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Document 31973L0404

    Richtlinie 73/404/EWG des Rates vom 22. November 1973 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Detergentien

    ABl. L 347 vom 17.12.1973, p. 51–52 (DA, DE, EN, FR, IT, NL)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (EL, ES, PT, FI, SV, CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 08/10/2005; Aufgehoben durch 32004R0648

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1973/404/oj

    31973L0404

    Richtlinie 73/404/EWG des Rates vom 22. November 1973 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Detergentien

    Amtsblatt Nr. L 347 vom 17/12/1973 S. 0051 - 0052
    Finnische Sonderausgabe: Kapitel 15 Band 1 S. 0162
    Griechische Sonderausgabe: Kapitel 15 Band 1 S. 0013
    Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 15 Band 1 S. 0162
    Spanische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 3 S. 0106
    Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 3 S. 0106


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    RICHTLINIE DES RATES

    vom 22 . November 1973

    zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Detergentien

    ( 73/404/EWG )

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft , insbesondere auf Artikel 100 ,

    auf Vorschlag der Kommission ,

    nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments ( 1 ) ,

    nach Stellungnahme des Wirtschafts - und Sozialausschusses ( 2 ) ,

    in Erwägung nachstehender Gründe :

    Die Rechtsvorschriften zur Gewährleistung der biologischen Abbaubarkeit grenzflächenaktiver Substanzen sind in den einzelnen Mitgliedstaaten verschieden ; dies hat eine Behinderung des Handelsverkehrs zur Folge .

    Der steigende Verbrauch an Detergentien ist einer der Gründe für die Verunreinigung der natürlichen Umwelt im allgemeinen und für die Verunreinigung der Gewässer im besonderen .

    Die Detergentien tragen dadurch zur Verunreinigung der Gewässer bei , daß sie grosse Schaummengen verursachen , die den Kontakt zwischen Wasser und Luft verringern und dadurch die Sauerstoffaufnahme des Wassers erschweren , die die Schiffahrt behindern , die für das Leben der Wasserflora erforderliche Photosynthese beeinträchtigen , einen ungünstigen Einfluß auf die verschiedenen Phasen der Abwasserreinigungsprozesse haben , die Abwasserkläranlagen beschädigen und wegen einer möglichen Übertragung von Bakterien und Viren eine indirekte mikrobiologische Gefahr darstellen .

    Es sollte für die biologische Abbaubarkeit der Detergentien ein mittlerer Satz beibehalten werden , der bei 90 % liegt . Dies ist angesichts der technischen Kenntnisse und der industriellen Möglichkeiten durchführbar . Es ist jedoch angezeigt , sich gegen die Unsicherheitsfaktoren bei der Anwendung der Kontrollmethoden , die zu Ablehnungsbescheiden mit erheblichen wirtschaftlichen Konsequenzen führen können , abzusichern -

    HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN :

    Artikel 1

    Als Detergens im Sinne dieser Richtlinie gilt jedes Erzeugnis , dessen Zusammensetzung speziell auf das Zusammenwirken von Reinigungsvorgängen abgestellt ist und das ausser den Hauptbestandteilen ( grenzflächenaktive Substanzen ) im allgemeinen ergänzende Bestandteile enthält ( Zusatzstoffe , Stellmittel , Streckmittel , Beimengungen und andere Nebenbestandteile ) .

    Artikel 2

    Die Mitgliedstaaten untersagen das Inverkehrbringen und die Verwendung von Detergentien , wenn die durchschnittliche biologische Abbaubarkeit der darin enthaltenen grenzflächenaktiven Substanzen für jede der folgenden Kategorien unter 90 % liegt : anionische , kationische , nicht ionische und ampholytische Substanzen .

    Die Verwendung grenzflächenaktiver Substanzen , deren durchschnittliche biologische Abbaubarkeit mindestens 90 % beträgt , darf unter normalen Verwendungsbedingungen die Gesundheit von Menschen oder Tieren nicht gefährden .

    Artikel 3

    Die Mitgliedstaaten dürfen das Inverkehrbringen und die Verwendung der dieser Richtlinie entsprechenden Detergentien nicht aus Gründen der biologischen Abbaubarkeit oder der Giftigkeit grenzflächenaktiver Substanzen untersagen , einschränken oder behindern .

    Artikel 4

    Die Feststellung , ob die Anforderungen des Artikels 2 erfuellt sind , erfolgt auf Grund der in anderen Richtlinien des Rates festgelegten Kontrollmethoden , die der Unsicherheit dieser Methoden mittels geeigneter Toleranzen Rechnung tragen .

    Artikel 5

    ( 1 ) Stellt ein Mitgliedstaat durch eine Kontrolle , die er gemäß den in Artikel 4 vorgesehenen Richtlinien durchführt , fest , daß ein Detergens den Anforderungen des Artikels 2 nicht entspricht , so untersagt er dessen Inverkehrbringen und Verwendung in seinem Hoheitsgebiet .

    ( 2 ) Erlässt er ein solches Verbot , so unterrichtet er hiervon den Mitgliedstaat , aus dem das Erzeugnis kommt , und die Kommission unverzueglich unter Angabe der Entscheidungsgründe und der Einzelheiten der in Absatz 1 genannten Kontrolle .

    Wenn dieser Mitgliedstaat gegen die Entscheidung Einwendungen erhebt , führt die Kommission unverzueglich eine Konsultation der beiden beteiligten Mitgliedstaaten sowie gegebenenfalls der anderen Mitgliedstaaten durch .

    Wird kein Einvernehmen erzielt , so holt die Kommission innerhalb von drei Monaten nach der Unterrichtung gemäß Unterabsatz 1 das Gutachten eines der in Artikel 6 genannten Laboratorien unter Ausschluß der Laboratorien ein , die auf Grund des genannten Artikels von den beiden beteiligten Mitgliedstaaten mitgeteilt worden sind .

    Das Gutachten wird nach der Referenzmethode durchgeführt , die in den in Artikel 4 vorgesehenen Richtlinien jeweils festgelegt ist .

    Die Kommission teilt das Gutachten des Laboratoriums den beteiligten Mitgliedstaaten mit , die ihr binnen eines Monats ihre Bemerkungen hierzu übermitteln können . Zu gleicher Zeit kann die Kommission etwaige Bemerkungen der beteiligten Parteien zu dem eingeholten Gutachten anhören .

    Nach Anhörung dieser Bemerkungen erstellt die Kommission gegebenenfalls geeignete Empfehlungen .

    Artikel 6

    Jeder Mitgliedstaat teilt den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission mit , welches Laboratorium bzw . welche Laboratorien befugt sind , die Kontrollen nach der jeweiligen Referenzmethode gemäß Artikel 5 Absatz 2 durchzuführen .

    Artikel 7

    ( 1 ) Auf den Packungen , in denen die Detergentien dem Verbraucher angeboten werden , müssen leserlich , deutlich und unverwischbar folgende Angaben angebracht sein :

    a ) Benennung des Erzeugnisses ,

    b ) Name oder Firma und Anschrift oder Schutzmarke dessen , der für das Inverkehrbringen verantwortlich ist .

    Die gleichen Angaben müssen in den Begleitpapieren von lose beförderten Detergentien enthalten sein .

    ( 2 ) Die Mitgliedstaaten können das Inverkehrbringen von Detergentien in ihrem Hoheitsgebiet davon abhängig machen , daß die in Absatz 1 genannten Angaben in ihren Landessprachen abgefasst sind .

    Artikel 8

    ( 1 ) Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechts - und Verwaltungsvorschriften in Kraft , um dieser Richtlinie binnen achtzehn Monaten nach ihrer Bekanntgabe nachzukommen , und setzen die Kommission hiervon unverzueglich in Kenntnis .

    ( 2 ) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge , daß der Kommission der Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften übermittelt wird , die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen .

    Artikel 9

    Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet .

    Geschehen zu Brüssel am 22 . November 1973 .

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    J . KAMPMANN

    ( 1 ) ABl . Nr . C 10 vom 5 . 2 . 1972 , S . 29 .

    ( 2 ) ABl . Nr . C 89 vom 23 . 8 . 1972 , S . 13 .

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