .

7.3.7.5 . Zusatz-Mengenzählwerk

Zusatz-Mengenzählwerke

- dürfen das Funktionieren der Förderbandwaage nicht beeinträchtigen ,

- müssen so gebaut sein , daß sie richtige Ergebnisse anzeigen .

7.3.7.6 . Förderbandwaagen mit Leerlauf-Kontrolleinrichtung mit Zusatzgewicht

Für Förderbandwaagen mit Leerlauf-Kontrolleinrichtung mit Zusatzgewicht gelten bei der Leerlaufkontrolle die in 7.3.7.3 und 7.3.7.4 angegebenen Bedingungen . Die maximal zulässigen Abweichungen von der Kontrollzahl errechnen sich aus diesen Bedingungen .

7.4 . Prüfungen am Aufstellungsort

Die Fehlergrenzen verstehen sich für jede Wägegutmenge , die mindestens gleich der kleinsten Abgabemenge ist .

7.4.1 . Wegnehmer

Der Wegnehmer muß so ausgeführt sein , daß zwischen ihm end dem Förderband praktisch kein Schlupf auftritt .

7.4.2 . Kontrollwaage

Die zur Prüfung mit dem für die Förderbandwaage vorgesehenen Wägegut verwendete Kontrollwaage muß es ermöglichen , daß die abgewogene Menge mit einem Fehler kontrolliert wird , der höchstens 20 % der Fehlergrenze beträgt .

7.4.3 . Wert der kleinsten Abgabemenge

Die kleinste Abgabemenge ist mindestens gleich dem grössten der drei Werte :

- bei maximaler Förderstärke bei einem Umlauf des Bandes abgewogene Menge oder

- 2 % der in einer Stunde bei maximaler Förderstärke abgewogenen Menge oder 200 Teilungswerte des Mengenzählwerks in Klasse 1 ,

- 1 % der in einer Stunde bei maximaler Förderstärke abgewogenen Menge oder 100 Teilungswerte des Mengenzählwerks in Klasse 2 .

7.4.4 . Messtechnische Eigenschaften

7.4.4.1 . Änderung der relativen Fehler

Die Abweichung zwischen den relativen Fehlern mehrerer Wägeergebnisse , die bei praktisch gleicher Förderstärke und im wesentlichen äquivalenten Wägegutmengen unter den gleichen Bedingungen erzielt worden sind , darf nicht grösser sein als der absolute Wert der Fehlergrenze .

7.4.4.2 . Fehlergrenzen der Nullstellung

Die Einrichtung , mit der die Nullstellung angezeigt wird , darf nach einer ganzen Zahl von Bandumläufen keinen grösseren Wert anzeigen als den nachstehend aufgeführten Bruchteil der Menge , die während der Versuchsdauer bei maximaler Förderstärke gefördert würde :

0,1 % bei Förderbandwaagen der Klasse 1 ,

0,2 % bei Förderbandwaagen der Klasse 2 .

7.4.4.3 . Beweglichkeit der Einrichtung , mit der die Nullstellung angezeigt wird

Bei Prüfungen , die einer ganzen Zahl von Bandumläufen entsprechen , mit einer Dauer von nicht mehr als drei Minuten , muß die Differenz zwischen dem bei unbelasteter Waagenbrücke erhaltenen Ergebnis und dem Ergebnis , das für eine aufgelegte oder abgenommene Last erhalten wird , welche gleich dem nachstehend aufgeführten Bruchteil der Hoechstlast ist , deutlich erkennbar sein :

0,1 % bei Förderbandwaagen der Klasse 1 ,

0,2 % bei Förderbandwaagen der Klasse 2 .

7.4.4.4 . Stabilität der Nullstellung

Nach fünf Prüfungen , die einer ganzen Zahl von Bandumläufen entsprechen und deren Betriebsdauer möglichst nahe an 3 Minuten liegt , darf bei unbelasteter Waagenbrücke die Abweichung zwischen dem grössten und dem kleinsten Ergebnis den nachstehend aufgeführten Bruchteil der Menge nicht überschreiten , die in einer Stunde bei maximaler Förderstärke gefördert würde :

0,0035 % bei Förderbandwaagen der Klasse 1 ,

0,007 % bei Förderbandwaagen der Klasse 2 .

7.4.4.5 . Förderbandwaagen mit Leerlauf-Kontrolleinrichtung mit Zusatzgewicht

Für Förderbandwaagen mit Leerlauf-Kontrolleinrichtung gelten bei der Leerlaufkontrolle die in 7.4.4.2 , 7.4.4.3 und 7.4.4.4 angegebenen Bedingungen . Die maximal zulässigen Abweichungen von der Kontrollzahl errechnen sich aus diesen Bedingungen .

Förderbandwaagen mit einer Leerlauf-Kontrolleinrichtung mit einem Zusatzgewicht entsprechend 20 % der Hoechstlast der Wägezelle müssen die Bedingung nach 7.4.4.2 ausserdem im Nullpunkt erfuellen .

7.5 . Übersichtstabelle der wichtigsten messtechnischen Vorschriften

* KLASSE 1 * KLASSE 2 *

Teilungswert des Mengenzählwerks ( d t oder d td ) ( vgl . 5.2 ) * C max/50 000 * d t oder d td * C max/2000 * C max/25 000 * d t oder d td * C max/1 000 *

* Analoganzeige d o * C max/20 000 * Analoganzeige d o * C max/10 000 *

Teilungswert der Null-Anzeigeeinrichtung ( d o ) ( vgl . 5.2 ) * Digitalanzeige d o * C max/40 000 * Digitalanzeige d o * C max/20 000 *

* und d o * d t oder d td * und d o * d t oder d td *

Fehlergrenzen ( Prüfungen mit Wägegut ) * * *

- EWG-Ersteichung ( vgl . 6.1 ) * 0,5 % C * 1 % C *

- Verkehrsfehlergrenzen ( vgl . 6.2 ) * 1 % C * 2 % C *

Anwendungsbedingungen für die Fehlergrenzen ( vgl . 7 ) * * *

SIMULATIONSPRÜFUNGEN ( vgl . 7.3 ) * * *

Fehlergrenzen ( vgl . 7.3.1 ) * * *

- für Q max/20 * Q * Q max/5 * 0,07 % Q max x t * 0,14 % Q max x t *

- für Q max/5 * Q * Q max * 0,35 % C * 0,7 % C *

Temperatur ( vgl . 7.3.6.1 ) Abweichung der Nullanzeige bei einer Temperaturänderung von 10 * C * 0,07 % Q max x t * 0,14 % Q max x t *

Beweglichkeit der Einrichtung , mit der die Nullstellung angezeigt wird ( vgl . 7.3.7.3 ) * die Differenz bei der Prüfung mit unbelasteter und belasteter Waagenbrücke *

* 0,1 % Max * 0,2 % Max *

* muß deutlich erkennbar sein *

Stabilität der Nullstellung ( vgl . 7.3.7.4 ) * bei Prüfungen von jeweils 3 Minuten *

- Kurzzeitstabilität * Abweichung * 0,0025 % C max * Abweichung * 0,005 % C max *

- Langzeitstabilität * Abweichung * 0,0035 % C max * Abweichung * 0,007 % C max *

PRÜFUNGEN AM AUFSTELLUNGSORT ( vgl . 7.4 ) * * *

Wert der kleinsten Abgabemenge ( vgl . 7.4.3 ) * * 1 Bandumlauf bei Q max * * 1 Bandumlauf bei Q max *

* * 2 % C max * * 1 % C max *

* * 200 d t oder d td * * 100 d t oder d td *

Beweglichkeit der Einrichtung , mit der die Nullstellung angezeigt wird ( vgl . 7.4.4.3 ) * die Differenz bei der Prüfung mit unbelasteter und belasteter Waagenbrücke *

* 0,1 % Max * 0,2 % Max *

* muß deutlich erkennbar sein *

Stabilität der Nullstellung ( vgl . 7.4.4.4 ) * bei Prüfungen , die einer ganzen Zahl von Bandumläufen entsprechen und deren Dauer möglichst nahe an 3 Minuten liegt *

- Kurzzeitstabilität * Abweichung * 0,0035 % C max * Abweichung * 0,007 % C max *

C = abgewogene Last

t = Prüfdauer in Stunden

C max = in einer Stunde bei maximaler Förderstärke abgewogene Last

KAPITEL III

TECHNISCHE VORSCHRIFTEN

8 . AUFBAU

Förderbandwaagen müssen aufweisen :

- einen Bandförderer ,

- eine Wägezelle ,

- eine Einrichtung zum Übertragen der Förderbandbewegung ,

- ein Rechenwerk ,

- ein Summenzählwerk ,

- eine Nullstelleneinrichtung .

Nullstelleneinrichtungen von Förderbandwaagen müssen eine vom Summenzählwerk getrennte Null-Anzeigeeinrichtung oder eine Leerlauf-Kontrolleinrichtung mit Zusatzgewicht aufweisen , wenn

- vom Summenzählwerk nur positive Werte angezeigt werden

oder

- der Teilungswert des Summenzählwerks bei Förderbandwaagen der Klasse 1 grösser ist als der Teilungswert der Null-Anzeigeeinrichtung nach 5.2.1.2 und bei Förderbandwaagen der Klasse 2 nach 5.2.2.2 .

8.1 . Sicherheit der Arbeitsweise

8.1.1 . Verbot von Eigenschaften , die eine betrügerische Anwendung begünstigen können

Förderbandwaagen dürfen keine Eigenschaften aufweisen , die ihre Verwendung in betrügerischer Absicht begünstigen können .

8.1.2 . Unmöglichkeit einer Verstellung oder einer Störung der Arbeitsweise

Sowohl mechanische als auch elektromechanische Förderbandwaagen müssen so gebaut sein , daß eine Verstellung oder ein Funktionsfehler in der Regel nicht auftreten kann , es sei denn , daß diese Verstellung oder diese Störung leicht festzustellen ist .

8.1.3 . Sicherheit der Bedienung der Förderbandwaage

Bedienungseinrichtungen an Förderbandwaagen müssen so gebaut sein , daß sie normalerweise keine anderen Stellungen einnehmen können als diejenigen , die für sie vorgesehen sind , es sei denn , daß während der Verstellung jede Anzeige und jeder Abdruck verhindert wird .

8.1.4 . Mengenzählwerke , die in einer gewissen Entfernung angebracht sind , müssen mit Einrichtungen versehen sein , mit denen die Anforderungen nach 8.8 erfuellt werden können .

8.2 . Bandförderer

8.2.1 . Bandbrückenwaage

Der Bandförderer muß solide gebaut sein und ein starres Ganzes bilden . Wird die Halterung der Rollen als einziger Lasthebel der Wägezelle verwendet , so muß das Wägegut an der Klinkstelle dieses Hebels zugeführt werden .

8.2.2 . Einbau-Förderbandwaage

Das Gestell des Bandförderers muß solide gebaut sein . Die Förderstrecke muß in jedem Längsschnitt ein solches Profil haben , daß das Förderband immer so auf den Wägerollen aufliegt , daß ein korrektes Wägen gewährleistet wird . Am Bandförderer muß gegebenenfalls eine Einrichtung zur Reinigung des Förderbandes amgebracht sein , deren Stellung und Arbeitsweise die Wägeergebnisse nicht beeinflussen darf .

8.2.3 . Besondere Aufstellungsbedingungen

Förderbandwaagen müssen so beschaffen sein , daß das Wägeergebnis weder durch die Anordnung der Förderbandrollen , noch durch die Beschaffenheit oder die Montage des Bandes , noch durch die Wägegutzuführung verfalscht wird .

8.2.3.1 . Förderbandrollen

Erforderlichenfalls sind wirksame Maßnahmen zum Schutz gegen Korrosion und Verschmutzung vorzusehen .

Die oberen Mantellinien der Rollen einer Rollengruppe müssen praktisch in einer Ebene liegen .

Die Förderbandrollen müssen so angeordnet sein , daß kein Gleiten des Wägeguts auftritt .

8.2.3.2 . Förderband

8.2.3.2.1 . Lineares Bandgewicht

Das lineare Bandgewicht muß praktisch konstant sein . Die Bandverbindungen dürfen keine Funktionsstörungen verursachen .

8.2.3.2.2 . Die Bandlänge und die Bandgeschwindigkeit müssen so sein , daß die Nullstellung in höchstens drei Minuten geprüft werden kann .

Kann diese Vorschrift jedoch auf Grund des Förderbandes nicht eingehalten werden , so muß die Förderbandwaage mit einer halbautomatischen oder einer automatischen Nullstelleinrichtung versehen werden .

8.2.3.2.3 . Die Bandgeschwindigkeit darf um nicht mehr als 5 % von den Bandgeschwindigkeiten abweichen , für die die Förderbandwaage gebaut ist .

8.2.3.3 . Wirksame Brückenlänge

Die Förderbandwaage muß so gebaut sein , daß die wirksame Brückenlänge im Betrieb unveränderlich bleibt .

Einrichtungen zur Einstellung der wirksamen Brückenlänge müssen durch Stempelung gesichert werden können .

8.2.3.4 . Bandspannung

Die Bandspannung muß an einem gegebenen Punkt der Förderstrecke praktisch konstant sein .

Sie muß so sein , daß unter normalen Betriebsbedingungen das Band auf der Antriebsrolle praktisch nicht gleiten kann .

8.2.3.5 . Einwirkung des Wägeguts

Die Zuführung des Wägeguts darf die Wägeergebnisse nicht beeinträchtigen .

8.3 . Wägezelle

8.3.1 . Allgemeines

Die Wägezelle muß für ihren Verwendungszweck geeignet sein . Sie muß erforderlichenfalls gegen die Wirkung zufälliger Belastungen geschützt werden , die die Hoechstlast übersteigen .

Der Lastaufnehmer muß so konstruiert sein , daß bei allen Arten der Wägegutzuführung zusätzliche Fehler nicht auftreten können .

8.3.2 . Auswägeeinrichtung

Die Auswägeeinrichtung muß kontinuierlich von Null bis zu einem Gewichtswert arbeiten , der mindestens gleich der Hoechstlast ist .

Die Wägung darf erst beginnen , wenn sich die Wägezelle unter normalen Betriebsbedingungen befindet .

8.4 . Einrichtung zum Übertragen der Förderbandbewegung

Der Wegnehmer ( vgl . 3.3.1.3.1 ) muß so beschaffen sein , daß die Ergebnisse nicht durch den Schlupf des beladenen oder unbeladenen Bandes verfälscht werden können .

Eine diskontinuierliche Information muß Bandabschnitten entsprechen , die gleich oder kleiner als die wirksame Brückenlänge sind .

Eine kontinuierliche Information darf - ausser zu Kontroll - und Einstellzwecken - nicht durch eine vom Förderband unabhängige Information ersetzt werden .

8.5 . Mengenzählwerk mit oder ohne Druckeinrichtungen

8.5.1 . Beschaffenbeit der Anzeige

Mengenzählwerke mit oder ohne Druckeinrichtungen müssen eine sichere , leichte und eindeutige Ablesung der Wägeergebnisse durch einfaches Nebeneinanderstellen der Ziffern gestatten und mit dem Namen oder dem Einheitszeichen der betreffenden Masseneinheit versehen sein . Die Nullrückstellung des Summenzählwerks darf nicht möglich sein .

8.5.2 . Teilungswert der Förderbandwaagen mit mehreren Mengenzählwerken mit oder ohne Druckeinrichtungen

Der Teilungswert des oder der Analog-Anzeigeeinrichtung(en ) einer Förderbandwaage darf nicht kleiner als das Doppelte des Ziffernschritts des oder der Digital-Anzeigeeinrichtung(en ) sein .

Digital arbeitende Mengenzählwerke mit oder ohne Druckeinrichtungen einer Förderbandwaage müssen den gleichen Ziffernschritt haben .

8.5.3 . Form der Wägeergebnisse bei Digitalanzeige

Die digitale Anzeige des Wägeergebnisses darf nur in Form aneinandergereihter Ziffern erfolgen .

8.5.4 . Sicherung der Wägeergebnisse

Die Wägeergebnisse dürfen insbesondere nicht durch unbeabsichtigtes Anhalten des Bandes oder durch Ausfallen der Energiequelle beeinflusst werden .

8.5.5 . Anzeigebereich

Die Summenzählwerke müssen so beschaffen sein , daß sie die Ablesung eines Wertes gestatten , der mindestens einer nach zehnstuendigem Betrieb bei maximaler Förderstärke abgewogenen Wägegutmenge entspricht .

8.5.6 . Zusatz-Mengenzählwerke

Der Teilungswert der Zusatz-Mengenzählwerke muß mindestens das Zanhfache des Teilungswerts des Summenzählwerks betragen , der auf dem Leistungsschild angegeben ist . Die Vorschriften von 5.2 gelten für sie nicht .

8.5.7 . Einschaltung der Mengenzählwerke

Mengenzählwerke mit oder ohne Druckeinrichtungen , die nur die positiven Werte anzeigen , müssen bei leerlaufendem Band abgeschaltet sein .

Das Zu - und Abschalten des Rechenwerks muß durch die Förderbandwaage selbst unter dem Einfluß der Bandbelastung erfolgen .

Mengenzählwerke mit oder ohne Druckeinrichtungen , die die positiven und negativen Werte anzeigen , müssen bei leerlaufendem Band zugeschaltet sein . Sie müssen so gebaut sein , daß das Wägeergebnis nicht durch Vibrationen verändert werden kann .

Das Kontrollzählwerk darf nur bei Kontrollen in Betrieb genommen werden .

8.5.8 . Kontrollzählwerk

Liegt der Teilungswert des Summenzählwerks über

- 0,1 % des Wertes der kleinsten Abgabemenge bei Klasse 1 ,

- 0,2 % des Wertes der kleinsten Abgabemenge bei Klasse 2 ,

so muß die Förderbandwaage mit einem getrennten Kontrollzählwerk versehen sein , diesen Teilungswert höchstens so groß ist wie die obengenannten Werte .

8.6 . Nullstelleneinrichtung

Das auf die Waagenbrücke wirkende Gewicht des leerlaufenden Förderbandemuß ausgeglichen werden können .

8.6.1 . Nichtautomatische Nullstelleneinrichtung

Nullstelleinrichtungen , die kontinuierlich von Hand betätigt werden können , müssen so feinfühlig sein , daß eine gradlinige Verstellung um 10 mm bzw . eine halbe Umdrehung des Einstellorgans höchstens folgende Änderung bezogen auf eine Stunde bewirken :

- 0,1 % der Menge , die während einer Stunde bei maximaler Förderstärke gefördert würde , bei Förderbandwaagen der Klasse 1 ,

- 0,2 % der Menge , die während einer Stunde bei maximaler Förderstärke gefördert würde , bei Förderbandwaagen der Klasse 2 .

Wird die Nullstelleinrichtung diskontinuierlich von Hand betätigt , so darf ein Stellschritt höchstens folgende Änderung bezogen auf 1 Stunde bewirken :

- 0,01 % der Menge , die während einer Stunde bei maximaler Förderstärke gefördert würde , bei Förderbandwaagen der Klasse 1 ,

- 0,02 % der Menge , die während einer Stunde bei maximaler Förderstärke gefördert würde , bei Förderbandwaagen der Klasse 2 .

Der Richtungssinn einer etwa vorzunehmenden Korrektur muß leicht festzustellen sein .

8.6.2 . Halbautomatische oder automatische Nullstelleinrichtungen

Halbautomatische oder automatische Nullstelleinrichtungen müssen so gebaut sein , daß

- die Nullstellung nach einer ganzen Zahl von Bandumläufen erfolgt ,

- die Beendigung des Vorgangs angezeigt wird ,

- das Erreichen der Grenzen des Nullstellbereichs signalisiert wird .

Nach beendigter Funktion darf der Einstellfehler für eine Stunde Betrieb folgende Werte nicht übersteigen :

- 0,1 % der Menge , die während einer Stunde bei maximaler Förderstärke gefördert würde , bei Förderbandwaagen der Klasse 1 ,

- 0,2 % der Menge , die während einer Stunde bei maximaler Förderstärke gefördert würde , bei Förderbandwaagen der Klasse 2 .

Bei den Kontrollen müssen die automatischen Nullstelleinrichtungen ausser Betrieb sein .

8.6.3 . Leerlauj-Kontrolleinrichtung mit Zusatzgewicht

Die Leerlauf-Kontrolleinrichtung arbeitet im wesentlichen mit einem auf die Wägezelle aufgesetzten oder elektrisch simulierten Zusatzgewicht .

Die Einrichtung muß folgende Vorschriften erfuellen :

- Das Gewicht muß durch einen entsprechenden Mechanismus stets in derselben Weise zugeschaltet werden .

- Das Zuschalten des Gewichtes darf nur bei leerlaufendem Band möglich sein .

- Das Gewicht muß vor Staub geschützt sein .

- Die Leerlaufkontrolle muß stets nach dem gleichen Verfahren ablaufen .

- Die Leerlaufkontrolle muß nach einer fest vorgegebenen ganzen Zahl von Bandumläufen automatisch beendet werden .

- Nach Beendigung der Leerlaufkontrolle muß ein Kontrollwert angezeigt werden , der sich aus der Grösse des Zusatzgewichtes und der abgelaufenen Anzahl Bandumläufe ergibt .

8.6.4 . Förderbandwaagen mit Leerlauf-Kontrolleinrichtung mit Zusatzgewicht

Förderbandwaagen mit Mengenzählwerken , die nur positive Werte anzeigen , müssen eine Leerlauf-Kontrolleinrichtung nach 8.6.3 haben . Das Zusatzgewicht muß 5 % der Hoechstlast der Wägezelle betragen .

Förderbandwaagen mit Mengenzählwerken , die nur positive und negative Werte anzeigen , dürfen eine Leerlauf-Kontrolleinrichtung nach 8.6.3 haben . Das Zusatzgewicht muß 5 % oder 20 % der Hoechstlast der Wägezelle betragen .

8.7 . Null-Anzeigeeinrichtung

Die Null-Anzeigeeinrichtung darf die vom Mengenzählwerk angezeigten Ergebnisse keinesfalls verfälschen .

8.8 . Anzeige des Nichteinhaltens der Hoechstlast der Wägezelle oder der maximalen oder minimalen Förderstärke

Wird die maximale Förderstärke oder die Hoechstlast überschritten oder die minimale Förderstärke nicht erreicht , so muß dies in geeigneter Form signalisiert werden .

8.9 . Zusatzeinrichtungen

Die Zusatzeinrichtungen dürfen die Wägeergebnisse nicht beeinträchtigen .

8.10 . Sicherungsstempelstellen

Die Bauteile der Förderbandwaage , deren Abnahme oder Verstellen einen Einfluß auf die messtechnischen Eigenschaften haben , müssen unter den in der FWG-Bauartzulassung festgelegten Bedingungen mit Sicherungsstempeln versehen werden können .

9 . KENNZEICHNUNGS - UND STEMPELSCHILDER

Förderbandwaagen müssen nachstehende Angaben tragen , aufgeführt in der Reihenfolge ihrer Notwendigkeit :

9.1 . Grundsätzliche vorgeschriebene Angaben in Klarschrift , in der Sprache des Bestimmungslandes

9.1.1 . Name oder Marke des Herstellers

9.1.2 . Name oder Marke des Importeurs ( bei eingeführten Förderbandwaagen )

9.1.3 . Bezeichnung der Förderbandwaage

9.1.4 . Bauart und Herstellungsnummer der Förderbandwaage

9.1.5 . Bezeichnung des Wägeguts

9.1.6 . Kleinste Abgabemenge ... kg oder t

9.1.7 . Anzahl der Wägezyklen je Stunde ( bei addierenden Förderbandwaagen )

9.1.8 . Aufschrift " Die Förderbandwaage ist mindestens alle drei Stunden auf Null zu stellen . Die Kontrolle der Nullstellung muß mindestens ... Umläufe in Anspruch nehmen . "

( Die Anzahl der Umläufe für die Kontrolle der Nullstellung wird bei der EWG-Bauartzulassung in Übereinstimmung mit 7.4.4.4 festgelegt . )

9.2 . Grundsätzlich codierte Angaben

9.2.1 . Vorgeschrieben in allen Fällen :

- Zeichen der EWG-Bauartzulassung

- Angabe der Genauigkeitsklasse in der Form 1 oder 2

- Teilungswert der Analoganzeige in der Form dt =

- Ziffernschritt der Digitalanzeige in der Form 4 td =

- Hoechstlast in der Form Max ...

- Maximale Förderstärke in der Form Qmax . ...

- Minimale Förderstärke in der Form Qmin . ...

- Nenngeschwindigkeit des Bandes in der Form v = ... m/s

- Wirksame Brückenlänge in der Form L = ... m

- Identitätszeichen auf nicht direkt mit der Förderbandwaage verbundenen Teilen .

9.2.2 . Vorgeschrieben in bestimmten Fällen :

- Teilungswert der Null-Anzeigeeinrichtung in der Form d o =

- Angabe des Kontrollwerts mit der nach 7.4.4.2 maximal zulässigen Abweichung ( bei Förderbandwaagen mit Leerlauf-Kontrolleinrichtung mit Zusatzgewicht ) .

9.3 . Zusätzliche Angaben

Entsprechend der besonderen Verwendung der Förderbandwaage können bei der Bauartzulassung von dem metrologischen Dienst , der diese Zulassung erteilt , eine oder mehrere der zusätzlichen Angaben gefordert werden .

9.4 . Darstellung der Kennzeichen und Aufschriften

Die Kennzeichnungen und Aufschriften müssen unverwischbar und in bezug auf Abmessungen , Anordnung und Deutlichkeit so beschaffen sein , daß sie unter normalen Betriebsbedingungen der Förderbandwaagen leicht lesbar sind .

Sie sind an einer gut sichtbaren Stelle der Förderbandwaage , entweder auf einem in der Nähe der Anzeigeeinrichtung befestigten Schild oder auf der Anzeigeeinrichtung selbst , zusammengefasst anzubringen .

Das Kennzeichnungsschild muß durch Stempel gesichert werden können .

9.5 . Stempelung

Das Kennzeichnungsschild kann ein Stempelfeld aufweisen . Besitzt es kein Stempelfeld , so muß ein Stempelschild in seiner Nähe angebracht werden .

KAPITEL IV

PRÜFUNGEN

Die EWG-Bauartzulassung und die EWG-Ersteichung der Förderbandwaagen erfolgen nach der Richtlinie 71/316/EWG . Einige dieser Bestimmungen sind in diesem Kapitel präzisiert .

10 . EWG-BAUARTZULASSUNG

10.1 . Antrag auf EWG-Bauartzulassung

Der Antrag auf EWG-Bauartzulassung muß folgende Angaben und Unterlagen enthalten :

10.1.1 . Messtechnische Merkmale

10.1.1.1 . Kennzeichnung nach Nummer 9

10.1.1.2 . Besondere Merkmale der Wägezelle

10.1.2 . Beschreihende Unterlagen

- Zusammenstellungszeichnungen oder -skizzen ,

- gegebenenfalls Fotografien , Zeichnungen oder Modelle der messtechnisch wichtigen Einzelteile ,

- schematische Darstellungen und Beschreibungen , aus denen die Arbeitsweise der Förderbandwaage klar zu ersehen ist .

10.2 . Zulassungsprüfung

10.2.1 . Simulationsprüfungen

Diese Prüfungen werden an den Förderbandwaagen mit oder ohne ihren Bandförderer vorgenommen .

Sie müssen insbesondere eine Beurteilung der Auswirkungen der Einflußgrössen ( Temperatur , Spannung , Frequenz usw . ) gestatten , denen die Förderbandwaage bei normalen Betriebsbedingungen ausgesetzt sein kann . Dazu ist der Einfluß dieser Grössen erforderlichenfalls getrennt zu untersuchen .

Die Förderbandwaagen müssen die Vorschriften von 7.3 erfuellen .

10.2.2 . Prüfung unter normalen Verwendungsbedingungen

Die Prüfungen umfassen insbesondere die Prüfungen mit Wägegut , die im Bereich von minimaler bis maximaler Förderstärke mit einer Wägegutmenge durchgeführt werden müssen , die mindestens der kleinsten Abgabemenge entspricht .

Die Förderbandwaagen müssen die Vorschriften von 7.4 erfuellen .

11 . EWG-ERSTEICHUNG

Die EWG-Ersteichung der Förderbandwaage wird in zwei Phasen vorgenommen

11.1 . Erste Phase

Die erste Phase umfasst folgende Prüfungen :

- Prüfung der Übereinstimmung der Förderbandwaage mit der zugelassenen Bauart und Kontrolle ihrer Einzelteile ,

- Prüfung des Mengenzählwerks mittels Bandbewegungssimulator , nach 7.3.1 , 7.3.3 , 7.3.4 , 7.3.5 und 7.3.7 , mit Ausnahme von 7.3.7.4.2 .

Bei Bandbrückenwaagen ( vgl . 3.2.2.2 ) wird die Prüfung mit der kompletten Förderbandwaage vorgenommen .

Bei Einbau-Förderbandwaagen ( vgl . 3.2.2.1 ) werden die Prüfungen an der Förderbandwaage ohne Bandförderer mit Hilfe eines Bandbewegungssimulators vorgenommen .

Bei den Prüfungen muß folgendes angegeben werden : Das Wägeergebnis , das sich nach der Versuchsdauer auf Grund der aufgelegten Normalgewichte ergibt , und die Anzahl der Wägezyklen oder die durch den Bandbewegungssimulator simulierte abgelaufene Länge des Förderbandes während der Versuchsdauer .

11.2 . Zweite Phase

Die Prüfung am Aufstellungsort wird folgendermassen durchgeführt :

11.2.1 . Prüfmöglichkeit

Die Prüfung am Aufstellungsort muß einfach und sicher mit dem Wägegut durchgeführt werden können . Die Förderbandwaagen sind so aufzustellen , daß sie ohne Beeinträchtigung ihres normalen Betriebs geprüft werden können .

In der Nähe der zu prüfenden Förderbandwaage(n ) muß eine Kontrollwaage ( vgl . 7.4.2 ) vorhanden sein ; bei der Aufbewahrung und dem Transport des Wägeguts darf kein Wägegut verloren gehen .

11.2.2 . Kontrolle des Wegnehmers auf Schlupf

Der Schlupf des Wegnehmers muß durch Messung erfasst werden , wenn der Verdacht auf Schlupf besteht .

11.2.3 . Prüfung der Nullstellung

Diese Prüfung erfolgt mit einer ganzen Zahl von Bandumläufen nach 7.4.4.2 und 7.4.4.5 .

11.2.4 . Stabilität der Nullstellung

Bei den Prüfungen am Aufstellungsort muß die Stabilität der Nullstellung die Vorschriften von 7.4.4.4 erfuellen .

Bei Förderbandwaagen mit Leerlauf-Kontrolleinrichtung mit Zusatzgewicht muß die Leerlanfkontrolle mindestens fünfmal hintereinander durchgeführt werden . Die dabei festgestellten Abweichungen vom Kontrollwert müssen unter Anwendung der Vorschrift nach 7.4.4.4 unterhalb des rechnerischen Wertes bleiben .

11.2.5 . Prüfungen mit Wägegut

Diese Prüfungen sind unter normalen Verwendungsbedingungen bei mindestens zwei Förderstärken , die zwischen der minimalen und maximalen Förderstärke liegen , durchzuführen . Die bei der Prüfung verwendete Wägegutmenge muß mindestens der kleinsten Abgabemenge entsprechen .

Die Gewichtskontrolle der Wägegutmenge erfolgt vor oder nach Durchlauf durch die Förderbandwaage .

KAPITEL V

EMPFOHLENE VORSCHRIFTEN FÜR DIE PRAXIS

12 . BAUVORSCHRIFTEN

Förderbandwaagen , die die nachstehenden Vorschriften einhalten , entsprechen den Nummern der vorangehenden Kapitel .

12.1 . Besondere Aufstellungsbedingungen

Förderbandwaagen müssen nachstehende Aufstellungsbedingungen erfuellen :

12.1.1 . Förderbandrollen

Die Rollen oder Rollensätze des Bandförderers müssen so angeordnet sein , daß ihre Mantellinien , innerhalb einer Rollengruppe parallel sind . Die in unmittelbarer Nähe der Endrollen befindlichen Rollen können gegebenenfalls von dieser Vorschrift abweichen . Die Neigung der Achsen der Seitenrollen gegenüber den Achsen der Mittelrollen darf bei Förderbandwaagen der Klasse 1 höchstens 20 * , bei Förderbandwaagen der Klasse 2 höchstens 30 * betragen .

Die Neigung des Längsschnitts durch die Ebene der oberen Mantellinien der Rollen darf bei Förderbandwaagen der Klasse 1 nicht grösser als 10 % , bei Förderbandwaagen der Klasse 2 nicht grösser als 20 % sein , vorausgesetzt , daß keinerlei Gleiten des Förderguts auftritt .

Bei Förderbandwaagen der Klasse 1 müssen die Wägerollen sowie die unmittelbar vor und hinter der Waagenbrücke befindlichen Tragrollen auf Kugellagern oder gleichwertigen Einrichtungen gelagert sein ; die Ausrichtung dieser Rollen muß so sein , daß die Unsicherheit der Parallelität bei einer gegebenen Belastung von beispielsweise ungefähr der Hälfte der Hoechstlast höchstens 0,3 mm und die Exzentrizität höchstens 0,2 mm beträgt .

12.1.2 . Förderband

12.1.2.1 . Verbindungen

Das Förderband darf aus einem Teil oder aus zwei Teilen mit gleichen Merkmalen bestehen . Die Verbindungen müssen schräg angesetzt werden , wobei der spitze Winkel zwischen Vergindungsstück und Rand des Bandes 45 * nicht übersteigen darf .

12.1.2.2 . Längen

Die abgewickelte Bandlänge darf nicht grösser sein als der kleinere der beiden folgenden Werte :

- die Strecke , die von einem Punkt des Bandes bei der kleinsten Nenngeschwindigkeit während 1 1/2 Minuten zurückgelegt wird ,

- 100 m .

12.1.3 . Einwirkung des Wägeguts

Die Waagenbrücke muß in einer Entfernung von der Zuführeinrichtung angeordnet sein , die etwa das Zwei - bis Fünffache der Entfernung beträgt , die bei Maximalgeschwindigkeit von einem Punkt des Bandes in einer Sekunde zurückgelegt wird .

12.2 . Einrichtung zum Übertragen der Bandbewegung

Die Messung der der Bandbewegung entsprechenden Länge oder die Messung der Geschwindigkeit muß an der Innenseite des Bandes erfolgen .

Die Einrichtung zum Übertragen der Bandbewegung von integrierenden Waagen muß mit einer Einrichtung zum Zählen der Umdrehungen oder Teilumdrehungen des Wegnehmers versehen werden können .

12.3 . Anzeigeeinrichtung für die Förderstärke und die momentane Bandbelastung

Die Teile der Skale der Anzeigeeinrichtung für die momentane Bandbelastung oder für die Förderstärke , die Werten entsprechen , die nicht im Bereich zwischen der minimalen und der maximalen Förderstärke liegen , müssen vom übrigen Teil der Skale unterschieden sein .

Diese Anzeigeeinrichtungen können durch ein Schreibwerk ersetzt oder ergänzt werden , vorausgesetzt , daß dieses die Wägeergebnisse nicht beeinflusst .

Anzeigeeinrichtungen für die momentane Bandbelastung , die zugleich die Förderstärke anzeigen , müssen die Aufschrift tragen :

" Förderstärke gültig für eine Bandgeschwindigkeit von ... m/s " .

12.4 . Mengenzählwerke mit oder ohne Druckeinrichtungen

Die Anzeige - und Druckeinrichtungen des Mengenzählwerks , die nur auf positive Werte des Förderbandes ansprechen , müssen spätestens dann eingeschaltet werden , wenn 5 % der maximalen Förderstärke erreicht sind .

( 1 ) ABl . Nr . L 335 vom 5 . 12 . 1973 , S . 1 .

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