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Document 31973D0101(01)
Council Decision of the European Communities of 1 January 1973 adjusting the documents concerning the accession of the new Member States to the European Communities
Beschluß des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 1. Januar 1973 zur Anpassung der Dokumente betreffend den Beitritt neuer Mitgliedstaaten zu den Europäischen Gemeinschaften
Beschluß des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 1. Januar 1973 zur Anpassung der Dokumente betreffend den Beitritt neuer Mitgliedstaaten zu den Europäischen Gemeinschaften
ABl. L 2 vom 1.1.1973, p. 1–27
(DA, DE, EN, FR, GA, IT, NL) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(EL, FI, SV)
In force
Beschluß des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 1. Januar 1973 zur Anpassung der Dokumente betreffend den Beitritt neuer Mitgliedstaaten zu den Europäischen Gemeinschaften
Amtsblatt Nr. L 002 vom 01/01/1973 S. 0001 - 0027
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 6 Band 1 S. 0115
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 6 Band 1 S. 0115
BESCHLUSS DES RATES DER EUROPAAISCHEN GEMEINSCHAFTEN vom 1. Januar 1973 zur Anpassung der Dokumente betreffend den Beitritt neuer Mitgliedstaaten zu den Europäischen Gemeinschaften DER RAT DER EUROPAISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zwischen dem Königreich Belgien, der Bundesrepublik Deutschland, der Französischen Republik, der Italienischen Republik, dem Großherzogtum Luxemburg, dem Königreich der Niederlande ( Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften ), dem Konigreich Dänemark, Irland, dem Konigreich Norwegen und dem Vereinigten Konigreich Großbritannien und Nordirland über den Beitritt des Konigreichs Dänemark, Irlands, des Königreichs Norwegen und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland zur Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und zur Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 2, gestutzt auf den Beschluß des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 22. Januar 1972 über den Beitritt des Konigreichs Danemark, Irlands, des Königreichs Norwegen und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland zur Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, insbesondere auf Artikel 2, in Erwagung nachstehender Gründe : Das Konigreich Norwegen hat seine Beitritts- und Ratifikationsurkunden nicht rechtzeitig hinterlegt und ist somit nicht Mitglied der Europäischen Gemeinschaften geworden. Infolgedessen ist die Anpassung einiger in den obengenannten Artikeln 2 aufgezählter Bestimmungen unerlaßlich. Ferner mussen diejenigen Bestimmungen der Akte uber die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Vertrage angepasst oder für nichtig erklärt werden, die sich ausdrucklich auf Norwegen beziehen - BESCHLIESST Artikel 1 Artikel 3 des Vertrage * zwischen dem Königreich Belgien, der Bundesrepublik Deutschland, der Französischen Republik, der Italienischen Republik, dem Großherzogtum Luxemburg, dem Königreich der Niederlande ( Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften ), dem Königreich Dänemark, Irland, dem Königreich Norwegen und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland über den Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands, des Königreichs Norwegen und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland zur Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und zur Europaischen Atomgemeinschaft erhält folgende Fassung : « Artikel 3 Dieser Vertrag ist in einer Urschrift in dänischer, deutscher, englischer, französischer, irischer, italienischer, niederländischer und norwegischer Sprache abgefasst, wobei der dänische, der deutsche, der englische, der französische, der irische, der italienische und der niederländische Wortlaut gleichermassen verbindlich sind ; er wird im Archiv der Regierung der Italienischen Republik hinterlegt ; diese übermittelt der Regierung jedes anderen Unterzeichnerstaats eine beglaubigte Abschrift. » Artikel 2 Artikel 3 des Beschlusses des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 22. Januar 1972 über den Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands, des Königreichs Norwegen und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland zur Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl erhält folgende Fassung : « Artikel 3 Dieser Beschluß ist in dänischer, deutscher, englischer, französischer, irischer, italienischer, niederländischer und norwegischer Sprache abgefasst, wobei der dänische, der deutsche, der englische, der französische, der irische, der italienische und der niederländische Wortlaut gleichermassen verbindlich sind ; er wird den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, dem Königreich Dänemark, Irland, dem Königreich Norwegen und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland übermittelt. » Artikel 3 Artikel 1 dritter Gedankenstrich der Akte über die Beitrittserklärungen und die Anpassungen der Verträge erhält folgende Fassung : " - der Ausdruck, " neue Mitgliedstaaten " auf das Königreich Dänemark, Irland und das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland. " Artikel 4 Artikel 10 der Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge erhält folgende Fassung : " Artikel 10 Artikel 21 Absatz 2 des EGKS-Vertrags, Artikel 138 Absatz 2 des EWG-Vertrags und Artikel 108 Absatz 2 des EAG-Vertrags erhalten folgende Fassung : " Die Zahl dieser Abgeordneten wird wie folgt festgesetzt : Belgien : 14 Dänemark : 10 Deutschland : 36 Frankreich : 36 Irland : 10 Italien : 36 Luxemburg : 6 Niederlande : 14 Vereinigtes Königreich : 36 ". " Artikel 5 Artikel 11 der Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge erhält folgende Fassung : " Artikel 11 Artikel 2 Absatz 2 des Vertrages zur Einsetzung eines gemeinsamen Rates und einer gemeinsamen Kommission der Europäischen Gemeinschaften erhält folgende Fassung : " Der Vorsitz wird von de Mitgliedern des Rates nacheinander für je sechs Monate wahrgenommen, und zwar in folgender Reihenfolge der Mitgliedstaaten : Belgien, Dänemark, Deutschland, Frankreich, Irland, Italien, Luxemburg, Niederlande, Vereinigtes Königreich. " Artikel 6 Artikel 12 der Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge erhält folgende Fassung : " Artikel 12 Artikel 28 des EGKS-Vertrags erhält folgende Fassung : " Artikel 28 Bei Anhörung des Rates durch die Hohe Behörde berät der Rat, ohne notwendigerweise eine Abstimmung vorzunehmen. Die Beratungsprotokolle werden der Hohen Behörde übermittelt. Eine nach diesem Vertrag erforderliche Zustimmung des Rates gilt als erteilt, wenn dem von der Hohen Behörde vorgelegten Vorschlag zustimmen : - die absolute Mehrheit der Vertreter der Mitgliedstaaten, einschließlich der Stimmen der Vertreter von zwei Mitgliedstaaten, die mindestens je ein Achtel des Gesamtwerts der Kohle- und Stahlproduktion in der Gemeinschaft umfassen ; - oder, wenn bei Stimmengleichheit die Hohe Behörde ihren Vorschlag nach einer zweiten Beratung aufrechterhält, die Vertreter von drei Mitgliedstaaten, die mindestens je ein Achtel des Gesamtwerts der Kohle- und Stahlproduktion in der Gemeinschaft umfassen. Ist in diesem Vertrag eine einstimmige Entscheidung oder einstimmige Zustimmung verlangt, so sind hierzu die Stimmen aller Mitglieder des Rates erforderlich. Bei der Anwendung der Artikel 21, 32, 32a, 78d und 78f dieses Vertrages und der Artikel 16, 20 Absatz 3, 28 Absatz 5 und 44 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes steht jedoch die Stimmenthaltung von anwesenden oder vertretenen Mitgliedern dem Zustandekommen von Beschlüssen des Rates, zu denen Einstimmigkeit erforderlich ist, nicht entgegen. Mit Ausnahme der Entscheidungen, die einer qualifizierten Mehrheit oder der Einstimmigkeit bedurfen, werden die Entscheidungen des Rates mit Mehrheit der Mitglieder des Rates getroffen ; diese Mehrheit gilt als erreicht, wenn sie die absolute Mehrheit der Vertreter der Mitgliedstaaten, ein * theßlich der Stimmen der Vertreter von zwei Mitgliedstaaten enthalt, die mindestens je ein Achtel des Gesamtwerts der Kohle- und Stahlproduktion in der Gemeinschaft umfassen. Die Stimmen der Mitglieder des Rates werden bei Anwendung der Artikel 78, 78b und 78d dieses Vertrages, nach denen die qualifizierte Mehrheit erforderlich ist, jedoch wie folgt gewogen : Belgien 5, Danemark 3, Deutschland 10, Frankreich 10, Irland 3, Italien 10, Luxemburg 2, Niederlande 5, Vereinigtes Konigreich 10, Beschlüsse kommen zustande, wenn dafur mindestens 41 Stimmen, welche die Zustimmung von mindestens sechs Mitgliedern umfassen, abgegeben werden. Jedes Mitglied des Rates kann bei Abstimmungen nur für eines der anderen Mitglieder mitstimmen. Der Rat verkehrt mit den Mitgliedstaaten über seinen Präsidenten. Die Beschlusse des Rates werden in der von ihm bestimmten Weise veroffentlicht. " " Artikel 7 Artikel 13 der Akte uber die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge erhält folgende Fassung : " Artikel 13 Artikel 95 Absatz 4 des EGKS-Vertrags erhalt folgende Fassung : " Diese Anderungen werden als Vorschlage von der Hohen Behörde und dem mit einer Mehrheit von acht Neunteln seiner Mitglieder beschließenden Rat in gegenseitigem Einvernehmen aufgestellt und dem Gerichtshof zur * ellungnahme unterbreitet. Der Gerichtshof har fur seine Prüfung eine tatsächlich und * chtlich unbeschrankte Nachprufungsbefugnis, Stellt der Gerichtshof auf Grund seiner Prüfung fest, daß die Vorschläge mit den Bestimmungen der vorstehenden Absatzes übereinstimmen, so werden die Vorschläge der Versammlung zugeleitet. Sie treten in Kraft, wenn sie mit einer Mehrheit von drei Vorteln der abgegebenen Stimmen und zwei Dritteln der Mitglieder der Versammlung gebilligt werden. " " Artikel 8 Artikel * der akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge erhält folgende Fassung : " Artikel 14 Artikel 148 Absatz 2 des EWG-Vertrags und Artikel 118 Absatz 2 des EAG-Vertrags erhalten folgende Fassung : " Ist zu einem Beschluß des Rates die qualifizierte Mehrheit erforderlich, so werden die Stimmen der Mitglieder wie folgt gewogen : Belgien : 5 Danemark : 3 Deutschland : 10 Frankreich : 10 Irland : 3 Italien : 10 Luxemburg : 2 Niederlande : 5 Vereinigtes Königreich : 10. Beschlüsse kommen zustande, wenn dafür mindestens abgegeben werden : - einundvierzig Stimmen in den Fällen, in denen die Beschlüsse nach diesem Vertrag auf Vorschlag der Kommission zu fassen sind ; - einundvierzig Stimmen, welche die Zustimmung von mindestens sechs Mitgliedern umfassen, in allen anderen Fallen. " " Artikel 9 Artikel 17 der Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge erhält folgende Fassung. " Artikel 17 Artikel 32 Absatz 1 des EGKS-Vertrags, Artikel 165 Absatz 1 des EWG-Vertrags und Artikel 137 Absatz 1 des EAG-Vertrags erhalten folgende Fassung : " Der Gerichtshof besteht aus neun Richtern. " " Artikel 10 Artikel 19 der Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge erhält folgende Fassung : " Artikel 19 Artikel 32b Absätze 2 und 3 des EGKS-Vertrags, Artikel 167 Absätze 2 und 3 des EWG-Vertrags und Artikel 139 Absätze 2 und 3 des EAG-Vertrags erhalten folgende Fassung : " Alle drei Jahre finder eine reilweise Neubesetzung der Richterstellen statt. Sie betrifft abwechselnd je fünf und vier Richter. Alle drei Jahre finder eine teilweise Neubeser zung der Stellen der Generalanwälte statt. Sie betrifft abwechselnd je einen und zwei Generalanwälte. " " Artikel 11 Artikel 21 der Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge erhält folgende Fassung : " Artikel 21 Artikel 194 Absatz 1 des EWG-Vertrags und Artikel 166 Absatz 1 des EAG-Vertrags erhalten folgende Fassung : " Die Zahl der Mitglieder des Ausschusses wird wie folgt festgesetzt : Belgien : 12 Dänemark : 9 Deutschland : 24 Frankreich : 24 Irland : 9 Italien : 24 Luxemburg : 6 Niederlande : 12 Vereinigtes Königreich : 24. " " Artikel 12 Artikel 23 der Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge erhält folgende Fassung : " Artikel 23 Artikel 134 Absatz 2 Unterabsatz 1 des EAG-Vertrags erhält folgende Fassung : " Der Austchuß besteht aus siebenundzwanzig Mitgliedern, die vom Rat nach Anhörung der Kommission ernannt werden. " " Artikel 13 Artikel 24 der Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge erhält folgende Fassung : " Artikel 24 1. Artikel 131 Absatz 1 Satz 1 des EWG-Vertrags wird dadurch ergänzt, daß zusätzlich zu den dort * fgef * ten Mügliedstaaten das Vereinigte Köningreich genannt wird. 2. Die dem EWG-Vertrag als Anhang IV beigefügte Liste wird durch Hinzufügung folgender Lander und Gebiete erganzt. Franzosisch-britisches Kondominium Neue Hebriden, Asso * Staaten un karibischen Raum : Antigua, Dominica, Grenada, Santa Lucia, St. Vincent, St. Christoph-Nevis Anguilla, Bahama-Inseln, Bermuda, Britische Jungferninsela, Britische Salomonen, Britisches Antarktis-Territorium, Britisches Territorium im Indischen Ozean, Britisch-Honduras, * ei, Falklandinseln und Nebengebiete, Gilbert- und Ellice-Inseln, Kaimaninseln, Mittlere und südliche Linieninseln, Montserrat, Pitcairn, St. Helena und Nebengebiete, Seychellen, Turks- und Caicosinseln. " Artikel 14 Artikel 25 der Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassingen der Verträge erhält folgende Fassung : " Artikel 25 Artikel 79 des EGKS-Vertrags wird durch Hinzufügung des folgenden neuen Absatzes im Anschluß an Absatz 1 ergänzt : " Abweichend von Absatz 1 gilt : a ) Dieser Vertrag findet auf die Färöer keine Anwendung. Die Regierung des Königreichs Dänemark kann jedoch durch eine Erklärung, die spätestens am 31. Dezember 1975 bei der Regierung der Französischen Republik zu hinterlegen ist, notifizieren, daß dieser Vertrag auf die genannten Inseln Anwendung findet ; die Regierung der Französischen Republik übermittelt den Regierungen der anderen Mitgliedstaaten eine beglaubigte Abschrift. In diesem Fall findet der Vertrag vom ersten Tag des zweiten auf die Hinterlegung der Erklärung folgenden Monats an auf die genannten Inseln Anwendung. b ) Dieser Vertrag findet auf die Hoheitszonen des Vereinigten Königsreichs Großbritannien und Nordirland auf Zypern keine Anwendung. c ) Dieser Vertrag findet auf die Kanalinseln und die Insel Man nur insoweit Anwendung, als dies erforderlich ist, um die Anwendung der Regelung sicherzustellen, die in dem Beschluß des Rates vom 22. Januar 1972 über den Beitritt neuer Mitgliedstaaten zur Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl für diese Inseln vorgesehen ist. " " Artikel 15 1. Artikel 26 Absatz 1 der Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge erhält folgende Fassung : " 1. Artikel 227 Absatz 1 des EWG-Vertrags erhält folgende Fassung : " 1. Dieser Vertrag gilt für das Königreich Belgien, das Königreich Dänemark, die Bundesrepublik Deutschland, die Französische Republik, Irland, die Italienische Republik, das Großherzogtum Luxemburg, das Königreich der Niederlande und das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland. " " 2. Artikel 26 Absatz 3 der Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge erhält folgende Fassung : " 3. Artikel 227 des EWG-Vertrags wird durch Hinzufügung des folgenden Absatzes 5 ergänzt : " 5. Abweichend von den Absätzen 1 bis 4 gilt : a ) Dieser Vertrag findet auf die Färöer keine Anwendung. Die Regierung des Königreichs Dänemark kann jedoch durch eine Erklärung, die spätestens am 31. Dezember 1975 bei der Regierung der Italienischen Republik zu hinterlegen ist, notifizieren, daß dieser Vertrag auf die genannten Inseln Anwendung findet ; die Regierung der Italienischen Republik übermittelt den Regierungen der anderen Mitgliedstaaten eine beglaubigte Abschrift. In diesem Fall findet der Vertrag vom ersten Tag des zweiten auf die Hinterlegung der Erklärung folgenden Monats an auf die genannten Inseln Anwendung. b ) Dieser Vertrag findet auf die Hoheitszonen des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland auf Zypern keine Anwendung. c ) Dieser Vertrag findet auf die Kanalinseln und die Insel Man nur insoweit Anwendung, als dies erforderlich ist, um die Anwendung der Regelung sicherzustellen, die in dem am 22. Januar 1972 unterzeichneten Vertrag über den Beitritt neuer Mitgliedstaaten zur Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und zur Europäischen Atomgemeinschaft für diese Inseln vorgesehen ist. " " Artikel 16 Artikel 27 der Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge erhält folgende Fassung : " Artikel 27 Artikel 198 des EAG-Vertrags wird durch Hinzufügung des folgenden Absatzes ergänzt : " Abweichend von den Absätzen 1 und 2 gilt : a ) Dieser Vertrag findet auf die Färöer keine Anwendung. Die Regierung des Königreichs Dänemark kann jedoch durch eine Erklärung, die spätestens am 31. Dezember 1975 bei der Regierung der Italienischen Republik zu hinterlegen ist, notifizieren, daß dieser Vertrag auf die genannten Inseln Anwendung findet ; die Regierung der Italienischen Republik übermittelt den Regierungen der anderen Mitgliedstaaten eine beglaubigte Abschrift. In diesem Fall findet der Vertrag vom ersten Tag des zweiten auf die Hinterlegung der Erklärung folgenden Monats an auf die genannten Inseln Anwendung. b ) Dieser Vertrag findet auf die Hoheitszonen des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland auf Zypern keine Anwendung. c ) Dieser Vertrag findet keine Anwendung auf die überseeischen Länder und Hoheitsgebiete, die besondere Beziehungen zum Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland unterhalten und die in Anhang IV des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft nicht aufgeführt sind. d ) Dieser Vertrag findet auf die Kanalinseln und die Insel Man nur insoweit Anwendung, als dies erforderlich ist, um die Anwendung der Regelung sicherzustellen, die in dem am 22. Januar 1972 unterzeichneten Vertrag über den Beitritt neuer Mitgliedstaaten zur Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und zur Europäischen Atomgemeinschaft für diese Inseln vorgesehen ist. " " Artikel 17 Artikel 39 Absatz 4 Unterabsatz 1 der Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge erhält folgende Fassung : " 4. Die neuen Mitgliedstaaten wenden vom Beitritt an das Schema des Gemeinsamen Zolltarifs an. Dänemark und das Vereinigte Königreich werden jedoch ermächtigt, die Anwendung des Schemas bis zum 1. Januar 1974 aufzuschieben. " Artikel 18 Artikel 43 Absatz 2 der Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge erhält folgende Fassung : " Diese Frist wird fur Dänemark auf drei Jahre und für Irland auf fünf Jahre festgesetzt. " Artikel 19 Artikel 46 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge erhált folgende Fassung : " 2. Die Mitgliedstaaten wenden vom Beitritt an das Schema des Gemeinsamen Zolltarifs im innergemeinschaftlichen Handel an. Dänemark und das Vereinigte Königreich werden jedoch ermächtigt, die Anwendung des Schemas bis zum 1. Januar 1974 aufzuschieben. " Artikel 20 Artikel 51 Absatz 3 der Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge erhält folgende Fassung : " 3. Fur das Vereinigte Königreich werden diese Preise jedoch so festgesetzt, daß die Anwendung der Gemeinschaftsregelung zu Marktpreisen führt, die dem in dem betreffenden Mitgliedstaat während eines repräsentativen Zeitraums vor Anwendung der Gemeinschaftsregelung festgestellten Preisniveau vergleichbar sind. " Artikel 21 Artikel 101 der Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge erhält folgende Fassung : " Artikel 101 Die in Artikel 100 genannte Grenze von sechs Seemeilen wird für folgende Gebiete auf zwölf Seemeilen erweitert : 1. Danemark - Färöer, - Grönland, - Westkuste von Thyborön bis Blaavands Huk ; 2. Frankreich Küsten der Departements Manche, Ille-et-Vilaine, Côtes-du-Nord, Finistère und Morbihan ; 3. Irland - Nord- und Westküste von Lough Foyle bis Cork Harbour im Südwesten, - Ostküste von Carlingford Lough bis Carnsore Point, für den Fang von Krebstieren und Weichtieren ( " shellfish " ) ; 4. Vereinigtes Königreich - Shetland- und Orkney-Inseln, - Norden und Osten Schottlands von Cape Wrath bis Berwick, - Nordosten Englands vom Fluß Coquet bis Flamborough Head, - Südwesten von Lyme Regis bis Hartland Point ( cinschließlich 12 Seemeilen um Lundy Island ), - Grafschaft Down. " Artikel 22 Artikel 105 Absatz 2 der Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge erhält folgende Fassung : " Irland und das Vereinigte Königreich - dieses für Nordirland - worden ermächtigt, bis zum 31. Dezember 1977 für die Frischfleischeinfuhr ihre innerstaatlichen Vorschriften zum Schutz gegen die Einschleppung der Maul- und Klauenseuche unter Beachtung der allgemeinen Bestimmungen des EWG-Vertrags beizubehalten. " Artikel 23 Artikel 117 Absatz 1 der Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge erhält folgende Fassung : " 1. Die Assoziierung der in Artikel 24 Absatz 2 genannten aussereuropäischen Gebiete, die besondere Beziehungen mit dem Vereinigten Königreich unterhalten, und des ebenfalls dort genannten französisch-britischen Kondominiums Neue Hebriden wird frahestens am 1. Februar 1975 auf Grund eines Beschlusses wirksam, den der Rat nach Artikel 136 des EWG-Vertrags erlässt. " Artikel 24 Artikel 119 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge erhalt folgende Fassung : " Für Erzeugnisse mit Ursprung in den in Artikel 24 Absatz 2 genannten aussereuropäischen Gebieten, die besondere Beziehungen mit dem Vereinigten Königreich unterhalten, und im ebenfalls dort genannten französisch-britischen Kondominium Neue Hebriden gilt bei der Einfuhr in die Gemeinschaft die Regelung, die vor dem Beitritt auf sie angewandt wurde. " Artikel 25 Die Bestimmungen des Artikels 123 der Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge sind nichtig. Artikel 26 Artikel 129 Absatz 1 der Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge erhält folgende Fassung : " 1. Die in Artikel 3 Absatz 2 des Beschlusses vom 21. April 1970 genannten Finanzbeiträge der Mitgliedstaaten werden wie folgt aufgeteilt : - zwischen den neuen Mitgliedstaaten Dänemark : 2,46 v.H. Irland : 0,61 v.H. Vereinigtes Königreich : 19,32 v.H. - und zwischen den ursprünglichen Mitgliedstaaten nach Abzug der obengenannten Finanzbeiträge der neuen Mitgliedstaaten gemäß dem in Artikel 3 Absatz 2 des Beschlusses vom 21. April 1970 vorgesehenen Aufbringungsschlüssel. " Artikel 27 Artikel 134 Absatz 3 der Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge erhält folgende Fassung : " 3. Sollte die Geltungsdauer der Entscheidung Nr. 1/64 der Hohen Behörde vom 15. Januar 1964 über ein Verbot der Angleichung an Angebote von Stahlerzeugnissen und Roheisen aus Staatshandelsländern und Staatshandelsgebieten nach dem Beitritt verlängert werden, so gilt das Verbot bis zum 31. Dezember 1975 nicht für Erzeugnisse, die für den dänischen Markt bestimmt sind. " Artikel 28 Artikel 142 Absätze 1 und 2 der Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge erhält folgende Fassung : " 1. Der Gerichtshof wird unmittelbar nach dem Beitritt durch die Ernennung neuer Richter in der Weise ergänzt, daß die Zahl der Richter gemäß Artikel 17 dieser Akte auf neun erhöht wird. 2. Die Amtszeit eines der nach Absatz 1 ernannten Richter endet am 6. Oktober 1976. Dieser Richter wird durch das Los bestimmt. Die Amtszeit des anderen Richters endet am 6. Oktober 1979. " Artikel 29 Artikel 143 der Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge erhält folgende Fassung : " Artikel 143 Der Wirtschafts- und Sozialausschuß wird unmittelbar nach dem Beitritt durch die Ernennung von zweiundvierzig Mitgliedern, welche die verschiedenen Gruppen des wirtschaftlichen und sozialen Lebens der neuen Mitgliedstaaten vertreten, ergänzt. Die Amtszeit dieser Mitglieder endet zur gleichen Zeit wie die Amtszeit der zum Zeitpunkt des Beitritts im Amt befindlichen Mitglieder. " Artikel 30 Artikel 155 der Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge erhält folgende Fassung : " Artikel 155 Die vor dem Beitritt erlassenen Rechtsakte der Organe der Gemeinschaften in den vom Rat oder von der Kommission in dänischer und englischer Sprache abgefassten Wortlauten sind vom Beitritt an unter den gleichen Bedingungen wie die Worlaute in den vier ursprünglichen Sprachen verbindlich. Sie werden im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht, soweit die Wortlaute in den ursprünglichen Sprachen dort veröffentlicht worden sind. " Artikel 31 Artikel 159 der Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge erhält folgende Fassung : " Artikel 159 Die Regierung der Französischen Republik übermittelt den Regierungen des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland je eine beglaubigte Abschrift des Vertrages über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und der Verträge, durch die er geändert wurde. " Artikel 32 Artikel 160 der Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge erhält folgende Fassung : " Artikel 160 Die Regierung der Italienischen Republik übermittelt den Regierungen des Königsreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland je eine beglaubigte Abschrift des Vertrages zur Grundung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, des Vertrages zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft und der Verträge, durch die sie geändert oder ergänzt wurden, in deutscher, französischer, italienischer und niederländischer Sprache. Die in dänischer, englischer, irischer und norwegischer Sprache abgefassten Texte des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und des Vertrages zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft sowie der Verträge, durch sie geändert oder ergänzt wurden, sind dieser Akte beigefügt. Die in dänischer, englischer und irischer Sprache abgefassten Texte sind gleichermassen verbindlich wie die ursprünglichen Texte der genannten Verträge. " Artikel 33 In Anhang I der Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge sind die im Anhang dieses Beschlusses festgelegten Anpassungen vorzunehmen. Artikel 34 In den Anhängen II, VII, X und XI der Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge sind die Hinweise, Fristen und Daten in bezug auf das Königreich Norwegen nichtig. Artikel 35 Artikel 1 des Protokolls Nr. 1 im Anhang zu der Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge erhält folgende Fassung : " Artikel 1 Artikel 3 des Protokolls über die Satzung der Bank erhält folgende Fassung : " Artikel 3 Nach Artikel 129 des Vertrages sind Mitglieder der Bank : - das Konigreich Belgien, - das Königreich Dänemark, - die Bundesrepublik Deutschland, - die Französische Republik, - Irland, - die Italienische Republik, - das Großherzogtum Luxemburg, - das Königreich der Niederlande, - das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland. " " Artikel 36 Artikel 2 des Protokolls Nr. 1 im Anhang zu der Akte uber die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge erhalt folgande Fassung : " Artikel 2 Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1 des Protokolls uber die Satzung der Bank erhält folgende Fassung : " 1. Die Bank wird mit einem Kapital von zwei Milliarden fundundzwanzig Millionen Rechnungseinheiten ausgestattet, das von den Mitgliedstaaten in folgender Höhe gezeichnet wird : Deutschland : 450 Millionen Frankreich : 450 Millionen Vereinigtes Königreich : 450 Millionen Italien : 360 Millionen Belgien : 118,5 Millionen Niederlande : 118,5 Millionen Dänemark : 60 Millionen Irland : 15 Millionen Luxemburg : 3 Millionen. Artikel 37 Artikel 6 des Protokolls Nr. 1 im Anhang zu der Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Vertrage erhält folgende Fassung : " Artikel 6 Artikel 11 Absatz 2 Unterabsätze 1 bis 5 des Protokolls über die Satzung der Bank erhält folgende Fassung : " 2. Der Verwaltungsrat besteht aus 18 ordenlichen und 10 stellvertretenden Mitgliedern. Die ordentlichen Mitglieder werden für fünf Jahre vom Rat der Gouverneure wie folgt bestellt : 3 ordentliche Mitglieder, die von der Bundes republik Deutschland benannt werden ; 3 ordentliche Mitglieder, die von der Französischen Republik benannt werden ; 3 ordentliche Mitglieder, die von der Italienischen Republik benannt werden ; 3 ordentliche Mitglieder, die vom Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland benannt werden ; 1 ordentliches Mitglied, das vom Königreich Belgien benannt wird ; 1 ordentliches Mitglied, das vom Königreich Dänemark benaant wird ; 1 ordentliches Mitglied, das von Irland benannt wird ; 1 ordentliches Mitglied, das vom Großherzogtum Luxemburg benannt wird ; 1 ordentliches Mitglied, das vom Königreich der Niederlande benannt wird ; 1 ordentliches Mitglied, das von der Kommission benannt wird. Die stellvertretenden Mitglieder werden für fünf Jahre vom Rat der Gouverneure wie folgt bestellt : 2 stellvertretende Mitglieder, die von der Bundesrepublik Deutschland benannt werden ; 2 stellvertretende Mitglieder, die von der Französischen Republik benannt werden ; 2 stellvertretende Mitglieder, die von der Italienischen Republik benannt werden ; 2 stellvertretende Mitglieder, die vom Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland benannt werden ; 1 stellvertretendes Mitglied, das von den Beneluxländern im gegenseitigen Einvernehmen benannt wird ; 1 stellvertretendes Mitglied, das von der Kommission benannt wird. Die Wiederbestellung der ordentlichen Mitglieder und der stellvertretenden Mitglieder ist zulässig. Die stellvertretenden Mitglieder können an den Sitzungen des Verwaltungsrats teilnehmen. Die von einem Staat oder von mehreren Staaten im gegenseitigen Einvernehmen oder von der Kommission benannten stellvertretenden Mitglieder können die von diesem Staat oder von einem dieser Staaten oder von der Kommission benannten ordentlichen Mitglieder vertreten. Sie sind stimmberechtigt, wenn sie ein oder mehrere ordentliche Mitglieder vertreten oder wenn ihnen das Stimmrecht hierzu nach Artikel 12 Absatz 1 übertragen worden ist. " Artikel 38 Artikel 8 des Protokols Nr. 1 im Anhang zu der Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge erhält folgende Fassung : " Artikel 8 Artikel 12 Absatz 2 Satz 2 des Protokolls über die Satzung der Bank erhält folgende Fassung : " Für die qualifizierte Mehrheit sind zwölf Stimmen erforderlich. " Artikel 39 Artikel 11 Absatz 1 des Protokolls Nr. 1 im Anhang zu der Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge erhält folgende Fassung : " Artikel 11 1. Die neuen Mitgliedstaaten zahlen zu der satzungsmässigen Reserve und zu den den Reserven gleichzusetzenden Rückstellungen, wie sie in der genehmigten Bilanz der Bank zum 31. Dezember ausgewiesen werden, die den folgenden Hundertsatzen dieser Reserven entsprechenden Beträge ein : Vereinigtes Königreich : 30 v. H. Dänemark : 4 v. H. Irland : 1 v. H. " Artikel 40 Artikel 12 Absatz 1 des Protokolls Nr. 1 im Anhang zu der Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge erhält folgende Fassung : " Artikel 12 1. Unmittelbar nach dem Beitritt ergänzt der Rat der Gouverneure die Zusammensetzung des Verwaltungsrats, indem er bestellt : 3 ordentliche Mitglieder, die vom Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland benannt werden ; 1 ordentliches Mitglied, das vom Königreich Dänemark benannt wird ; 1 ordentliches Mitglied, das von Irland benannt wird ; 1 ordentliches Mitglied, das vom Großherzogtum Luxemburg benannt wird ; 2 stellvertretende Mitglieder, die vom Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland benannt werden. " Artikel 41 Die Bestimmungen des Protokolls Nr. 5 im Anhang zu der Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge sind nichtig. Artikel 42 1. Der Titel des Protokolls Nr. 6 im Anhang zu der Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge erhält folgende Fassung : " Protokoll Nr. 6 über bestimmte mengenmässige Beschränkungen betreffend Irland " 2. Die Bestimmungen des Teils II des Protokolls Nr. 6 im Anhang zu der Akte ûber die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Vertrage sind nichtig. Artikel 43 Die Bestimmungen des Protokolls Nr. 20 im Anhang zu der Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge sind nichtig. Artikel 44 Die Bestimmungen des Protokolls Nr. 21 im Anhang zu der Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge sind nichtig. Artikel 45 Das Protokoll Nr. 24 im Anhang zu der Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge erhält folgende Fassung : " Protokoll Nr. 24 über die Beteiligung der neuen Mitgliedstaaten am Vermögen der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl Die neuen Mitgliedstaaten leisten folgende Beiträge zum Vermögen der Europaischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl : Vereinigtes Königreich : 57 000 000 RE Dänemark : 635 500 RE Irland : 77 500 RE. Die Zahlung dieser Beiträge erfolgt in drei gleichen jährlichen Raten vom Beitritt an. Diese Raten werden von jedem neuen Mitgliedstaat in frei konvertierbarer Landeswährung gezahlt. " Artikel 46 Die Bestimmungen des Protokolls Nr. 27 im Anhang zu der Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge sind nichtig. Artikel 47 Das Protokoll Nr. 29 im Anhang zu der Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Vertrage erhalt folgende Fassung. " Protokoll Nr. 29 über das Abkommen mit der Internationalen Atomenergieorganisation Das Königreich Danemark und Irland verpflichten sich, dem zwischen einigen ursprünglichen Mitgliedstaaten zusammen mit der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und der Internationalen Atomenergiekommission andererseits zu schließenden Abkommen über die Anwendung der im Vertrag über die Nichtverbreitung von Kernwaffen vorgesehenen Sicherungsmaßnahmen in den Hoheitsgebieten einiger Mitgliedstaaten der Gemeinschaft unter den in dem Abkommen festzulegenden Bedingungen beizutreten. " Artikel 48 Dieser Beschluß ist in dänischer, deutscher, onglischer, französischer, irischer, italienischer und niederländischer Sprache abefasst, wobei alle sieben Wortlaute gleichermassen verbindlich sind ; er tritt am 1 Januar 1973 in Kraft. Im Namen des Rates Der Pàsident P. HARMEL ANHANG I. ZOLLRECHT 1. Verordnung ( EWG ) Nr. 802/68 des Rates vom 27. Juni 1968 ABl. Nr. L 148/1 vom 28. Juni 1968 - Das Wort " dreiundvierzig " wird durch das Wort " einundvierzig " ersetze. 2. Verordenung ( EWG ) Nr. 803/68 des Rates vom 27. Juni 1968 ABl. Nr. L 148/6 vom 28. Juni 1968 - Das Wort " dreiundvierzig " wird durch das Wort " einundvierzig " ersetzt. 3. Verordenung ( EWG ) Nr. 950/68 des Rates vom 28. Juni 1968 ABl. Nr. L 172/1 vom 22. Juli 1968 - Die Worte " norwegische Kronen " werden gestrichen. 4. Verordenung ( EWG ) Nr. 1496/68 des Rates vom 27. September 1968 ABl. Nr. L 238/1 vom 28. September 1968 - Der folgende Text wird gestrichen : " - das Gebiet des Königreichs Norwegen mit Ausnahme der Inseln - ausser Jan Mayen -, die sich nicht in dem Gebiet zwischen seiner Festlandküste und der Grenze seiner Hoheitsgewässer befinden ; ". 6. Verordenung ( EWG ) Nr. 97/69 des Rates vom 16. Januar 1969 ABl. Nr. L 14/1 vom 21. Januar 1969 - Das Wort " dreiundvierzig " wird durch das Wort " einundvierzig " ersetzt. 7. Verordnung ( EWG ) Nr. 542/69 des Rates vom 18. Marz 1969 ABl. Nr. L 77/1 vom 29. März 1969 - Das Wort " dreiundvierzig " wird durch das Wort " einundvierzig " ersetzt. - Die Worte " dem Königreich Norwegen " werden gestrichen ( zweimal ). - Das Wott " vier " wird durch das Wort " drei " ersetzt. 8. Verordnung ( EWC ) Nr. 582/69 der Kommission vom 26. März 1969 ABl. Nr. L 79/1 vom 31. März 1969 - Die Worte " DE EUROPEISKE FELLESSKAP " werden gestrichen. 9. Verordnung ( EWG ) Nr. 1062/69 der Kommission vom 6. Juni 1969 ABl. Nr. L 141/31 vom 12 Juni 1969 - Die folgenden Worte werden gestrichen : " /BEVIS " " For saakalte " Oste-fondü "-tilberedninger i direkte emballasje, med et netto-innhold paa 1 kg eller mindre " " /Vedkommende myndighet " " bekrefter at varepartiet paa " " kilo, med faktura nr. av " " /utstedt av " " /opprinnelsesland " " /bestemmelsesland " " har fölgende kjennetegn : " " Dette produkt har et vektinnhold av melkefett paa 12 % eller met, men mindre enn 18 %. " Det et fremstilt av smelt * is hvis produksjon ikke er inngätt andre ostesorter enn Etnmentaler eller Gruyère, " " tilsatt hvitvin, kirsebärbrennevin ( kirsch ), plantestivelse og krydder. " " Ostesortene Emmentaler eller Gruyere som er brukt i produktets fromstiling, er fremstilt i eksportlandet. " " Sted og dato for utstedelsen : " " Den utstadende instans' stempel : " " Underskrift ( er ) : " 11. Verordnung ( EWG ) Nr. 2311/69 tier Kommission vom 19. November 1969 ABl. Nr. L 295/1 vom 24. November 1969 a ) Die Worte dem Konigrech Norwegen " werden gestrichen b ) Der Text : " Die Aufstellung unter Punkt I Nummer 4 des gleichen Musters wird durch wer punktierte Zeilen orgänzt, die wie folgt numeriert werden : 6 ., 7 ., 8 ., 9. " wird durch folgenden Text ersetzt : " Die Aufstellung unter Punkt I Nummer 4 des gleichen Musters wird durch drei punktierte Zeilen ergänzt, die wie folgt numeriert werden : 6 ., 7. und 8 " 12. Verordnung ( EWG ) Nr. 2312/69 der Kommission vom 19. November 1969 ABl. Nr. L 293/6 vom 24. November 1969 - Das Wort " FREMKOMSTBEVIS " wird gestrichen. 13. Verordnung ( EWG ) Nr. 2313/69 der Kommission vom 19. November 1969 ABl. Nr. L 295/8 vom 24. November 1969 - Die Worte " UTSTEDT A POSTERIORI " werden gestrichen. 14. Verordnung ( EWG ) Nr. 2314/69 der Kommission vom 19. November 1969 ABl. Nr. L 295/13 vom 24. November 1969 - Das Wort " GRENSEPASSERINGSBEVIS " wird gestrichen. 16. Verordnung ( EWG ) Nr. 2552/69 der Kommission vom 17. Dezember 1969 ABl. Nr. L 320/19 vom 20. Dezember 1969 - Die folgenden Worte werden gestrichen : " -VEDLEGG I " " -forside " " Ekthetsbevis " " Sender ( Navn og adresse ) " " Sendt med baat- med fly " " Mottaker ( Navn og adresse ) " " Tolldokument nr. " " Antall " " Vekt " " Antali kolli " " Merker og nummer " " Fat " " Flasker " " brutto " " netto " " Mengde ( liter ) " " Merknadst " " -bakside " " Internal Revenü Service bekrefter at ovennevnte Bourbon whisky er fremstilt ved én produksjonsgang i " " USA med en styrke paa maksimum 160 ° proof ( 80 ° Gay-Lussac ) utelukkende ved destillering av gjäret " " most av en kornblanding med et maisinnhold paa minst 51 %, og lagret i minst to aar i nve ekefat med " " karbonisert innside. " " Sted og dato for utstedelsen " " internal Revenü Service's stempel " 18. Verordnung ( EWG ) Nr. 1570/70 der Kommission vom 3. August 1970 ABl. Nr. L 171/10 vom 4. August 1970 - Die folgenden Worte werden gestrichen : " -für Norwegen : Oslo " " Oslo " ( zweimal ) 19. Verordnung ( EWG ) Nr. 304/71 der Kommission vom 11. Februar 1971 ABl. Nr. L 35/31 vom 12. Februar 1971 - Das Wort " /Toll " wird gestrichen. 20. Verordnung ( EWG ) Nr. 1279/71 der Kommission vom 17. Juni 1971 ABl. Nr. L 133/32 vom 19. Juni 1971 - Die folgenden Worte worden gestrichen : " Utförsel fra Felleßkapet underlagt restriksjoner " " Utförsel fra Felleßkapet avgiftspliktig ". 23. Richtlinie Nr. 68/312/EWG des Rates vom 30. juli 1968 ABl. Nr. L 194/13 vom 6. August 1968 - Die folgenden Worte werden gestrichen : " 8. Königreich Norwegen - Pakkhus og opplagssteder ( Tolloven, § § 45 - 55 ) ". 24. Richtlinie Nr. 69/73/EWG des Rates vom 4. März 1969 ABl. Nr. L 58/1 vom 8. März 1969 - Das Wort " dreiundvierzig " wird durch das Wort " einundvierzig " ersetzt. 25. Richtlinie Nr. 69/74/EWG des Rates vom 4. März 1969 ABl. Nr. L 58/7 vom 8. März 1969 - Die folgenden Worte werden gestrichen : " 9. Königreich Norwegen - Transittopplag ( Tolloven § § 48 - 55 ) ". 26. Richtlinie Nr. 69/75/EWG des Rates vom 4. März 1969 ABl. Nr. L 58/11 vom 8. März 1969 - Die folgenden Worte werden gestrichen : " 8. Konigreich Norwegen Frilagte ( Tolloven, § § 48 - 55 ) ". II. LANDWIRTSCHAFT A. Allgemeines Der Satz : " In den folgenden Rechtsakten und in den genannten Artikeln wird das Wort " zwölf " durch das Wort " dreiundvierzig " ersetzt. " erhält folgende Fassung : " In den folgenden Rechtsakten wird in den genannten Artikeln das Wort " zwölf " durch das Wort " einundzierzig " ersetzt. " B. Gemeinsame Marktorganisation a ) Obst und Gemüse 2. Verordnung ( EWG ) Nr. 193/70 der Kommission vom 2. Februar 1970 ABl. Nr. L 26/6 vom 3. Februar 1970 geändert durch : - Verordnung ( EWG ) Nr. 304/70 der Kommission vom 19. Februar 1970 ABl. Nr. L 40/24 vom 20. Februar 1970 - Verordnung ( EWG ) Nr. 344/70 der Kommission vom 25. Februar 1970 ABl. Nr. L 46/5 vom 27. Februar 1970 - Verordnung ( EWG ) Nr. 2509/70 der Kommission vom 11. Dezember 1970 ABl. Nr. L 269/10 vom 12. Dezember 1970 - Verordnung ( EWG ) Nr. 282/71 der Kommission vom 9. Februar 1971 ABl. Nr. L 33/13 vom 10. Februar 1971 - Die folgenden Worte werden gestrichen : " varer bestemt til forbruk i ... (1) av ... (2) 3. Verordnung ( EWG ) Nr. 1559/70 der Kommission vom 31. Juli 1970 ABl. Nr. L 169/55 vom 1. August 1970 - Die folgenden Worte werden gestrichen : " bestemt for omdannelse til dyrstor i henhold til artikkel 7 b ) i forordning nr. 159/66/EÖF " 4. Verordnung ( EWG ) Nr. 1562/70 der Kommission vom 31. Juli 1970 ABl. Nr. L 169/67 vom 1. August 1970 - Die folgenden Worte werden gestrichen : " bestemt til destillering i henhold til artikkel 7 b ) i forordning nr. 159/66/EÖF ". b ) Wein 4. Verordnung ( EWG ) Nr. 1698/70 der Kommission vom 25. August 1970 ABl. Nr. L 190/4 vom 26. August 1970 - Die folgenden Worte werden gestrichen : " bestemt til fremstilling av vin i henhold til forordning ( EÖF ) nr. 1698/70, med henblikk paa produksjon av k.v.b.d. " 5. Verordnung ( EWG ) Nr. 1699/70 der Kommission vom 25. August 1970 ABl. Nr. L 190/6 vom 26. August 1970 - Die folgenden Wortewerden gestrichen : " ikke tillatt til fremstilling av vin, heller ikke til bruk ved fremstilling av vin " " ikke tillatt ved bearbeidelse av vin og heller ikke for drikkevarer som er bestemt til direkte konsum for mennesker, unntatt ren alkohol, eau-de-vie, ettervin ; den siste forsaavidt produksjonen er tillatt av vedkommende Medlemsstat " " bestemt til destillering " " ikke tillatt ved fremstilling av vin og heller ikke til bruk ved fremstilling av vin " " ikke tillatt ved bearbeidelse av vin og heller ikke ved drikkevarer som er bestemt for direkte konsum for mennesker " " bestemt til produksjon av eau-de-vie " 6. Verordnung ( EWG ) Nr. 1700/70 der Kommission vom 25. August 1970 ABl. Nr. L 190/9 vom 26. August 1970 - Die folgenden Worte werden gestrichen : " ikke tillatt i en tilstand som muliggjör direkte konsum for mennesker " " ikke tillatt til direkte konsum for mennesker ". c ) Fette 2. Verordnung ( EWG ) Nr. 911/68 der Kommission vom 5. Juli 1968 ABl. Nr. L 158/8 vom 6. Juli 1968 geändert durch : - Verordnung ( EWG ) Nr. 1469/68 der Kommission vom 23. September 1968 ABl. Nr. L 239/1 vom 28. September 1968. - Verordnung ( EWG ) Nr. 52/69 der Kommission vom 11. Januar 1969 ABl. Nr. L 8/1 vom 14. Januar 1969 - Verordnung ( EWG ) Nr. 474/69 der Kommission vom 13. März 1969 ABl. Nr. L 63/21 vom 14. März 1969 - Verordnung ( EWG ) Nr. 971/69 der Kommission vom 28. Mai 1969 ABl. Nr. L 127/10 vom 29. Mai 1969 - Verordnung ( EWG ) Nr. 1486/69 der Kommission vom 28. Juli 1969 ABl. Nr. L 186/7 vom 30. Juli 1969 - Verordnung ( EWG ) Nr. 1851/69 der Kommission vom 18. September 1969 ABl. Nr. L 236/31 vom 19. September 1969 - Verordnung ( EWG ) Nr. 2478/69 der Kommission vom 11. Dezember 1969 ABl. Nr. L 312/35 vom 12. Dezember 1969 - Verordnung ( EWG ) Nr. 329/70 der Kommission vom 23. Februar 1970 ABl. Nr. L 43/22 vom 24. Februar 1970 - Verordnung ( EWG ) Nr. 1480/71 der Kommission vom 12. Juli 1971 ABl. Nr. L 156/12 vom 13. Juli 1971 - Verordnung ( EWG ) Nr. 2193/71 der Kommission vom 13. Oktober 1971 ABl. Nr. L 231/23 vom 14. Oktober 1971 - Die folgenden Worte werden gestrichen " frö eller blandinger av frö som ikke et importert fra tredjeland eller Frellas " " frö eller blandinger av frö denaturert i henhold til artikkel 9 i forordning ( EÖF ) nr. 911/68 " " frö godkrent som savate " e ) Eier 1. Verordnung Nr. 129/63/EWG des Rates vom 12. Dezember 1963 ABl. Nr. 185/2938 vom 19. Dezember 1963 geändert durch : - Verordnung Nr. 122/67 EWG des Rates vom 13. Juni 1967 ABl. Nr. 117/2293 vom 19. Juni 1967 - Verordnung Nr. 123/67/EWG des Rates vom 13. Juni 1967 ABl. Nr. 117/2301 vom 19. Juni 1967 - Das Wort " rugeegg " wird gestrichen. 2. Verordnung ( EWG ) Nr. 95/69 der Kommission vom 17. Januar 1969 ABl. Nr. L 13/13 vom 18. Januar 1969 a ) Die Worte " Norwegen 9 " werden gestrichen b ) Die Kennummer " 10 " für das Vereinigte Königreich wird durch die Nummer " 9 " ersetzt. g ) Reis 1. Verordnung ( EWG ) Nr. 2085/68 der Kommission vom 20. Dezember 1968 ABl. Nr. L 307/11 vom 21. Dezember 1968 geändert durch : - Verordnung ( EWG ) Nr. 316/70 der Kommission vom 20. Februar 1970 ABl. Nr. L 41/14 vom 21. Februar 1970 - Die folgenden Worte werden gestrichen : " bestemt til produksjon av stivelse, forklistret med eller til anvendelse i bryggerinäringen i samsvar med bestemmelsene i forordning ( EÖF ) nr. 2085/68 " 2. Verordnung ( EWG ) Nr. 559/68 der Kommission vom 6. Mai 1968 ABl. Nr. L 106/6 vom 7. Mai 1968 geandert durch : - Verordnung ( EWG ) Nr. 316/70 der Kommission vom 20. Februar 1970 ABl. Nr. L 41/14 vom 21. Februar 1970 - Verordnung ( EWG ) Nr. 1607/71 der Kommission vom 26. Juli 1971 ABl. Nr. L 168/16 vom 27. Juli 1971 - Die folgenden Worte werden gestrichen : " bestemt til anvendelse i bryggerinäringen i samsvar med bestemmelsene i forordning ( EÖF ) nr. 559/68 ". h ) Zucker 4. Verordnung ( EWG ) Nr. 2061/69 der Kommission vom 20. Oktober 1969 ABl. Nr. L 263/19 vom 21. Oktober 1969 geandert durch : - Verordnung ( EWG ) Nr. 267/70 der Kommission vom 12. Februar 1970 ABl. Nr. L 35/25 vom 13. Februar 1970 - Verordnung ( EWG ) Nr. 1068/70 der Kommission vom 5. Juni 1970 ABl. Nr. L 123/10 vom 6. Juni 1970 - Verordnung ( EWG ) Nr. 772/71 der Kommission vom 14. April 1971 ABl. Nr. L 85/18 vom 15. April 1971 - Die folgenden Worte werden gestrichen : " bestemt til aa denatureres etter en av de metoder som er fastsatt i vedlegget til forordning ( EÖF ) nr. 2061/69, og godkjent av den Medlemsstat som er mottager " " denaturett sukker ". i ) Milcherzeugnisse 6. Verordnung ( EWG ) Nr. 1106/68 der Kommission vom 27. Juli 1968 ABl. Nr. L 184/26 vom 29. Juli 1968 geändert durch : - Verordnung ( EWG ) Nr. 2044/69 der Kommission vom 17. Oktober 1969 ABl. Nr. L 262/9 vom 18. Oktober 1969 - Verordnung ( EWG ) Nr. 332/70 der Kommission vom 23. Februar 1970 ABl. Nr. L 44/1 vom 25. Februar 1970 - Verordnung ( EWG ) Nr. 2026/71 der Kommission vom 21. September 1971 ABl. Nr. L 214/9 vom 22. September 1971 - Die folgenden Worte werden gestrichen : " bestemt til aa kontrolleres med sikte paa denaturering eller bearbeidelse i samsvar med forordning ( EÖF ) nr. 1106/68 " 7. Verordnung ( EWG ) Nr. 1324/68 der Kommission vom 29. August 1968 ABl. Nr. L 215/25 vom 30. August 1968 - Die folgenden Worte werden gestrichen : " Jarlsberg " " Norvegia " 8. Verordnung ( EWG ) Nr. 685/69 der Kommission vom 14. April 1969 ABl. Nr. L 90/12 vom 15. April 1969 geändert durch : - Verordnung ( EWG ) Nr. 880/69 der Kommission vom 12. Mai 1969 ABl. Nr. L 114/11 vom 13. Mai 1969 - Verordnung ( EWG ) Nr. 1064/69 der Kommission vom 10. Juni 1969 ABl. Nr. L 139/13 vom 11. Juni 1969 - Verordnung ( EWG ) Nr. 1273/69 der Kommission vom 2. Juli 1969 ABl. Nr. L 161/9 vom 3. Juli 1969 - Verordnung ( EWG ) Nr. 332/70 der Kommission vom 23. Februar 1970 ABl. Nr. L 44/1 vom 25. Februar 1970 - Verordnung ( EWG ) Nr. 603/70 der Kommission vom 31. März 1970 ABl. Nr. L 72/62 vom 1. April 1970 - Verordnung ( EWG ) Nr. 757/70 der Kommission vom 24. April 1970 ABl. Nr. L 91/31 vom 23. April 1970 - Verordnung ( EWG ) Nr. 878/70 der Kommission vom 14. Mai 1970 ABl. Nr. L 105/24 vom 15. Mai 1970 - Verordnung ( EWG ) Nr. 606/71 der Kommission vom 23. März 1971 ABl. Nr. L 70/16 vom 24. März 1971 - Verordnung ( EWG ) Nr. 1179/71 der Kommission vom 4. Juni 1971 ABl. Nr. L 123/18 vom 5. Juni 1971 - Die folgenden Worte werden gestrichen " Smör fra intervensjonslagre " " bestemt til bearbeiding i henhold til forordning ( EÖF ) nr. 685/69 " 10. Verordnung ( EWG ) Nr. 757/71 der Kommission vom 7. April 1971 ABl. Nr. L 83/53 vom 8. April 1971 geändert durch : - Verordnung ( EWG ) Nr. 1189/71 der Kommission vom 7. Juni 1971 ABl. Nr. L 124/15 vom 8. Juni 1971 - Verordnung ( EWG ) Nr. 1549/71 der Kommission vom 20. Juli 1971 ABl. Nr. L 163/62 vom 21. Juli 1971 - Verordnung ( EWG ) Nr. 1688/71 der Kommission vom 30. Juli 1971 ABl. Nr. L 174/1 vom 3. August 1971 - Die folgenden Worte werden gestrichen : " Utförsel fra Felleßkapet hvor belöpet nevnt i forordning ( EÖF ) nr. 757/71 skal oppkreves " j ) Rindfleisch 3. Verordnung ( EWG ) Nr. 1097/68 der Kommission vom 27. Juli 1968 ABl. Nr. L 184/5 vom 29. Juli 1968 geändert durch : - Verordnung ( EWG ) Nr. 1261/68 der Kommission vom 20. August 1968 ABl. Nr. L 208/7 vom 21. August 1968 - Verordnung ( EWG ) Nr. 1556/68 der Kommission vom 4. Oktober 1968 ABl. Nr. L 244/15 vom 5. Oktober 1968 - Verordnung ( EWG ) Nr. 1585/68 der Kommission vom 10. Oktober 1968 ABl. Nr. L 248/16 vom 11. Oktober 1968 - Verordnung ( EWG ) Nr. 1809/69 der Kommission vom 12. September 1969 ABl. Nr. L 232/6 vom 13. September 1969 - Verordnung ( EWG ) Nr. 1795/71 der Kommission vom 17. August 1971 ABl. Nr. L 187/5 vom 19. August 1971 - Die folgenden Worte werden gestrichen : " Dette kontrakteksemplar berettiger til a nyte godt av den saarlige importordning som er omhandler i artikkel 14 nr. 3 b ) aa, i forordning ( EÖF ) nr. 805/68 ". k ) Tabak - Verordnung ( EWG ) Nr. 1726/70 der Kommission vom 25. August 1970 ABl. Nr. L 191/1 vom 27. August 1970 geändert durch : - Verordnung ( EWG ) Nr. 2596/70 der Kommission vom 21. Dezember 1970 ABl. Nr. L 277/7 vom 22. Dezember 1970 - Die folgenden Worte werden gestrichen : " bladtobakk innhöstet innen Felleßkapet " " bladtobakk importert fra tredjeland " " tobakk importert fra tredjeland ". l ) Fischereierzeugnisse 2. Verordnung ( EWG ) Nr. 166/71 des Rates vom 26. Januar 1971 ABl. Nr. L 23/3 vom 29. Januar 1971 - Das Wort " strandreker " wird gestrichen. C. Allgemeine Rechtsakte 1. Verordnung ( EWG ) Nr. 1373/70 der Kommission vom 10. Juli 1970 ABl. Nr. L 158/1 vom 20. Juli 1970 geandert durch : - Verordnung ( EWG ) Nr. 2638/70 der Kommission vom 23. Dezember 1970 ABl. Nr. L 283/34 vom 29. Dezember 1970 - Die Worte " N für Norwegen " werden gestrichen. 2. Verordnung ( EWG ) Nr. 2637/70 der Kommission vom 23. Dezember 1970 ABl. Nr. L 283/15 vom 29. Dezember 1970 geändert durch : - Verordnung ( EWG ) Nr. 434/71 der Kommission vom 26. Februar 1971 ABl. Nr. L 48/71 vom 27 Februar 1971 - Verordnung ( EWG ) Nr. 435/71 der Kommission vom 26. Februar 1971 ABl. Nr. L 48/72 vom 27. Februar 1971 - Verordnung ( EWG ) Nr. 589/71 der Kommission vom 19. März 1971 ABl. Nr. L 67/15 vom 20. März 1971 - Verordnung ( EWG ) Nr. 952/71 der Kommission vom 7. Mai 1971 ABl. Nr. L 103/11 vom 8. Mai 1971 - Verordnung ( EWG ) Nr. 1391/71 der Kommission vom 30. Juni 1971 ABl. Nr. L 145/44 vom 1. Juli 1971 - Verordnung ( EWG ) Nr. 1605/71 der Kommission vom 26. Juli 1971 ABl. Nr. L 168/13 vom 27. Juli 1971 - Verordnung ( EWG ) Nr. 1607/71 der Kommission vom 26. Juli 1971 ABl. Nr. L 168/16 vom 27. Juli 1971 - Verordnung ( EWG ) Nr. 1614/71 der Kommission vom 26. Juli 1971 ABl. Nr. L 168/34 vom 27. Juli 1971 - Verordnung ( EWG ) Nr. 2128/71 der Kommission vom 4. Oktober 1971 ABl. Nr. L 224/16 vom 5. Oktober 1971 - Verordnung ( EWG ) Nr. 2195/71 der Kommission vom 13. Oktober 1971 ABl. Nr. L 231/26 vom 14. Oktober 1971 - Verordnung ( EWG ) Nr. 2256/71 der Kommission vom 21. Oktober 1971 ABl. Nr. L 237/25 vom 22. Oktober 1971 - Die folgenden Worte werden gestrichen : " uten restitusjon i kontanter " " fritakelse for importavgift " " mengden refererer seg til standardkvalitaten " " gyldig for ... ( mengden i tall og bokstaver ) " " forkortelsene A.A.S.M./O.L.T. " " importavgift begjärt i samsvar med artikkel 3 nr. 2 i forordning nr. 540/70 " " matvarehjelp " " forordning om anbudsutskrivning nr. ... O.K. nr. ... av ... fristen for à presentere tilbudene utloper den ... " " til eksport i henhold til artikkel 25 i forordning nr. 1009/67/EÖF " " til eksport uten restitusjon " " anslaatt mengde " " utfyllende lisens " " kjött bestemt til foredling - bb reglene ... " " suspensjon av importavgiften til et belöp paa ... % for ... ( mengde i tall og bokstaver ) kg " " tillatt avvik i romvekt paa 0,03 " " tillatt avvik paa 0,4 grader ". III. NIEDERLASSUNGSRECHT, FREIER DIENSTLEISTUNGSVERKEHR, KOORDINIERUNG DER VERFAHREN AUF DEM GEBIFT DER ÖFFENTLICHEN BAUAUFTRAEGE UND ANGLEICHUNG DER RECHTSVORSCHRIFTEN A. Land- und Forstwirtschaft, Gartenbau, Fischerei 2. Richtlinie Nr. 67/530/EWG des Rates vom 25. Juli 1967 ABl. Nr. 190/1 vom 10. August 1967 - Die Worte " in Norwegen : - Erfordernis norwegischer Staatsangehörigkeit für die Zucht von Rentieren ( Gesetz vom 12. Mai 1933 ). " werden gestrichen. 4. Richtlinie Nr. 67/532/EWG des Rates vom 25. Juli 1967 ABl. Nr. 190/5 vom 10. August 1967 - Die Worte " in Norwegen : " Kooperativer ". " werden gestrichen. 5. Richtlinie Nr. 67/654/EWG des Rates vom 24. Oktober 1967 ABl. Nr. 263/6 vom 30. Oktober 1967 - Buchstabe e wird gestrichen. B. Bergbau, Energie- und Wasserwirtschaft 1. Richtlinie Nr. 54/428/EWG des Rates vom 7. Juli 1964 ABl. Nr. 117/1871 vom 23 Juli 1964 - Buchstabe g ) wird gestrichen. 2. Richtlinie Nr. 66/162/EWG des Rates vom 28. Februar 1966 ABl. Nr. 42/584 vom 8. März 1960 - Buchstabe f ) wird gestrichen. 3. Richtlinie Nr. 69/82/EWG des Rates vom 13. März 1969 ABl. Nr. L 68/4 vom 19. März 1969 - Buchstabe f ) wird gestrichen. C. Verarbeitende Gewerbe 1. Richtlinie Nr. 68/365/EWG des Rates vom 15. Oktober 1968 ABl. Nr. L 260/9 vom 22. Oktober 1968 - Buchstabe e ) wird gestrichen. 2. Richtlinie Nr. 64/429/EWG des Rates vom 7. Juli 1964 ABl. Nr. 117/1880 vom 23. Juli 1964 - Buchstabe g ) wird gestrichen. D. Handels- und Vermittlertätigkeiten 1. Richtlinie Nr. 64/223/EWG des Rates vom 25. Februar 1964 ABl. Nr. 56/863 vom 4. April 1964 - Buchstabe f ) wird gestrichen. 2. Richtlinie Nr. 64/224/EWG des Rates vom 25. Februar 1964 ABl. Nr. 56/869 vom 4. April 1964 a ) die Worte " In Norwegen : Handelsagent Kommisjonär Handelsreisende Byselger " Handelsreisende Byselger werden gestrichen. b ) Buchstabe g ) wird gestrichen. 3. Richtlinie Nr. 68/363/EWG des Rates vom 15. Oktober 1968 ABl. Nr. L 260/1 vom 22. Oktober 1968 - Buchstabe g ) wird gestrichen. 4. Richtlinie Nr. 70/522/EWG des Rates vom 30. November 1970 ABl. Nr. L 267/14 vom 10. Dezember 1970 - Buchstabe e wird gestrichen. F. Dienstleistungsunternehmen ( einschließlich persönlicher Dienstleistungen und Dienste für das Geschäftsleben ) 1. Richtlinie Nr. 67/43/EWG des Rates vom 12. Januar 1967 ABl. Nr. 10/140 vom 19. Januar 1967 a ) Die Worte " In Norwegen : - eiendomsmeglere " werden gestrichen. b ) Buchstabe f ) wird gestrichen. 2. Richtlinie Nr. 68/367/EWG des Rates vom 15. Oktober 1968 ABl. Nr. L 260/16 vom 22. Oktober 1968 - Buchstabe g ) wird gestrichen. H. Gesellschaftsrecht 1. Richtlinie Nr. 68/151/EWG des Rates vom 9. Marz 1968 ABl. Nr. L 65/8 vom 14. März 1968 - Die Worte " Für Norwegen - Aksjeselskap. Kommandittaksjeselskap " werden gestrichen. I. Öffentliche Bauaufträge 1. Richtlinie Nr. 71/305/EWG des Rates vom 26. Juli 1971 ABl. Nr. L 185/5 vom 16. August 1971 a ) Folgende Worte worden gestrichen : - " fur Norwegen, Register over autoriserte entreprenörer " - " X - Norwegen : - andre offentlige forvaltningsorganer " b ) Die Nummer " XI. " vor " Irland " wird durch die Nummer " X. " ersetzt. IV. VERKEHR 1. Verordnung ( EWG ) Nr. 1191/69 des Rates vom 26. Juni 1969 ABl. Nr. L 156/1 vom 28. Juni 1969 - Die Worte " - Norges Statsbaner ( NSB ) " werden gestrichen. 2. Verordnung ( EWG ) Nr. 1192/69 des Rates vom 26. Juni 1969 ABl. Nr. L 156/8 vom 28. Juni 1969 - Die Worte " - Norges Statsbaner ( NSB ) " werden gestrichen. 3. Verordnung ( EWG ) Nr. 1108/70 des Rates vom 4. Juni 1970 ABl. Nr. L 130/4 vom 15. Juni 1970 - Die folgenden Worte werden gestrichen : " Konigreich Norwegen - Norges Statsbaner ( NSB ) " " Konigreich Norwegen 1. Riksveger 2. Fylkesveger 3. Kommunale veger " 4. Verordnung ( EWG ) Nr. 1463/70 des Rates vom 20. Juli 1970 ABl. Nr. L 164/1 vom 27. Juli 1970 - Die Worte " und N für Norwegen " werden gestrichen. 6. Richtlinie Nr. 65/269/EWG des Rates vom 13. Mai 1965 ABl. Nr. 88/1469 vom 24. Mai 1965 - Das Wort " sieben " wird durch das Wort " sechs " ersetzt. V. WETTBEWERB 5. Entscheidung Nr. 33/56 der Hohen Behörde der EGKS vom 21. November 1956 ABl. Nr. 26/334 vom 25. November 1956 geändert durch : - Entsbeidung Nr. 2/62 der Hohen Behörde der EGKS vom 8. Marz 1962 ABl. Nr. 20/376 vom 19. Marz 1962 a ) Die Spalte 10 " Norwegen " wird gestrichen. b ) Die Spalten 11, 12 und 13 werden durch folgende Spalten ersetzt : Vereinigters Koningreich * Drifte Lander * Hundernätse der L * unter 01 im Verhaaltans r * Ge * ( = 100 * 10 * 11 * 12 * VI. STEUERRECHT 1. Richtlinie Nr. 69/335/EWG des Rates vom 17. Juli 1969 ABl. Nr. L 249/25 vom 3. Oktober 1969 - Die folgenden Worte werden gestrichen : " norwegischen " " aksjeselskap " " kommandittaksjeselskap " - Das Komma vor dem Wort " niederländischen " wird durch das Wort " und " ersetzt. VII. WIRTSCHAFTSPOLITIK 1. Entscheidung des Rates vom 18. März 1958 ABl. Nr. 17/390 vom 6. Oktober 1958 - Das Wort " zwölf " wird durch das Wort " elf " ersetzt ( zweimal ). 2. Entscheidung Nr. 71/143/EWG des Rates vom 22. März 1971 ABl. Nr. L 73/15 vom 27. März 1971 - Der Anhang erhält folgende Fassung : " ANHANG Die in Artikel 1 Absatz 1 vorgesehenen Bereitstellungsplafonds, die sich auf diese Entscheidung beziehen, belaufen sich auf folgende Beträge : * Millionen Bechoungse * * H des Gesamt betrags * Belgien-Luxemburg * 200 * 7,34 * Dänemark * 90 * 3,30 * Deutschland * 600 * 22,02 * Frankreich * 600 * 22,02 * Irland * 35 * 1,28 * Italien * 400 * 14,68 * Niederlande * 200 * 7,34 * Vereinigtes Königreich * 600 * 22,02 * Insgesamt * 2 725 * 100,00 * VIII. HANDELSPOLITIK 1. Verordnung ( EWG ) Nr. 1023/70 des Rates vom 25. Mai 1970 ABl. Nr. L 124/1 vom 8. Juni 1970 - Das Wort " dreiundvierzig " wird durch das Wort " einundvierzig " ersetzt. 2. Verordnung ( EWG ) Nr. 1025/70 des Rates vom 25. Mai 1970 ABl. Nr. L 124/6 vom 8. Juni 1970 geandert durch : - Verordnung ( EWG ) Nr. 1984/70 des Rates vom 29. September 1970 ABl. Nr. L 218/1 vom 3. Oktober 1970 - Verordnung ( EWG ) Nr. 724/71 des Rates vom 31. März 1971 ABl. Nr. L 80/3 vom 5. April 1971 - Verordnung ( EWG ) Nr. 1080/71 des Rates vom 25. Mai 1971 ABl. Nr. L 116/8 vom 28. Mai 1971 - Verordnung ( EWG ) Nr. 1429/71 des Rates vom 2. Juli 1971 ABl. Nr. L 151/8 vom 7. Juli 1971 a ) Die folgenden Worte werden gestrichen : " Norwegische Besitzungen in der Antarktis Bouvetinsel, Peter-I.-Insel, Königin-Maud-Land ) " " Svalbard ( Spitzbergen, einschließlich Bären-Insel ) " b ) Die Worte " Norwegen einschließlich Svalbard ( Spitzbergen, einschließlich Bären-Insel ). Jan Maven und norwegische Besitzungen in der Antarktis Bouvetinsel, Peter-I.-Insel, Konigin-Maud-Land ) " werden zwischen " Bundesrepublik Nigeria " und " Obervolta " eingeschoben. 3. Verordnung ( EWG ) Nr. 2384/71 des Rates vom 8. November 1971 ABl. Nr. L 249/1 vom 10. November 1971 - Die folgenden Worte werden gestrichen : " VFDIFGG " " Vareslag - Pos. nr. i FTT. - " 4. Verordnung ( EWG ) Nr. 109/70 des Rates vom 19. Dezember 1969 ABl. Nr. L 19/1 vom 26. Januar 1970 geandert darch : - Verordnung ( EWG ) Nr. 1492/70 des Rates vom 20. Juli 1970 ABl. Nr. L 166/1 vom 29. Juli 1970 - Verordnung ( EWG ) Nr. 2172/70 des Rates vom 27. Oktober 1970 ABl. Nr. L 239/1 vom 30. Oktober 1970 - Verordnung ( EWG ) Nr. 2567/70 des Rates vom 14. Dezember 1970 ABl. Nr. L 276/1 vom 21. Dezember 1970 - Verordnung ( EWG ) Nr. 532/71 des Rates vom 8. März 1971 ABl. Nr. L 60/1 vom 13. März 1971 - Verordnung ( EWG ) Nr. 725/71 des Rates vom 30. März 1971 ABl. Nr. L 80/4 vom 5. April 1971 - Verordnung ( EWG ) Nr. 1073/71 des Rates vom 25. Mai 1971 ABl. Nr. L 119/1 vom 1. juni 1971 - Verordnung ( EWG ) Nr. 1074/71 des Rates vom 25. Mai 1971 ABl. Nr. L 119/35 vom 1. Juni 1971 - Verordnung ( EWG ) Nr. 2385/71 des Rates vom 8. November 1971 ABl. Nr. L 249/3 vom 10. November 1971 a ) Das Wort " VEDLEGG " wird gestrichen. b ) Das Wort " drei " wird durch das Wort " zwei " ersetzt. c ) Die folgenden Worte werden gestrichen : " -Forkortelser " " Bulgaria Ungarn Polen Romania Tsjekkoslovakia " " Vareslag - Pos. nr. i FTT - " 5. Verordnung ( EWG ) Nr. 2386/71 des Rates vom 8. November 1971 ABl. Nr. L 249/12 vom 10. November 1971 a ) Das Wort " VEDLEGG " wird gestrichen. b ) Das Wort " drei " wird durch das Wort " zwei " ersetzt. c ) Die folgenden Worte werden gestrichen : " Forkortelser " " Albania Sovjetunionen " " Vareslag - Pos. nr. i FTT - " 6. Verordnung ( EWG ) Nr. 2406/71 des Rates vom 9. November 1971 ABl. Nr. L 250/1 vom 11. November 1971 a ) Das Wort " VEDLEGG " wird gestrichen. b ) Das Wort " drei " wird durch das Wort " zwei " ersetzt. c ) Die folgenden Worte werden gestrichen : " Forkortelser " " Folkerepublikken China Nord-Korea Mongolia Nord-Vietnam " " Vareslag - Pos. nr. i FTT - " " Opplysningene vedrörende kapittel 73 angaar ikke varer som horer under EKSF-traktatten. " 7. Verordnung ( EWG ) Nr. 2407/71 des Rates vom 9. November 1971 ABl. Nr. L 250/7 vom 11. November 1971 a ) Das Wort " VEDLEGG " wird gestrichen. b ) Das Wort " drei " wird durch das Wort " zwei " ersetzt. c ) Die folgenden Worte werden gestrichen : " Forkortelser " " Folkerepublikken China Nord-Vietnam Nord-Korea Mongolia " " Vareslag - Pos. nr. i FTT - " 8. Richtlime Nr. 70/509/EWG des Rates vom 27. Oktober 1970 ABl. Nr. L 254/1 vom 23. November 1970 - Die Worte " Norwegen : Garanti-Instituttet for Eksportkreditt " werden gestrichen. 9. Richtlinie Nr. 70/510/EWG des Rates vom 27. Oktober 1970 ABl. Nr. L 254/26 vom 23. November 1970 - Die Worte " Norwegen Garanti-Instituttet for Eksportkreditt " werden gestrichen. IX. SOZIALPOLITIK 1. Verordnung ( EWG ) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 ABl. Nr. L 149/2 vom 5. Juli 1971 a ) Das Wort " sechzig " wird durch das Wort " vierundfünfzig " ersetzt. b ) Anhang I : Die Worte : " I. NORWEGEN Keine J. VEREINIGTES KONIGREICH Keine " werden durch folgende Worte ersetzt : I. VEREINIGTES KONIGREICH Keine ". c ) Der Text, der die Teile A und B des Anhangs II ersetzt, erhalt folgende Fassung " A Bestimmungen aus Abkommen uber soziale Sicherheit, die unbeschadet des Artikels 6 der Verordnung weiterhin gelten ( Artikel 7 absatz 2 Buchstabe c ) der Verordnung ) I. BELGIEN - DANEMARK Gegenstandslos 2. BELGIEN - DEUTSCHLAND a ) Artikel 3 und 4 des Schlussprotokolls vom 7. Dezember 1957 zum Allgemeinen Abkommen vom gleichen Tag in der Fassung des Zusatzprokolls vom 10. November 1960 b ) Dritte Zusatzvereinbarung vom 7. Dezember 1957 zum Allgemeinen Abkommen vom gleichen Tag in der Fassung des Zusatzprotokolls vom 10. November 1960 Zahlung von Renten für die Zeit vor dem Inkrafttreten des Abkommens 3. BELGIEN - FRANKREICH a ) Artikel 13, 16 und 23 der Zusatzvereinbarungen vom 17. Januar 1948 zum Allgemeinen Abkommen vom gleichen Tag ( Arbeitnehmer der Bergwerke und gleichgestellten Unternehmen ) b ) Brietwechsel vom 27. Februar 1953 Anwendung des Artikels 4 Absatz 2 des Allgemeinen Abkommens vom 17. Januar 1948 c ) Brietwechsel vom 29. Juli 1953 betreffend die Beihilfen für alte Arbeitnehmer 4. BELGIEN - IRLAND Gegenstandslos 5. BELGIEN - ITALIEN Artikel 29 des Abkommens vom 30. April 1948 6. BELGIEN - LUXEMBURG Artikel 3, 4, 5, 6 und 7 des Abkommens vom 16. November 1959 in der Fassung des Abkommens vom 12. Februar 1964 Grenzganger 7. BELGIEN - NIEDERLANDE Keine 8. BELGIEN - VEREINIGTES KONIGREICH Keine 9. DANEMARK - DEUTSCHLAND a ) Artikel 3 Abstaz 4 des Abkommens uber die Sozialversicherung vom 14. August 1953 b ) Nummer 15 des Schlussprotokolls zu dem genannten Abkommen c ) Zusatzvereinbarung vom 14. August 1953 zu dem genannten Abkommen 10. DANEMARK - FRANKREICH Keine 11. DANEMARK - IRLAND Gegenstandslos 12. DANEMARK - ITALIEN Gegenstandslos 13. DANEMARK - LUXEMBURG Gegenstandslos 14. DANEMARK - NIEDERLANDE Gegenstandslos 15. DANEMARK - VEREINIGTES KÖNIGREICH Keine