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Document 31973S0287

    73/287/EGKS: Entscheidung der Kommission vom 25. Juli 1973 ueber Kokskohle und Koks fuer die Eisen- und Stahlindustrie der Gemeinschaft

    ABl. L 259 vom 15.9.1973, p. 36–42 (DA, DE, EN, FR, IT, NL)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (EL, ES, PT)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/1986

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1973/287/oj

    31973S0287

    73/287/EGKS: Entscheidung der Kommission vom 25. Juli 1973 ueber Kokskohle und Koks fuer die Eisen- und Stahlindustrie der Gemeinschaft

    Amtsblatt Nr. L 259 vom 15/09/1973 S. 0036 - 0042
    Spanische Sonderausgabe: Kapitel 12 Band 1 S. 0182
    Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 12 Band 1 S. 0182


    ++++

    ( 1 ) ABL . NR . 36 VOM 28 . 2 . 1967 , S . 562/67 .

    ( 2 ) DURCH DIE ENTSCHEIDUNG NR . 2177/68/EGKS DER KOMMISSION VOM 27 . 12 . 1968 ( ABL . NR . L 315 VOM 31 . 12 . 1968 , S . 1 ) .

    ( 3 ) ABL . NR . L 2 VOM 6 . 1 . 1970 , S . 10 .

    ( 4 ) UNTER AUSSERACHTLASSUNG FINANZIELLER MASSNAHMEN , DIE DER ANPASSUNG DES STEINKOHLENBERGBAUS DIENEN .

    ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION VOM 25 . JULI 1973 ÜBER KOKSKOHLE UND KOKS FÜR DIE EISEN - UND STAHLINDUSTRIE DER GEMEINSCHAFT

    ( 73/287/EGKS )

    DIESE ENTSCHEIDUNG ERGEHT

    AUF GRUND DES VERTRAGES ÜBER DIE GRÜNDUNG DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT FÜR KOHLE UND STAHL , INSBESONDERE DER ARTIKEL 2 BIS 5 UND 95 ABSÄTZE 1 UND 2 , NACH ANHÖRUNG DES BERATENDEN AUSSCHUSSES UND MIT EINSTIMMIGER ZUSTIMMUNG DES RATES UND BERUHT AUF FOLGENDEN ERWAEGUNGEN :

    I

    DIE STRUKTURELLEN UMWANDLUNGEN DES ENERGIEMARKTES HATTEN DIE MITGLIEDSTAATEN VERANLASST , AM 21 . APRIL 1964 DAS PROTOKOLL EINES ABKOMMENS BETREFFEND DIE ENERGIEFRAGEN ZU UNTERZEICHNEN . GEMÄSS NR . 11 DIESES PROTOKOLLS UND AUF GRUND DES ARTIKELS 95 ABSÄTZE 1 UND 2 DES VERTRAGES HATTE DIE KOMMISSION AM 22 . DEZEMBER 1970 DIE ENTSCHEIDUNG NR . 3/71/EGKS ÜBER DAS GEMEINSCHAFTLICHE SYSTEM VON MASSNAHMEN DER MITGLIEDSTAATEN ZUGUNSTEN DES STEINKOHLENBERGBAUS ERLASSEN , DIE AN DIE STELLE DER ENTSCHEIDUNG NR . 3/65 DER HOHEN BEHÖRDE VOM 17 . FEBRUAR 1965 TRAT .

    DIE BESONDEREN MERKMALE DES MARKTES FÜR KOKSKOHLE UND KOKS FÜR DIE EISEN - UND STAHLINDUSTRIE HABEN DIE HOHE BEHÖRDE VERANLASST , MIT EINSTIMMIGER ZUSTIMMUNG DES RATES DIE ENTSCHEIDUNG NR . 1/67 VOM 21 . FEBRUAR 1967 ÜBER KOKSKOHLE UND KOKS FÜR DIE EISEN - UND STAHLINDUSTRIE ZU ERLASSEN ( 1 ) .

    DIESE ENTSCHEIDUNG DIE UM EIN JAHR VERLÄNGERT WORDEN WAR ( 2 ) , TRAT AM 31 . DEZEMBER 1969 AUSSER KRAFT .

    AUS DEN GLEICHEN GRÜNDEN UND IN GLEICHER FORM ERLIESS DIE KOMMISSION AM 19 . DEZEMBER 1969 DIE ENTSCHEIDUNG NR . 70/1/EGKS ÜBER KOKSKOHLE UND KOKS ( 3 ) , DIE AM 31 . DEZEMBER 1972 AUSSER KRAFT TRAT .

    ES HAT SICH HERAUSGESTELLT , DASS AM ENDE DER ENTSCHEIDUNG NR . 70/1 DIE ÜBERWIEGENDE MEHRHEIT DER ERZEUGER UND VERBRAUCHER VON KOKSKOHLE NICHT DIE ENTSPRECHENDEN MASSNAHMEN ERGRIFFEN HATTE , UM EINE LAGE ZU SCHAFFEN , IN DER DIE EISEN - UND STAHLINDUSTRIE DIE KOSTEN IHRER KOKSVERSORGUNG VOLL ÜBERNIMMT .

    ES WERDEN SICH AUCH IN DEN KOMMENDEN JAHREN SCHWIERIGKEITEN WIRTSCHAFTLICHER ART IM ZUSAMMENHANG MIT DER PRODUKTION UND DEM ABSATZ VON KOKSKOHLE UND KOKS FÜR DIE EISEN - UND STAHLINDUSTRIE ERGEBEN . EIN GROSSER TEIL DER GEMEINSCHAFTSFÖRDERUNG WIRD NÄMLICH AUF MITTLERE UND LANGE SICHT FINANZIELLE VERLUSTE MIT SICH BRINGEN . ES KÖNNTE SICH DIE NOTWENDIGKEIT EINER NOCH STÄRKEREN EINSCHRÄNKUNG DER FÖRDERKAPAZITÄTEN ERGEBEN . GLEICHZEITIG BESTEHT UNSICHERHEIT ÜBER DIE BEDINGUNGEN , ZU DENEN DIE VERSORGUNG MIT KOKSKOHLE AUS DRITTEN LÄNDERN NACH EINER ÜBEREILTEN UND ÜBERMÄSSIGEN EINSCHRÄNKUNG DER FÖRDERKAPAZITÄTEN DER GEMEINSCHAFT ERFOLGEN KÖNNTE . HANDELSPOLITISCHE BESCHRÄNKUNGEN BESTEHEN NACH WIE VOR FORT .

    FERNER KÖNNTE DER WEGFALL EINES BESONDEREN BEIHILFESYSTEMS ZUGUNSTEN VON KOKSKOHLE UND KOKS FÜR DIE EISEN - UND STAHLINDUSTRIE DAZU FÜHREN , DASS DIE GLEICHEN DESINTEGRIERENDEN FAKTOREN WIEDER AUFTRETEN , DIE DURCH DIE ENTSCHEIDUNGEN NRN . 1/67 UND 70/1 NEUTRALISIERT WERDEN SOLLTEN .

    INSBESONDERE KÖNNTE SICH EINE MIT DER GEMEINSCHAFTSSOLIDARITÄT IN WIDERSPRUCH STEHENDE LAGE HINSICHTLICH DER FÜR DEN GEMEINSCHAFTLICHEN AUSTAUSCH VERFÜGBAREN MENGEN ALS AUCH HINSICHTLICH DER ANNÄHERUNG DER PREISE AN DIE FÜR KOKSKOHLE AUS DRITTEN LÄNDERN ERGEBEN .

    EINE DERARTIGE ENTWICKLUNG WÜRDE MEHRERE GRUNDLEGENDE ZIELE GEFÄHRDEN , DEREN VERWIRKLICHUNG DER GEMEINSCHAFT AUFGEGEBEN IST , INSBESONDERE DIEJENIGEN , DIE IN ARTIKEL 3 BUCHSTABEN A ) UND D ) DES VERTRAGES AUFGEFÜHRT SIND .

    UNTER DIESEN UMSTÄNDEN ERSCHEINT ES FÜR DIE VERWIRKLICHUNG DIESER ZIELE DER GEMEINSCHAFT ERFORDERLICH , DASS EIN NEUES BESONDERES BEIHILFESYSTEM FÜR DIE BERGBAUUNTERNEHMEN GESCHAFFEN WIRD , WELCHES DIE ERFORDERLICHE KOKSKOHLEN - UND KOKSERZEUGUNG ERLEICHTERT UND , SOWEIT NOTWENDIG , MITTELS EINER ERWEITERUNG DER ANGLEICHUNGSVORSCHRIFTEN EINE SENKUNG DER PREISE FÜR KOKSKOHLE UND KOKS FÜR DIE EISEN - UND STAHLINDUSTRIE ERMÖGLICHT , WOBEI EINE GEMEINSCHAFTSFINANZIERUNG ZUGUNSTEN DES INNERGEMEINSCHAFTLICHEN AUSTAUSCHS UND ANDERER BELASTUNGEN IM ZUSAMMENHANG MIT DER ERWEITERUNG DER GEMEINSCHAFT VORGESEHEN WERDEN SOLL .

    DA IM VERTRAG DIE HIERFÜR ERFORDERLICHEN AKTIONSMITTEL NICHT VORGESEHEN SIND , IST ES ERFORDERLICH , AUF DIE BESTIMMUNGEN DES ARTIKELS 95 ABSATZ 1 ZURÜCKZUGREIFEN , UM DIE VERWIRKLICHUNG DIESER ZIELE SICHERSTELLEN ZU KÖNNEN .

    II

    EIN NEUES BESONDERES BEIHILFESYSTEM ZUGUNSTEN VON KOKSKOHLE UND KOKS FÜR DIE EISEN - UND STAHLINDUSTRIE SOLL DEN BETREFFENDEN PRODUZENTEN UND VERBRAUCHERN ZUNEHMEND DIE MÖGLICHKEIT GEBEN , WÄHREND SEINER LAUFZEIT DURCH ENTSPRECHENDE MASSNAHMEN EINE LAGE ZU SCHAFFEN , IN DER DIE EISEN - UND STAHLINDUSTRIE DIE KOSTEN IHRER KOKSVERSORGUNG VOLL ÜBERNIMMT :

    - SEI ES DADURCH , DASS SIE FÜR DIE GEMEINSCHAFTSKOHLE EINEN PREIS BEZAHLT ( 4 ) , DER DIE PRODUKTION ERMÖGLICHT , WAS GEGEBENENFALLS DER BEZAHLUNG EINER SICHERHEITSPRÄMIE GLEICHKÄME ;

    - SEI ES DADURCH , DASS SIE SICH WÄHREND DER LAUFZEIT DES BEIHILFESYSTEMS DEM WELTMARKT ZUWENDET , WAS FÜR DIE UNTERNEHMEN EINE NEUORIENTIERUNG IHRER VERSORGUNGSPOLITIK BEDINGEN WÜRDE .

    ZU DIESEM ZWECK MUSS DIE NEUE REGELUNG EINE DEGRESSIVE UND ZEITLICH BEGRENZTE MASSNAHME SEIN .

    UNTER DEN GEGEBENEN UMSTÄNDEN DÜRFTE DER BESTE WEG ZUR VERWIRKLICHUNG DER OBEN BEZEICHNETEN ZIELE DARIN BESTEHEN , DASS FÜR DIE DAUER VON SECHS JAHREN MITTELS EINER JE NACH REVIER UNTERSCHIEDLICHEN FÖRDERBEIHILFE DIE AUFRECHTERHALTUNG DER ERFORDERLICHEN KOKSKOHLENFÖRDERUNG ERLEICHTERT WIRD . DARÜBER HINAUS SOLLEN DIE LIEFERUNGEN IN REVIERFERNE GEBIETE UND IM INNERGEMEINSCHAFTLICHEN AUSTAUSCH DURCH EINE ABSATZBEIHILFE ERLEICHTERT WERDEN , DEREN SATZ JE NACH DEN VERSORGUNGSMÖGLICHKEITEN DER WERKE UNTERSCHIEDLICH IST UND SICH IN DEN LETZTEN ZWEI JAHREN DER ANWENDUNG DER ENTSCHEIDUNG VERRINGERN WIRD .

    UM DEN UNTERSCHIEDLICHEN WIRTSCHAFTLICHEN VERHÄLTNISSEN IN DEN EINZELNEN REVIEREN BESSER RECHNUNG TRAGEN ZU KÖNNEN , SOLLEN DIE MITGLIEDSTAATEN DIE MÖGLICHKEIT HABEN , FÜR DIE FÖRDERBEIHILFE BETRAEGE FESTZUSETZEN , DIE INSBESONDERE DEM UNTERSCHIED ZWISCHEN DEN MITTLEREN FÖRDERKOSTEN DES REVIERS UND DEN KOKSKOHLENPREISEN IN SEINEM HAUPTABSATZGEBIET SOWIE DEN LANGFRISTIGEN ABSATZBEDINGUNGEN RECHNUNG TRAGEN , SELBST WENN DIESER UNTERSCHIED ÜBER DAS HINAUSGEHT , WAS AUS GRÜNDEN DER VERSORGUNGSSICHERHEIT TATSÄCHLICH GERECHTFERTIGT WÄRE .

    DIESE FESTSETZUNG SOLL GEGENSTAND EINER AN DIE O.A . KRITERIEN GEBUNDENEN GENEHMIGUNG DURCH DIE KOMMISSION SEIN .

    ZUR SICHERSTELLUNG DER VOLLEN WIRKSAMKEIT DES NEUEN BEIHILFESYSTEMS MÜSSEN DIE VERTRAGLICHEN BEZIEHUNGEN ZWISCHEN ERZEUGERN UND VERBRAUCHERN VON KOKSKOHLE UND KOKS AUF EINER DAUERHAFTEN GRUNDLAGE AUFBAUEN UND DIE BETEILIGTEN IN EINE VERGLEICHBARE LAGE VERSETZEN ; ZU DIESEM ZWECK IST DIE GEWÄHRUNG DER BEIHILFEN AN DIE ABWICKLUNG LANGFRISTIGER VERTRAEGE GEBUNDEN .

    WAS DIE ABSATZBEIHILFE BETRIFFT , SO MUSS SICHERGESTELLT WERDEN , DASS DIESE AN DIE ABNEHMER ALS NACHLASS AUF DIE PREISE WEITERGEGEBEN WIRD . WAS DIE FÖRDERBEIHILFE BETRIFFT , SO DARF IHRE MÖGLICHE WEITERGABE NICHT ZU DISKRIMINIERUNGEN ZWISCHEN DEN LANGFRISTIGEN VERTRAEGEN FÜHREN .

    III

    GEMÄSS ARTIKEL 60 PAR . 2 B ) LETZTER ABSATZ IST EINE ANGLEICHUNG AN DIE EINSTANDSPREISE FÜR ERZEUGNISSE AUS DRITTEN LÄNDERN NUR DORT MÖGLICH , WO DER KÄUFER TATSÄCHLICH DIE MÖGLICHKEIT HAT , DIESE ERZEUGNISSE ZU BEZIEHEN . BEI KOKSKOHLE UND KOKS IST NICHT IN ALLEN GEBIETEN DES GEMEINSAMEN MARKTES EIN SOLCHER TATSÄCHLICHER WETTBEWERB VON ERZEUGNISSEN AUS DRITTEN LÄNDERN GEGEBEN . BESTEHT AM VERBRAUCHSORT KEIN TATSÄCHLICHER WETTBEWERB , SO KANN DAS ZIEL DER ENTSCHEIDUNG NUR ERREICHT WERDEN , WENN ES DEN UNTERNEHMEN ERMÖGLICHT WIRD , FÜR DIE IM RAHMEN LANGFRISTIGER VERTRAEGE ERFOLGTEN LIEFERUNGEN TROTZDEM RABATTE AUF IHRE LISTENPREISE ZU GEWÄHREN .

    ES SIND JEDOCH GARANTIEN ZU SCHAFFEN , MIT DEREN HILFE SICHERGESTELLT WERDEN KANN , DASS DIE DURCH DIESE ENTSCHEIDUNG GEBOTENEN VERMEHRTEN MÖGLICHKEITEN AUF DEM GEBIET DER PREISANGLEICHUNG NICHT ZU EINER UNTERSCHREITUNG DER PREISE FÜR KOKSKOHLE AUS DRITTEN LÄNDERN FÜHREN . HIERZU GENÜGT ES , WENN DIE KOMMISSION DIE MÖGLICHKEIT HAT , INDIKATIVE PREISE FESTZUSETZEN .

    AUS DEN GLEICHEN GRÜNDEN SOLL BEI ENTSPRECHENDEN LIEFERUNGEN VON HOCHOFENKOKS VERHINDERT WERDEN , DASS DIE NETTOKOSTEN DER VERKOKUNG NICHT VOLL GEDECKT WERDEN . DIE KOMMISSION MUSS DESHALB DIE BEFUGNIS HABEN , STANDARDWERTE FÜR DIE ABLEITUNG EINES KOKSPREISES FESTZUSETZEN .

    FÜR EINE ORDNUNGSGEMÄSSE ANWENDUNG DIESER ENTSCHEIDUNG IST FERNER ERFORDERLICH , DASS DIE KOMMISSION KRITERIEN FESTSETZEN KANN FÜR DIE BEWERTUNG DER QUALITÄTSUNTERSCHIEDE ZWISCHEN DER KOKSKOHLE UND DEM KOKS , DIE GEGENSTAND DER IN DIESER ENTSCHEIDUNG GEREGELTEN LIEFERUNGEN SIND .

    AUF VERSTÖSSE GEGEN DIESE ENTSCHEIDUNG IST SCHLIESSLICH ARTIKEL 64 DES VERTRAGES ANWENDBAR ZU MACHEN .

    IV

    IN ABSCHNITT I IST DARGELEGT WORDEN , WARUM DIE GEWÄHRUNG VON BEIHILFEN AN DIE UNTERNEHMEN DES KOHLENBERGBAUS MIT DEM ZIEL , SOWOHL DIE NOTWENDIGE PRODUKTION VON KOKSKOHLE UND KOKS ALS AUCH DEN ABSATZ DIESER ERZEUGNISSE ZU ERLEICHTERN , MEHREREN ZIELSETZUNGEN DES ARTIKELS 3 DES VERTRAGES VERWIRKLICHT . DIE BEDEUTUNG DES INNERGEMEINSCHAFTLICHEN AUSTAUSCHS IN DIESEM BEREICH SOWIE DIE IN ARTIKEL 59 DES VERTRAGES FÜR DEN FALL EINER MANGELLAGE VORGESEHENEN BESTIMMUNGEN RECHTFERTIGEN EINE GEMEINSCHAFTLICHE FINANZIERUNG DER ABSATZBEIHILFEN FÜR LIEFERUNGEN IM INNERGEMEINSCHAFTLICHEN AUSTAUSCH .

    ES IST NOTWENDIG , DIE REGELN FÜR DIE FINANZIERUNG DER BEIHILFEN UNTER BERÜCKSICHTIGUNG DER INTERESSEN DER MITGLIEDSTAATEN UND DER HOCHOFENKOKS VERBRAUCHENDEN INDUSTRIE NÄHER ZU BESTIMMEN .

    RUND ZWEI DRITTEL DER GEMEINSCHAFTSERZEUGUNG AN KOHLE UND KOKS ZUR VERSORGUNG DER HOCHÖFEN WERDEN IN DEN KOHLE ERZEUGENDEN LÄNDERN VERBRAUCHT . ES ERSCHEINT DESHALB ANGEMESSEN , DASS DIE FÖRDERBEIHILFE VON DIESEN LÄNDERN SELBST GETRAGEN WIRD .

    DIE MARKTLAGE RECHTFERTIGT EINE NENNENSWERTE ANHEBUNG DES SATZES DER ABSATZBEIHILFE GEGENÜBER DER VORHERIGEN ENTSCHEIDUNG , WODURCH SICH HÖHERE BELASTUNGEN ERGEBEN . DA ES NICHT MÖGLICH IST , DIESE BELASTUNGEN VOLL UND GANZ AUS STAATLICHEN STEUERAUFKOMMEN ZU DECKEN , IST EIN GEMEINSCHAFTSBEITRAG IM HINBLICK AUF DIE ZAHLUNG VON ABSATZBEIHILFEN FÜR LIEFERUNGEN IM INNERGEMEINSCHAFTLICHEN AUSTAUSCH VORZUSEHEN . DA EIN SOLCHER BEITRAG NICHT UNTER DEN IN ARTIKEL 50 ABSATZ 1 DES VERTRAGES AUFGEZÄHLTEN BELASTUNGEN AUFGEFÜHRT IST , MUSS IN DIESEM NICHT VORHERGESEHENEN FALL AUF DIE BESTIMMUNGEN VON ARTIKEL 95 ABSATZ 1 ZURÜCKGEGRIFFEN WERDEN .

    DER DEN VERBRAUCHERN VON HOCHOFENKOS DURCH DAS EINGERICHTETE SYSTEM VERSCHAFFTE NUTZEN RECHTFERTIGT ES , DASS SIE GLEICHFALLS EINEN BEITRAG ZUR GEMEINSCHAFTLICHEN FINANZIERUNG DER ABSATZBEIHILFEN FÜR LIEFERUNGEN IM INNERGEMEINSCHAFTLICHEN AUSTAUSCH LEISTEN . WAS DIE LETZTGENANNTE BETEILIGUNG BETRIFFT , SO KÖNNEN GEMÄSS ARTIKEL 53 DES VERTRAGES FINANZIELLE EINRICHTUNGEN GESCHAFFEN WERDEN , DIE ZUR DURCHFÜHRUNG DER IN ARTIKEL 3 DES VERTRAGES GENANNTEN ZIELSETZUNGEN FÜR ERFORDERLICH GEHALTEN WERDEN . DIESE EINRICHTUNGEN , DEREN ÜBLICHE FORM EINE AUSGLEICHSKASSE IST , SETZEN IN DER REGEL DIE UMLAGE DER AUSGABEN ZUGUNSTEN EINER BEGRENZTEN ZAHL VON UNTERNEHMEN ODER GESCHÄFTEN AUF DIE GESAMTHEIT DER UNTERNEHMEN VORAUS . IM VORLIEGENDEN FALL ÜBERSTEIGT DER VERBRAUCH VON GEMEINSCHAFTSKOHLE MERKLICH DEN VERBRAUCH VON EINFUHRKOHLE , SO DASS SICH EIN RÜCKGRIFF AUF EINE AUSGLEICHSKASSE ALS UNANGEMESSEN ERWEISEN WÜRDE . INFOLGEDESSEN IST IN DIESEM NICHT VORHERGESEHENEN FALL EIN RÜCKGRIFF AUF DIE BESTIMMUNGEN VON ARTIKEL 95 ABSATZ 1 ERFORDERLICH .

    DER BEITRAG DER VERBRAUCHER VON HOCHOFENKOKS IST AUF EINER MÖGLICHST NEUTRALEN BASIS UND EINEM NIVEAU FESTZUSETZEN , DAS EINE VERZERRUNG IHRER WETTBEWERBSBEDINGUNGEN AUSSCHLIESST .

    DIE BEITRAEGE DER EISEN - UND STAHLINDUSTRIEN , DIE NICHT AM INNERGEMEINSCHAFTLICHEN AUSTAUSCH TEILNEHMEN UND EINEN GROSSEN TEIL IHRES BEDARFS AN KOKSKOHLE AUS NATIONALER FÖRDERUNG DECKEN , KÖNNEN DAZU DIENEN , DIE BELASTUNGEN DER BETREFFENDEN ERZEUGERLÄNDER ZU VERMINDERN .

    DIE GEMEINSCHAFTLICHE FINANZIERUNG MUSS ZUGLEICH EINFACH UND WIRKSAM SEIN . ES GENÜGT , DIE SCHAFFUNG EINES SONDERFONDS VORZUSEHEN , DER VON DER KOMMISSION VERWALTET WIRD .

    V

    EINE KORREKTE ANWENDUNG DER ENTSCHEIDUNG NR . 3/71/EGKS VOM 22 . DEZEMBER 1970 WÄRE NICHT GEWÄHRLEISTET , WENN DIE KOMMISSION BEI DER BEURTEILUNG DER FRAGE , OB DIE IN ARTIKEL 6 BIS 9 DER ENTSCHEIDUNG NR . 3/71 VORGESEHENEN BEIHILFEN GEEIGNET SIND , DAS GUTE FUNKTIONIEREN DES GEMEINSAMEN MARKTES ZU BEEINTRÄCHTIGEN , NICHT AUCH DIE IN DIESER ENTSCHEIDUNG VORGESEHENEN BEIHILFEN BERÜCKSICHTIGEN WÜRDE . DIE KOMMISSION MUSS ANDERERSEITS DARAUF ACHTEN , DASS DIE IN DIESER ENTSCHEIDUNG VORGESEHENEN BEIHILFEN DIE WETTBEWERBSBEDINGUNGEN DER KOHLE ODER KOKS ERZEUGENDEN UNTERNEHMEN BZW . DER EISEN - UND STAHLUNTERNEHMEN NICHT VERFÄLSCHEN .

    SCHLIESSLICH MUSS FÜR DIE GEMEINSCHAFTSORGANE DIE MÖGLICHKEIT VORGESEHEN WERDEN , DIE WESENTLICHEN PUNKTE DER FINANZIERUNGSBESTIMMUNGEN ABZUÄNDERN , VOR ALLEM IM HINBLICK AUF IHRE ANPASSUNG AN DIE ENTWICKLUNG DER LANGFRISTIGEN VERSORGUNGSBEDINGUNGEN UND DIE VERSORGUNGSSTRÖME IN DER ERWEITERTEN GEMEINSCHAFT , UND DIESE ENTSCHEIDUNG IN DEN FÄLLEN AUSZUSETZEN , IN DENEN DURCH DIE ANWENDUNG DIESER ENTSCHEIDUNG SCHWERE STÖRUNGEN AUF DEM GEMEINSAMEN KOHLE - UND STAHLMARKT ODER SCHWIERIGKEITEN DROHEN , DIE SICH IN DER VERSCHLECHTERUNG EINER REGIONALEN WIRTSCHAFTSLAGE ÄUSSERN KÖNNEN , ODER WENN FÜHLBARE ÄNDERUNGEN IN DEN BEDINGUNGEN , DEM UMFANG ODER DER AUFTEILUNG DER INNERGEMEINSCHAFTLICHEN AUSTAUSCHSTRÖME EINTRETEN , WODURCH DIE WIRTSCHAFTLICHEN VERHÄLTNISSE , DIE DIE GRUNDLAGE FÜR DEN ERLASS DIESER ENTSCHEIDUNG WAREN , VERÄNDERT WERDEN . DIE KOMMISSION MUSS DAS RECHT HABEN , DIE SICH AUF GRUND DER BEIHILFEGEWÄHRUNG ERGEBENDEN VERGÜNSTIGUNGEN IN DEN FÄLLEN EINZUSCHRÄNKEN , IN DENEN DIE ABWICKLUNG LANGFRISTIGER VERTRAEGE DIE VERWIRKLICHUNG DER ZIELSETZUNGEN DIESER ENTSCHEIDUNG GEFÄHRDET .

    ES KANN SICH ALS NOTWENDIG ERWEISEN , EINZELHEITEN FÜR DIE ANWENDUNG DER IN DIESER ENTSCHEIDUNG ENTHALTENEN REGELUNGEN DURCH ALLGEMEINE ENTSCHEIDUNGEN NÄHER ZU BESTIMMEN ; DAHER SIND GEEIGNETE VERFAHREN FÜR DEREN ERLASS VORZUSEHEN .

    DIE VORLIEGENDE ENTSCHEIDUNG SOLL EINEN ZEITLICH BEGRENZTEN BEITRAG ZUR LÖSUNG DER PROBLEME BRINGEN , WELCHE DIE NICHT SUBSTITUIERBAREN PRODUKTE , NÄMLICH KOKSKOHLE UND KOKS , FÜR DIE EISEN - UND STAHLINDUSTRIE STELLEN . IHRE GELTUNGSDAUER MUSS DAHER AUF SECHS JAHRE BESCHRÄNKT WERDEN . ZWECKS VERMEIDUNG EINER UNTERBRECHUNG SCHEINT ES ANGEBRACHT , DASS DIE BESTIMMUNGEN DIESER ENTSCHEIDUNG ÜBER BEIHILFEN , PREISREGELUNGEN UND DIE GEMEINSCHAFTLICHE FINANZIERUNG AM 1 . JANUAR 1973 IN KRAFT TRETEN .

    DEMGEMÄSS ERLÄSST DIE KOMMISSION FOLGENDE

    ENTSCHEIDUNG :

    ABSCHNITT I

    BEIHILFEN DER MITGLIEDSTAATEN

    ARTIKEL 1

    DIE MITGLIEDSTAATEN WERDEN ERMÄCHTIGT , DEN IN IHREM HOHEITSBEREICH GELEGENEN BERGBAUUNTERNEHMEN FÜR DEREN LIEFERUNGEN VON KOKSKOHLE UND KOKS ZUR VERSORGUNG DER HOCHÖFEN DER EISEN - UND STAHLINDUSTRIE DER GEMEINSCHAFT BEIHILFEN ZU GEWÄHREN , DIE DIE PRODUKTION , DEN ABSATZ IN REVIERFERNEN GEBIETEN UND IM INNERGEMEINSCHAFTLICHEN AUSTAUSCH SOWIE DEN ABSCHLUSS UND DIE DURCHFÜHRUNG LANGFRISTIGER LIEFER - UND ABNAHMEVERTRAEGE ERLEICHTERN SOLLEN . ZU DIESEM ZWECK KÖNNEN DIE FOLGENDEN BEIHILFEN GEWÄHRT WERDEN :

    A ) EINE FÖRDERBEIHILFE , FÜR DIE DIE MITGLIEDSTAATEN JÄHRLICH PRO REVIER EINEN SATZ FESTSETZEN , INSBESONDERE UNTER BERÜCKSICHTIGUNG DER MITTLEREN ERZEUGUNGSKOSTEN DES JEWEILIGEN REVIERS , DER PREISVERHÄLTNISSE FÜR KOKSKOHLE IM HAUPTABSATZGEBIET UND DER LANGFRISTIGEN VERSORGUNGSBEDINGUNGEN ;

    B ) EINE ABSATZBEIHILFE BEI LIEFERUNGEN IN REVIERFERNE GEBIETE ODER IM INNERGEMEINSCHAFTLICHEN AUSTAUSCH . DER SATZ DIESER BEIHILFE KANN BIS ZU 3 RE JE TONNE KOKSKOHLE BEI LIEFERUNGEN AN SOLCHE WERKE BETRAGEN , DIE ÜBER DIREKTE VERSORGUNGSMÖGLICHKEITEN ÜBER DEN SEEWEG VERFÜGEN ; IN DEN ÜBRIGEN FÄLLEN KANN DER SATZ BIS ZU 1,60 RE JE TONNE BETRAGEN . DIESE SÄTZE WERDEN IM FÜNFTEN JAHR AUF 2,60 UND 1,40 RE UND IM SECHSTEN GÜLTIGKEITSJAHR DER ENTSCHEIDUNG AUF 2 UND 1 RE GESENKT . BEI DER FESTSETZUNG DIESER HÖCHSTGRENZEN WIRD VON DEN IM ERSTEN JAHR ANGEWENDETEN SÄTZEN UND UNBESCHADET DER BESTIMMUNGEN VON ARTIKEL 10 AUSGEGANGEN . DIE UNTERSCHIEDLICHE BEIHILFEGEWÄHRUNG EINER REGIERUNG DARF NICHT ZU EINER DISKRIMINIERENDEN BEHANDLUNG VON LIEFERUNGEN DER KOHLEBERGBAUUNTER NEHMEN FÜHREN .

    ARTIKEL 2

    ( 1 ) MACHT EIN MITGLIEDSTAAT VON DER MÖGLICHKEIT DES ARTIKELS 1 GEBRAUCH , SO GILT FOLGENDES :

    A ) DIE BEIHILFEN SIND AN DIE KOKSKOHLE FÖRDERNDEN UNTERNEHMEN FÜR DEREN KOHLENLIEFERUNGEN AUS EIGENER FÖRDERUNG ZU ZAHLEN .

    B ) DIE BEIHILFEN DÜRFEN NUR INSOWEIT GEZAHLT WERDEN , ALS DIESE KOHLE ZUR HERSTELLUNG VON HOCHOFENKOKS VERWENDET UND DIESER IN DEN HOCHÖFEN DER EISEN - UND STAHLINDUSTRIE DER GEMEINSCHAFT TATSÄCHLICH EINGESETZT WIRD .

    C ) DIE BEIHILFEN DÜRFEN NUR FÜR LIEFERUNGEN VON KOKSKOHLE ODER HOCHOFENKOKS IM RAHMEN EINES LANGFRISTIGEN VERTRAGES GEZAHLT WERDEN .

    ( 2 ) FÖRDERBEIHILFEN GEMÄSS ARTIKEL 1 A ) DÜRFEN ERST NACH GENEHMIGUNG DER SÄTZE DURCH DIE KOMMISSION AUSGEZAHLT WERDEN . DIE GENEHMIGUNG WIRD VON DER KOMMISSION INSOWEIT ERTEILT , ALS DIE IN ARTIKEL 1 A ) AUFGEFÜHRTEN KRITERIEN ANGEMESSEN BERÜCKSICHTIGT WERDEN . HIERZU SIND VON DEN MITGLIEDSTAATEN BIS ZUM 30 . SEPTEMBER EINES JEDEN JAHRES FÜR DAS KOMMENDE KALENDERJAHR ENTSPRECHEND BEGRÜNDETE ANTRAEGE EINZUREICHEN , ZU DENEN DIE KOMMISSION INNERHALB VON ZWEI MONATEN NACH ANTRAGSEINGANG STELLUNG NIMMT .

    ( 3 ) EINE ABSATZBEIHILFE GEMÄSS ARTIKEL 1 B ) DARF NUR INSOWEIT GEWÄHRT WERDEN , ALS SIE AN DEN ABNEHMER VON KOKSKOHLE UND HOCHOFENKOKS ALS NACHLASS AUF DIE PREISE WEITERGEGEBEN WIRD . WENN EIN BERGBAUUNTERNEHMEN DIE FÖRDERBEIHILFE AN SEINE ABNEHMER WEITERGIBT , DARF DIESE WEITERGABE NICHT ZU DISKRIMINIERUNGEN BEI DEN LANGFRISTIGEN VERTRAEGEN FÜHREN , DEREN DURCHFÜHRUNG IHM OBLIEGT .

    ABSCHNITT II

    PREISREGELN

    ARTIKEL 3

    ( 1 ) DIE BERGBAUUNTERNEHMEN WERDEN ERMÄCHTIGT , BEI LIEFERUNGEN VON KOKSKOHLE UND KOKS , DIE IM RAHMEN EINES LANGFRISTIGEN VERTRAGES ZUR VERSORGUNG DER HOCHÖFEN DER EISEN - UND STAHLINDUSTRIE DER GEMEINSCHAFT ERFOLGEN , SOWEIT ERFORDERLICH NACHLÄSSE AUF IHRE LISTENPREISE ZU GEWÄHREN , SELBST WENN AM VERBRAUCHSORT KEIN TATSÄCHLICHER WETTBEWERB MIT KOKSKOHLE ODER KOKS BESTEHT .

    ( 2 ) DIE NACH ABSATZ 1 MÖGLICHEN NACHLÄSSE DÜRFEN NICHT ZU EINSTANDSPREISEN FÜR GEMEINSCHAFTSKOHLE UND -KOKS FÜHREN , DIE NIEDRIGER SIND ALS DIEJENIGEN , DIE SICH FÜR KOKSKOHLE AUS DRITTEN LÄNDERN UND FÜR AUS KOKSKOHLE DRITTER LÄNDER HERGESTELLTEN KOKS ERGEBEN WÜRDEN .

    ( 3 ) IM ÜBRIGEN SIND DIE VORSCHRIFTEN ÜBER DIE ANGLEICHUNG GEMÄSS ARTIKEL 60 PAR . 2 BUCHSTABE B ) LETZTER ABSATZ SOWIE DIE AUSFÜHRUNGSENTSCHEIDUNGEN HIERZU AUF DIE GESCHÄFTE GEMÄSS ABSATZ 1 ANWENDBAR , INSBESONDERE DIE VORSCHRIFTEN , DIE ES DER KOMMISSION GESTATTEN , BIS MISSBRAUCH DIE VERGÜNSTIGUNG DER GEWÄHRUNG SOLCHER NACHLÄSSE GEGENÜBER DEN BETREFFENDEN UNTERNEHMEN ZU BEGRENZEN ODER AUFZUHEBEN .

    ARTIKEL 4

    VERSTÖSSE VON UNTERNEHMEN GEGEN DEN ARTIKEL 3 UNTERLIEGEN DEN BESTIMMUNGEN DES ARTIKELS 64 DES VERTRAGES .

    ARTIKEL 5

    ( 1 ) DIE IN ARTIKEL 3 ABSATZ 2 ERWÄHNTEN EINSTANDSPREISE FÜR KOKSKOHLE AUS DRITTEN LÄNDERN SIND AUF DER GRUNDLAGE DER PREISE CIF GEMEINSCHAFTSHÄFEN FÜR VERGLEICHBARE GESCHÄFTE ZU ERRECHNEN . DIE KOMMISSION KANN INDIKATIVE CIF-PREISE FESTLEGEN .

    ( 2 ) DIE IN ARTIKEL 3 ABSATZ 2 ERWÄHNTEN EINSTANDSPREISE FÜR HOCHOFENKOKS AUS DRITTEN LÄNDERN SIND AUF DER GRUNDLAGE DER IN ABSATZ 1 DEFINIERTEN CIF-PREISE FÜR KOKSKOHLE DERART ZU ERRECHNEN , DASS DIE NETTO-VERKOKUNGSKOSTEN DER LIEFERNDEN GEMEINSCHAFTSKOKEREIEN VOLL GEDECKT WERDEN . ENTSPRECHENDE STANDARDWERTE KÖNNEN VON DER KOMMISSION FESTGELEGT WERDEN .

    ( 3 ) DIE KOMMISSION KANN KRITERIEN ZUR BEWERTUNG UNTERSCHIEDLICHER QUALITÄTEN VON KOKSKOHLE UND KOKS ERLASSEN .

    ABSCHNITT III

    GEMEINSCHAFTLICHE FINANZIERUNG

    ARTIKEL 6

    EINE GEMEINSCHAFTLICHE FINANZIERUNG WIRD EINGEFÜHRT

    - FÜR DIE IM INNERGEMEINSCHAFTLICHEN AUSTAUSCH GEMÄSS ABSCHNITT I GEWÄHRTEN ABSATZBEIHILFEN ;

    - FÜR DIE BEITRAGSSUMME DER EISEN - UND STAHLINDUSTRIE IN MITGLIEDSLÄNDERN , DIE NICHT AM INNERGEMEINSCHAFTLICHEN AUSTAUSCH TEILNEHMEN , SOFERN IHRE KOKSKOHLEFÖRDERUNG MINDESTENS 75 % DES BEDARFS IHRER HOCHÖFEN DECKT .

    HIERZU WIRD EIN SONDERFONDS GEBILDET , DER VON DER KOMMISSION VERWALTET WIRD .

    ARTIKEL 7

    ( 1 ) DIE GEMEINSCHAFTLICHE FINANZIERUNG ERFOLGT FÜR EINE MENGE VON HÖCHSTENS 15 MILLIONEN TONNEN KOKSKOHLE JÄHRLICH SOWIE FÜR DIE IN ARTIKEL 6 GENANNTE BEITRAGSSUMME .

    ( 2 ) DER SONDERFONDS WIRD WIE FOLGT FINANZIERT :

    A ) DER BEITRAG DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT FÜR KOHLE UND STAHL BETRAEGT :

    - IM ERSTEN JAHR 0,266 RE JE TONNE KOHLE , D.H . HÖCHSTENS 4 MILL . RE ;

    - IM ZWEITEN JAHR 0,333 RE JE TONNE KOHLE , D.H . HÖCHSTENS 5 MILL . RE ;

    - IN DEN FOLGENDEN JAHREN 0,400 RE JE TONNE KOHLE , D.H . HÖCHSTENS 6 MILL . RE JÄHRLICH .

    B ) DIE MITGLIEDSTAATEN HABEN FOLGENDE GESAMTBEITRAEGE NACH DEM IM PARAGRAPHEN 3 ANGEFÜHRTEN SCHLÜSSEL ZU LEISTEN :

    - IM ERSTEN JAHR 0,627 RE JE TONNE KOHLE , D.H . HÖCHSTENS 9,4 MILL . RE ;

    - IM ZWEITEN JAHR 0,560 RE JE TONNE KOHLE , D.H . HÖCHSTENS 8,4 MILL . RE ;

    - IM DRITTEN UND VIERTEN JAHR 0,493 RE JE TONNE KOHLE , D.H . HÖCHSTENS 7,4 MILL . RE JÄHRLICH ;

    - IM FÜNFTEN JAHR 0,273 RE JE TONNE KOHLE , D.H . HÖCHSTENS 4,1 MILL . RE ;

    - IM SECHSTEN JAHR 0,207 RE JE TONNE KOHLE , D.H . HÖCHSTENS 3,1 MILL . RE .

    C ) DER GESAMTBEITRAG DER IN ARTIKEL 6, 2 . EINRÜCKUNG , NICHT GENANNTEN EISEN - UND STAHLINDUSTRIE BETRAEGT :

    - IN DEN ERSTEN VIER JAHREN 1,107 RE JE TONNE KOHLE , D.H . HÖCHSTENS 16,6 MILL . RE JÄHRLICH ;

    - IM FÜNFTEN JAHR 1,027 RE JE TONNE KOHLE , D.H . HÖCHSTENS 15,5 MILL . RE ;

    - IM SECHSTEN JAHR 0,593 RE JE TONNE KOHLE , D.H . HÖCHSTENS 8,8 MILL . RE .

    DER GESAMTBETRAG DES BEITRAGS WIRD AUF DER GRUNDLAGE DES VERBRAUCHS VON HOCHOFENKOKS AUF DIE UNTERNEHMEN DER EISEN - UND STAHLINDUSTRIE AUFGETEILT .

    DER BEITRAG DER IN ARTIKEL 6 , 2 . EINRÜCKUNG , GENANTEN EISEN - UND STAHLINDUSTRIE ERRECHNET SICH AUF DER GRUNDLAGE DES AUF DIE ÜBRIGEN UNTERNEHMEN ANWENDBAREN SATZES JE TONNE VERBRAUCH .

    ( 3 ) DER VON DEN MITGLIEDSTAATEN ZU LEISTENDE BEITRAG IST NACH FOLGENDEM SCHLÜSSEL AUFZUBRINGEN :

    DEUTSCHLAND * 31 %

    BELGIEN * 13 %

    FRANKREICH * 28 %

    ITALIEN * 12 %

    LUXEMBURG * 10 %

    NIEDERLANDE * 6 %

    ARTIKEL 8

    ( 1 ) DIE LIEFERNDEN MITGLIEDSTAATEN KÖNNEN EINEN ANTRAG AUF RÜCKVERGÜTUNG TATSÄCHLICH GEZAHLTER BEIHILFEN AUS DEM SONDERFONDS STELLEN .

    ( 2 ) DIE KOMMISSION PRÜFT DIE ANTRAEGE UND SETZT DIE DEN EINZELNEN MITGLIEDSTAATEN DURCH DEN SONDERFONDS ZU VERGÜTENDEN BETRAEGE FEST . WIRD DIE IN ARTIKEL 7 ABSATZ 1 FESTGESETZTE HÖCHSTGRENZE ÜBERSCHRITTEN , SO ERMÄSSIGEN SICH DIE RÜCKVERGÜTUNGEN ENTSPRECHEND EINEM FÜR JEDES DER LIEFERLÄNDER GLEICHEN PROZENTSATZ .

    ( 3 ) DIE KOMMISSION SETZT AUF DER GRUNDLAGE DIESER BETRAEGE UND DER IN ARTIKEL 7 ABSATZ 1 GENANNTEN BEITRAEGE DER EISEN - UND STAHLINDUSTRIEN DIE HÖHE DER AN DEN SONDERONFDS EINZUZAHLENDEN BEITRAEGE FEST .

    ( 4 ) ZUR BESCHLEUNIGUNG DES ZWISCHENSTAATLICHEN FINANZAUSGLEICHS HABEN DIE LIEFERLÄNDER DER KOMMISSION JEWEILS FÜR DAS ABGELAUFENE QUARTAL DIE IM RAHMEN VON ARTIKEL 6 ERFOLGTEN LIEFERUNGEN AN BEIHILFEFÄHIGER KOHLE MITZUTEILEN . DIE KOMMISSION ERLÄSST AUF GRUND DIESER MITTEILUNGEN ENTSPRECHENDE ZAHLUNGSBESCHEIDE AN DIE MITGLIEDSLÄNDER . SIE NIMMT UNVERZUEGLICH DIE AUSZAHLUNG DER EINGEGANGENEN BETRAEGE UND ZUGLEICH DES ENTSPRECHENDEN BEITRAGS DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT FÜR KOHLE UND STAHL AN DIE BETREFFENDEN STAATEN VOR . DIE KOMMISSION RUFT DIE BEITRAEGE DER UNTERNEHMEN DER EISEN - UND STAHLINDUSTRIE AB UND NIMMT UNVERZUEGLICH DIE AUSZAHLUNG AN DIE BETREFFENDEN STAATEN VOR .

    ( 5 ) DIE ENDGÜLTIGEN ABRECHNUNGEN ERFOLGEN JEWEILS ZU BEGINN EINES KALENDERJAHRES FÜR DAS VORAUSGEGANGENE JAHR .

    ABSCHNITT IV

    ALLGEMEINE UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

    ARTIKEL 9

    ( 1 ) BEI DER BEURTEILUNG DER FRAGE , OB DIE GEMÄSS DEN ARTIKELN 6 BIS 9 DER ENTSCHEIDUNG NR . 3/71/EGKS VOM 22 . DEZEMBER 1970 GEWÄHRTEN BEIHILFEN GEEIGNET SIND , DAS GUTE FUNKTIONIEREN DES GEMEINSAMEN MARKTES ZU BEEINTRÄCHTIGEN , WIRD DIE KOMMISSION DIE NACH DIESER ENTSCHEIDUNG VORGESEHENEN BEIHILFEN BERÜCKSICHTIGEN .

    ( 2 ) DIE KOMMISSION ACHTET FERNER DARAUF , DASS DIE IN DIESER ENTSCHEIDUNG VORGESEHENEN BEIHILFEN DIE WETTBEWERBSBEDINGUNGEN DER KOHLE ODER KOKS HERSTELLENDEN UNTERNEHMEN UND DER EISEN - UND STAHLUNTERNEHMEN NICHT VERFÄLSCHEN .

    ARTIKEL 10

    ( 1 ) IN DRINGENDEN FÄLLEN UND ANDERENFALLS NACH ABLAUF DES ERSTEN JAHRES DER ANWENDUNG DIESER ENTSCHEIDUNG , IN DER FOLGEZEIT IN ABSTÄNDEN VON ZWEI JAHREN , KANN DIE KOMMISSION NACH ANHÖRUNG DES BERATENDEN AUSSCHUSSES UND NACH EINSTIMMIGER ZUSTIMMUNG DES RATES DURCH ENTSPRECHENDE ENTSCHEIDUNGEN

    - DEN SATZ DER ABSATZBEIHILFE ,

    - DIE HÖCHSTGRENZE FÜR DIE AUSTAUSCHMENGEN ,

    - DIE REGELN FÜR DIE FINANZIERUNG DES SONDERFONDS UND

    - DEN IN ARTIKEL 7 ABSATZ 3 GENANNTEN SCHLÜSSEL ABÄNDERN .

    DIESE ABÄNDERUNGEN MÜSSEN DER ENTWICKLUNG DER LANGFRISTIGEN VERSORGUNGSBEDINGUNGEN UND DER VERSORGUNGSSTRÖME IN DER ERWEITERTEN GEMEINSCHAFT RECHNUNG TRAGEN .

    ( 2 ) STELLT DIE KOMMISSION AUF ANTRAG EINES MITGLIEDSTAATS ODER AUS EIGENER INITIATIVE FEST , DASS

    A ) BEI ANWENDUNG DIESER ENTSCHEIDUNG SCHWERE STÖRUNGEN AUF DEM GEMEINSAMEN KOHLE - UND STAHLMARKT ODER SCHWIERIGKEITEN DROHEN , DIE SICH IN DER VERSCHLECHTERUNG EINER REGIONALEN WIRTSCHAFTSLAGE ÄUSSERN KÖNNEN ,

    ODER

    B ) FÜHLBARE ÄNDERUNGEN IN DEN BEDINGUNGEN , DEM UMFANG ODER DER AUFTEILUNG DER INNERGEMEINSCHAFTLICHEN AUSTAUSCHSTRÖME EINTRETEN , WODURCH DIE WIRTSCHAFTLICHEN VERHÄLTNISSE , DIE DIE GRUNDLAGE FÜR DEN ERLASS DIESER ENTSCHEIDUNG WAREN , VERÄNDERT WERDEN ,

    SO KANN DIE KOMMISSION DIE ANWENDUNG DIESER ENTSCHEIDUNG AUSSETZEN . SIE BERICHTET DARÜBER SOFORT DEM RAT .

    ( 3 ) STELLT DIE KOMMISSION AUF ANTRAG EINES MITGLIEDSTAATS ODER AUS EIGENER INITIATIVE FEST , DASS DIE ABWICKLUNG DER LANGFRISTIGEN VERTRAEGE DIE VERWIRKLICHUNG DER ZIELE DIESER ENTSCHEIDUNG IN FRAGE STELLT , SO KANN SIE DIE VERGÜNSTIGUNGEN BEGRENZEN , DIE SICH FÜR DIE BETREFFENDEN UNTERNEHMEN AUS DER ANWENDUNG DES ARTIKELS 1 ERGEBEN .

    ( 4 ) IN DRINGENDEN FÄLLEN SETZT DIE KOMMISSION AUF ANTRAG EINES MITGLIEDSTAATS UNVERZUEGLICH DIE ERFORDERLICHEN SCHUTZMASSNAHMEN FEST , BRINGT SIE DEN ANDEREN MITGLIEDSTAATEN ZUR KENNTNIS UND BERICHTET DARÜBER SOFORT DEM RAT .

    ARTIKEL 11

    DIE KOMMISSION BERICHTET DEM RAT IN REGELMÄSSIGEN ZEITABSTÄNDEN ÜBER DIE ANWENDUNG DIESER ENTSCHEIDUNG UND ÜBER DIE ENTWICKLUNG DER VERSORGUNGSBEDINGUNGEN INSBESONDERE DES INNERGEMEINSCHAFTLICHEN AUSTAUSCHS .

    ARTIKEL 12

    DIE KOMMISSION ERGREIFT NACH ANHÖRUNG DES RATES UND DES BERATENDEN AUSSCHUSSES ALLE ZUR ANWENDUNG DIESER ENTSCHEIDUNG ERFORDERLICHEN MASSNAHMEN .

    ARTIKEL 13

    DIESE ENTSCHEIDUNG TRITT AM 1 . AUGUST 1973 IN KRAFT . DIE ABSCHNITTE I , II UND III WERDEN RÜCKWIRKEND ZUM 1 . JANUAR 1973 WIRKSAM UND GELTEN FÜR DIE SEIT DIESEM ZEITPUNKT DURCHGEFÜHRTEN LIEFERUNGEN VON KOKSKOHLE UND KOKS . DIE MELDUNG FÜR DAS JAHR 1973 GEMÄSS ARTIKEL 2 ABSATZ 2 HAT BIS ZUM 31 . OKTOBER 1973 ZU ERFOLGEN . FÜR DAS JAHR 1973 SIND DIE BESTIMMUNGEN ÜBER DIE ZAHLUNG VON BEIHILFEN ( ARTIKEL 2.1 C ) , ÜBER MÖGLICHE NACHLÄSSE OHNE TATSÄCHLICHEN WETTBEWERB ( ARTIKEL 3.1 ) UND ÜBER DIE GEMEINSCHAFTLICHE FINANZIERUNG ( ARTIKEL 7 ) AUCH DANN ANWENDBAR , WENN KEINE LANGFRISTIGEN VERTRAEGE VORLIEGEN .

    DIESE ENTSCHEIDUNG TRITT AM 31 . DEZEMBER 1978 AUSSER KRAFT .

    BRÜSSEL , DEN 25 . JULI 1973

    FÜR DIE KOMMISSION

    DER PRÄSIDENT

    FRANCOIS-XAVIER ORTOLI

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