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Document 31972D0443

    72/443/EGKS: Entscheidung der Kommission vom 22. Dezember 1972 über die Angleichung beim Absatz von Kohle im Gemeinsamen Markt

    ABl. L 297 vom 30.12.1972, p. 45–47 (DE, FR, IT, NL)
    Englische Sonderausgabe: Reihe I Band 1972(30-31.12) S. 25 - 27

    Weitere Sonderausgabe(n) (DA, EL, ES, PT, FI, SV)

    Legal status of the document In force: This act has been changed. Current consolidated version: 01/01/1995

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1972/443/oj

    31972D0443

    72/443/EGKS: Entscheidung der Kommission vom 22. Dezember 1972 über die Angleichung beim Absatz von Kohle im Gemeinsamen Markt

    Amtsblatt Nr. L 297 vom 30/12/1972 S. 0045 - 0047
    Finnische Sonderausgabe: Kapitel 12 Band 1 S. 0043
    Dänische Sonderausgabe: Reihe I Kapitel 1972(28-30.12) S. 0033
    Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 12 Band 1 S. 0043
    Englische Sonderausgabe: Reihe I Kapitel 1972(30-31.12) S. 0025
    Griechische Sonderausgabe: Kapitel 08 Band 1 S. 0104
    Spanische Sonderausgabe: Kapitel 08 Band 2 S. 0026
    Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 08 Band 2 S. 0026


    ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 22. Dezember 1972 über die Angleichung beim Absatz von Kohle im Gemeinsamen Markt (72/443/EGKS)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    auf Grund des Vertrages über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, besonders der Artikel 60 § 2 Buchstabe b) und 47 des Vertrages,

    auf Grund der Entscheidung Nr. 30/53 vom 2. Mai 1953 über die innerhalb des gemeinsamen Marktes für Kohle und Stahl durch Artikel 60 § 1 des Vertrages verbotenen Praktiken (1),

    auf Grund der Entscheidung Nr. 3/58 vom 18. März 1958 über die Angleichung beim Absatz von Kohle im Gemeinsamen Markt (2),

    auf Grund des am 22. Januar 1972 unterzeichneten Beschlusses des Rates der Europäischen Gemeinschaften über den Beitritt neuer Mitgliedstaaten zur Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, besonders Artikel 153 der dieser Entscheidung beigefügten Akte,

    nach Anhörung des Beratenden Ausschusses,

    in Erwägung folgender Gründe:

    Mit der Entscheidung Nr. 3/58 ist die Befugnis der Unternehmen, ihr Angebot nach der für einen anderen Ort aufgestellten Preistafel auszurichten, die dem Käufer die günstigsten Bedingungen am Bestimmungsort bietet, beschränkt worden, um Störungen des Gemeinsamen Marktes zu vermeiden.

    Der Gemeinsame Markt für Kohle hat seit 1958 Veränderungen erfahren. Die für die Angleichungsbefugnis geltenden Beschränkungen müssen der veränderten Lage angepasst werden ; dabei ist dem Beitritt des Vereinigten Königreichs, Dänemarks und Irlands zur Gemeinschaft und den sich daraus ergebenden Folgen für die weitere Entwicklung auf dem Kohlenmarkt Rechnung zu tragen.

    Es ist deshalb notwendig, die in der Entscheidung Nr. 3/58 niedergelegten Regeln durch neue Bestimmungen zu ersetzen. Hierbei ist auf Grund des Artikels 30 der obengenannten Akte nach Maßgabe der im Anhang II dieser Akte aufgestellten Leitlinien zu verfahren.

    Die Befugnis zur Angleichung ist auf die Preislisten solcher Produktionsunternehmen und Verkaufsgesellschaften zu beschränken, die mit Rücksicht auf den Umfang und die Bedingungen ihrer Erzeugung für die Preisbildung im Gemeinsamen Markt von Bedeutung sind : Nach den seit 1958 gesammelten Erfahren sind dies die Unternehmen, die auf dem Gemeinsamen Markt jährlich mehr als insgesamt 1 Mill. t Steinkohle oder Stein- und Braunkohlenprodukte aus eigener Förderung absetzen ; ausserdem sind die Unternehmen zu berücksichtigen, bei denen die Einstellung der Produktion bevorsteht.

    Andererseits sind die Mengen zu begrenzen, die von den genannten Unternehmen im Wege der Angleichung im Gemeinsamen Markt abgesetzt werden dürfen. Um fühlbare Änderungen in den traditionellen Lieferströmen zu vermeiden, ist es zweckmässig, diese Begrenzung geographisch und für die hauptsächlichen Erzeugnisgruppen vorzunehmen.

    Die Ausübung der Angleichungsbefugnis setzt voraus, daß die zu liefernden Brennstoffe mit den Brennstoffen der Preisliste, auf die die Angleichung erfolgt, vergleichbar sind.

    Zur Verhinderung von unzulässigen Preisunterbietungen sind die Unternehmen gemäß Artikel 3 der Entscheidung Nr. 30/53 verpflichtet, bei der Ermittlung des Einstandspreises alle Bedingungen der Preisliste, auf die sie sich angleichen, zu beachten.

    Zum Zwecke der richtigen Berechnung des Einstandspreises müssen die Unternehmen eine genaue Kenntnis der Transportkosten haben.

    Um die Überprüfung der Angleichungsnachlässe, bei denen Seetransporte zu berücksichtigen sind, zu ermöglichen, haben die Unternehmen der Kommission die bei der Angleichung berücksichtigten Seefrachten mitzuteilen. Um die angewandten Seefrachten den Interessierten zur Kenntnis zu bringen, kann die Kommission sie in geeigneter Weise veröffentlichen.

    Zur Beurteilung des Ausmasses der von den Unternehmen vorgenommenen Angleichungsgeschäfte sowie zur Überprüfung der Anwendung der in dieser Entscheidung enthaltenen Bestimmungen sind die Unternehmen zu verpflichten, Art und Umfang ihrer Angleichungsgeschäfte der Kommission laufend mitzuteilen. (1)ABl. der EGKS Nr. 6 vom 4.5.1953, S. 109 ff. (2)ABl. der EGKS Nr. 11 vom 29.3.1958, S. 157 ff.

    HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    (1) Die Unternehmen der Kohlenindustrie dürfen die Befugnis, ihre Preise nach einer für einen anderen Ort aufgestellten Preistafel auszurichten, die dem Käufer günstigere Bedingungen am Bestimmungsort bietet (Angleichung), nur nach Maßgabe der in den nachfolgenden Artikeln dieser Entscheidung enthaltenen Bestimmungen ausüben.

    (2) Die Bestimmungen dieser Entscheidung gelten auch für die Verkaufsgesellschaften von Unternehmen der Kohlenindustrie im Sinne von Artikel 1 (2) der Entscheidung Nr. 30/53.

    Artikel 2

    Die Unternehmen der Kohlenindustrie dürfen ihre Preise ausschließlich an die Preislisten der nachstehenden Unternehmen und Verkaufsgesellschaften angleichen:

    Aachener Kohlenverkauf GmbH, Aachen,

    Comptoir belge des charbons, Bruxelles,

    Gewerkschaft Auguste-Viktoria, Marl i.W.,

    Houillères du Bassin du Centre et du Midi, Saint-Etienne,

    Houillères du Bassin de Lorraine, Metz,

    Houillères du Bassin du Nord et du Pas-de-Calais, Douai,

    Maatschappij Laura & Vereeniging, Eygelshoven,

    Maatschappij Oranje-Nassau, Heerlen,

    National Coal Board, London,

    Niedersächsischer Kohlen-Verkauf GmbH, Hannover,

    Rheinischer Braunkohlenbrikett-Verkauf GmbH, Köln,

    Ruhrkohle AG, Essen,

    Saarbergwerke AG, Saarbrücken,

    Sophia-Jacoba Handelsgesellschaft mbH, Hückelhoven,

    Verkoopkantoor der Staatsmijnen, Den Haag.

    Artikel 3

    (1) Die in Artikel 2 aufgeführten Unternehmen dürfen in jedem der nachstehend genannten Absatzgebiete Angleichungen nur in Höhe der Mengen vornehmen, die sie im voraufgegangenen Kalenderjahr in dem Gebiet abgesetzt haben.

    Absatzgebiete im Sinne dieser Vorschrift sind: a) Großbritannien und Nordirland;

    b) in der Bundesrepublik Deutschland: - die Länder Niedersachsen, Schleswig-Holstein, Hamburg und Bremen,

    - die Länder Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und Saar,

    - die Länder Hessen, Baden-Württemberg und Bayern;

    c) Belgien und Luxemburg;

    d) in Frankreich: - das Gebiet östlich der Departements Aisne, Seine-et-Marne, Loiret, Loir-et-Cher, Indre, Haute-Vienne, Dordogne, Lot-et-Garonne, Gers, Hautes-Pyrenées einschließlich dieser Departements,

    - die übrigen französischen Departements;

    e) Italien;

    f) Niederlande;

    g) Dänemark;

    h) Irland.

    (2) Die in Absatz 1 bezeichneten Mengen gelten jeweils gesondert für: a) zur Verkokung bestimmte Steinkohle,

    b) für Hausbrand und Kleinverbrauch bestimmte Steinkohle,

    c) übrige Steinkohle,

    d) Hochofenkoks,

    e) Gießkoks,

    f) übriger Koks,

    g) Steinkohlenbriketts,

    h) Braunkkohlenbriketts.

    (3) Die Kommission kann auf einen mit Gründen versehenen Antrag die in den Absätzen 1 und 2 angegebenen Mengengrenzen für einzelne Unternehmen oder Verkaufsgesellschaften erhöhen.

    Artikel 4

    (1) Die Angleichung ist nur zulässig, wenn das Unternehmen die Höhe der Transportkosten zum Bestimmungsort zuverlässig feststellen kann.

    (2) Sind die Transportkosten nicht veröffentlicht, so ist das sich angleichende Unternehmen verpflichtet, sich, erforderlichenfalls durch Vorlage von Originalbelegen, Gewißheit über die Richtigkeit der vom Käufer oder den Transportunternehmen gemachten Angaben über die Höhe der Transportkosten zu verschaffen.

    Artikel 5

    Bei der Ermittlung des Einstandspreises am Bestimmungsort hat das sich angleichende Unternehmen vom Verbraucher zu tragende Handelsaufschläge, Preiszuschläge oder -nachlässe für Asche- und Wassergehalt, Qualitätszuschläge sowie sonstige für den Gebrauchswert der Kohle erhebliche Merkmale (z.B. Körnung, Gehalt an fluechtigen Bestandteilen, Heizwert, Schwefelgehalt, Koksbildungsvermögen) zu berücksichtigen.

    Artikel 6

    (1) Die Unternehmen der Kohlenindustrie sind verpflichtet, Angleichungsgeschäfte innerhalb des Gemeinsamen Marktes, bei denen ein Seetransport zu berücksichtigen ist, mitzuteilen. In der Mitteilung ist die Höhe der Seefracht anzugeben, die bei der Berechnung des Angleichungsnachlasses zugrunde gelegt wurde.

    (2) Die Mitteilung hat bei Vertragsabschluß zu erfolgen. Sie umfasst die Einzelheiten der Berechnung des Angleichungspreises ; hierbei sind Ladekosten und Fracht (einschließlich Hafengebühren, Versicherung und sonstige vom Verlader berechnete Kosten) zu unterscheiden.

    (3) Die Kommission teilt die ihr gemeldeten Seefrachten auf Anfrage allen interessierten Unternehmen mit, sie kann sie in geeigneter Weise veröffentlichen.

    Artikel 7

    Die Unternehmen, die von der Befugnis der Angleichung Gebrauch machen, sind verpflichtet, der Kommission jeweils zum 15. August und zum 15. Februar eines Jahres für das vorangegangene Kalenderhalbjahr mitzuteilen: a) die Brennstoffmengen, über die im Wege der Angleichung Lieferverträge abgeschlossen worden sind unter Angabe der vereinbarten Bedingungen;

    b) die Brennstoffmengen, die im Wege der Angleichung und auf Grund der eigenen Preisliste in jedes der in Artikel 3 (1) aufgeführten Absatzgebiete geliefert worden sind.

    Die Meldungen der Unternehmen sind auf Vordrukken abzugeben, deren Einzelheiten die Kommission vorschreibt.

    Artikel 8

    Die Bestimmungen dieser Entscheidung hindern die Unternehmen nicht, gemäß Artikel 60 § 2 letzter Absatz ihre Preise nach den Bedingungen auszurichten, die von Unternehmen ausserhalb der Gemeinschaft gemacht werden.

    Artikel 9

    Diese Entscheidung tritt am 1. Januar 1973 in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt wird die Entscheidung Nr. 3/58 aufgehoben.

    Brüssel, den 22. Dezember 1972

    Für die Kommission

    Der Präsident

    S.L. MANSHOLT

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