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Document 31974R0306

Verordnung (EWG) Nr. 306/74 des Rates vom 4. Februar 1974 über die Einfuhr von Olivenöl aus der Türkei

ABl. L 34 vom 7.2.1974, p. 11–12 (DA, DE, EN, FR, IT, NL)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)

Legal status of the document Date of entry into force unknown (pending notification) or not yet in force.

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1974/306/oj

31974R0306

Verordnung (EWG) Nr. 306/74 des Rates vom 4. Februar 1974 über die Einfuhr von Olivenöl aus der Türkei

Amtsblatt Nr. L 034 vom 07/02/1974 S. 0011 - 0012
Sonderausgabe in tschechischer Sprache Kapitel 03 Band 02 S. 40 - 41
Sonderausgabe in estnischer Sprache Kapitel 03 Band 02 S. 40 - 41
Sonderausgabe in ungarischer Sprache Kapitel 03 Band 02 S. 40 - 41
Sonderausgabe in litauischer Sprache Kapitel 03 Band 02 S. 40 - 41
Sonderausgabe in lettischer Sprache Kapitel 03 Band 02 S. 40 - 41
Sonderausgabe in maltesischer Sprache Kapitel 03 Band 02 S. 40 - 41
Sonderausgabe in polnischer Sprache Kapitel 03 Band 02 S. 40 - 41
Sonderausgabe in slowakischer Sprache Kapitel 03 Band 02 S. 40 - 41
Sonderausgabe in slowenischer Sprache Kapitel 03 Band 02 S. 40 - 41


Verordnung (ewg) Nr. 306/74 Des Rates

vom 4. Februar 1974

über die Einfuhr von Olivenöl aus der Türkei

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 43,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments [1],

in Erwägung nachstehender Gründe:

In Artikel 7 des Anhangs 6 des am 23. November 1970 in Brüssel unterzeichneten Zusatzprotokolls, in der Fassung des am 23. November 1973 in Brüssel unterzeichneten Abkommens in Form eines Briefwechsels, ist für die Einfuhr von Olivenöl der Tarifstelle 15.07 A II des Gemeinsamen Zolltarifs, das vollständig in der Türkei gewonnen und unmittelbar von dort in die Gemeinschaft befördert wird, eine Sonderregelung getroffen worden. Zu dieser sind Durchführungsbestimmungen zu erlassen.

Unter der Voraussetzung, daß die Türkei eine besondere Ausfuhrabgabe erhebt, sieht die genannte Sonderregelung einen pauschalen Abschlag von 0,50 RE/100 kg auf die für auf dieses Öl zu erhebende Abschöpfung vor, ferner eine Verringerung dieser Abschöpfung um einen Betrag in Höhe der Sonderabgabe, höchstens jedoch um 4,5 RE/100 kg.

Es ist vorzusehen, daß gemäß dem Abkommen die besondere Ausfuhrabgabe bei der Einfuhr in die Gemeinschaft auf den Ölpreis aufgeschlagen wird. Um die ordnungsgemäße Anwendung der betreffenden Regelung sicherzustellen, sind die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, damit bei der Einfuhr des Öls die besondere Ausfuhrabgabe bezahlt ist —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Erhebt die Türkei die besondere Ausfuhrabgabe auf nicht raffiniertes Olivenöl der Tarifstelle 15.07 A II des Gemeinsamen Zolltarifs, das vollständig in der Türkei gewonnen und unmittelbar aus diesem Land in die Gemeinschaft befördert wird, so wird bei der Einfuhr dieses Öls in die Gemeinschaft der Abschöpfungsbetrag nach Artikel 13 der Verordnung Nr. 136/66/EWG des Rates vom 22. September 1966 über die Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Fette [2], zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1707/73 [3], angewendet, verringert um

- 0,50 RE/100 kg und

- einen Betrag in Höhe der von der Türkei für dieses Öl erhobenen besonderen Ausfuhrabgabe, höchstens jedoch um 4,5 RE/100 kg.

Artikel 2

Artikel 1 gilt für alle Einfuhren, für die der Importeur den Nachweis erbringt, daß die in Artikel 1 erwähnte besondere Ausfuhrabgabe auf den Einfuhrpreis aufgeschlagen wurde.

Artikel 3

Erhebt die Türkei die besondere Ausfuhrabgabe nicht, so wird bei der Einfuhr des in Artikel 1 bezeichneten Olivenöls in die Gemeinschaft die nach Artikel 13 der Verordnung Nr. 136/66/EWG berechnete Abschöpfung abzüglich 0,50 RE/100 kg erhoben.

Artikel 4

Die Durchführungsbestimmungen zu dieser Verordnung und insbesondere zu Artikel 2 werden nach dem Verfahren des Artikels 38 der Verordnung Nr. 136/66/EWG erlassen.

Artikel 5

Die Verordnung (EWG) Nr. 1235/71 des Rates vom 7. Juni 1971 über die Einfuhr von Olivenöl aus der Türkei [4] wird aufgehoben.

Artikel 6

Diese Verordnung tritt am Tag des Inkrafttretens des am 23. November 1973 unterzeichneten Abkommens in Form eines Briefwechsels zur Änderung von Artikel 7 des Anhangs 6 des Zusatzprotokolls zum Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei in Kraft [5].

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 4. Februar 1974.

Im Namen des Rates

Der Präsident

W. Scheel

[1] ABl. Nr. C 2 vom 9. 1. 1974, S. 15.

[2] ABl. Nr. 172 vom 30. 9. 1966, S. 3025/66.

[3] ABl. Nr. L 175 vom 29. 6. 1973, S. 5.

[4] ABl. Nr. L 130 vom 16. 6. 1971, S. 55.

[5] Der Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens wird im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

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