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Document 31973D0429

73/429/EWG: Beschluß der Kommission vom 31. Oktober 1973 über den Beratenden Ausschuß für Fischereiwirtschaft

ABl. L 355 vom 24.12.1973, pp. 61–62 (DA, DE, EN, FR, IT, NL)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (EL, ES, PT, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/07/1999

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1973/429/oj

31973D0429

73/429/EWG: Beschluß der Kommission vom 31. Oktober 1973 über den Beratenden Ausschuß für Fischereiwirtschaft

Amtsblatt Nr. L 355 vom 24/12/1973 S. 0061 - 0062
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 4 Band 1 S. 0005
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 04 Band 1 S. 0023
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 4 Band 1 S. 0005
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 04 Band 1 S. 0009
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 04 Band 1 S. 0009


BESCHLUSS DER KOMMISSION vom 31. Oktober 1973 über den Beratenden Ausschuß für Fischereiwirtschaft (73/429/EWG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Durch den Beschluß vom 25. Februar 1971 (1), setzte die Kommission einen Beratenden Ausschuß für Fischereiwirtschaft ein.

Nach dem Beitritt der neuen Mitgliedstaaten zur Gemeinschaft erschien eine Änderung der Regelung betreffend Mitgliederzahl und Verteilung der Sitze im Ausschuß erforderlich.

Ausserdem muß der Wortlaut des oben genannten Beschlusses, wenn auch nur in einigen Punkten von untergeordneter Bedeutung, geändert werden. Im Bemühen um Klarheit wird eine vollständige Umarbeitung des Wortlauts vorgenommen -

BESCHLIESST:

Artikel 1

Der Wortlaut des Beschlusses vom 25. Februar 1971 über die Einsetzung eines Beratenden Ausschusses für Fischereiwirtschaft wird durch den nachfolgenden Beschluß ersetzt:

"Artikel 1

(1) Bei der Kommission wird ein Beratender Ausschuß für Fischereiwirtschaft eingesetzt, nachstehend "Ausschuß" genannt.

(2) Der Ausschuß besteht aus Vertretern folgender Wirtschaftsgruppen : Erzeuger und Genossenschaften des Sektors Fischerei, im Fischereisektor tätige Kreditunternehmen, Handel mit Fischereierzeugnissen, Fischindustrie, Arbeitnehmer dieses Sektors sowie Verbraucher.

Artikel 2

(1) Der Ausschuß kann von der Kommission zu allen Fragen gehört werden, die mit der Durchführung der Verordnungen über die Einführung einer gemeinsamen Strukturpolitik für die Fischereiwirtschaft und die gemeinsame Marktorganisation für Fischereierzeugnisse zusammenhängen, und insbesondere zu den Maßnahmen, die sie im Rahmen dieser Verordnungen zu treffen hat sowie zu allen sozialen Problemen, die sich aus dem Fischereisektor ergeben, mit Ausnahme derjenigen, die die Arbeitgeber und die Arbeitnehmer dieses Sektors als Sozialpartner angehen.

(2) Der Vorsitzende des Ausschusses kann, insbesondere auf Antrag einer der im Ausschuß vertretenen Wirtschaftsgruppen, der Kommission empfehlen, den Ausschuß zu einer in seine Zuständigkeit fallenden Frage zu hören, falls er nicht zur Stellungnahme aufgefordert worden ist.

Artikel 3

(1) Der Ausschuß besteht aus fünfundvierzig Mitgliedern.

(2) Die Sitze verteilen sich wie folgt: - achtzehn auf die Erzeuger des Sektors Fischerei,

- drei auf die Fischereigenossenschaften,

- einer auf die Seehandelsbanken,

- zwei auf die spezialisierten Genossenschafts-Kreditinstitute,

- fünf auf den Handel mit Fischereierzeugnissen,

- fünf auf die Fischindustrie,

- sechs auf die Arbeitnehmer im Sektor Fischerei,

- fünf auf die Verbraucher.

Artikel 4

(1) Die Mitglieder des Ausschusses werden von der Kommission auf Vorschlag derjenigen auf Gemeinschaftsebene zusammengeschlossenen Berufsverbände ernannt, die für die in Artikel 1 Absatz 2 aufgeführten, mit der gemeinsamen Marktorganisation für Fischerei zusammenhängenden Wirtschaftsgruppen am repräsentativsten sind ; die Vertreter der Verbraucher (1)ABl. Nr. L 68 vom 22.3.1971, S. 18.

werden jedoch auf Vorschlag des Beratenden Ausschusses der Verbraucher ernannt.

Für jeden zu besetzenden Sitz schlagen diese Stellen zwei Kandidaten verschiedener Staatsangehörigkeit vor.

(2) Die Mitglieder des Ausschusses werden auf drei Jahre ernannt. Wiederernennung ist zulässig. Die Tätigkeit ist unentgeltlich.

Nach Ablauf der drei Jahre üben die Mitglieder des Ausschusses ihre Tätigkeit bis zu ihrer Ersetzung oder Wiederernennung weiter aus.

Im Todesfall oder bei freiwilligem Rücktritt vor Ablauf der drei Jahre erlischt das Mandat.

Die Mandatszeit eines Mitglieds kann ebenfalls beendet werden, falls die Stelle, die seine Kandidatur vorgeschlagen hat, eine Ersetzung beantragt.

Das Ausschußmitglied wird dann für den Rest seiner Amtszeit nach dem Verfahren gemäß Absatz 1 ersetzt.

(3) Die Liste der Mitglieder wird von der Kommission im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Artikel 5

Der Ausschuß wählt mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder einen Vorsitzenden und zwei stellvertretende Vorsitzende für die Dauer von drei Jahren.

Mit der gleichen Mehrheit kann der Ausschuß dem Präsidium weitere Mitglieder beiordnen. In diesem Fall umfasst das Präsidium ausser dem Vorsitzenden höchstens einen Vertreter für jede im Ausschuß vertretene Wirtschaftsgruppe.

Dem Präsidium obliegen Vorbereitung und Organisation der Arbeiten des Ausschusses.

Artikel 6

Auf Antrag einer der vertretenen Wirtschaftsgruppen kann der Vorsitzende einen Vertreter dieser Wirtschaftsgruppe zur Teilnahme an den Ausschußsitzungen einladen. Unter den gleichen Voraussetzungen kann er jede Person, die für eine auf der Tagesordnung stehende Frage besonders kompetent ist, als Sachverständigen zur Teilnahme an den Arbeiten des Ausschusses hinzuziehen. Die Sachverständigen nehmen an den Beratungen des Ausschusses nur für die Dauer der Behandlung der Frage teil, die zu ihrer Teilnahme Anlaß gegeben hat.

Artikel 7

Der Ausschuß kann aus Gründen der Arbeitserleichterung Arbeitsgruppen einsetzen.

Artikel 8

(1) Der Ausschuß tritt nach Einberufung durch die Kommission an deren Sitz zusammen. Das Präsidium tritt nach Einberufung durch den Vorsitzenden im Einvernehmen mit der Kommission zusammen.

(2) Die Vertreter der zuständigen Dienststellen der Kommission nehmen an den Sitzungen des Ausschusses, des Präsidiums und der Arbeitsgruppen teil.

(3) Die Sekretariatsgeschäfte des Ausschusses, des Präsidiums und der Arbeitsgruppen werden von den Dienststellen der Kommission wahrgenommen.

Artikel 9

Gegenstand der Beratungen des Ausschusses sind die von der Kommission angeforderten Stellungnahmen. Eine Abstimmung hierüber findet nicht statt.

Die Kommission kann bei der Aufforderung zur Stellungnahme dem Ausschuß eine Frist setzen, innerhalb welcher die Stellungnahme abzugeben ist.

Die Stellungnahmen der im Ausschuß vertretenen Wirtschaftsgruppen werden in einem Sitzungsbericht niedergelegt, der der Kommission übermittelt wird.

Kommt eine einstimmige Stellungnahme im Ausschuß zustande, so werden die gemeinsamen Schlußfolgerungen niedergelegt und dem Sitzungsbericht beigefügt.

Die Ergebnisse der Beratungen des Ausschusses werden von der Kommission dem Rat oder den Verwaltungsausschüssen auf deren Antrag mitgeteilt.

Artikel 10

Unbeschadet Artikel 214 des Vertrages dürfen die Mitglieder des Ausschusses Auskünfte, von denen sie durch ihre Tätigkeit im Ausschuß oder in den Arbeitsgruppen Kenntnis erlangt haben, nicht preisgeben, falls die Kommission sie darauf hingewiesen hat, daß die erbetene Stellungnahme oder die gestellte Frage Probleme vertraulichen Charakters berührt.

In diesem Fall nehmen an den Sitzungen nur die Mitglieder des Ausschusses und die Vertreter der Dienststellen der Kommission teil."

Artikel 2

Dieser Beschluß tritt am 31. Oktober 1973 in Kraft.

Brüssel, den 31. Oktober 1973

Für die Kommission

Der Präsident

François-Xavier ORTOLI

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