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Document 31975L0321

Richtlinie 75/321/EWG des Rates vom 20. Mai 1975 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Lenkanlage von land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern

ABl. L 147 vom 9.6.1975, p. 24–27 (DA, DE, EN, FR, IT, NL)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (EL, ES, PT, FI, SV, CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2009; Aufgehoben durch 32009L0066

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1975/321/oj

31975L0321

Richtlinie 75/321/EWG des Rates vom 20. Mai 1975 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Lenkanlage von land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern

Amtsblatt Nr. L 147 vom 09/06/1975 S. 0024 - 0027
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 4 S. 0109
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 3 S. 0076
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 4 S. 0109
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 4 S. 0103
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 4 S. 0103


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RICHTLINIE DES RATES

vom 20 . Mai 1975

zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Lenkanlage von land - oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern

( 75/321/EWG )

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft , insbesondere auf Artikel 100 ,

auf Vorschlag der Kommission ,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments ( 1 ) ,

nach Stellungnahme des Wirtschafts - und Sozialausschusses ( 2 ) ,

in Erwägung nachstehender Gründe :

Die technischen Vorschriften , denen die Zugmaschinen nach den nationalen Rechtsvorschriften genügen müssen , betreffen unter anderem auch die Lenkanlage .

Diese Vorschriften sind von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat verschieden ; deshalb ist es notwendig , daß von allen Mitgliedstaaten - entweder zusätzlich oder an Stelle ihrer derzeitigen Regelung - gleiche Vorschriften angenommen werden , insbesondere um für jeden Zugmaschinentyp das EWG-Betriebserlaubnisverfahren gemäß der Richtlinie 74/150/EWG des Rates vom 4 . März 1974 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaten über die Betriebserlaubnis für land - oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen auf Rädern ( 3 ) einführen zu können -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN :

Artikel 1

( 1 ) Als ( land - oder forstwirtschaftliche ) Zugmaschine gelten alle Kraftfahrzeuge auf Rädern oder Raupenketten mit wenigstens zwei Achsen , deren Funktion im wesentlichen in der Zugleistung besteht und die besonders zum Ziehen , Schieben , Tragen oder zur Betätigung bestimmter Geräte , Maschinen oder Anhänger eingerichtet sind , die zur Verwendung in land - oder forstwirtschaftlichen Betrieben bestimmt sind . Sie kann zum Transport einer Last und von Beifahrern ausgerüstet sein .

( 2 ) Diese Richtlinie gilt nur für die in Absatz 1 definierten luftbereiften Zugmaschinen mit zwei Achsen und einer bauartbedingten Hoechstgeschwindigkeit zwischen 6 und 25 km/h .

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten dürfen die EWG-Betriebserlaubnis oder die Betriebserlaubnis mit nationaler Geltung für eine Zugmaschine nicht wegen deren Lenkanlage verweigern , wenn diese den Vorschriften des Anhangs entspricht .

Artikel 3

Die Mitgliedstaaten dürfen die Zulassung , den Verkauf , die Inbetriebnahme oder die Benutzung der Zugmaschinen nicht wegen deren Lenkanlage verweigern bzw . verbieten , wenn diese den Vorschriften des Anhangs entspricht .

Artikel 4

Änderungen , die zur Anpassung des Anhangs an den technischen Fortschritt notwendig sind , werden nach dem Verfahren des Artikels 13 der Richtlinie 74/150/EWG erlassen .

Artikel 5

( 1 ) Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Vorschriften in Kraft , um dieser Richtlinie binnen 18 Monaten nach ihrer Bekanntgabe nachzukommen , und setzen die Kommission hiervon unverzueglich in Kenntnis .

( 2 ) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge , daß der Kommission der Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften übermittelt wird , die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen .

Artikel 6

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet .

Geschehen zu Brüssel am 20 . Mai 1975 .

Im Namen des Rates

Der Präsident

R . RYAN

( 1 ) ABl . Nr . C 160 vom 18 . 12 . 1969 , S . 29 .

( 2 ) ABl . Nr . C 48 vom 16 . 4 . 1969 , S . 21 .

( 3 ) ABl . Nr . L 84 vom 28 . 3 . 1974 , S . 10 .

ANHANG

1 . BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

1.1 . " Lenkanlage "

" Lenkanlage " ist die gesamte Einrichtung , die dazu dient , eine Richtungsänderung der Zugmaschine herbeizuführen .

Die Lenkanlage kann umfassen :

- die Betätigungseinrichtung ,

- die Übertragungseinrichtung ,

- die gelenkten Räder ,

- gegebenenfalls eine besondere Einrichtung zur Erzeugung der Hilfs - oder Fremdkraft .

1.1.1 . " Betätigungseinrichtung "

" Betätigungseinrichtung " ist der Teil der Lenkanlage , der zur Lenkung der Zugmaschine vom Führer unmittelbar betätigt wird .

1.1.2 . " Übertragungseinrichtung "

" Übertragungseinrichtung " ist der Teil der Lenkanlage , der zwischen der Betätigungseinrichtung und den gelenkten Rädern liegt , mit Ausnahme der besonderen Einrichtung nach 1.1.4 . Die Übertragung kann mechanisch , hydraulisch , pneumatisch , elektrisch oder kombiniert sein .

1.1.3 . " Gelenkte Räder "

" Gelenkte Räder " sind :

- die Räder , deren Laufrichtung im Verhältnis zur Zugmaschine direkt oder indirekt geändert werden kann , um eine Richtungsänderung der Zugmaschine zu bewirken ,

- die Räder von Zugmaschinen mit Knicklenkung ,

- die Räder von Zugmaschinen , bei denen die Richtungsänderung durch die Geschwindigkeitsänderung der Räder derselben Achse bewirkt wird .

Selbstspurende Räder gehören nicht hierzu .

1.1.4 . " Besondere Einrichtung "

" Besondere Einrichtung " ist der Teil der Lenkanlage , mit dem eine Hilfs - oder Fremdkraft erzeugt wird . Die Hilfs - oder Fremdkraft kann mechanisch , hydraulisch , pneumatisch , elektrisch oder durch ein kombiniertes System erzeugt werden ( beispielsweise durch Druckölpumpen , Luftpresser , Speicher usw . ) .

1.2 . " Verschiedene Arten von Lenkanlagen "

1.2.1 . Nach Art der Erzeugung der Lenkkraft , die für die Richtungsänderung an den gelenkten Rädern nötig ist , wird zwischen folgenden Lenkanlagen unterschieden :

1.2.1.1 . Muskelkraft-Lenkanlage , bei der die Lenkkraft ausschließlich durch die Muskelkraft des Führers aufgebracht wird ;

1.2.1.2 . Hilfskraft-Lenkanlage , bei der die Lenkkraft von der Muskelkraft des Führers und von den besonderen Einrichtungen nach 1.1.4 . aufgebracht wird .

Die Lenkanlagen , bei denen die Lenkkraft normalerweise ausschließlich durch die besonderen Einrichtungen nach 1.1.4 aufgebracht wird , die es jedoch ermöglichen , daß bei Ausfall der besonderen Einrichtungen die Lenkung durch die Muskelkraft des Führers erfolgen kann , gelten als " Hilfskraft-Lenkanlagen "

1.2.1.3 . Fremdkraft-Lenkanlage , bei der die Lenkkraft ausschließlich von den besonderen Einrichtungen nach 1.1.4 aufgebracht wird .

1.3 . " Betätigungskraft "

" Betätigungskraft " ist die vom Führer zum Lenken der Zugmaschine auf die Betätigungseinrichtung ausgeuebte Kraft .

2 . BAU - , MONTAGE - UND PRÜFVORSCHRIFTEN

2.1 . Allgemeine Vorschriften

2.1.1 . Die Lenkanlage muß ein leichtes und sicheres Lenken der Zugmaschine gewährleisten und den besonderen Vorschriften von 2.2 entsprechen .

2.2 . Besondere Vorschriften

2.2.1 . Betätigungseinrichtung

2.2.1.1 . Die Betätigungseinrichtung muß handgerecht und griffig sein : sie muß so beschaffen sein , daß ein abstufbares Lenken gewährleistet ist . Die Bewegungsrichtung der Betätigungseinrichtung muß mit der beabsichtigten Richtungsänderung der Zugmaschine übereinstimmen .

2.2.1.2 . Die Betätigungskraft darf beim Übergang von der Geradeusfahrt zum Lenkeinschlag , der zur Erzielung eines Wendekreises von 12 m Halbmesser erforderlich ist , 25 daN nicht überschreiten . Bei Hilfskraft-Lenkanlagen darf bei Ausfall der Hilfskraft die Betätigungskraft 60 daN nicht überschreiten .

2.2.1.3 . Zur Überprüfung der Vorschrift nach 2.2.1.2 ist die Zugmaschine auf einer trockenen , ebenen Strasse mit griffiger Oberfläche aus der Geradeausfahrt mit einer Geschwindigkeit von 10 km/h in eine Spirale zu fahren . Bis zu dem Augenblick , in dem die Lenkradstellung einem Wendekreis von 12 m Halbmesser entspricht , wird die Betätigungskraft am Lenkrad gemessen . Die Zeit für das Wendemanöver ( d.h . die Zeit zwischen dem Beginn der Betätigung des Lenkrads bis zum Augenblick des Erreichens der Mefsstellung ) darf im Normalfall nicht mehr als 5 s und bei Ausfall der besonderen Einrichtung nicht mehr als 8 s betragen . Es sind ein Lenkeinschlag nach rechts und ein Lenkeinschlag nach links auszuführen

Bei der Prüfung muß die Zugmaschine das technisch zulässige Gesamtgewicht , die vom Hersteller angegebene Verteilung dieses Gesamtgewichts auf die Achsen und den vorgeschriebenen Reifendruck haben .

2.2.2 . Übertragungseinrichtung

2.2.2.1 . Lenkanlagen dürfen keine elektrischen und keine rein pneumatischen Übertragungseinrichtungen haben .

2.2.2.2 . Übertragungseinrichtungen sind so zu konstruteren , daß sie die beim Betrieb auftretenden Beanspruchungen aufnehmen können . Sie müssen zur Wartung und Prüfung leicht zugänglich sein .

2.2.2.3 . Bei nicht rein hydraulischen Übertragungseinrichtungen muß die Lenkbarkeit der Zugmaschine auch dann erhalten bleiben , wenn die hydraulischen bzw . die pneumatischen Teile der Übertragungseinrichtung ausfallen .

2.2.2.4 . Lenkanlagen mit rein hydraulischen Übertragungseinrichtungen sowie ihre unter 1.1.4 genannten besonderen Einrichtungen müssen folgende Bedingungen erfuellen :

2.2.2.4.1 . Zum Schutz der gesamten Anlage oder von Teilen der Anlage gegen Überdruck sind ein oder mehrere Druckbegrenzungseinrichtungen vorzuseben .

2.2.2.4.2 . Die Druckbegrenzungseinrichtungen sind so einzustellen , daß ein Druck T , gleich dem vom Hersteller angegebenen höchsten Betriebsdruck , nicht überschritten wird .

2.2.2.4.3 . Die Leitungen sind für das Vierfache des Druckes T ( Einstelldruck der Druckbegrenzungseinrichtung ) zu dimensionieren ; sie sind an geschützten Stellen so anzuordnen , daß die Gefahr von Brüchen infolge von Erschütterungen oder Zusammenstössen auf ein Mindestmaß verringert wird und die Gefahr eines Bruches durch Scheuerwirkung als gering anzusehen ist .

2.2.3 . Gelenkte Räder

2.2.3.1 . Sämtliche Räder dürfen gelenkte Räder sein .

2.2.4 . Besondere Einrichtungen

2.2.4.1 . Die besonderen Einrichtungen nach 1.1.4 , die in den in 1.2.1.2 und 1.2.1.3 definierten Lenkanlagen verwendet werden , sind unter folgenden Bedingungen zulässig :

2.2.4.1.1 . Ist das Fahrzeug mit einer Hilfskraft-Lenkanlage nach 1.2.1.2 ausgestattet , so muß die Lenkbarkeit der Zugmaschine , wie bereits unter 2.2.1.2 präzisiert , auch bei Ausfall der besonderen Einrichtungen sichergestellt sein . Ist die Hilfskraft-Lenkanlage nicht mit einer eigenen Hilfskraftquelle versehen , so muß sie einen eigenen Energiespeicher haben . Dieser Energiespeicher kann durch eine unabhängige Einrichtung ersetzt werden , die die Lenkanlage vorrangig vor den übrigen Systemen , die mit der gemeinsamen Kraftquelle verbunden sind , mit Energie versorgt . Die Lenkanlage und das Bremssystem dürfen nicht einer gemeinsamen Kraftquelle angeschlossen sein . Wird als Energie Druckluft verwendet , so muß der Luftbehälter durch ein Überströmventil ohne Rückströmung abgesichert sein .

Wird die Lenkkraft normalerweise ausschließlich durch die besondere Einrichtung nach 1.1.4 aufgebracht , muß die Hilfskraft-Lenkanlage mit einem optischen oder akustischen Signal versehen sein , das ausgelöst wird , wenn die Betätigungskraft bei Ausfall der besonderen Einrichtungen 25 daN überschreitet .

2.2.4.1.2 . Ist die Zugmaschine mit einer Fremdkraft-Lenkanlage nach 1.2.1.3 ausgestattet , die dann zulässig ist , wenn die Übertragung rein hydraulisch erfolgt , so müssen bei Ausfall der besonderen Einrichtungen mittels einer zusätzlichen besonderen Einrichtung die beiden Wendemanöver nach 2.2.1.3 möglich sein . Die zusätzliche besondere Einrichtung darf ein Druckspeicher sein . Als zusätzliche besondere Einrichtung darf eine Ölpumpe oder ein Luftpresser verwendet werden , wenn diese Einrichtung unmittelbar von den Rädern der Zugmaschine in Gang gesetzt wird und nicht ausgekuppelt werden kann . Der Ausfall der besonderen Einrichtung ist durch ein optisches oder akustisches Signal anzuzeigen .

2.2.4.1.2.1 . Ist die besondere Einrichtung pneumatisch , so muß sie einen Luftbehälter haben , der durch ein Überströmventil ohne Rückstromung abgesichert ist . Das Volumen dieses Luftbehälters muß so bemessen sein , daß mindestens sieben volle Lenkeinschläge ( von Anschlag zu Anschlag ) möglich sind , bis der Behälterdruck auf die Halfte seines Betriebsdrucks abgefallen ist ; dies ist mit vom Boden abgehobenen gelenkten Radern zu prüfen .

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